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title: "Stadtverfassung Thun (StV)"
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# Stadtverfassung Thun (StV)

## Art. 1 {#art_1}

1. Die Stadt Thun................................................................. 7

## Art. 2 {#art_2}

2. Aufgaben ......................................................................... 7

## Art. 3 {#art_3}

3. Langfristige Zielsetzungen ............................................... 7

## Art. 4 {#art_4}

4. Die Stadt als Dienstleistungsunternehmen ...................... 8

## Art. 5 {#art_5}

5. Übertragung von Aufgaben an Dritte ............................... 8
II. Information und Mitwirkung der Bevölkerung ........................... 9

## Art. 6 {#art_6}

1. Informationsgrundsätze ................................................... 9

## Art. 7 {#art_7}

2. Verzeichnis der Rechtserlasse und der Organe .............. 9

## Art. 8 {#art_8}

3. Politische Meinungsbildung ............................................. 9

## Art. 9 {#art_9}

4. Petitionen ........................................................................ 9
2. Teil: Die Organe der Stadt ........................................................... 10
I. Gemeinsame Bestimmungen ....................................................... 10

## Art. 10 {#art_10}

1. Organe ............................................................................ 10

## Art. 11 {#art_11}

2. Wählbarkeit...................................................................... 10

## Art. 12 {#art_12}

3. Wiederwählbarkeit ........................................................... 10

## Art. 13 {#art_13}

4. Amtsdauer ....................................................................... 10

## Art. 14 {#art_14}

5. Ausstandspflicht .............................................................. 11

## Art. 15 {#art_15}

6. Unvereinbarkeiten ........................................................... 11

## Art. 16 {#art_16}

7. Beschlussfassung............................................................ 11

## Art. 17 {#art_17}

8. Sekretariat ....................................................................... 12

## Art. 18 {#art_18}

9. Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit ............................. 12
II. Die Stimmberechtigten ................................................................ 12

## Art. 19 {#art_19}

1. Stimmrecht ...................................................................... 12

## Art. 20 {#art_20}

2. Wahlen ............................................................................ 12

## Art. 21 {#art_21}

3. Obligatorische Volksabstimmung .................................... 12

## Art. 22 {#art_22}

4. Initiative, a Grundsatz ...................................................... 13
Art. 23 b Vorprüfung und Sammelfrist ............................................. 13
Art. 24 c Gültigkeit ........................................................................... 13
Art. 25 d Behandlungsfristen ........................................................... 13
Art. 26 e Gegenvorschlag, Einfache Anregung ............................... 14
Art. 27 5. Fakultative Volksabstimmung .......................................... 14
Art. 28 6. Varianten, Vorentscheid .................................................. 14
Art. 29 7. Volksvorschlag ................................................................ 14
Art. 30 8. Verfahren bei Variantenabstimmungen ........................... 14
III. Der Stadtrat .................................................................................. 15
Art. 31 1. Mitgliederzahl .................................................................. 15
Art. 32 2. Aufgaben im Allgemeinen ................................................ 15
Art. 33 3. Geschäftsreglement ........................................................ 15
5 101.1
Art. 34 4. Ständige Kommissionen .................................................. 15
Art. 35 5. Nichtständige Kommissionen .......................................... 16
Art. 36 6. Politische Planung ........................................................... 16
Art. 37 7. Wahlen ............................................................................ 16
Art. 38 8. Rechtsetzung................................................................... 16
Art. 39 9. Finanzbeschlüsse, a mit fakultativem Referendum ......... 16
Art. 40 10. Finanzbeschlüsse, b endgültig ...................................... 17
Art. 41 11. Weitere Beschlüsse ....................................................... 17
IV. Der Gemeinderat ......................................................................... 18
Art. 42 1. Zusammensetzung .......................................................... 18
Art. 43 2. Allgemeine Zuständigkeit und Delegationsrecht .............. 18
Art. 44 3. Aufgaben- und Finanzplanung, Legislaturziele ................ 18
Art. 45 4. Wahlen und Anstellungen ................................................ 18
Art. 46 5. Rechtsetzung................................................................... 19
Art. 47 6. Finanzbeschlüsse ............................................................ 19
Art. 48 7. Weitere Beschlüsse ......................................................... 20
Art. 49 8. Stadtpräsidium................................................................. 20
V. Die Kommissionen....................................................................... 20
Art. 50 1. Ständige Kommissionen .................................................. 20
Art. 51 2. Nichtständige Kommissionen .......................................... 21
3. Teil: Wahlen und Abstimmungen................................................ 21
Art. 52 1. Ausübung des Stimmrechts ............................................. 21
Art. 53 2. Ergänzendes Recht ......................................................... 21
Art. 54 3. Wahlkommission ............................................................. 21
Art. 55 4. Wahlen ............................................................................ 22
Art. 56 5. Wahlen des Stadtrates .................................................... 22
Art. 57 6. Wahl des Gemeinderates ................................................ 22
Art. 58 (Aufgehoben) ....................................................................... 22
Art. 59 8. Wahl des Stadtpräsidiums ............................................... 22
Art. 60 9. Gewählte ......................................................................... 22
Art. 61 10. Rücktritt, Nachrücken und Ersatzwahl ........................... 23
Art. 62 11. Kommissionen ............................................................... 23
4. Teil: Finanzhaushalt ..................................................................... 23
Art. 63 1. Verantwortlichkeit des Gemeinderates ............................ 23
Art. 64 2. Zuständigkeiten ............................................................... 23
Art. 65 3. Beiträge Dritter ................................................................ 24
Art. 66 4. Rahmenkredite ................................................................ 24
Art. 67 5. Ausgabenanteile von Gemeindeverbänden ..................... 24
Art. 68 6. Nachkredite ..................................................................... 24
Art. 69 7. Eigentum und beschränkte dingliche Rechte .................. 24
Art. 70 8. Zurückstellen und Aufgabe von beschlossenen
Vorhaben ............................................................................. 24
Art. 71 9. Gebundene Ausgaben ..................................................... 25
Art. 72 10. Gebundenen gleichgestellte Ausgaben ......................... 25
Art. 73 11. Rechnungsprüfung ........................................................ 25
6 101.1
5. Teil: Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren........................... 25
Art. 74 1. Vorrang der Verfügung .................................................... 25
Art. 75 2. Verfahrensrechtliche Bestimmungen ............................... 26
Art. 76 3. Stadtinterne Beschwerde, a Grundsatz ........................... 26
Art. 77 b Beschwerdebefugnis ........................................................ 26
Art. 78 c Frist und Form der Beschwerde........................................ 26
Art. 79 d Beschwerdeinstruktion ..................................................... 26
Art. 80 e Verfahrenskosten ............................................................. 27
Art. 81 4. Weiterer Beschwerdeweg ................................................ 27
Art. 82 5. Aufsichtsrechtliche Anzeige ............................................. 27
6. Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen ........................... 27
Art. 83 1. Inkrafttreten ..................................................................... 27
Art. 84 2. Amtsdauer der bisherigen Organe................................... 27
Art. 85 3. Anpassung von Erlassen ................................................. 28
Genehmigung, Inkrafttreten........................................ ........................ 28
Anhang: Überblick über die Finanzkompetenzen ....... ........................ 29
Stichwortverzeichnis.... ....................................................................... 31
7 101.1
Stadtverfassung Thun (StV)
(Beschluss der Stimmberechtigten vom 23. September 2001) 1
Die Stimmberechtigten der Stadt Thun,
gestützt auf Art. 9, 11 und 23 Abs. 1 lit. c des Gemeindegesetzes vom
16. März 1998 2 und nach Kenntnisnahme der stadträtlichen Botschaft
vom 10. Mai 2001,
beschliessen:
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
I. Die Stadt und ihre Aufgaben
Art. 1
1 Die Stadt Thun ist eine Einwohnergemeinde des Kantons Bern.
2 Sie umfasst das ihr durch die Kantonsverfassung garantierte Gebiet
(eigentliche Stadt und dazugehörige dörfliche Quartiere) und dessen
Wohnbevölkerung.
3 Sie versteht sich als weltoffene Stadt.
Art. 2
1 Die Stadt Thun erfüllt die ihr von Bund und Kanton übertragenen Aufgaben.
2 Sie nimmt nach eigenem Ermessen weitere Aufgaben wahr, die dem
öffentlichen Wohl dienen, soweit nicht der Bund oder der Kanton ausschliesslich zuständig ist.
3 Sie fördert aktiv die Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden und
Dritten, insbesondere auch, wenn die Aufgaben so wirksamer und kostengünstiger erfüllt werden können.
Art. 3
1 Die Stadt plant und schafft im Rahmen ihrer rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten die Voraussetzungen
a für ein sicheres, menschenwürdiges und auf gegenseitigem Respekt
und Solidarität beruhendes Zusammenleben ihrer Bewohner und Be-
1 Mit Revisionen vom 1.4.2005 (GRB Nr. 187, in Kraft seit 1.7.2006) und 19.10.2016
(GRB Nr. 513, in Kraft seit 1.1.2016), je in Anwendung von Art. 52 Abs. 3 Gemeindegesetz, sowie Revision gemäss Gemeindebeschlüssen vom 25.9.2005 (in Kraft
seit 1.7.2006 bzw. Art. 34 und Art. 35 seit 1.1.2007) und 24.11.2013 (in Kraft seit
1.3.2014)
2 BSG 170.11
1. Die Stadt Thun
2. Aufgaben
3. Langfristige
Zielsetzungen
8 101.1
wohnerinnen,
b für eine Teilhabe aller Bevölkerungskreise an der Aus- und Weiterbildung, der kulturellen Vielfalt und den Einrichtungen für Erholung und
Freizeit,
c für einen möglichst nachhaltigen Umgang mit allen natürlichen und
geschaffenen Ressourcen und Lebensgrundlagen,
d für eine gesunde, vielseitige und leistungsfähige Wirtschaft sowie die
Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
e für eine als modernes Dienstleistungsunternehmen geführte Stadtverwaltung.
2 Zu Beginn jeder Legislatur werden die in diesem Zeitraum anstehenden Aufgaben, die geplanten Massnahmen und deren Finanzierung
festgelegt. Die Realisierung ist laufend zu prüfen.
Art. 4
Die anvertrauten Mittel werden von Organen und Verwaltung wirkungsvoll eingesetzt. Zu diesem Zweck
a achten sich die politischen und ausführenden Organe gegenseitig,
nehmen die eigenen Zuständigkeiten wahr und respektieren diejenigen der anderen,
b erbringen die Verwaltungseinheiten ihre Leistungen im Rahmen der
Vorgaben der zuständigen Organe selbstständig und eigenverantwortlich,
c messen sie die erbrachten Leistungen und vergleichen sie mit vergleichbaren,
d weisen sie die Art der Finanzierung, die Folgekosten und die Tragbarkeit der zu erbringenden Leistungen aus,
e stützen sie sich auf die entsprechend geeigneten Steuerungsinstrumente und passen diese laufend den Anforderungen an,
f setzen sie ihre Mittel gezielt, nachhaltig und wirksam ein,
g verlangen sie für Leistungen zugunsten von Personen oder Körperschaften ausserhalb der Stadt einen angemessenen Preis.
Art. 5
1 Die Stadt kann öffentliche Aufgaben dauernd oder befristet auf Dritte
übertragen.
2 Dabei müssen kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
a ausreichende Abdeckung der Bedürfnisse der Bevölkerung,
b rechtsgleicher Zugang zur Übernahme öffentlicher Aufgaben (periodische Neuausschreibung),
c Sicherstellung von Rechtsschutz und Haftung,
d Aufsicht der Stadt.
3 Art und Umfang der Übertragung sind in einem Reglement zu regeln,
wenn diese
a zur Einschränkung von Grundrechten führen kann,
b eine bedeutende Leistung betrifft oder
c zur Erhebung von Abgaben ermächtigt.
4 In den übrigen Fällen genügt ein Vertrag, eine Verfügung oder eine
4. Die Stadt als
Dienstleistungsunternehmen
5. Übertragung von
Aufgaben an Dritte
9 101.1
Konzession, welche nach Massgabe der finanziellen Tragweite vom zuständigen Organ zu genehmigen ist.
II. Information und Mitwirkung der Bevölkerung
Art. 6
1 Informationen der Behörden sollen Vertrauen bilden und Transparenz schaffen. Geeignete Kommunikationsmittel sollen den Zugang zu
den Informationen erleichtern.
2 Die Bevölkerung wird informiert, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
3 Die Rechte auf Einsichtnahme in Akten der Stadt sowie die Pflicht
der städtischen Organe zur Geheimhaltung richten sich nach den kantonalen und kommunalen Erlassen über die Information der Bevölkerung sowie den Datenschutz.
4 Die amtlichen Bekanntmachungen der Stadt erscheinen im Thuner
Amtsanzeiger.
Art. 7
1 Die Stadt führt eine laufend aktualisierte Sammlung ihrer Rechtserlasse und hält sie zur Einsicht offen.
2 Sie führt ein öffentliches Verzeichnis über die städtischen Organe,
unter Angabe der Zeichnungsberechtigung sowie der Interessenbindungen.
Art. 8
1 Die Parteien sind Bindeglied zwischen Stadt und Bevölkerung bei der
politischen Meinungs- und Willensbildung.
2 Die betroffene Bevölkerung wird zu bedeutenden Sachfragen in die
Entscheidfindung der städtischen Organe einbezogen.
3 Wird ein Quartier oder Stadtteil speziell betroffen, können seine Bewohner und Bewohnerinnen sowie insbesondere die Quartierleiste und
die Schulgemeinde Goldiwil mitwirken.
Art. 9
Jede Person hat das Recht, beim zuständigen Organ schriftlich Wünsche, Anregungen und Anliegen anzubringen. Sie sind innert drei Monaten zu prüfen und zu beantworten.
1. Informationsgrundsätze
2. Verzeichnis der
Rechtserlasse und
der Organe
3. Politische Meinungsbildung
4. Petitionen
10 101.1
2. Teil
Die Organe der Stadt
I. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 10
Organe der Stadt sind
a die Stimmberechtigten,
b der Stadtrat,
c der Gemeinderat,
d Mitglieder des Gemeinderates, soweit sie entscheidbefugt sind,
e die zur Vertretung der Stadt befugten Angestellten,
f die ständigen Kommissionen mit Entscheidbefugnis,
g das Rechnungsprüfungsorgan.
Art. 11
1 Wählbar sind
a in den Stadtrat, den Gemeinderat und in die Kommissionen mit Entscheidbefugnis die in der Stadt Stimmberechtigten,
b in Kommissionen ohne Entscheidbefugnis alle urteilsfähigen Personen,
c als Angestellte mit Vertretungskompetenz für die Stadt alle handlungsfähigen Personen.
2 Erfüllt die Stadt eine Aufgabe zugleich für andere Gemeinden, so
kann sie auch Stimmberechtigte dieser Gemeinden in eine für jene Aufgabe eingesetzte ständige Kommission wählen.
Art. 12 1
Die Mitglieder von Stadtrat, Gemeinderat und Kommissionen sind wiederwählbar.
Art. 13
1 Die Amtsdauer von Stadtrat, Gemeinderat und Kommissionen beträgt vier Jahre. Abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten.
2 Ersatzwahlen in der Zwischenzeit werden für den Rest der laufenden
Amtsdauer vorgenommen.
3 Nach Ablauf der Amtsdauer bleiben Kommissionsmitglieder bis zur
Erneuerungswahl ihrer Kommission im Amt.
4 Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für Mitglieder und Delegierte in Organen
von privat- oder öffentlichrechtlichen Körperschaften und Organisationen.
1 Fassung vom 1.4.2005
1. Organe
2. Wählbarkeit
3. Wiederwählbarkeit
4. Amtsdauer
11 101.1
Art. 14
1 Wer an einem Geschäft unmittelbar persönliche Interessen hat, ist
bei dessen Behandlung ausstandspflichtig.
2 Ebenfalls ausstandspflichtig sind
a die Verwandten und Verschwägerten gemäss Gemeindegesetz,
b die gesetzlichen, statutarischen oder vertraglichen Vertreterinnen
und Vertreter von Personen, deren persönliche Interessen vom Geschäft unmittelbar berührt werden.
3 Ausstandspflichtige müssen von sich aus ihre Interessenbindung offen legen. Sie dürfen sich vor Verlassen des Raumes zur Sache äussern.
4 Die Ausstandspflicht gilt nicht an der Urne und an den Verhandlungen des Stadtrates.
Art. 15
1 Die Mitglieder des Gemeinderates und Stadtangestellte der obersten
Kaderstufe dürfen nicht dem Stadtrat angehören.
2 Mitglieder von Rechnungsprüfungsorganen dürfen nicht gleichzeitig
dem Gemeinderat, einer Kommission oder dem übrigen städtischen
Personal angehören.
3 Von der Stadt beschäftigte Personen dürfen dem Stadtrat, dem Gemeinderat oder einer Kommission mit Entscheidbefugnis nicht angehören, wenn sie diesen Organen unmittelbar untergeordnet sind und ihre
Entschädigung das Minimum der obligatorischen Versicherung gemäss
dem Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge erreicht.
4 Der Verwandtenausschluss richtet sich nach den Bestimmungen des
Gemeindegesetzes.
Art. 16
1 Stadtrat, Gemeinderat und Kommissionen sind beschlussfähig, wenn
die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Ausstandspflichtige Mitglieder werden als anwesend gezählt.
2 Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der Stimmenden. Vorsitzende stimmen mit und geben bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
3 Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im
zweiten das relative, bei Stimmengleichheit das Los.
4 Es wird offen abgestimmt. Vorbehalten bleiben Reglemente, die für
bestimmte Fälle geheime Abstimmungen oder Wahlen vorsehen.
5 Gemeinderat und Kommissionen können Zirkulationsbeschlüsse fassen, wenn alle Mitglieder damit einverstanden sind.
5. Ausstandspflicht
6. Unvereinbarkeiten
7. Beschlussfassung
12 101.1
Art. 17
1 Wer das Sekretariat führt, hat im Stadtrat, dem Gemeinderat und den
Kommissionen beratende Stimme und Antragsrecht.
2 Über die Verhandlungen der städtischen Organe ist Protokoll zu führen.
Art. 18
1 Die städtischen Organe erfüllen ihre Aufgaben gewissenhaft und
sorgfältig.
2 Mit Ausnahme der Angestellten unterstehen sie den disziplinarischen
Bestimmungen des Gemeindegesetzes.
3 Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit richtet sich nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes.
II. Die Stimmberechtigten
Art. 19
1 Stimmberechtigt in städtischen Angelegenheiten sind alle Personen,
die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind und seit drei
Monaten in der Stadt wohnen.
2 Für das Abstimmungs- und Wahlverfahren gelten die Art. 20 ff. sowie
der 3. Teil der Stadtverfassung.
Art. 20
Die Stimmberechtigten wählen
a die Mitglieder des Stadtrates,
b die Mitglieder des Gemeinderates,
c den Stadtpräsidenten oder die Stadtpräsidentin.
Art. 21
1 Die Stimmberechtigten beschliessen an der Urne
a den Erlass und die Abänderung der Stadtverfassung,
b die Festsetzung des jährlichen Budgets der Erfolgsrechnung und der
Ansätze der ordentlichen städtischen Steuern, sofern eine Veränderung dieser Ansätze vorgesehen ist,1
c neue einmalige Ausgaben über Fr. 4’000'000.–. Bei Bauten, Anlagen
und dergleichen genehmigen sie zugleich das Projekt,
d neue wiederkehrende Ausgaben über Fr. 1’000’000.–,
e Rechtsgeschäfte über Eigentum und beschränkte dingliche Rechte
an Grundstücken des Finanzvermögens, wenn der massgebende
Wert Fr. 10’000’000.– übersteigt,
f über zustande gekommene Initiativen, sofern diese nicht vom Stadtrat im Rahmen seiner Kompetenzen angenommen worden sind,
g über Geschäfte des Stadtrates nach Art. 38 ff., die aufgrund eines zustande gekommenen Referendums vorgelegt werden,
1 Fassung vom 19.10.2016
8. Sekretariat
9. Sorgfaltspflicht
und Verantwortlichkeit
1. Stimmrecht
2. Wahlen
3. Obligatorische
Volksabstimmung
13 101.1
h über Verträge betreffend den Vollzug der Bildung, Veränderung oder
Aufhebung von städtischem Gebiet.
2 An Urnenabstimmungen entscheidet die Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Vorlage abgelehnt. Vorbehalten
bleibt Art. 30.
Art. 22
1 Die Stimmberechtigten können mit einer Initiative die Behandlung eines Geschäftes verlangen, wenn es in ihre oder in die Zuständigkeit
des Stadtrats fällt.
2 Die Initiative ist gültig, wenn sie
a von mindestens 1600 Stimmberechtigten unterzeichnet worden ist,
b entweder als einfache Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf
ausgestaltet ist,
c nicht mehr als einen Gegenstand umfasst,
d nicht rechtswidrig oder undurchführbar ist und
e eine vorbehaltlose Rückzugsklausel und die Namen der Rückzugsberechtigten enthält.

## Art. 23 {#art_23}

1 Initiativbegehren sind bei der Stadtkanzlei zu hinterlegen. Diese führt
innerhalb eines Monates eine formelle Vorprüfung durch und eröffnet
das Prüfungsergebnis in einer Verfügung.
2 Unterschriften dürfen erst gesammelt werden, wenn das Prüfungsergebnis eröffnet worden ist.
3 Die notwendige Anzahl Unterschriften muss innert zwölf Monaten
seit Eröffnung des Prüfungsergebnisses bei der Stadtkanzlei eingereicht werden.

## Art. 24 {#art_24}

1 Der Gemeinderat prüft die Gültigkeit der Initiative. Er ist an das Ergebnis der Vorprüfung nicht gebunden.
2 Fehlt eine Voraussetzung nach Art. 22, verfügt er die vollständige
oder teilweise Ungültigkeit der Initiative. Er hört das Initiativkomitee vorher an.
3 Gültige Initiativen unterbreitet er dem Stadtrat.

## Art. 25 {#art_25}

1 Der Stadtrat beschliesst über eine gültige Initiative innert neun Monaten nach deren Einreichung.
2 Sind die Stimmberechtigten zuständig oder lehnt der Stadtrat eine
Initiative zu einem Gegenstand aus seinem eigenen Zuständigkeitsbereich ab, ist die Initiative innert 15 Monaten seit der Einreichung den
Stimmberechtigten zu unterbreiten.
3 Der Stadtrat kann die Fristen nach Abs. 1 und 2 aus wichtigen Grün-
4. Initiative
a Grundsatz
b Vorprüfung und
Sammelfrist
c Gültigkeit
d Behandlungsfristen
14 101.1
den um längstens sechs Monate verlängern.

## Art. 26 {#art_26}

1 Der Stadtrat kann den Stimmberechtigten die Annahme oder Ablehnung der Initiative beantragen oder einen Gegenvorschlag unterbreiten.
2 Stimmt der Stadtrat einer Initiative in Form der einfachen Anregung
zu, erarbeitet der Gemeinderat eine entsprechende Vorlage.

## Art. 27 {#art_27}

1 Geschäfte nach Art. 38 ff., die der Stadtrat unter dem Vorbehalt der
fakultativen Volksabstimmung beschliesst, werden den Stimmberechtigten zum Beschluss unterbreitet, wenn dies 800 Stimmberechtigte innert
30 Tagen seit der Veröffentlichung des Stadtratsbeschlusses mit ihrer
Unterschrift verlangen.
2 Der Gemeinderat prüft, ob das Referendumsbegehren den rechtlichen Anforderungen entspricht und stellt das Zustandekommen oder
Nichtzustandekommen fest.
3 Stellt der Gemeinderat das Zustandekommen des nötigen Quorums
fest, arbeitet er die Abstimmungsbotschaft aus.
4 Ein zustande gekommenes Referendum kann nicht zurückgezogen
werden.
5 Wird das Referendum nicht ergriffen, so treten die Beschlüsse rückwirkend auf das Datum ihrer Verabschiedung in Kraft, sofern das Inkrafttreten nicht abweichend geregelt worden ist.

## Art. 28 {#art_28}

1 Der Stadtrat kann den Stimmberechtigten bei Sachgeschäften, die
der obligatorischen oder fakultativen Volksabstimmung unterliegen, eine Variante zum Beschluss unterbreiten.
2 Er kann ihnen zudem vor dem Hauptgeschäft einzelne Teil-, Vor-
oder Grundsatzfragen, allenfalls mit Varianten, zum verbindlichen Vorentscheid unterbreiten.
Art. 29
1 800 Stimmberechtigte können innert 30 Tagen seit Veröffentlichung
eines Beschlusses, welcher der fakultativen Volksabstimmung unterliegt, einen Volksvorschlag als ausformulierten Entwurf unterbreiten.
2 Der Volksvorschlag gilt als Referendum im Sinne von Art. 27.

## Art. 30 {#art_30}

1 Bei Gegenvorschlägen zu Initiativen, bei Eventualvorschlägen und
bei Volksvorschlägen können die Stimmberechtigten gültig beiden Vorlagen zustimmen und darüber befinden, welcher sie im Falle der Annahme beider Vorlagen den Vorzug geben würden.
2 Im Übrigen gilt das kantonale Recht über die politischen Rechte.
e Gegenvorschlag,
Einfache Anregung
5. Fakultative
Volksabstimmung
6. Varianten, Vorentscheid
7. Volksvorschlag
8. Verfahren bei
Variantenabstimmungen
15 101.1

## Art. 31 III. Der Stadtrat {#art_31}

1 Der Stadtrat besteht aus 40 Mitgliedern.
2 Er wird gemäss dem Verfahren im 3. Teil der Stadtverfassung gewählt.

## Art. 32 {#art_32}

1 Der Stadtrat
a nimmt teil an der politischen Planung,
b wählt,
c setzt Recht,
d entscheidet über bedeutende Ausgaben,
e beaufsichtigt Gemeinderat und Stadtverwaltung. Es steht ihm dabei
kein direktes Weisungsrecht zu.
2 Er behandelt alle den Stimmberechtigten zu unterbreitenden Sachgeschäfte.
3 Er beschliesst über alle Angelegenheiten, welche die Zuständigkeit
des Gemeinderates übersteigen und nicht ausdrücklich den Stimmberechtigten vorbehalten sind.

## Art. 33 {#art_33}

1 Der Stadtrat erlässt sein Geschäftsreglement.
2 Das Geschäftsreglement regelt insbesondere
a die Einberufung der Sitzungen,
b die Präsenz und Vertretung des Gemeinderates,
c Wahl, Zusammensetzung, Organisation, Amtsdauer und Aufgaben
seiner ständigen und nichtständigen Kommissionen,
d Aufgaben des Präsidiums und weiterer Organe,
e die Bildung von Fraktionen,
f die Verhandlungsordnung,
g das Wahl- und Abstimmungsverfahren,
h die parlamentarischen Rechte und Instrumente,
i die Entschädigungen der Mitglieder,
j das Sekretariat und die Protokollführung.

## Art. 34 {#art_34}

1
1 Der Stadtrat wählt nach jeder Gesamterneuerung auf eine vierjährige
Amtsdauer aus seiner Mitte seine ständigen Kommissionen.
2 Die ständigen Kommissionen sind vorberatende Kommissionen des
Stadtrates und teilen sich in die politische Aufsicht über Gemeinderat
und Verwaltung. Einzelheiten, insbesondere die Mitgliederzahl, regelt
das Geschäftsreglement des Stadtrates.
1 Fassung vom 25.9.2005
1. Mitgliederzahl
2. Aufgaben im
Allgemeinen
3. Geschäftsreglement
4. Ständige Kommissionen
16 101.1

## Art. 35 {#art_35}

1 Der Stadtrat kann bei Bedarf auch nichtständige Kommissionen einsetzen.2
2 Sie treten für den ihnen zugewiesenen Bereich an die Stelle der
ständigen Kommissionen, deren Bestimmungen sinngemäss anwendbar sind.

## Art. 36 {#art_36}

Der Stadtrat
a genehmigt Rechnung und Jahresbericht,
b nimmt Kenntnis von der Sach- und Aufgabenplanung und den Legislaturzielen des Gemeinderates,
c nimmt Kenntnis von den Prüfungsberichten seiner ständigen Kommissionen über den Stand der Umsetzung der politischen Planung,
d kann den Gemeinderat beauftragen, auf bestimmten Gebieten eine
Planung oder eine Bereichspolitik zu entwickeln.

## Art. 37 {#art_37}

Der Stadtrat wählt
a seine Organe,
b seine eigenen Kommissionen,
c die Mitglieder der entscheidbefugten Kommissionen,
d das Rechnungsprüfungsorgan.

## Art. 38 {#art_38}

Unter Vorbehalt des fakultativen Referendums erlässt der Stadtrat
a alle Reglemente, die nicht nach besonderer Vorschrift ausdrücklich
anderen Organen vorbehalten sind,
b die baurechtliche Grundordnung (Baureglement und Zonenplan),
c Überbauungsordnungen, auch wenn sie in Art und Mass der Nutzung
nicht von der Grundordnung abweichen,
d sein Geschäftsreglement.

## Art. 39 {#art_39}

Unter Vorbehalt des fakultativen Referendums beschliesst der Stadtrat
über
a die Festsetzung des jährlichen Budgets der Erfolgsrechnung und der
Ansätze der ordentlichen städtischen Steuern, sofern keine Veränderung dieser Ansätze vorgesehen ist,4
b die Festlegung der Nettokosten sowie die Umschreibung der übergeordneten Zielsetzungen der Produktegruppen in den Globalbudgets,
c neue einmalige Ausgaben über Fr. 2’000'000.– bis Fr. 4’000’000.–.
1 Fassung vom 25.9.2005
2 Fassung vom 25.9.2005
3 Fassung vom 24.11.2013
4 Fassung vom 19.10.2016
5. Nichtständige
Kommissionen1
6. Politische Planung
7. Wahlen
8. Rechtsetzung
9. Finanzbeschlüsse
a mit fakultativem
Referendum
17 101.1
Bei Bauten, Anlagen und dergleichen genehmigt der Stadtrat zugleich das Projekt,
d neue wiederkehrende Ausgaben über Fr. 500’000.– bis Fr.
1’000’000.–,
e Verpflichtungskredite über Fr. 4’000’000.– für gebührenfinanzierte Infrastrukturprojekte,
f Rechtsgeschäfte betreffend das Eigentum und beschränkte dingliche
Rechte an Grundstücken des Finanzvermögens, wenn der massgebende Wert Fr. 5’000’000.–, nicht aber Fr. 10’000’000.– übersteigt,
g Gewährung von Darlehen und finanzielle Beteiligungen, soweit diese
die Erfüllung öffentlicher Aufgaben betreffen, über Fr. 4’000’000.–,
h Bürgschaften und ähnliche Sicherheitsleistungen zulasten der Stadt
über Fr. 2’000’000.–.

## Art. 40 {#art_40}

In endgültiger Zuständigkeit beschliesst der Stadtrat über
a neue einmalige Ausgaben über Fr. 200’000.– bis Fr. 2’000’000.–. Bei
Bauten, Anlagen und dergleichen genehmigt er zugleich das Projekt,
b neue wiederkehrende Ausgaben über Fr. 100’000.– bis 500’000.–,
c Verpflichtungskredite über Fr. 1’000’000.– bis Fr. 4’000’000.– für gebührenfinanzierte Infrastrukturprojekte,
d Rechtsgeschäfte betreffend das Eigentum und beschränkte dingliche
Rechte an Grundstücken des Finanzvermögens, wenn der massgebende Wert Fr. 2’500’000.–, nicht aber Fr. 5’000’000.– übersteigt,
e Gewährung von Darlehen und finanzielle Beteiligungen, soweit diese
die Erfüllung öffentlicher Aufgaben betreffen, über Fr. 200’000.– bis
Fr. 4’000'000.–,
f Bürgschaften und ähnliche Sicherheitsleistungen zulasten der Stadt
über Fr. 200’000.– bis Fr. 2’000'000.–,
g Projektierungskredite, wenn das zu projektierende Vorhaben voraussichtlich neue Ausgaben von mehr als Fr. 2’000’000.– erwarten lässt,
h die Überführung von Verwaltungsvermögen ins Finanzvermögen, sofern der Verkehrswert nach der Übertragung über Fr. 2’500'000.– beträgt,
i Nachkredite zu neuen Ausgaben des Budgets über Fr. 100’000.– im

## Art. 41 Einzelfall.1 {#art_41}

Unter Vorbehalt des fakultativen Referendums beschliesst der Stadtrat
über
a den Eintritt in einen oder den Austritt aus einem Gemeindeverband,
b die Einleitung des Verfahrens über die Bildung, Aufhebung oder Gebietsveränderung der Stadt,
c die Stellungnahme der Gemeinde zu einem Beschluss des Grossen
Rates über die Aufhebung oder Gebietsveränderung der Stadt.
1 Fassung vom 19.10.2016
10. Finanzbeschlüsse
b endgültig
11. Weitere Beschlüsse
18 101.1

## Art. 42 IV. Der Gemeinderat {#art_42}

1
1 Der Gemeinderat besteht aus fünf Mitgliedern unter der Leitung des
Stadtpräsidenten oder der Stadtpräsidentin.
2 Der Stadtrat regelt das Verfahren zur Bildung von Ressorts, zum Entscheid über die Pensen sowie die Entschädigungen in einem Reglement.

## Art. 43 {#art_43}

1 Der Gemeinderat ist das führende, planende und vollziehende Organ
der Stadt und entwickelt Strategien für die Zukunft.
2 Er vertritt und verpflichtet die Stadt nach aussen.
3 Ihm stehen alle Befugnisse zu, die nicht durch Vorschriften von
Stadt, Kanton oder Bund andern Organen übertragen sind.
4 Er kann seine Befugnisse durch Verordnung generell für bestimmte
Bereiche oder durch Beschluss im Einzelfall einem Ausschuss des
Gemeinderates, einer Direktion, einer dieser untergeordneten Stelle
oder einer Kommission delegieren. Subdelegation auf die nächst untere
Stufe ist zulässig, wenn die Delegation dies nicht ausdrücklich ausschliesst.
5 In ausserordentlichen Lagen gelten die Zuständigkeiten der entsprechenden Erlasse.

## Art. 44 {#art_44}

1 Der Gemeinderat erstellt jährlich eine rollende, mittelfristige Aufgaben- und Finanzplanung und gewährleistet eine Gesamtschau der entsprechenden Entwicklungen. Er beschliesst über die Legislaturziele.2
2 Er legt sie dem Stadtrat zur Kenntnisnahme vor.

## Art. 45 {#art_45}

1 Der Gemeinderat ist Wahl- und Anstellungsbehörde, sofern diese
Aufgabe nicht einem andern Organ übertragen ist, insbesondere für
a den Stadtschreiber oder die Stadtschreiberin sowie die leitenden Angestellten der Stadtverwaltung,
b die Mitglieder der Kommissionen ohne Entscheidbefugnis,
c die Mitglieder der von ihm eingesetzten nichtständigen Kommissionen,
d die Vertretung der Stadt in Organen von Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts.
2 Er beschliesst über die Entsendung von Delegierten in die Organe
von Gemeindeverbänden und über die Art, wie die Stadt ihr Stimmrecht
in Gemeindeverbänden ausübt. Der Minderheitenschutz findet keine
1 Fassung vom 25.9.2005
2 Fassung vom 24.11.2013
1. Zusammensetzung
2. Allgemeine Zuständigkeit und
Delegationsrecht
3. Aufgaben- und
Finanzplanung,
Legislaturziele
4. Wahlen und Anstellungen
19 101.1
Anwendung.

## Art. 46 {#art_46}

Der Gemeinderat regelt in Verordnungen
a die Grundzüge der Strukturen und Prozesse der Direktionen und der
Stadtverwaltung,
b die Bezeichnung der Angestellten mit Verfügungsbefugnis,
c die Einsetzung ständiger Kommissionen ohne Entscheidbefugnis,
d seine Selbstorganisation,
e die Erhebung von Kanzleigebühren und Entgelten für nicht hoheitliche Leistungen wie die Überlassung von Räumen, Material und
Dienstleistungen,
f ausführendes Recht zu Erlassen von Stadtrat und Stimmberechtigten
sowie des übergeordneten Rechts.

## Art. 47 {#art_47}

Der Gemeinderat beschliesst über
a die Produkte sowie die operativen Ziele, Standards und Indikatoren
der Produktegruppen,
b gebundene Ausgaben (Verpflichtungs- und Budgetkredite, entsprechende Nachkredite),1
c neue einmalige Ausgaben bis Fr. 200’000.–. Bei Bauten, Anlagen
und dergleichen genehmigt er zugleich das Projekt,
d neue wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 100’000.–,
e Verpflichtungskredite bis Fr. 1’000’000.– für gebührenfinanzierte Infrastrukturprojekte,
f Rechtsgeschäfte betreffend das Eigentum und beschränkte dingliche
Rechte an Grundstücken des Finanzvermögens, wenn der massgebende Wert Fr. 2’500’000.– nicht übersteigt,
g Rechtsgeschäfte über Eigentum und dingliche Rechte an Grundstücken im Vermögen der Pensionskasse in unbegrenzter Höhe auf Antrag der Pensionskassenkommission. Der Gemeinderat kann diese
Kompetenz an die Pensionskassenkommission delegieren,
h Gewährung von Darlehen und finanzielle Beteiligungen, soweit diese
die Erfüllung öffentlicher Aufgaben betreffen, bis Fr. 200’000.–,
i Bürgschaften und ähnliche Sicherheitsleistungen zulasten der Stadt
bis Fr. 200’000.–,
j Projektierungskredite bis Fr. 200’000.–, wenn das zu projektierende
Vorhaben voraussichtlich neue Ausgaben von nicht mehr als Fr.
2’000’000.– erwarten lässt,
k die Überführung von Verwaltungsvermögen ins Finanzvermögen, sofern der Verkehrswert nach der Übertragung bis Fr. 2’500’000.– beträgt,
l Nachkredite zu neuen Ausgaben des Budgets bis Fr. 100’000.– im
Einzelfall,1
m die Beschaffung der erforderlichen Fremdmittel für den städtischen
Finanzhaushalt,
n Abrechnungen über die von ihm beschlossenen Verpflichtungskre-
1 Fassung vom 19.10.2016
5. Rechtsetzung
6. Finanzbeschlüsse
20 101.1
dite,
o Abrechnungen über die vom Stadtrat oder den Stimmberechtigten
beschlossenen Verpflichtungskredite, sofern der ursprüngliche Kredit
eingehalten wurde und ausser der nachgewiesenen Teuerung keine
Nachkredite notwendig sind. Ist dies nicht der Fall, so ist die Abrechnung der Kontroll- und Planungskommission des Stadtrates zur
Kenntnis zu bringen.

## Art. 48 {#art_48}

Der Gemeinderat beschliesst ferner über
a die Zuteilung der Direktionen an seine Mitglieder,
b Einzelheiten der Verwaltungsorganisation,
c die Errichtung und Aufhebung von Stellen,
d die Einleitung oder Beilegung von Prozessen ohne Rücksicht auf den
Streitwert,
e die Annahme von Schenkungen und Erbschaften, soweit allfällige
Auflagen seine Ausgabenbefugnisse nicht überschreiten,
f Einbürgerungen auf Antrag der Einbürgerungskommission,
g Überbauungsordnungen, welche eine Zone mit Planungspflicht betreffen oder lediglich Detailerschliessungsanlagen festlegen,
h geringfügige Änderungen von Nutzungsplänen,
i Richtpläne,
j Bussenverfügungen, soweit sie nicht durch Erlass an ein unteres Organ delegiert sind.

## Art. 49 {#art_49}

Der Stadtpräsident oder die Stadtpräsidentin
a leitet die Sitzungen des Gemeinderates,
b sorgt für die zeitgerechte, adäquate und koordinierte Erledigung der
Aufgaben des Gemeinderates,
c stellt sicher, dass der Gemeinderat seine strategischen Aufgaben
wahrnimmt,
d kann Geschäfte, die primär andere oder mehrere Direktionen betreffen, aufgreifen, koordinieren und allenfalls dem Gemeinderat Antrag
stellen, dass eine Direktion diesem ein bestimmtes Geschäft zum
Beschluss vorlegt,
e kann in dringenden Fällen Präsidialentscheide treffen, wenn eine Sitzung oder ein Zirkulationsbeschluss nicht möglich ist und die Entscheide an der nächsten Sitzung zur Genehmigung unterbreitet werden.

## Art. 50 V. Die Kommissionen {#art_50}

1 Ständige Kommissionen mit Entscheidbefugnis bedürfen einer
Grundlage in einem Reglement.
2 Ständige Kommissionen ohne Entscheidbefugnis bedürfen einer
Grundlage in einer Verordnung.
7. Weitere
Beschlüsse
8. Stadtpräsidium
1. Ständige Kommissionen
21 101.1
3 Die Erlasse regeln Mitgliederzahl, Aufgaben, Zuständigkeiten, Organisation und Verfahren, soweit nicht übergeordnete Vorschriften bestehen.

## Art. 51 {#art_51}

1 Der Gemeinderat kann in seinem Zuständigkeitsbereich nichtständige Kommissionen einsetzen. Deren Auftrag ist zeitlich befristet.
2 Der Einsetzungsbeschluss regelt Mitgliederzahl, Aufgaben, Zuständigkeiten, Organisation und Verfahren. Die Bestimmungen über die
ständigen Kommissionen sind sinngemäss anwendbar.
3. Teil

## Art. 52 Wahlen und Abstimmungen {#art_52}

1 Die Stadt Thun erleichtert die Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen.
2 Der Gemeinderat bestimmt die Termine für Wahlen und Abstimmungen. Er ermöglicht, dass sie mit eidgenössischen oder kantonalen Terminen zusammenfallen.
3 Er bestimmt die Abstimmungslokale und deren Öffnungszeiten und
ermöglicht den freien Zugang und die ungehinderte Stimmabgabe.

## Art. 53 {#art_53}

1 Für Sachverhalte, die in der Stadtverfassung nicht geregelt sind, gelten sinngemäss die kantonalen Vorschriften über Wahlen und Abstimmungen.
2 Dies gilt insbesondere für die Regeln der Ausschreibung, der Bereitstellung des Abstimmungs- und Wahlmaterials, der Prüfung und Bereinigung der Wahlvorschläge sowie für die Ausmittlung der Ergebnisse.
3 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Darin
setzt er insbesondere die bei der Vorbereitung zu beachtenden Fristen
und Termine für die Gemeindewahlen fest.

## Art. 54 {#art_54}

1 Der Stadtrat wählt eine Wahlkommission mit mindestens 15 und
höchstens 35 Mitgliedern. Der Gemeinderat ernennt jährlich das Präsidium.
2 Für jede Wahl oder Abstimmung bietet der Stadtschreiber oder die
Stadtschreiberin weitere Stimmberechtigte auf, um die Aufsicht in den
Stimmlokalen und die Ausmittlung zu gewährleisten.
2. Nichtständige
Kommissionen
1. Ausübung des
Stimmrechts
2. Ergänzendes
Recht
3. Wahlkommission
22 101.1

## Art. 55 {#art_55}

1 Die Wahlen von Stadtrat, Gemeinderat und Stadtpräsidium finden
aufgrund von Wahlvorschlägen statt.
2 Weisen alle bereinigten Wahlvorschläge zusammen nicht mehr Kandidierende auf, als Sitze zu vergeben sind, erklärt der Gemeinderat die
Vorgeschlagenen als gewählt (stille Wahl). Dies gilt nur fürs Stadtpräsidium und bei Ergänzungswahlen im Verlauf einer Amtsperiode.1
3 Beim Fehlen von Wahlvorschlägen stellt der Gemeinderat fest, ob
die Voraussetzungen für eine freie Wahl erfüllt sind. Dann richtet sich
das Verfahren nach den für kantonale Wahlen geltenden Bestimmungen.

## Art. 56 {#art_56}

1 Die Wahl des Stadtrates findet im Proporzverfahren statt.
2 Das Verfahren entspricht demjenigen für die Nationalratswahlen.

## Art. 57 {#art_57}

2
1 Die Wahl des Gemeinderates findet im Proporzverfahren statt.
2 Das Verfahren entspricht demjenigen für die Nationalratswahlen.

## Art. 58 {#art_58}

3

## Art. 59 (Aufgehoben) {#art_59}

4
1 Gleichzeitig findet die Wahl des Stadtpräsidiums statt.
2 Gewählt ist, wer in den Gemeinderat gewählt wird und
a im ersten Wahlgang das absolute Mehr erreicht,
b im zweiten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erreicht.

## Art. 60 {#art_60}

1 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, gezogen vom Präsidium
der Wahlkommission. Vorbehalten bleibt die Einigung unter den Betroffenen.
2 Sind Personen gewählt, die sich nach den Unvereinbarkeitsregeln
gegenseitig ausschliessen, so gilt mangels freiwilliger Vereinbarung als
gewählt, wer am meisten Stimmen erhalten hat.
1 Fassung vom 25.9.2005
2 Fassung vom 25.9.2005
3 Fassung vom 25.9.2005
4 Fassung vom 25.9.2005
4. Wahlen
5. Wahl des
Stadtrates
6. Wahl des
Gemeinderates
8. Wahl des Stadtpräsidiums
9. Gewählte
23 101.1
3 Wird eine Person sowohl in den Stadtrat als auch in den Gemeinderat gewählt, so hat sie sich innert drei Tagen für ein Amt zu entscheiden. Sonst gilt ihre Wahl für den Gemeinderat.

## Art. 61 {#art_61}

1 Rücktritte sind schriftlich zu erklären.
2 Die nicht in den Stadtrat gewählten Personen sind Ersatzleute. Sie
rücken in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl an die Stelle von ausscheidenden Personen.
3 Ein Nachrücken von Ersatzleuten findet auch bei Vakanzen im Gemeinderat, die bis zum 31. März des ersten Jahres der Amtsdauer eintreten, statt.1
4 Nach diesem Zeitpunkt finden bei Vakanzen im Gemeinderat Ergänzungswahlen im Majorzverfahren statt. Art. 59 ist sinngemäss anwendbar.2
5 Der Rücktritt vom Stadtpräsidium gilt gleichzeitig auch für den Gemeinderat.3

## Art. 62 {#art_62}

1 Die Kommissionssitze werden nach den Ergebnissen der Stadtratswahl auf die Fraktionen verteilt, soweit nicht andere Bestimmungen anwendbar sind.
2 Massgebend für die Gesamterneuerung der Kommissionen ist die
Fraktionsbildung. Verliert eine Fraktion während der Dauer der Legislaturperiode ihren Fraktionsstatus oder verändern sich die Fraktionsstärken, wird dies bei der Zuteilung der Sitze neuer Kommissionen oder bei
Nachwahlen in Kommissionen berücksichtigt.4
3 Der Stadtrat beschliesst über die Vertretung der nicht fraktionsgebundenen Parteien in Kommissionen mit mehr als 10 Mitgliedern.
4. Teil

## Art. 63 Finanzhaushalt {#art_63}

1 Der Gemeinderat ist für den Finanzhaushalt verantwortlich.
2 Er erlässt die notwendigen Weisungen.

## Art. 64 {#art_64}

Für Finanzgeschäfte und die Ermittlung der Zuständigkeit gelten die
kantonalen Bestimmungen über den Finanzhaushalt der Gemeinden,
1 Fassung vom 25.9.2005
2 Fassung vom 25.9.2005
3 Fassung vom 25.9.2005
4 Fassung vom 24.11.2013
10. Rücktritt,
Nachrücken und
Ersatzwahl
11. Kommissionen
1. Verantwortlichkeit des Gemeinderates
2. Zuständigkeiten
24 101.1
soweit die Stadtverfassung nicht davon abweicht.

## Art. 65 {#art_65}

Für die Bestimmung der Zuständigkeit dürfen Beiträge Dritter in Abzug
gebracht werden, wenn die Beiträge rechtlich verbindlich zugesichert
und wirtschaftlich sichergestellt sind.

## Art. 66 {#art_66}

Für mehrere Einzelvorhaben, die zueinander in einer sachlichen Beziehung stehen, können Rahmenkredite beschlossen werden. Im Kreditbeschluss ist zu bestimmen, welches Organ die Ausgaben für die einzelnen Vorhaben beschliesst.

## Art. 67 {#art_67}

Bei Ausgabenbeschlüssen von Gemeindeverbänden bestimmt sich die
Zuständigkeit nach dem Stadtanteil an der Gesamtausgabe.

## Art. 68 {#art_68}

1 Das für einen Nachkredit zu einem Verpflichtungskredit zuständige
Organ bestimmt sich, indem der ursprüngliche Kredit und der Nachkredit zu einem Gesamtkredit zusammengerechnet werden. Den Nachkredit beschliesst dasjenige Organ, das für den Gesamtkredit ausgabenberechtigt ist, höchstens jedoch der Stadtrat.
2 Beträgt der Nachkredit höchstens 10 Prozent des ursprünglichen
Verpflichtungskredites oder ist er gebunden, beschliesst ihn immer der
Gemeinderat.

## Art. 69 {#art_69}

Die Zuständigkeit für Rechtsgeschäfte betreffend das Eigentum und beschränkte dingliche Rechte bestimmt sich
a nach dem Erwerbs- bzw. Veräusserungspreis, bei Veräusserungsgeschäften aber mindestens nach dem Verkehrswert,
b bei beschränkten dinglichen Rechten nach dem zwanzigfachen Wert
der jährlich wiederkehrenden Leistung,
c bei Tauschgeschäften nach dem Wert des höher bewerteten Grundstücks.

## Art. 70 {#art_70}

1 Der Gemeinderat kann Vorhaben, für welche der Stadtrat oder die
Stimmberechtigten eine entsprechende Ausgabe beschlossen haben,
um höchstens vier Jahre seit der Rechtskraft des Beschlusses zurückstellen.
2 Länger dauernden Verschiebungen muss der Stadtrat zustimmen.
Verschiebungen von mehr als zwei Jahren Dauer bringt der Gemeinderat ihm zur Kenntnis. Die Aufgabe eines Vorhabens bedarf der Zustimmung des Stadtrats.
3. Beiträge Dritter
4. Rahmenkredite
5. Ausgabenanteile
von Gemeindeverbänden
6. Nachkredite
7. Eigentum und
beschränkte dingliche Rechte
8. Zurückstellen
und Aufgabe von
beschlossenen
Vorhaben
25 101.1

## Art. 71 {#art_71}

1 Ausgaben sind gebunden, wenn bezüglich ihres Umfangs, dem Zeitpunkt ihrer Vornahme oder anderer Modalitäten keine verhältnismässig
grosse Handlungsfreiheit besteht.
2 Als gebunden gelten insbesondere
a Ausgaben, die das übergeordnete Recht, ein Reglement, ein vom zuständigen Organ genehmigter Vertrag oder ein Gerichtsurteil grundsätzlich und dem Umfang nach vorschreiben,
b Ausgaben, die zur Erfüllung einer gesetzlich geordneten unaufschiebbaren Verwaltungsaufgabe zwingend erforderlich sind,
c Ausgaben, von denen anzunehmen ist, das zuständige Organ habe
mit einem vorausgehenden Grunderlass auch die aus ihm folgenden
Aufwendungen gebilligt, falls ein entsprechendes Bedürfnis voraussehbar war oder falls es gleichgültig ist, welche Sachmittel zur Erfüllung der vom Gemeinwesen mit dem Grunderlass übernommenen
Aufgaben gewählt werden.

## Art. 72 {#art_72}

Gebundenen Ausgaben werden gleichgestellt:
a Ausgaben für bauliche Massnahmen, die zur Erhaltung und zeitgemässen Ausstattung der vorhandenen Bausubstanz erforderlich sind,
b Ausgaben, die zum Unterhalt und Ersatz bestehender, technisch
überalterter oder defekter Einrichtungen, Anlagen und Geräte erforderlich sind,
c Ausgaben für den Abschluss von Mietverträgen, die als Ersatz für
weggefallene Mieträume der Verwaltung benötigt werden,
d der Ausgleich der nachgewiesenen Teuerung bei bereits beschlossenen Verpflichtungskrediten.

## Art. 73 {#art_73}

Die Rechnungsprüfung ist durch eine externe oder verwaltungsunabhängige interne Revisionsstelle durchzuführen, welche die Voraussetzungen gemäss kantonalem Recht erfüllt.
5. Teil

## Art. 74 Internes Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren2 {#art_74}

1 Öffentlichrechtliche Rechtsverhältnisse sind durch die zuständigen
städtischen Organe von Amtes wegen oder auf Gesuch hin mit einer
Verfügung zu regeln, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich etwas
anderes vor oder verweise auf den Klageweg.
2 Als Verfügung gilt auch das Verweigern oder Verzögern einer Ver-
1 Fassung vom 24.11.2013
2 Titel Fassung vom 24.11.2013
9. Gebundene Ausgaben
10. Gebundenen
gleichgestellte Ausgaben
11. Rechnungsprüfung
1. Vorrang der Verfügung
26 101.1
fügung.
3 Alle Verfügungen sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

## Art. 75 {#art_75}

Das Verfahren auf Erlass einer Verfügung sowie das stadtinterne Beschwerdeverfahren richten sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege sowie den nachstehenden Bestimmungen.

## Art. 76 {#art_76}

1 Verfügungen der zuständigen städtischen Organe können mit Beschwerde an den Gemeinderat weitergezogen werden.
2 Die gemeindeinterne Beschwerde ist ausgeschlossen gegen Verfügungen auf dem Gebiet der behördlichen Einzelfallhilfe an Bedürftige
sowie gegen den Einspracheentscheid, wenn das kantonale Recht eine
Einsprachemöglichkeit vorschreibt.1
3 Vorbehalten bleiben ferner kommunale und kantonale Bestimmungen, welche eine direkte Beschwerdemöglichkeit an eine aussenstehende Instanz oder ein besonderes Verfahren vorsehen.2

## Art. 77 {#art_77}

1 Zur Beschwerde ist befugt, wer
a vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat,
b durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und
c ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der
Verfügung hat.
2 Zur Beschwerde ist ferner jede andere Person, Organisation oder Behörde befugt, die durch Gesetz oder Dekret dazu ermächtigt ist.

## Art. 78 {#art_78}

1 Beschwerden sind innert 30 Tagen seit Eröffnung oder Veröffentlichung der Verfügung schriftlich bei der Stadtkanzlei zuhanden des Gemeinderates einzureichen.4
2 Sie müssen einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare
Beweismittel sind beizulegen.

## Art. 79 {#art_79}

Das instruierende Organ stellt dem Gemeinderat Antrag und übt bis
1 Fassung vom 24.11.2013
2 Fassung vom 24.11.2013
3 Fassung vom 24.11.2013
4 Fassung vom 24.11.2013
2. Verfahrensrechtliche
Bestimmungen
3. Stadtinterne
Beschwerde
a Grundsatz
b Beschwerdebefugnis
c Frist und Form
der Beschwerde
d Beschwerdeinstruktion
27 101.1
zum Entscheid die dem Gemeinderat als Beschwerdeinstanz zustehenden Befugnisse aus.

## Art. 80 {#art_80}

1 Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos.
2 Ausnahmsweise können einer Beschwerde führenden Partei Kosten
auferlegt werden, wenn sich ihre Beschwerde als querulatorisch oder
rechtsmissbräuchlich erweist oder durch die Beschwerde ausserordentliche Kosten verursacht werden (z. B. durch umfangreiche Beweismassnahmen).1
3 Es besteht kein Anspruch auf Parteikostenersatz.2

## Art. 81 {#art_81}

Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Gemeinderates können
mit Beschwerde nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
beim Regierungsstatthalter oder der Regierungsstatthalterin angefochten werden.

## Art. 82 {#art_82}

1 Tatsachen, die ein Einschreiten gegen das Verhalten von Angestellten oder anderen Organen erforderlich erscheinen lassen, können dem
zuständigen Aufsichtsorgan angezeigt werden.
2 Wer anzeigt, hat keine Parteirechte, kann aber verlangen, dass ihm
oder ihr Auskunft über die Erledigung der Anzeige gegeben wird.
6. Teil

## Art. 83 Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_83}

1 Der Gemeinderat beschliesst den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Das
Inkrafttreten kann auch gestaffelt erfolgen.
2 Mit dem Inkrafttreten werden aufgehoben
a die Gemeindeordnung der Stadt Thun vom 27. September 1981,
b die Ordnung über die Gemeindewahlen und -abstimmungen in der
Stadt Thun vom 5. März 1989.

## Art. 84 {#art_84}

Die bisherigen städtischen Organe bleiben solange im Amt, bis sie gestützt auf die Stadtverfassung neu gewählt worden sind.
1 Fassung vom 24.11.2013
2 Fassung vom 24.11.2013
3 Fassung vom 24.11.2013
e Verfahrenskosten
4. Weiterer Beschwerdeweg
5. Aufsichtsrechtliche Anzeige
1. Inkrafttreten
2. Amtsdauer der
bisherigen Organe
28 101.1

## Art. 85 {#art_85}

Der Erlass oder die Anpassung von ergänzendem Recht zur Stadtverfassung hat bis spätestens zwei Jahre nach ihrem vollständigen Inkrafttreten zu erfolgen.
Thun, 10. Mai 2001 Namens des Stadtrates
Der Stadtratspräsident: Straubhaar
Der Stadtschreiber: Bietenhard
Genehmigung
Vom Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern Kreis
Oberland am 30. November 2001 ohne Vorbehalte genehmigt.
Die Revision vom 25. September 2005 ist vom Amt für Gemeinden und
Raumordnung des Kantons Bern am 18. November 2005 genehmigt
worden.
Die Revision vom 24. November 2013 ist vom Amt für Gemeinden und
Raumordnung des Kantons Bern am 31. Januar 2014 ohne Vorbehalte
genehmigt worden.
Inkrafttreten
Die Stadtverfassung ist mit Beschluss Nr. 9 vom 11. Januar 2002 durch
den Gemeinderat auf den 1. Juli 2002 in Kraft gesetzt worden.
Die Revision vom 25. September 2005 ist mit Beschluss Nr. 283 vom
12. Mai 2006 durch den Gemeinderat wie folgt in Kraft gesetzt worden:
- Art. 42, 55, 57, 59 und 61 auf den 1. Juli 2006,
- Art. 34 und 35 auf den 1. Januar 2007.
Die Revision vom 24. November 2013 ist mit Beschluss Nr. 116 vom
28. Februar 2014 durch den Gemeinderat auf den 1. März 2014 in Kraft
gesetzt worden.
3. Anpassung von
Erlassen
29 101.1
Anhang
Überblick über die Finanzkompetenzen
Art der Kompetenz Gemeinderat Stadtrat Stadtrat
mit fak. Referendum
Volk
Budget wenn Steueransatz nicht
verändert wird
wenn Steueransatz
verändert wird
Gebundene Ausgaben unbeschränkt
Neue einmalige Ausgaben bis 200’000 200’001 bis 2’000’000 2’000’001 bis 4’000’000 über 4’000’000
Neue wiederkehrende Ausgaben bis 100’000 100’001 bis 500’000 500’001 bis 1’000’000 über 1’000’000
Verpflichtungskredite gebührenfinanzierte Infrastrukturprojekte
bis 1’000’000 1’000’001 bis 4’000’000 über 4’000’000
Rechtsgeschäfte an Grundstücken des
Finanzvermögens
bis 2’500’000, Grundstücke der Pensionskasse
unbeschränkt
2’500’001 bis 5’000’000 5’000’001 bis 10’000’000 über 10’000’000
Darlehen und finanzielle Beteiligungen
für öffentliche Aufgaben
bis 200’000 200’001 bis 4’000’000 über 4’000’000
Bürgschaften und ähnliche Sicherheitsleistungen
bis 200’000 200’001 bis 2’000’000 über 2’000’000
Projektierungskredite bis 200’000, wenn Vorhaben neue Ausgaben bis
2’000’000 erwarten lässt
wenn Vorhaben neue
Ausgaben über 2’000’000
erwarten lässt
Überführung von Verwaltungsvermögen
ins Finanzvermögen
sofern Verkehrswert bis
2’500’000 beträgt
sofern Verkehrswert über
2’500’000 beträgt
30 101.1
Art der Kompetenz Gemeinderat Stadtrat Stadtrat
mit fak. Referendum
Volk
Nachkredite zu neuen Ausgaben
des Budgets
bis 100’000 im Einzelfall über 100’000 im Einzelfall
Nachkredit zu neuem Verpflichtungskredit
Gesamtkredit bis 200‘000
oder Nachkredit bis 10 %
des ursprünglichen Kredits
Gesamtkredit über
200'000 und Nachkredit
über 10 % des ursprünglichen Kredits
Nachkredit zu gebundenen Krediten unbeschränkt
Kenntnisnahme von Kreditabrechnungen
eigene Kredite und Kredite des Stadtrats oder der
Stimmberechtigten, Nachkredite vorbehalten
Beschaffung Fremdmittel unbeschränkt
Einleitung und Beilegung von
Prozessen
unbeschränkt
31 101.1
Stichwortverzeichnis
A Artikel
Abgaben 5
Abrechnungen über Verpflichtungskredite 47
Abstimmung
- geheime
- offene
Abstimmungen
- Mehr
- Rechtsmittel
- Termine
Abstimmungs- und Wahlmaterial 53
Abstimmungs- und Wahlverfahren 19
Abstimmungsbotschaft 27
Abstimmungslokale 52
Akteneinsichtnahme, Recht auf 6
Amtsanzeiger 6
Amtsdauer
- allgemeine für Organe
- bisheriger Organe
- der Kommissionen
- der stadträtlichen Kommissionen
- der ständigen Kommissionen des Stadtrates
- des Gemeinderates
- des Stadtrates
- von Mitgliedern und Delegierten in Organen
von Körperschaften und Organisationen
Angestellte
- mit Verfügungsbefugnis, Bezeichnung
- als Organ
- aufsichtsrechtliches Einschreiten
- Disziplinarrecht
- Unvereinbarkeiten
- Wählbarkeit
Anlagen 21, 39, 40, 47
Anliegen, der Bevölkerung 9
Anpassung von ergänzendem Recht 85
Anregung, einfache, bei der Initiative 22
Anregungen, der Bevölkerung 9
Ansätze der ordentlichen städtischen Steuern, Festsetzung bei Veränderung 21
Anstellungen 45
Arbeitsplätze 3
Aufgabe eines beschlossenen Vorhabens 70
Aufgaben 1, 2, 5
- des Gemeinderates
- der Legislatur
- der stadträtlichen Kommissionen
- Erfüllung für andere Gemeinden
32 101.1
Aufgaben
- öffentliche
- Übertragung an Dritte
39, 40
Aufgaben- und Finanzplanung 44
Aufhebung bisherigen Rechts 83
Aufsicht
- des Stadtrates
- politische
Aufsichtsorgan, bei aufsichtsrechtlicher Anzeige 82
Aufsichtsrechtliche Anzeige 82
Aus- und Weiterbildung 3
Ausgaben
- bedeutende
- gebundene
- gebundene, Definition
- neue einmalige
- neue wiederkehrende
21, 39, 40, 47
21, 39, 40, 47
Ausserordentliche Lagen, Zuständigkeiten 43
Ausstandspflicht
- und Anwesenheit
B
Baurechtliche Grundordnung, Erlass 38
Baureglement, Erlass 38
Bauten 21, 39, 40, 47
Behandlungsfristen, von Initiativen, Verlängerung
durch den Stadtrat 25
Beiträge Dritter 65
Bekanntmachungen, amtliche 6
Bereichspolitik, Entwicklung durch den Gemeinderat 36
Beschlüsse der städtischen Organe, subsidiäres
Rechtsmittel 81
Beschlussfähigkeit 16
Beschlussfassung, der Organe 16
Beschränkte dingliche Rechte, Rechtsgeschäfte,
Bestimmung der Zuständigkeit 69
Beschwerde
- Form
- Frist
- Instruktion
- Verfahrenskosten
Beschwerdebefugnis 77
Beschwerdeentscheid 81
Beschwerdeverfahren, internes 75 ff.
Beteiligungen, finanzielle 39, 40, 47
Bevölkerung
- Bedürfnisse
- Einbezug in die Entscheidfindung
- Information
Beweismittel, bei der Beschwerde 78
33 101.1
Budget
- Festsetzung bei Änderung der Steueransätze
- Festsetzung ohne Änderung der Steueransätze
Budgetkredite 47
Bund 2
Bürgschaften 39, 40, 47
Bussenverfügungen 48
D
Darlehen 39, 40 47
Datenschutz 6
Delegation, von Aufgaben 43
Delegationsrecht 43
Delegierte, in Organen von privat- und öffentlichrechtlichen Körperschaften und Organisationen 13
Detailerschliessungsanlagen 48
Dienstleistungsunternehmen 3, 4
Direktion 43, 46, 49
Direktionen, Zuteilung an die Mitglieder des Gemeinderates 48
Disziplinarrecht 18
E
Eigentum und beschränkte dingliche Rechte, Bestimmungsregeln für die Zuständigkeit bei
Rechtsgeschäften 69
Einbürgerungen 48
Einbürgerungskommission 48
Einheit der Materie, bei Initiativen 22
Einrichtungen für Erholung und Freizeit 3
Einwohnergemeinde 1
Entgelte für nichthoheitliche Leistungen, Festlegung 46
Entschädigungen, des Stadtrates 33
Entscheidbefugnis 10, 15
Entscheidbefugte Kommissionen, Wahl der Mitglieder 37
Erbschaften, Annahme 48
Erfüllung öffentlicher Aufgaben 47
Ergänzendes Recht, Anpassungsfrist 85
Ergänzungswahlen, für den Gemeinderat 61
Erholung 3
Erneuerungswahl, der Kommissionen 13
Ersatzleute, Nachrücken im Stadtrat 61
Ersatzwahlen, für den Gemeinderat im Verlauf der
Amtsperiode
Eventualvorschlag, zu Initiativen 30
F
Fakultative Volksabstimmung 39
Fakultatives Referendum 39, 41
34 101.1
Finanzbeschlüsse
- des Gemeinderates
- des Stadtrates
- der Stimmberechtigten
Finanzhaushalt
- Verantwortlichkeit des Gemeinderates
Finanzhaushalt
- Fremdmittelbeschaffung
- Weisungen
63 ff.
Finanzierung, der Legislaturmassnahmen 3
Finanzvermögen 21, 40, 47
Fraktionen
- Bildung
- Fraktionsstärke als Kriterium für die Zuteilung von
Kommissionssitzen
Freizeit 3
Fremdmittelbeschaffung für den Finanzhaushalt 47
G
Gebiet
- der Einwohnergemeinde
- städtisches; Bildung, Veränderung oder Aufhebung
Gebietsveränderungen
- Einleitung des Verfahrens
- Stellungnahme zu einem Grossratsbeschluss
Gebundene Ausgaben
- Definition
- gebundenen gleichgestellte Ausgaben
Gegenvorschlag zu Initiative 26, 30
Geheimhaltung, der Organe 6
Gemeindebeschwerde 81
Gemeindegesetz 14, 15, 18
Gemeindeordnung vom 27. September 1981 83
Gemeinderat
- allgemeine Zuständigkeit
- als Beschwerdeinstanz
- als Organ
- Amtsdauer
- Aufgabenerledigung
- Aufsicht durch den Stadtrat
- Ausarbeitung einer Vorlage zu einer Initiative
in Form der einfachen Anregung
- Aufgaben- und Finanzplanung
- Ausschüsse
- beratende Stimme und Antragsrecht des Sekretariats
- Beschlussfassung
- Delegation von Geschäften an die Pensionskassenkommission
44 ff.
76, 79
35 101.1
- Delegationsrecht
- Einsetzung von nichtständigen Kommissionen
- Entschädigungen
- Entwicklung einer Bereichspolitik
- Finanzbeschlüsse
- gleichzeitige Wahl in den Stadtrat
- Inkraftsetzung der Stadtverfassung
- Legislaturziele
- Nachkredite
- Pensum
- Präsenz im Stadtrat
- Rechtsetzung
- Rücktritt
- Sach- und Aufgabenplanung
- Selbstorganisation
- Unvereinbarkeiten
- Verantwortung für den Finanzhaushalt
- Vorprüfung von Initiativen
- Wahl
- Wahlen und Anstellungen
- Wahlkommission, Ernennung
- weitere Beschlüsse
- Wiederwählbarkeit
- Zirkulationsbeschluss
- Zurückstellung von beschlossenen Vorhaben
- Zusammensetzung
44 ff.
55, 57
Gemeinderatssitzungen, Leitung 49
Gemeindeverband, Ein- und Austritt 41
Gemeindeverbände
- Ausübung des Stimmrechts von Delegierten
- Bestimmung der Zuständigkeit bei Ausgabenbeschlüssen
- Delegierte
Gesamtausgabe 67
Gesamtkredit 68
Geschäftsreglement, des Stadtrates
- Erlass
- Inhalt
Globalbudget 39
Grundrechte, Einschränkung 5
Grundstücke, Rechtsgeschäfte an 21
H
Haftung, bei Übertragung von Aufgaben 5
I
Indikatoren der Produktegruppen 47
Information
- der Behörden
- der Bevölkerung
6 ff.
6 ff.
36 101.1
Information
- Zweck der
- Zugang
Infrastrukturprojekte, gebührenfinanzierte, Ausgabenbewilligung 39, 40, 47
Initiative
- Verlängerung der Behandlungsfristen
- als ausgearbeiteter Entwurf
- als einfache Anregung
- Behandlung durch den Stadtrat
- Behandlungsfrist
- Beschluss über
- einfache Anregung, Ausarbeitung der Vorlage
- Einheit der Materie
- Einreichung
- Gegenvorschlag
- Grundsatz
- gültige, Unterbreitung
- Gültigkeit
- Prüfung der Gültigkeit
- Rechtswidrigkeit
- Rückzugsklausel
- Sammelfrist
- Ungültigkeit
- Unterbreitung an die Stimmberechtigten
- Voraussetzungen der Gültigkeit
- Vorprüfung
23, 24
Initiativkomitee, von Initiativen 24
Inkrafttreten der Stadtverfassung 83
Inkrafttreten, von Beschlüssen, die der fakultativen
Volksabstimmung unterlegen haben 27
Interessen, öffentliche 6
Interessen, persönliche 14
Interessen, private 6
Interessenbindung
- der Organe
J
Jahresbericht, Genehmigung durch den Stadtrat 36
K
Kader 15
Kanton 2
Kantonsverfassung 1
Kanzleigebühren, Festlegung 46
Klageweg, und Verfügung 74
Kommission, ständige 34, 50
Kommission, nichtständige 35, 51
Kommissionen
- als Organ
- Amtsdauer
50 f.
37 101.1
Kommissionen
- beratende Stimme und Antragsrecht des Sekretariats
- Beschlussfassung
- Delegation von Aufgaben an eine Kommission
- Gesamterneuerung
- mit Entscheidbefugnis
- ohne Entscheidbefugnis, Wahl
- Unvereinbarkeiten
- Verteilung der Sitze
- Wählbarkeit
- Wiederwählbarkeit
- Zirkulationsbeschluss
Kommissionsmitglied 13
Kommunikationsmittel 6
Konzession, zur Übertragung von Aufgaben 5
Koordination von Geschäften 49
Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts 45
Kreditabrechnungen 47
L
Lebensgrundlagen 3
Legislatur 3
Legislaturziele, Kenntnisnahme durch den Stadtrat 36, 44
Legislaturziele, Erlass
Leistungen
- Tragbarkeit der
- Erbringen der
- Finanzierung der
- Folgekosten der
- für Aufgabenübertragung
- Messung der
- Preis für erbrachte
- Vergleichen der
Leitende Angestellte, Wahl 45
Los
- bei Stimmengleichheit
- bei Stimmengleichheit in der Gemeinderatswahl
M
Majorzverfahren, bei der Ergänzungswahl in den
Gemeinderat 61
Massnahmen, der Legislatur 3
Mehr
- absolutes
- bei der Wahl des Stadtpräsidiums
- der Stimmenden
- relatives
38 101.1
Meinungsbildung, politische 8
Mietverträge, und gebundene Ausgaben 72
Minderheitenschutz, bei der Wahl von Verbands--
delegierten 45
Mitglied des Gemeinderats, als Organ 10
Mitglieder, in Organen von privat- und öffentlichrechtlichen Körperschaften und Organisationen 13
Mitteleinsatz 4
Mitwirkung, der Bevölkerung 6 ff.
N
Nachkredite
- zu gebundenen Krediten
- zu gebundenen Verpflichtungskrediten
- zu gebundenen Budgetkrediten
- zu neuen Ausgaben des Budgets
- Zuständigkeit bei Verpflichtungskrediten
40, 47
Nationalratsproporz 56
Nettoprinzip, bei Verpflichtungskrediten 65
Neue Ausgaben, des Budgets, Nachkredite 47
Nichtständige Kommissionen
- Aufgaben
- Auftrag
- des Gemeinderats, Wahl der Mitglieder
- Einsetzung
- Mitgliederzahl
- Organisation
- Zuständigkeit
Nutzungspläne, geringfügige Änderungen 48
O
Öffnungszeiten, der Stimmlokale 52
Organ 4, 5, 8, 43
Organe
- Amtsdauer
- Protokoll
- Sorgfaltspflicht
- Unvereinbarkeiten
- Verantwortlichkeit
- und Verfügung
Organe
- Verzeichnis der
- Wahl durch den Stadtrat
- Wählbarkeit
- Wiederwählbarkeit
10 ff.
13, 33, 34, 84
P
Parlamentarische Rechte und Instrumente 33
Parteien 8
Parteirechte, im aufsichtsrechtlichen Verfahren 82
Pensionskasse, Rechtsgeschäfte über Eigentum
39 101.1
und beschränkte dingliche Rechte 47
Pensionskassenkommission, Delegation von Geschäften 47
Personal, Unvereinbarkeiten 15
Petition 9
Planung 3
Politische Planung, des Stadtrates 32, 36
Politische Planung, Standberichte 36
Präsidialentscheide 49
Präsidium des Stadtrates 33
Präsidium der Wahlkommission, Losziehung bei
Stimmengleichheit 60
Produkte, Beschluss durch den Gemeinderat 47
Produktegruppen 39
Projekt, als Teil des Verpflichtungskredites 21, 39, 40, 47
Projektierungskredite 40, 47
Proporzverfahren 56
Protokoll über die Verhandlungen der Organe 17
Prozesse, Einleitung oder Beilegung 48
Prüfungsberichte der ständigen Kommissionen 36
Q
Quartier 1, 8
R
Rahmenkredite 66
Realisierung, der Legislaturmassnahmen 3
Rechnung, Genehmigung durch den Stadtrat 36
Rechnungsprüfung 10, 73
Rechnungsprüfungsorgan
- als Organ
- Wahl durch den Stadtrat
- Unvereinbarkeit
Recht, auf Akteneinsicht 6
Recht, ausführendes, Erlass durch den Gemeinderat 46
Rechtserlasse, Sammlung der 7
Rechtsetzung
- durch den Gemeinderat
- durch den Stadtrat
32, 38
Rechtsgeschäfte betreffend Eigentum und beschränkte dingliche Rechte 69
Rechtsgeschäfte über Eigentum und beschränkte
dingliche Rechte an Grundstücken des Finanzvermögens
- Bestimmungsregeln für die Zuständigkeit
- an Grundstücken der Pensionskasse
21, 39, 40, 47
Rechtsgleichheit 5
Rechtsmittelbelehrung 74
Rechtsschutz, bei Übertragung von Aufgaben 5
Rechtsverweigerung 74
40 101.1
Rechtsverzögerung 74
Referendum
- Abstimmung über zustande gekommene
- fakultatives
- Rückzug 21
38, 39 41
Regierungsstatthalter und Regierungsstatthalterin,
als Beschwerdeinstanz 81
Reglement 5, 16, 38, 42, 50,
Ressourcen 3
Revisionsstelle 73
Richtpläne 48
Rücktritt
- aus dem Gemeinderat
- aus dem Stadtrat
- Form der Erklärung
- vom Stadtpräsidium
Rückzugsklausel 22
S
Sach- und Aufgabenplanung, Kenntnisnahme
durch den Stadtrat 36
Sammlung, der Rechtserlasse 7
Schenkungen, Annahme 48
Sekretariat, beratende Stimme und Antragsrecht
in Organen 17
Sekretariat des Stadtrates 33
Sicherheit 3
Sicherheitsleistungen 39, 40, 47
Sitzverteilung für die Kommissionen 62
Solidarität 3
Sorgfaltspflicht, der Organe 18
Subdelegation, von Aufgaben 43
St
Stadt Thun 1
Stadtinternes Beschwerdeverfahren 76 ff.
Stadtkanzlei 23, 78
Stadtpräsident und Stadtpräsidentin 42, 49
Stadtpräsidium, Wahl 55, 59
Stadtrat
- als Organ
- Amtsdauer
- Aufgaben im Allgemeinen
- Aufgaben- und Finanzplanung
- Aufträge an den Gemeinderat in der politischen
Planung
- ausführendes Recht zu seinen Erlassen
- Behandlung von Initiativen
31 ff.
41 101.1
Stadtrat
- beratende Stimme und Antragsrecht des Sekretariats
- Beschlussfassung
- Empfehlungen zu Initiative
- Entschädigungen der Mitglieder
- Finanzbeschlüsse, endgültig
- Finanzbeschlüsse, mit fakultativem Referendum
- Fraktionen
- Geschäftsreglement
- gleichzeitige Wahl in den Gemeinderat
- Initiativen
- Kommissionswahlen- und -sitze
- Mitgliederzahl
- Nachkredite
- Nachrücken der Ersatzleute
- Nichtständige Kommissionen
- Parlamentarische Rechte und Instrumente
- Politische Planung
- Präsenz des Gemeinderates
- Rechtsetzung
- Rücktritt
- Sekretariat
- Sitzungen
- Ständige Kommissionen
- und Initiative
- und fakultatives Referendum
- und Varianten
- Unvereinbarkeit
- Verhandlungsordnung
- Verpflichtungskredite, Abrechnung
- Wahl
- Wahl- und Abstimmungsverfahren
- Wahlgeschäfte
- weitere Beschlüsse
- Wiederwählbarkeit
- Wiederwählbarkeit
33, 34
54, 62
38, 42
34, 35
31, 55, 56
Stadträtliche Kommissionen
- Regelung
- Wahl der Mitglieder
34 f.
Stadtratsverhandlungen, Ausstandspflicht 14
Stadtschreiber und Stadtschreiberin
- Aufbieten von Stimmberechtigten
- Wahl
Stadtteil 8
Stadtverfassung, Erlass und Abänderung 21
Stadtverwaltung
- Aufsicht durch den Stadtrat
- als Dienstleistungsunternehmen
- Strukturen und Prozesse
3, 4
Standards der Produktegruppen 47
Standberichte der Umsetzung der politischen Pla-
42 101.1
nung 36
Ständige Kommissionen
- des Stadtrates, Aufgaben
- mit Entscheidbefugnis
- ohne Entscheidbefugnis
- ohne Entscheidbefugnis, Einsetzung
- Aufgaben
- Mitgliederzahl
- Organisation und Verfahren
- Zuständigkeiten
50, 51
34, 50
Stellen, Errichtung und Aufhebung 48
Steueransätze, Festlegung 21, 39
Steuerungsinstrumente 4
Stichentscheid, der Vorsitzenden 16
Stille Wahl
- bei Ergänzungswahlen
- des Gemeinderats
- des Stadtpräsidiums
Stimmabgabe 52
Stimmberechtigte
- Ausführendes Recht zu ihren Erlassen
- als Organ
- Aufsicht in den Stimmlokalen
- Ausmittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse
- und Volksvorschlag
- Variantenabstimmung
- Verpflichtungskredite, Abrechnung
- Wahlen
- Zurückstellung von beschlossenen Vorhaben
der Stimmberechtigten
19, 20, 21, 22,
25, 26, 27, 28,
Stimmengleichheit
- Vorgehen bei Stimmengleichheit
- bei der Wahl des Gemeinderats
- bei Urnenabstimmungen
Stimmenzahl 59, 61
Stimmrecht
- Ausübung
- bei Urnenabstimmungen
Strategien 43
T
Tauschgeschäfte, Bestimmungsregeln für die Zuständigkeit bei Rechtsgeschäften 69
Teuerung, und gebundene Ausgaben 72
U
Überbauungsordnungen
- Erlass 38
43 101.1
- für Detailerschliessungsanlagen
Überbauungsordnungen
- in Zone mit Planungspflicht
Überführung von Verwaltungsvermögen ins Finanzvermögen 40, 47
Übergangs- und Schlussbestimmungen 83
Unterschriftensammlung, Beginn bei Initiativen 23
Unvereinbarkeiten 15
Unvereinbarkeitsregeln bei der Gemeinderatswahl 60
Urne 14, 21
Urnenabstimmungen, Mehrheit 21
V
Varianten, zu Volksabstimmungsgeschäften 28
Variantenabstimmungen, Verfahren 30
Verantwortlichkeit, vermögensrechtliche, der Organe 18
Verfahrenskosten, bei der gemeindeinternen Beschwerde 80
Verfügung
- im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
- bei Vorprüfung von Initiativen
- zur Übertragung von Aufgaben
74, 75, 76, 77,
78, 81
Verkehrswert, bei Rechtsgeschäften betreffend Eigentum und beschränkte dingliche Rechte 69
Verordnung 50
Verpflichtungskredite
- Abrechnungen
- für gebührenfinanzierte Infrastrukturprojekte
- und Nachkredit
- Zuständigkeiten
39, 40, 47
39, 40, 47
Vertrag, zur Übertragung von Aufgaben 5
Vertreter und Vertreterinnen, Ausstandspflicht 14
Vertretung in Organen von Körperschaften, Wahl 45
Verwaltung 4
Verwaltungsaufgabe 71
Verwaltungsorganisation 48
Verwaltungsrechtspflegegesetz 75
Verwaltungsverfahren 74 f.
Verwaltungsvermögen 40, 47
Verwaltungsbeschwerde 81
Verwandte und Verschwägerte, Ausstandspflicht 14
Verwandtenausschluss 15
Verzeichnis der Organe 7
Vielfalt, kulturelle 3
Volksabstimmung, fakultative
- Ausarbeitung der Abstimmungsbotschaft durch
den Gemeinderat
- Prüfung durch den Gemeinderat
- unterliegende Geschäfte
27, 28, 29, 38,
39, 41
44 101.1
Volksabstimmung, fakultative
- Unterschriftenzahl 27
Volksabstimmung, obligatorische 21
Volksabstimmung, Varianten 28
Volksvorschlag
- als Referendum
- Verfahren bei Varianten
- Voraussetzungen
Vorentscheid, der Stimmberechtigten zu einem
Hauptgeschäft 28
Vorsitzende, Stimmrecht 16
W
Wahl- und Abstimmungsverfahren, des Stadtrates 33
Wahl- und Anstellungsbehörde 45
Wahl, der stadträtlichen Kommissionen 33
Wahl
- des Gemeinderates
- des Stadtpräsidenten oder der Stadtpräsidentin
- des Stadtrates
20, 56
20, 59
20, 56
Wählbarkeit
- als Angestellte mit Vertretungskompetenz
- in den Gemeinderat
- in den Stadtrat
- in Kommissionen mit Entscheidbefugnis
- in Kommissionen ohne Entscheidbefugnis
Wahlen 20, 55
Wahlen und Abstimmungen
- Abstimmungs- und Wahlmaterial
- Ausmittlung der Ergebnisse
- Ausschreibung
- ergänzendes Recht
52 ff.
Wahlen
- durch den Stadtrat
- geheime
- Mehr
- Prüfung und Bereinigung der Wahlvorschläge
- Rechtsmittel
- Termine
Wahlgang
- erster, beim Stadtpräsidium
- zweiter, beim Stadtpräsidium
Wahlkommission 54, 60
Wahlvorschläge 53, 55
Weisungen, für den Finanzhaushalt 63
Wiederwählbarkeit
- als Gemeinderat
- als Stadtrat
- in Kommissionen
Willensbildung, politische 8
Wirtschaft 3
45 101.1
Wohnbevölkerung 1
Wünsche, der Bevölkerung 9
Z
Zeichnungsberechtigung, der Organe 7
Ziele, operative, der Produktegruppen 47
Zielsetzungen, langfristige 3
Zirkulationsbeschluss 16, 49
Zone mit Planungspflicht 48
Zonenplan, Erlass 38
Zusammenarbeit 2
Zusammenleben der Bewohner und Bewohnerinnen 3
Zuständigkeit
- Achtung der
- bei Beiträgen Dritter
- Ermittlung bei Finanzgeschäften
- für Finanzgeschäfte
