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title: "Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Autobahnzusammenschluss im Raum Basel und Weil am Rhein"
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provisions: 20
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# Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Autobahnzusammenschluss im Raum Basel und Weil am Rhein

## Art. 1 {#art_1}

Vertragsgegenstand
1 Die von Freiburg im Breisgau kommende deutsche Autobahn und die schweizerische Nationalstrasse
2 werden bei Weil am Rhein (Ortsteil Friedlingen) und Basel (Kleinhüningen) westlich der Bahnanlagen der Deutschen Bundesbahn zusammengeschlossen.
Zu diesem Zweck werden errichtet:
a) auf deutschem und schweizerischem Hoheitsgebiet eine die Grenze zwischen den Vertragsstaaten überschreitende Autobahnbrücke (Grenzbrücke);
b) auf deutschem Hoheitsgebiet die der Grenzabfertigung dienenden Gebäude, Plätze und
Einrichtungen (Grenzabfertigungsanlagen);
c) auf deutschem Hoheitsgebiet die Anlagen, die der Versorgung der in die Schweiz fahrenden Personen und Fahrzeuge dienen (Nebenbetriebe);
d) auf deutschem Hoheitsgebiet eine dem Zubringerdienst von der Schweiz in die Nebenbetriebe und die schweizerische Einfuhrgrenzabfertigungsstelle einschliesslich Zollkantine
dienende Strasse (Zubringerstrasse).
2 Ein Rahmenplan, der eine Übersicht über die vorgesehenen Anlagen gibt, ist dem Vertrag beigefügt.

## Art. 2 {#art_2}

Bauausführung und Kosten
1 Die Schweiz führt den Bau der Grenzbrücke einschliesslich der Stützmauern und des Unterführungsbauwerks aus. Planung, Ausschreibung, Vergabe, Bauausführung und -überwachung obliegen dem
Kanton Basel-Stadt im Einvernehmen mit dem Land Baden-Württemberg. Für den Bau gelten die
schweizerischen technischen Normen.
2 Die Bundesrepublik Deutschland führt den Bau der Nebenbetriebe und der Zubringerstrasse aus. Die
Nebenbetriebe und die Zubringerstrasse werden im Einvernehmen mit dem Kanton Basel-Stadt geplant und gebaut.
3 Alle Kosten des Erwerbs von Grundstücken und Rechten sowie des Baus tragen
a) für die Grenzbrücke die Bundesrepublik Deutschland und die Schweiz für den auf ihrem
Hoheitsgebiet liegenden Teil;
b) für die Zubringerstrasse und das Unterführungsbauwerk sowie die Stützmauern, soweit
diese durch die Zubringerstrasse bedingt sind, die Schweiz;
c) für die Nebenbetriebe der Kanton Basel-Stadt.
4 Die zuständigen Verwaltungen der Vertragsstaaten regeln alle Einzelheiten.
1) Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1979. Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 10. Juni 1980.

## Art. 3 {#art_3}

Unterhaltung und Änderung, Kosten
1 Die Unterhaltung einschliesslich Reinigung und Winterdienst, die Erneuerung und die Änderung der
Grenzbrücke mit Ausnahme des Unterführungsbauwerks obliegen jedem Vertragsstaat auf seinem Hoheitsgebiet auf eigene Kosten. Änderungen werden im Einvernehmen zwischen den zuständigen Verwaltungen der Vertragsstaaten geplant und ausgeführt.
2 Die Unterhaltung der Nebenbetriebe, der Zubringerstrasse und des Unterführungsbauwerks einschliesslich Reinigung und Winterdienst sowie deren Erneuerung und Änderung obliegen der Bundesrepublik Deutschland im Einvernehmen mit dem Kanton Basel-Stadt. Die Schweiz trägt die Kosten. In
den Nebenbetrieben können Reinigungsarbeiten, kleinere Reparaturen und Änderungen am Innenausbau vom Kanton Basel-Stadt im Einvernehmen mit der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen
werden. Die zuständigen Verwaltungen der Vertragsstaaten regeln die Einzelheiten.

## Art. 4 {#art_4}

Abweichende Vereinbarungen über Unterhaltung und Änderung
1 Für die Unterhaltung, Erneuerung und Änderung der baulichen Anlagen und festeingebauten Einrichtungen können die zuständigen Verwaltungen der Vertragsstaaten abweichende Vereinbarungen treffen. In die Vereinbarungen über Reinigung und Winterdienst können die Autobahnstrecken zwischen
der Grenze und der deutschen Anschlussstelle Weil am Rhein oder der schweizerischen Anschlussstelle Wiese sowie diese Anschlussstellen einbezogen werden.
2 Die Vorschriften des Gebietsstaats über die Amtshaftung und die Haftung aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bleiben unberührt. Dritte können ihre Ansprüche nur gegenüber der zuständigen Verwaltung des Gebietsstaats geltend machen. Dieser wird, was sie Dritten geleistet hat, von der
beauftragten Verwaltung erstattet.

## Art. 5 {#art_5}

Grenzabfertigungsanlagen
1 Für die Grenzabfertigung werden nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen nach Massgabe
des Abkommens vom 1. Juni 1961 zwischen den Vertragsstaaten über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt
errichtet. Dieses Abkommen und die gestützt darauf zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten getroffenen Vereinbarungen bleiben von diesem Vertrag unberührt.
2 Für Lieferungen an die Kantine, die innerhalb der schweizerischen Grenzabfertigungsanlage eingerichtet und betrieben wird, und für die Besteuerung der dort erzielten Umsätze gelten die Art. 9 und 11
entsprechend; Waren dürfen nur an Bedienstete der Grenzabfertigungsstellen der Vertragsstaaten ab -
gegeben werden.

## Art. 6 {#art_6}

Nebenbetriebe
1 Der Kanton Basel-Stadt ist berechtigt, die Nebenbetriebe zu betreiben. Er kann sie verpachten.
2 Die Nebenbetriebe umfassen Raststätte mit Kiosk, Informationsbüros, Wechselstuben, Tankstellen
sowie die dazugehörigen Strassen, Gehwege, Parkplätze und Anlagen.
a) In der Raststätte mit Kiosk dürfen Speisen und Getränke sowie Artikel des Reisebedarfs,
insbesondere Süssigkeiten, Tabakwaren, Zeitungen, Ansichtskarten, verkauft werden.
b) In der Tankstelle dürfen die gebräuchlichen Treib- und Schmierstoffe sowie Bedarfsartikel für Motorfahrzeuge (Kraftfahrzeuge) verkauft werden. Ausserdem dürfen die für den
Pannendienst nötigen Einrichtungen betrieben werden.
c) In den Wechselstuben dürfen die im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Verkehr üblichen Geldgeschäfte vorgenommen werden.
d) In den Informationsbüros dürfen Auskünfte erteilt, Hotelzimmer reserviert und ähnliche
im Reiseverkehr übliche Dienstleistungen erbracht werden.
3 Die in der Schweiz wohnenden Inhaber von Einrichtungen der Nebenbetriebe und die darin Beschäftigten können Geldbeträge, die sie zum Betrieb dieser Einrichtungen benötigen oder dort eingenommen haben, frei über die Grenze bringen.

## Art. 7 {#art_7}

Post- und Fernmeldeanlagen
1 Für die Nebenbetriebe werden Anschlüsse an das schweizerische öffentliche Telephonnetz und Telexnetz gestattet.
2 Öffentliche Sprechstellen, die an das schweizerische öffentliche Telephonnetz angeschlossen sind,
können in den Nebenbetrieben und bei den schweizerischen Grenzabfertigungsstellen errichtet werden.
3 In den Nebenbetrieben können schweizerische Briefmarken verkauft und schweizerische Briefkästen
aufgestellt werden.
4 Grenzüberschreitende Fernmeldeanlagen für Baustellen einschliesslich der Anschlüsse an das öffentliche Telephonnetz des anderen Vertragsstaats werden von den zuständigen Verwaltungen der Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen zugelassen.
5 Zwischen den den Grenzabfertigungsanlagen nächstgelegenen besetzten Autobahnstützpunkten der
Vertragsstaaten werden grenzüberschreitende autobahneigene Fernmeldeanlagen zugelassen. Dabei
muss jedoch die Weiterschaltung der grenzüberschreitenden Verbindungen in die öffentlichen Fernmeldenetze oder in das übrige Autobahn-Fernmeldenetz des anderen Vertragsstaates verhindert sein,
soweit nicht Ausnahmeregelungen getroffen werden.
6 Dem Zoll, der Polizei, den Hilfs- und den Strassenunterhaltungsdiensten werden grenzüberschreitende Fernmeldeanlagen gestattet. Abs. 5 Satz 2 gilt sinngemäss.
7 Die zuständigen Verwaltungen der Vertragsstaaten regeln die Einzelheiten.

## Art. 8 {#art_8}

Eingangsabgaben bei Bau, Unterhaltung, Änderung und Betrieb
1 Waren (z.B. Baustoffe, Betriebsstoffe, Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Fahrzeuge) sind in der
Schweiz frei von Einfuhrzöllen sowie von allen anderen anlässlich der Einfuhr von Waren zu erhebenden Abgaben und Gebühren, wenn und solange sie zum Bau der Grenzbrücke von der Grenze bis Au -
tobahnkilometer 1,150 oder zur Sicherung des Verkehrs auf dieser Strasse verwendet werden. Für Waren, die auf dieser Autobahnstrecke verbleiben oder verbraucht werden, gilt dies nur, wenn sie aus
dem freien Verkehr der Bundesrepublik Deutschland stammen.
2 Waren (z.B. Baustoffe, Betriebsstoffe, Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Fahrzeuge, Waren für Zoll-
und andere Sicherheitszäune sowie zur Bepflanzung des Strassenrands) sind in der Bundesrepublik
Deutschland frei von Einfuhrzöllen sowie von allen anderen anlässlich der Einfuhr von Waren zu erhebenden Abgaben und Gebühren, wenn und solange sie zum Bau der Grenzbrücke von der Grenze
bis Bundesautobahnkilometer 813,255, der Bundesautobahn von Bundesautobahnkilometer 813,255
bis 811,680 und der Zubringerstrasse oder zur Sicherung des Verkehrs auf diesen Strassen verwendet
werden. Für Waren, die dort verbleiben oder verbraucht werden, gilt dies nur, wenn sie aus dem freien
Verkehr der Schweiz stammen. Abgabenbefreiung wird unter den gleichen Voraussetzungen gewährt
für Waren, die zum Bau der Anlagen der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen der Vertragsstaaten und der Nebenbetriebe verwendet werden.
3 Die Abgabenbefreiung nach den Abs. 1 und 2 gilt für Einfuhren ab 14. Dezember 1973 (Inkrafttreten
des Notenwechsels zwischen den Vertragsstaaten über die Stundung der Eingangsabgaben).
4 Waren zur Unterhaltung, zur Erneuerung, zur Änderung oder zum Betrieb der in Abs. 1 und 2 bezeichneten Anlagen und Einrichtungen sind unter den in diesen Absätzen genannten Voraussetzungen
frei von Einfuhrzöllen sowie von allen anderen anlässlich der Einfuhr von Waren zu erhebenden Abgaben und Gebühren.
5 Bei der Einfuhr der in den Abs. 1, 2 und 4 bezeichneten Waren durch die öffentlichen Bauverwaltungen tritt die Befreiung von der Umsatzsteuer nicht ein.
6 Sicherheiten werden nicht verlangt. Vorbehalten bleiben jedoch die erforderlichen Kontroll- und Sicherheitsmassnahmen.
7 Waren, die nach den Abs. 1, 2 und 4 abgabenfrei bleiben, sind von Ein- und Ausfuhrverboten und -
beschränkungen befreit.

## Art. 9 {#art_9}

Zoll- und steuerrechtliche Sonderregelungen für Nebenbetriebe
1 Waren, die aus dem freien Verkehr der Schweiz über die Zubringerstrasse in die Nebenbetriebe ge -
langen, werden zoll-, umsatzsteuer-, verbrauchsteuer- und monopolrechtlich sowie ein-, aus- und
durchfuhrrechtlich unter den Bedingungen des Abs. 6 so behandelt, als wären sie nicht über die
gemeinsame Grenze verbracht worden.
2 Waren, die aus der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar in die Nebenbetriebe gelangen, werden
zoll-, verbrauchsteuer- und monopolrechtlich sowie ein-, aus- und durchfuhrrechtlich unter den Bedingungen des Abs. 6 so behandelt, als wären sie über die gemeinsame Grenze verbracht worden. Auf
diese Waren erhebt die Schweiz die Einfuhrabgaben nach schweizerischem Recht.
3 Die Umsätze der Nebenbetriebe unterliegen nur dem schweizerischen Umsatzsteuerrecht. Das gleiche gilt für Lieferungen und sonstige Leistungen in den Nebenbetrieben an deren Unternehmer. Ausgenommen davon sind der Bau, die Unterhaltung, Erneuerung und Änderung der Anlagen sowie der
festeingebauten Einrichtungen.
4 Die Unternehmer der Nebenbetriebe und die in den Nebenbetrieben für sie tätigen Personen haben
hinsichtlich der schweizerischen Umsatzsteuer gegenüber den schweizerischen Behörden die gleichen
Rechte und Pflichten, wie wenn sich die Nebenbetriebe im schweizerischen Zollinland befänden. Die
Unternehmer dürfen aber die ihnen gesondert in Rechnung gestellten deutschen Umsatzsteuerbeträge
unter den Voraussetzungen des deutschen Umsatzsteuerrechts bei dem zuständigen deutschen Finanzamt als Vorsteuern abziehen. Die deutschen Steuerbehörden können in den Nebenbetrieben nachprüfen, ob die Vorsteuern richtig abgezogen wurden.
5 Vom Aufkommen an schweizerischer Umsatzsteuer, das sich ergibt
a) aus der Besteuerung der in Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Art. 5 Abs. 2 bezeichneten Umsätze
und,
b) soweit die betreffenden Unternehmer diese Umsätze nicht zu versteuern haben, aus der
Steuer, die auf den für diese Umsätze eingekauften oder eingeführten Waren und in Anspruch genommenen Dienstleistungen lastet,
überweist die Schweiz jährlich die Hälfte unter Abzug von fünf Prozent für Verwaltungskosten an die
Bundesrepublik Deutschland. Für die Berechnung des Steueraufkommens nach lit. b haben die Unternehmer der Eidgenössischen Steuerverwaltung die nötigen Auskünfte zu erteilen. Über die Einzelheiten der Ermittlung des der Bundesrepublik Deutschland jährlich zustehenden Anteils am Steueraufkommen verständigen sich das Bundesministerium der Finanzen und die Eidgenössische Steuerverwaltung.
6 Waren, die entsprechend den Abs. 1 und 2 zu den Nebenbetrieben gelangt sind, dürfen ausschliess -
lich an nach der Schweiz ausreisende Personen und nur zu deren persönlichem Gebrauch oder Verbrauch, für ihren Haushalt oder für Geschenkzwecke abgegeben werden, Treib- und Schmierstoffe für
Motorfahrzeuge (Kraftfahrzeuge) jedoch nur in einer für das einzelne Fahrzeug vorgesehenen Menge.
7 Der Bereich der Nebenbetriebe unterliegt auch der schweizerischen Zoll- und Steueraufsicht. Hierfür
gelten die Bestimmungen der Teile II und III des Abkommens vom 1. Juni 1961 zwischen den Vertragsstaaten über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt mit Ausnahme der Art. 6, 8, 9, 14 und 15 entsprechend.
8 Die Zollkreisdirektion Basel und die Oberfinanzdirektion Freiburg werden die erforderlichen Überwachungs- und Sicherheitsmassnahmen im gegenseitigen Einvernehmen anordnen, um Verstösse gegen die zoll-, verbrauchsteuer- und monopolrechtlichen sowie ein-, aus und durchfuhrrechtlichen Vorschriften der Vertragsstaaten zu verhindern.

## Art. 10 {#art_10}

Direkte Steuern
1 Von dem Vertrag unberührt bleiben
a) das Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie
b) das Abkommen vom 15. Juli 1931 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
dem Deutschen Reich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftssteuern in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 20.
März 1959
oder die an ihre Stelle tretenden Regelungen.

## Art. 11 {#art_11}

Waren in den Nebenbetrieben
1 Nach Art. 6 zugelassene Waren dürfen, wenn sie den schweizerischen Vorschriften entsprechen, in
die Nebenbetriebe verbracht werden. Sie dürfen dort unter den Voraussetzungen von Abs. 2 Satz 1 in
Verkehr gebracht werden.
2 Die deutschen Vorschriften sind auf die in Abs. 1 genannten Waren insoweit nicht anwendbar, als sie
vom schweizerischen Recht abweichende Anforderungen an die Beschaffenheit, Verpackung, Bezeichnung oder Kennzeichnung der Waren und die Angaben der Preise stellen. Werden solche Waren
von den deutschen Überwachungsstellen beanstandet, so ziehen diese bei der Prüfung der Zuverlässigkeit des Inverkehrbringens der Waren die zuständigen schweizerischen Stellen bei; die deutschen
Überwachungsstellen können unaufschiebbare vorläufige Massnahmen treffen.
3 Entsprechen Waren, die aus der Schweiz in die Nebenbetriebe verbracht werden, nicht den schweizerischen Vorschriften, so sind für die Verfolgung und Ahndung ausschliesslich die schweizerischen Behörden zuständig.
4 Ergehen Entscheidungen deutscher Behörden und Gerichte gegen in der Schweiz wohnende Personen, weil diese in den Nebenbetrieben gegen Vorschriften verstossen haben, die gemäss Abs. 2 auf das
Inverkehrbringen der dort genannten Waren anwendbar sind, so werden sie auf Ersuchen der deutschen Behörden in der Schweiz vollstreckt, wenn
a) die Entscheidung unanfechtbar ist;
b) die Tat, falls sie in der Schweiz begangen würde, dort mit einer Sanktion bedroht ist; für
die Beurteilung der Strafbarkeit der Tat und der Verfolgbarkeit des Täters nach schweizerischem Recht sind die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht,
verbindlich;
c) bei Anwendung schweizerischen Rechts im Zeitpunkt der Entscheidung die Frist für die
absolute Verjährung der Verfolgung nicht abgelaufen gewesen wäre;
d) die Sanktion nicht als verjährt anzusehen wäre, sofern sie im gleichen Zeitpunkt von einer
schweizerischen Behörde getroffen worden wäre.
5 Ersuchen um Vollstreckung sind an das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt zu richten. Sind die
Voraussetzungen der Vollstreckung erfüllt, so erklärt dieses den Entscheid kostenlos für vollstreckbar
und trifft die für die Vollstreckung erforderlichen Anordnungen. Der Kanton Basel-Stadt regelt die
Form dieses Entscheids und stellt für dessen Anfechtung ein Rechtsmittel zur Verfügung.
6 Nach Abs. 5 eingezogene Beträge werden nach Abzug der entstandenen Kosten der ersuchenden
deutschen Stelle überwiesen.

## Art. 12 {#art_12}

Ausländerrechtliche Regelung
1 Die mit dem Bau, der Unterhaltung, Erneuerung und Änderung der Autobahn, der Grenzabfertigungsanlagen, der Zubringerstrasse und der Nebenbetriebe beauftragten Personen bedürfen, soweit sie
zur Vornahme der Arbeiten vom Hoheitsgebiet des einen in das Hoheitsgebiet des anderen Vertrags -
staats gelangen, keiner dafür nach dessen Recht etwa erforderlichen Erlaubnis.
2 Die Bundesrepublik Deutschland gestattet Schweizerbürgern zur Ausübung ihres Berufs oder Gewerbes in den Nebenbetrieben und in der Zollkantine die Einreise und den Aufenthalt im Bereich der
Nebenbetriebe und der schweizerischen Grenzabfertigungsanlage; gleiches gilt für Drittausländer, die
eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz zur Berufsausübung besitzen. Für den Aufenthalt innerhalb der Nebenbetriebe und der schweizerischen Grenzabfertigungsanlage ist eine deutsche Aufenthaltserlaubnis nicht erforderlich.
3 Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Arbeitnehmer, die im Rahmen einer gewerbsmässigen Arbeitnehmerüberlassung tätig werden sollen.
4 Persönliche Einreiseverbote bleiben vorbehalten.
5 Staatsangehörige der Vertragsstaaten haben einen mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis mit
sich zu führen, Drittausländer ausserdem auch die Aufenthaltsbewilligung oder einen entsprechenden
Ausweis.
6 Die Vertragsstaaten werden Personen, die unter Verletzung dieses Vertrags in das Hoheitsgebiet des
anderen Staates gelangt sind, jederzeit nach den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen formlos
zurückübernehmen.

## Art. 13 {#art_13}

Grenzübertritt zum Wenden
1 Zoll- und Polizeibedienstete und Bedienstete der Strassenverwaltung der Vertragsstaaten sowie Hilfspersonen sind befugt, in Ausübung ihres Dienstes auf der Autobahn mit ihren Dienstfahrzeugen einschliesslich Dienstausrüstung die Grenze zu überschreiten, um auf der Gegenfahrbahn in den Ausgangsstaat zurückzukehren. Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, sind die Art. 11 bis 13 des
Abkommens vom 1. Juni 1961 zwischen den Vertragsstaaten über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt sinngemäss anwendbar.
2 Nehmen die Polizeibediensteten während der Fahrt im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
einen Unfall oder einen den Verkehr gefährdenden Zustand wahr, so sind sie zur Feststellung des
Sachverhalts und zur Vornahme unaufschiebbarer sonstiger Massnahmen an Ort und Stelle befugt. Die
Polizei des Gebietsstaats ist unverzüglich zu benachrichtigen. Bis zu deren Eintreffen können Personen vorläufig festgehalten werden.

## Art. 14 {#art_14}

Benutzung der Zubringerstrasse
1 Die Zubringerstrasse ist nur für den Zubringerdienst geöffnet. Sie darf nur von Personen benutzt werden, die sich aus beruflichen Gründen zu den Nebenbetrieben oder den Grenzabfertigungsstellen begeben.
2 Personen und Waren dürfen zwischen der Grenze und den Nebenbetrieben oder den schweizerischen
Grenzabfertigungsstellen auch dann gewerblich befördert werden, wenn die Berechtigung dazu nur
nach den in der Schweiz geltenden Vorschriften besteht. Das gilt auch für den Werkverkehr.
3 Eine Grenzabfertigung der über die Zubringerstrasse in die Nebenbetriebe oder zu den schweizerischen Grenzabfertigungsstellen gelangenden Personen und Waren findet nicht statt.
4 Bei der Anordnung von Verkehrsmassnahmen, die Auswirkungen auf den in Abs. 1 geregelten Verkehr haben, sind die schweizerischen Interessen gebührend zu berücksichtigen. Sind solche Auswirkungen erheblich, so setzen sich die deutschen Behörden mit dem Polizeidepartement 2) des Kantons
Basel-Stadt rechtzeitig ins Benehmen, es sei denn, dass Gefahr im Verzug ist. In diesem Fall ist das
Polizeidepartement 3) des Kantons Basel-Stadt unverzüglich zu benachrichtigen.

## Art. 15 {#art_15}

Zusammenwirken der Bediensteten der Vertragsstaaten
1 Die Bediensteten der Vertragsstaaten unterstützen einander nach Möglichkeit, um zu verhindern, dass
Personen unbefugt die Autobahn oder die Zubringerstrasse verlassen oder betreten oder dass dort oder
im Bereich der Nebenbetriebe gegen die Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten, insbesondere
zoll-, umsatzsteuer-, verbrauchsteuer- und monopolrechtliche sowie ein-, aus- und durchfuhrrechtliche
Vorschriften verstossen wird. Sie unterstützen einander bei den Nachforschungen über den Verbleib
von Waren und Beförderungsmitteln sowie bei der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die erwähnten Rechtsvorschriften, helfen einander bei der Sicherung von Spuren und Beweismitteln und geben einander die hierfür erforderlichen Auskünfte.
2) Jetzt: Justiz- und Sicherheitsdepartement.
3) Jetzt: Justiz- und Sicherheitsdepartement.

## Art. 16 {#art_16}

Gemischte Kommissionen
1 Die Vertragsstaaten errichten eine Gemischte deutschschweizerische Kommission mit der Aufgabe,
a) Fragen zu erörtern, die sich im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrags und
der technischen Vereinbarungen aufgrund dieses Vertrags ergeben;
b) den beiden Regierungen Empfehlungen, auch über etwaige Abänderungen dieses Vertrags und der technischen Vereinbarungen, zu unterbreiten;
c) zur Beseitigung von Schwierigkeiten den zuständigen Behörden geeignete Massnahmen
zu empfehlen.
2 Die Kommission besteht aus fünf deutschen und fünf schweizerischen Mitgliedern, die sich von
Sachverständigen begleiten lassen können. Die Regierung jedes Vertragsstaats bestellt ein Mitglied ihrer Delegation zu deren Vorsitzenden. Jeder Delegationsvorsitzende kann die Kommission durch Ersuchen an den Vorsitzenden der anderen Delegation zu einer Sitzung einberufen, die auf seinen Wunsch
spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Ersuchens stattfinden muss.

## Art. 17 {#art_17}

Schiedsklausel
1 Kann eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages auf andere Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht
zu unterbreiten.
2 Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und
beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Regierungen der Vertragsstaaten zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der
Obmann innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem der eine Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, dass er die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
3 Werden die in Abs. 2 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen
Vereinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die deutsche oder die
schweizerische Staatsangehörigkeit oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennung vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die deutsche oder die schweizerische Staatsangehörigkeit oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des
Gerichtshofs, das weder die deutsche noch die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt, die Ernennung vornehmen.
4 Das Schiedsgericht entscheidet aufgrund der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Verträge
und des allgemeinen Völkerrechts mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder
Vertragsstaat trägt die Kosten des von ihm bestellten Schiedsrichters sowie seiner Vertretung in dem
Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von
den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren
selbst.
5 Die Gerichte der Vertragsstaaten werden dem Schiedsgericht auf sein Ersuchen Rechtshilfe hinsicht -
lich der Vorladung (Ladung) und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in entsprechender
Anwendung der zwischen den Vertragsstaaten jeweils geltenden Vereinbarungen über die Rechtshilfe
in Zivil- und Handelssachen leisten.

## Art. 18 {#art_18}

Vertragsdauer und Vertragsänderung
1 Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann nur im gegenseitigen Einvernehmen
zwischen den Vertragsstaaten aufgehoben oder geändert werden.
2 Ergeben sich bei der Durchführung des Vertrags erhebliche Schwierigkeiten oder ändern sich die bei
seinem Abschluss bestehenden Verhältnisse wesentlich, so werden die Vertragsstaaten auf Verlangen
eines Vertragsstaats über eine angemessene Neuregelung verhandeln.

## Art. 19 {#art_19}

Berlin-Klausel
1 Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrags eine gegenteilige Erklärung abgibt.

## Art. 20 {#art_20}

Ratifikation, Inkrafttreten
1 Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in
Bonn ausgetauscht.
2 Dieser Vertrag tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Geschehen zu Bern am 9. Juni 1978 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Emanuel Diez
Für die Bundesrepublik Deutschland: Ulrich Lebsanft
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
09.06.1978 10.06.1980 Erlass Erstfassung 00.00.0000
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 09.06.1978 10.06.1980 Erstfassung 00.00.0000
Autobahnzusammenschluss Basel/Weil a. Rhein: Staatsvertrag Anhang 721.820
Anhang
Briefwechsel vom 9. Juni 1978
Der Botschafter Bern, den 9. Juni 1978
der Bundesrepublik
Deutschland
An den
Leiter der Direktion für Völkerrecht
des Eidgenössischen Politischen Departements
Herrn Botschafter Dr. Emanuel Diez
Bern
Herr Botschafter,
anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Autobahnzusammenschluss im Raum Basel und
Weil am Rhein haben Sie mir im Namen des Schweizerischen Bundesrats folgendes mitgeteilt:
«Anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Vertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Autobahnzusammenschluss im Raum Basel und
Weil am Rhein habe ich die Ehre, Ihnen folgendes mitzuteilen:
Der Kanton Basel-Stadt trägt dafür Sorge, dass aus schweizerischem Hoheitsgebiet kommende Pflanzen der Gattungen Acer L., Amelanchier Medik., Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus
L., Cydonia Mill., Euonymus L., Fagus L., Juglans L., Ligustrum L., Malus Mill., Populus L., Prunus
L., Ptelea L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L., Ribes L., Rosa L., Salix L., Sorbus L., Symphoricarpos
Duham., Syringa L., Tilia L., Ulmus L. und Vitis L. unter Aufsicht des schweizerischen Pflanzenschutzdienstes wirksam gegen die San-José-Schildlaus entseucht werden, wenn sie auf den Anlagen
im Sinn des Art. 1 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über den Autobahnzusammenschluss im Raum Basel und Weil am Rhein verwendet werden.
Der schweizerische Pflanzenschutzdienst stellt eine Bescheinigung über die durchgeführte Entseuchung aus, die den zuständigen deutschen Behörden oder Stellen auf Verlangen vorzulegen ist.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihr Einverständnis mit dem Vorstehenden bestätigen; in diesem
Fall sollen der vorliegende Brief, welcher die Billigung des Schweizerischen Bundesrats und der Regierung des Kantons Basel-Stadt gefunden hat, und Ihre Antwort als Bestandteil des Vertrags gelten.»
Ich habe die Ehre, Ihnen namens der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, dass
diese mit dem Vorstehenden einverstanden ist.
Ihr heutiger Brief und diese Antwort sollen Bestandteil des Vertrags sein.
Genehmigen Sie die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Ulrich Lebsanft
