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title: "Verordnung über die Kontrolle und Finanzierung der Stellenmeldepflicht"
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provisions: 4
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# Verordnung über die Kontrolle und Finanzierung der Stellenmeldepflicht

## § 1 {#par_1}

Zuständigkeit und Umfang
1 Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ist für die Kontrolle der Stellenmeldepflicht zuständig.
2 Das RAV sorgt auf der Grundlage von Risikoabschätzungen für eine angemessene Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht.

## § 2 {#par_2}

Untersuchungskompetenzen
1 Das RAV kann insbesondere:
a) Bildschirmkontrollen vornehmen;
b) Betriebe und andere Arbeitsorte während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen betreten;
c) von den Arbeitgebenden sowie den Arbeitnehmenden alle erforderlichen Auskünfte verlangen;
d) alle erforderlichen Unterlagen konsultieren und kopieren.
2 Die kontrollierten Personen und Betriebe sind bezüglich der in Abs. 1 genannten Untersuchungskompetenzen des RAV zur Mitwirkung verpflichtet.

## § 3 {#par_3}

Zusammenarbeit und Datenaustausch
1 Das RAV, die anderen Arbeitsmarkt- und die Migrationsbehörden arbeiten zusammen. Sie können
innerhalb ihrer eigenen Organisationseinheiten und untereinander Informationen und Unterlagen über
Arbeitgebende und Stellensuchende austauschen, die sie für die Kontrolltätigkeit benötigen.

## § 4 {#par_4}

Finanzierung der Kontrollen
1 Der Kanton finanziert die nicht anderweitig gedeckten Kosten.
Schlussbestimmung
Diese Verodnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. März 2026 in Kraft.
1) SR 142.20.
Arbeit 819.610
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
03.02.2026 01.03.2026 Erlass Erstfassung KB 07.02.2026
Arbeit 819.610
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 03.02.2026 01.03.2026 Erstfassung KB 07.02.2026
