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title: "Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt über Befreiungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Zuwendungen zu öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken"
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# Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt über Befreiungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Zuwendungen zu öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken

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633.230
Gegenrechtsvereinbarung
zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau
und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
über Befreiungen von der Erbschafts- und
Schenkungssteuer für Zuwendungen zu öffentlichen,
gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken
Vom 19. Juni/15. Juli 1959
Der Regierungsrat des Kantons Aargau einerseits und
der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt anderseits,
stellen fest, dass
1. nach § 3 des aargauischen Gesetzes betreffend die Erbschafts- und
Schenkungssteuer vom 16. Februar 1922 die aargauischen Einwohner-, Ortsbürger- und Kirchgemeinden, soweit es sich um allgemeine
Wohlfahrts-, Bildungs- oder Kulturzwecke handelt, sowie die
staatlich unterstützten wohltätigen Anstalten von der Pflicht zur
Entrichtung der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit sind. Ferner wird diesen Gemeinden, soweit nicht gänzliche Steuerfreiheit
besteht, und den staatlich anerkannten Landeskirchen sowie für Zuwendungen zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken gemäss
§ 4 Abs. 1 Ziff. 6 leg. cit., in Verbindung mit § 7 der zugehörigen
Vollziehungsverordnung vom 16. Februar 1928, ein steuerfreier Abzug von Fr. 10'000.– gewährt. Nach § 9 der Vollziehungsverordnung
haben ausserkantonale Gemeinwesen, staatlich unterstützte Anstalten
und staatlich anerkannte Landeskirchen anderer Kantone sowie
Zuwendungen zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken
ausserhalb des Kantons Anspruch auf die oben beschriebenen
Steuerfreiheiten, wenn der betreffende Kanton die Gewährung des
Gegenrechtes vertraglich zugesichert hat;
AGS 1996 S. 239
633.230 Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
2. nach § 7 des Basler Steuergesetzes vom 22. Dezember 1949 Körperschaften, Stiftungen und Anstalten zu öffentlichen, religiösen,
gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken, insbesondere die öffentlichen oder privaten Sozialversicherungskassen sowie die Personalfürsorgekassen, von der subjektiven Steuerpflicht befreit sind. Diese
Befreiung erstreckt sich auch auf ausserkantonale Körperschaften,
Stiftungen und Anstalten dieser Art, sofern vom andern Kanton
Gegenrecht geübt wird, und verpflichten sich, bei der Erbschafts- und
Schenkungssteuer im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmungen
Gegenrecht zu halten.
Basel, den 19. Juni 1959 Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident:
BRECHBÜHL
Der Sekretär:
DR. H. MATZINGER
Aarau, den 15. Juli 1959 Im Namen des Regierungsrates
Der Landammann i.V.:
ZAUGG
Der Staatsschreiber:
DR. W. HEUBERGER
