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title: "Verordnung über die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten im ambulanten Bereich"
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provisions: 4
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# Verordnung über die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten im ambulanten Bereich

## § 1 {#par_1}

Höchstzahlen
1 Die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich zulasten
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Leistungen erbringen, ist
auf die im Anhang genannte Höchstzahl in Vollzeitäquivalenten pro Fachgebiet beschränkt.
2 Die Höchstzahlen gelten kantonsweit für alle im ambulanten Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte.

## § 2 {#par_2}

Zulassungen und Berechtigungen
1 Ärztinnen und Ärzte benötigen zur Tätigkeit als Leistungserbringer eine
Zulassung.
1) SR 832.10
2) SR 832.107
3) BGS 842.1
4) BGS 821.1
GS 2025/057 1
842.13
2 Ärztinnen und Ärzte mit einem Weiterbildungstitel in einem beschränkten
Fachgebiet benötigen zur Tätigkeit im ambulanten Bereich eines Spitals
oder in einer Einrichtung nach Art. 35 Abs. 2 Bst. n KVG eine Berechtigung.
3 Ärztinnen und Ärzte können nur eine Zulassung oder eine Berechtigung
erhalten, solange die Höchstzahl in ihrem Fachgebiet nicht erreicht ist.
4 Eine Berechtigung zur Tätigkeit im ambulanten Bereich eines Spitals gilt
nur für die Tätigkeit im betreffenden Spital.
5 Eine Zulassung oder Berechtigung verfällt, wenn nicht innert sechs Monaten nach der Erteilung von ihr Gebrauch gemacht wird.

## § 3 {#par_3}

Verfahren
1 Gesuche um eine Zulassung oder eine Berechtigung in einem beschränkten Fachgebiet können per 1. März oder 1. September gestellt werden.
2 Gehen für ein Fachgebiet mehrere Gesuche ein, erhält die Zulassung oder
die Berechtigung, wer gemäss den folgenden Kriterien die höchste Punktzahl erreicht:
a) Aufnahme der Haupttätigkeit im Kanton Zug: 3 Punkte;
b) Facharzttitel mit Schwerpunkt: 1 Punkt;
c) Deutschkenntnisse gemäss Niveau C2 des Gemeinsamen europäischen
Referenzrahmens: 1 Punkt;
d) abgelehntes Gesuch oder Rückzug eines vollständigen Gesuchs in den
letzten zwei Jahren, sofern die Überschreitung der Höchstzahl der einzige Grund für die Ablehnung oder den Rückzug war: 1 Punkt.
3 Bei gleicher Punktzahl erhält die Zulassung oder die Berechtigung jene
Person, bei welcher die Zeitspanne seit Erhalt des Weiterbildungstitels dem
Zeitraum von 12 Jahren am nächsten kommt.
4 Die Gesundheitsdirektion erhebt die notwendigen Daten und regelt das
weitere Verfahren.

## § 4 {#par_4}

Ausserordentliche Zulassungen und Berechtigungen
1 Die Gesundheitsdirektion kann ungeachtet der Höchstzahlen eine Zulassung oder Berechtigung erteilen, wenn:
a) die Erfüllung eines Leistungsauftrags oder die ärztliche Weiterbildung
im ambulanten Bereich eines Spitals durch einen personellen Abgang
nachweislich gefährdet ist;
842.13
b) das ambulante Angebot eines Spitals im Bereich jener Untersuchungen und Behandlungen, die gemäss Vorschrift des Bundes oder des
Kantons grundsätzlich ambulant durchzuführen sind, nachweislich gefährdet ist;
c) der Fortbestand einer seit mindestens fünf Jahren bestehenden Praxis
durch einen personellen Abgang nachweislich gefährdet ist, sofern die
Vorgängerin oder der Vorgänger über denselben Weiterbildungstitel
verfügt und den Verzicht auf die eigene Zulassung oder Berechtigung
innert eines Jahres ab der Erteilung erklärt.
2 Die Gesundheitsdirektion kann Zulassungen oder Berechtigungen nach
Abs. 1 mit Bedingungen oder Auflagen verbinden.
842.13
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
02.12.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung GS 2025/057
842.13
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 02.12.2025 01.01.2026 Erstfassung GS 2025/057
