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title: "Vorschriften des Baudepartementes für die Ausführung von Grabarbeiten in der Allmend"
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# Vorschriften des Baudepartementes für die Ausführung von Grabarbeiten in der Allmend

## Art. 1 I. Allgemeines {#art_1}

Rechtsgrundlagen
1 Für Grabarbeiten jeder Art in der Allmend ist die Verordnung des Regierungsrates vom 5. November
1974 4) betreffend die Benützung der Allmend durch die öffentlichen Verwaltungen und Betriebe
massgebend.

## Art. 2 {#art_2}

Bewilligung
1 Die Grabarbeiten dürfen nur mit schriftlicher Bewilligung des Kantonsingenieurs vorgenommen werden.
2 Die in den Bewilligungen enthaltenen Termine sind einzuhalten. Begonnene Arbeiten sind ohne Unterbrechungen durchzuführen.

## Art. 3 {#art_3}

Besondere Bestimmungen
1 Der Veranlasser einer Aufgrabung ist dafür verantwortlich, dass sich die Strasse nach Beendigung
der Grab- und Instandstellungsarbeiten in bautechnisch einwandfreiem Zustand befindet. Alle durch
die Grabarbeiten veränderten, zerstörten oder beeinträchtigten Bauteile, Einrichtungen oder Nebenanlagen sind fachmännisch instand zu stellen. Sind Teile der Strasse wie Randsteine, Schalen, Beläge
oder andere öffentliche Einrichtungen vor Beginn der Bauarbeiten in mangelhaftem Zustand, so hat
der Veranlasser der Aufgrabung unverzüglich die zuständigen Verwaltungen hievon zu benachrichtigen. Unterlässt er dies, wird angenommen, dass die Schäden durch die Bauarbeiten verursacht worden
sind.

## Art. 4 II. Zuständigkeiten {#art_4}

Sicherung der Leitungen und Vermessungsfixpunkte
1 Vor Beginn der Grabarbeiten haben sich die ausführenden Unternehmer über das Vorhandensein und
die genaue Lage von unterirdischen Anlagen wie Leitungen, Schächten und dergleichen bei den Industriellen Werken, einschliesslich der Abteilung für die Fernheizung, bei den Basler Verkehrs-Betrieben,
bei der Kreistelephondirektion 5), dem Gewässerschutzamt 6), der Verkehrsabteilung und dem Vermessungsamt (Leitungskatasterbüro) zu erkundigen.
1) Erlasstitel: Jetzt Bau- und Verkehrsdepartement.
2) Ingress: Erlasstitel redaktionell berichtigt.
3) Ingress: Diese Verordnung wurde aufgehoben. Jetzt gilt die Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend (Allmendverordnung) vom 4. 8.
2009, § 34 (SG 724.140).
4) Art. 1: Diese Verordnung wurde aufgehoben. Jetzt gilt die Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend (Allmendverordnung) vom 4. 8.
2009 (SG 724.140).
5) Art. 4 Abs. 1: Jetzt Swisscom.
6) Art. 4 Abs. 1: Neue Dienststellenbezeichnung «Amt für Umwelt und Energie» gemäss RRB vom 21. 7. 1998 und 5. 12. 2000.
2 Beim Freilegen von Leitungen ist deren Eigentümer sofort zu verständigen; dessen Weisungen sind
strikte zu befolgen. Die gleichen Bestimmungen gelten sinngemäss auch für Vermessungsfixpunkte.

## Art. 5 {#art_5}

Grabarbeiten in Promenaden
1 Sind Grabarbeiten in öffentlichen Promenaden oder im Bereich von Bäumen auszuführen, so hat der
Veranlasser vor Beginn der Aufgrabung die Zustimmung des Stadtgärtners einzuholen.
2 Durch die Grabarbeiten darf die Standfestigkeit der Bäume nicht gefährdet werden. Bei allen Aufgrabungen ist ein Abstand von mindestens zwei Metern, gemessen von der Mitte des nächststehenden
Baumes bis zum Grabenrand, einzuhalten. Sofern die Standfestigkeit grosser Bäume dies erfordert,
muss der Abstand vergrössert werden.

## Art. 6 {#art_6}

Ausführung von Strassenbauarbeiten
1 Vor der Durchführung von Instandstellungsarbeiten im Bereich von Um- und Neubauten oder nach
grösseren Leitungsverlegungen hat sich der Veranlasser mit dem zuständigen Strassenmeister in Verbindung zu setzen. Der Unternehmer darf mit solchen Arbeiten erst beginnen, wenn dazu das Einver -
ständnis des Strassenmeisters vorliegt.
2 Alle Strassenbauarbeiten auf der Allmend sind nach den Vorschriften des Tiefbauamtes für die Ausführung von Strassenbauarbeiten (jeweils neueste Ausgabe) zu erstellen.

## Art. 7 {#art_7}

Erstellen von Trottoirüberfahrten
1 Trottoirüberfahrten dürfen nur gemäss den gesetzlichen Vorschriften und den geltenden Richtlinien,
insbesondere unter Berücksichtigung der verkehrstechnischen Belange, erstellt werden. Die Bewilligung wird durch die Allmendverwaltung nach Anhören der zuständigen Instanzen erteilt.

## Art. 8 III. Sicherung des öffentlichen Verkehrs {#art_8}

Rücksichtnahme auf den Strassen- und Fussgängerverkehr
1 Die Grabarbeiten und die Materiallieferung sind derart anzuordnen, dass der Strassen- und Fussgängerverkehr möglichst wenig behindert wird.
2 Sofern es die öffentliche Sicherheit erfordert, sind die Baustellen abzuschranken und nachts mit vorschriftsgemässen Signallichtern zu versehen.
3 Die Zugänge und Einfahrten zu Liegenschaften sind freizuhalten. Der Unternehmer hat für den ungehinderten Abfluss des Oberflächenwassers zu sorgen und namentlich die Einläufe freizuhalten.
4 Auf Verlangen sind Gräben bei Strassenkreuzungen und Hauseinfahrten solide zu überbrücken und
mit Fussgängerstegen zu überdekken. Zum Schutze der Fussgänger, namentlich der Kinder, sind Gräben auch längsseitig ausreichend und solide abzuschranken. Sofern die Aufrechterhaltung des Verkehrs es erfordert, muss das Aushubmaterial auf Depotplätze abgeführt werden.

## Art. 9 {#art_9}

Signale und Beleuchtung
1 Das Aufstellen von Signalen und das Anbringen von Markierungen gemäss den Vorschriften der Eidgenössischen Verordnung über die Strassensignalisation vom 31. Mai 1963 7) und der Kantonalen Verordnung über den Strassenverkehr vom 7. Dezember 1964 ist Sache der ausführenden Verwaltungen,
Betriebe oder Unternehmungen.

## Art. 10 {#art_10}

Sauberkeit auf Baustellen
1 Die Fahr- und Fusswege längs den Gräben und Baustellen sind so oft als notwendig zu reinigen und
stets in betriebssicherem Zustand zu halten. Die Baustellen sind vor Sonn- und Feiertagen sauber auf -
zuräumen. Wird zufolge der Grab- und Bauarbeiten die Kehrichtabfuhr erschwert, so hat der Unternehmer dem Kehrichtabfuhrdienst die erforderliche Hilfe zu leisten.
7) Art. 9: Heute Verordnung vom 5. 9. 1979.

## Art. 11 IV. Einrichtungen der öffentlichen Verwaltungen und Betriebe {#art_11}

Sicherung und Zugänglichkeit
1 Kabelverteilkasten, Strassenkappen zu Einbauten in Rohrleitungen (z. B. Absperrorgane, Siphons,
Hydranten und dgl.), Dolen-, Sammler- und Schachtdeckel sowie Höhen- und Vermessungsfixpunkte
dürfen weder zugedeckt noch überwalzt oder überteert werden und müssen stets zugänglich sein.
2 Der ungehinderte Zugang zu Feuermeldern, Polizeinotrufsäulen, Steuerkästen der Signalanlagen, Billettautomaten und Telephonkabinen muss jederzeit gewährleistet sein.

## Art. 12 {#art_12}

Spezielle Vorschriften der Basler Verkehrs-Betriebe
1 Bei jedem Bauvorhaben in Strassen mit Tramgeleisen, Trolleybusfahrleitungen oder Autobusbetrieb
sind die BVB rechtzeitig zu benachrichtigen.
2 Baumaschinen, Hebegeräte und dergleichen, die im Bereiche von Fahrleitungen aufgestellt werden,
sind zu erden und vor Berührung mit den stromführenden Teilen zu sichern. Stahlrohrgerüste müssen
ebenfalls geerdet werden.
3 Lange Hindernisse wie Gerüste, Wände, vorstehende Spriesswände, Absperrungen mit festen, horizontalen Latten und Materiallagerungen sind mit einem Abstand von mindestens 1,60 m von der
nächstliegenden Schiene aufzustellen. Kurze Hindernisse wie Masten, Absperrungen mit Seilwerk
usw. sind in einem Abstand von mindestens 1,20 m von der nächstliegenden Schiene aufzustellen.
4 Die Masse von 1,60 m und 1,20 m haben nur für gerade Strecken Gültigkeit. In Kurven ist die zusätzliche Ausladung der Tramwagen nach den Angaben der BVB zu berücksichtigen. Die vorgeschriebenen Bahnsignale sind nach den Weisungen der BVB aufzustellen.

## Art. 13 V. Arbeitsausführung {#art_13}

Koordination
1 Sämtliche Bauarbeiten in der Allmend sind durch die beteiligten Verwaltungen und Betriebe sowie
Private koordiniert zu planen und auszuführen.
2 Leitungsgräben in Strassen, die neu angelegt oder korrigiert werden, sind möglichst der gleichen Un -
ternehmung, welche die Strassenbauarbeiten ausführt, zu übertragen.

## Art. 14 {#art_14}

Grabarbeiten und Spriessungen
1 Strassenbeläge sind sorgfältig und nur im erforderlichen Ausmass aufzubrechen. Der Belag ist mit
Spateneisen möglichst gradlinig anzuschneiden. Hartbeläge sind mit Spitzeisen oder Luftdruckwerkzeugen aufzubrechen; das Zertrümmern mit Hammer oder Schlegel ist untersagt. Untergrabungen von
Strassen und Trottoirs im Stollenverfahren sind im Bewilligungsgesuch ausdrücklich zu bezeichnen.
2 Aufbruchmaterial, das zur Wiederverwendung bei den Instandstellungsarbeiten vorgesehen ist, muss
getrennt gelagert werden. Gelangt bei der Wiederinstandstellung eine andere Ausführungsart zur Anwendung, sind die noch verwendbaren Strassenmaterialien nach dem nächstgelegenen Lagerplatz des
Tiefbauamtes (Strasseninspektorat) abzuführen.
3 Für die Ausführung von Spriessungen ist die Eidgenössische Verordnung über die Unfallverhütung
beim Graben- und Schachtbau vom 13. September 1963 massgebend.

## Art. 15 {#art_15}

Sprengarbeiten
1 Sämtliche Sprengarbeiten dürfen nur durch ausgewiesene Fachleute ausgeführt werden. Die ausführende Unternehmung hat vor der Durchführung von Sprengarbeiten die erforderlichen Bewilligungen
einzuholen. Die einschlägigen Bestimmungen, insbesondere die Eidgenössische Verordnung über die
Unfallverhütung bei Sprengarbeiten vom 24. Dezember 1954, sind einzuhalten.

## Art. 16 {#art_16}

Verwendung von überschüssigem Material
1 Überschüssiges Sand- und Kiesmaterial, welches für die Grabeneinfüllung nicht benötigt wird, bleibt
Eigentum des Baudepartementes 8). Anderes überschüssiges Material, wie Randsteine, Pflastersteine,
Vorlagesteine, Kabeldecksteine, Zoreseisen, Kabel und dergleichen, bleibt Eigentum derjenigen Verwaltung, welche das Material eingebaut hat.

## Art. 17 {#art_17}

Einfüllen der Gräben
1 Die Grabenauffüllung ist derart auszuführen, dass die Strassendecke sofort wieder aufgebracht werden kann, ohne dass sie später durch Setzungen beschädigt wird. Zum Einfüllen darf nur frostsicheres
Kiessandmaterial verwendet werden. Das zur Wiederverwendung nicht geeignete Aushubmaterial ist
durch den Unternehmer abzuführen.
2 Rohr- und Kabelleitungen können bis 10 cm über die Rohrscheitel oder Kabelsteine mit erdigem Material eingedeckt werden. Die darüber liegende Auffüllung muss in Schichten eingebracht und jede
Schicht für sich mit geeigneten mechanischen oder pneumatischen Stampf- oder Vibriergeräten verdichtet werden. Die Schichtstärke muss nach der Leistung der zur Verfügung stehenden Geräte bemessen werden. Stampfen von Hand ist nur in Gräben im offenen Gelände zulässig. Das Einschwemmen
von Gräben ist nicht gestattet; in Ausnahmefällen ist die Bewilligung des Strasseninspektorates einzuholen.
3 Für tiefe Gräben gilt die Vorschrift über die Verwendung von frostsicherem Kiessandmaterial für den
Bereich von 1 m ab OK Strasse; die Vorschriften für das schichtenweise Einfüllen und Verdichten gelten für die ganze Grabentiefe. Stollen sind mit Bruchsteinmauerwerk und Beton satt auszumauern.
4 Das Ausbauen der Spriessungen ist sorgfältig und nach dem Fortschritt der Grabeneinfüllung vorzunehmen, so dass kein Nachrutschen der Grabenwände eintreten kann.
5 Die obersten Dielen dürfen erst nach vollständiger Einfüllung des Grabens entfernt werden. Überhöhungen der Grabeneinfüllungen zum nachträglichen Ausgleich der Strassenoberfläche durch Setzungen sind nicht gestattet.

## Art. 18 {#art_18}

Erstellen der Fahrbahndecken
1 Der Aufbau der Strassendecke hat grundsätzlich dem Zustand vor dem Aufbrechen zu entsprechen.
Beim Wiedereinbau der Steinvorlage sind soweit möglich die vorhandenen Steine zu verwenden. Fehlende Steine sind durch neue, druckfeste und wetterbeständige Jurakalk- oder Granitsteine zu ersetzen.
Abbruchsteine müssen den gleichen Bedingungen entsprechen. Die Stärke der Steinvorlage ist dem
vorhandenen Steinbett anzupassen. Wird auf den Wiedereinbau der Steinvorlage verzichtet, sind die
seitlichen Ränder des verbleibenden Steinbettes genügend zu versteifen.
2 Anstelle der Schotterlage ist stets eine Heissmischtragschicht einzubauen. Bei allen Strassen ist die
Oberfläche der Tragschicht um Belagsstärke unter der angrenzenden Strassenoberfläche einzubauen.
Bei Strassen, deren Decke auf einer Heissmischtragschicht aufgebaut ist, muss die Tragschicht nach
dem Aufbruch in der vorhandenen Stärke ergänzt werden.
3 Spezialbeläge und Betonfahrbahnen sind nach den Weisungen des Strasseninspektorats zu ergänzen.

## Art. 19 {#art_19}

Pflästerungen
1 Die Planie für Grosspflaster ist 25 cm, für Kleinpflaster 15 cm unter der fertigen Oberfläche anzulegen. Die Pflästerung ist mit Schlauch und Bürste einzuschlämmen. Das Rammen des Pflasters muss
dreimal durchgeführt werden. Nach dem Rammen muss das neue Pflaster der Höhe der vorhandenen
Oberfläche entsprechen, die Schichten und Fugen müssen mit dem vorhandenen Pflaster vollständig
übereinstimmen. Beschädigte Pflastersteine hat der Unternehmer durch neue zu ersetzen. Bei Regenwetter und bei Frost darf nicht gepflästert werden.
8) Art. 16: Jetzt Bau- und Verkehrsdepartement.

## Art. 20 {#art_20}

Erstellung der Trottoirs
1 Der Kieskoffer in den Trottoirs ist in einer Stärke von 40 cm auszuführen. Vor dem Einbringen der
Beläge ist eine saubere Reinplanie zu erstellen. Wird als Belagsunterbau eine Tragschicht eingebracht,
genügt eine Rohplanie.
2 Die Trottoirbeläge werden durch das Strasseninspektorat auf Kosten des Veranlassers eingebaut, sofern vor der Aufgrabung ein solcher Belag vorhanden war. Das Strasseninspektorat kann diese Arbeiten zu Lasten des Veranlassers auch durch einen Unternehmer ausführen lassen.
3 Für die Wiederherstellung eines Asphalt- oder Zementbelages gelten die besonderen Vorschriften des
Tiefbauamtes. Solche Beläge dürfen nur durch Spezialfirmen ausgeführt werden.
4 Für die Ausführung von Pflästerungen in Trottoirs ist das Einverständnis des Strasseninspektorates
einzuholen. Sofern solche Pflästerungen noch ausgeführt werden, gelten dafür sinngemäss die Vorschriften von Art. 19.

## Art. 21 {#art_21}

Instandstellungsarbeiten
1 Das Einbauen des Deckbelages oder das Aufbringen einer Oberflächenbehandlung (Heissteerung
usw.) wird durch das Strasseninspektorat auf Kosten der betreffenden Verwaltungen oder Betriebe besorgt. Das Strasseninspektorat kann diese Arbeiten auch durch eine Unternehmung zu Lasten des Veranlassers ausführen lassen.
2 In der Regel ist nach Abschluss der Grabarbeiten sofort der definitive Belag einzubauen. Sofern die
Witterung oder andere Umstände den Einbau des definitiven Belages oder der Tragschicht nicht gestatten, ist ein provisorischer Belag aufzubringen. Die Aufgrabungen dürfen nicht mit der Abdeckung
aus Kiessandmaterial belassen werden.
3 Werden Tragschichten oder provisorische Beläge eingebaut, sind die Belagsränder und sämtliche
vorstehenden Einbauten, wie Schieberdeckel, Hydrantenkappen, Dachwasserrinnen, Sammlerdeckel
und dgl., durch den Unternehmer mit Belagsmaterial genügend breit anzuborden. Sofort nach Beendigung von Grabarbeiten ist die Baustelle zu räumen, das überflüssige Material zu entfernen und der frühere Zustand herzustellen.
4 Die Verwaltungen oder Betriebe, welche die Aufgrabungen veranlasst haben, sind für die Einhaltung
dieser Bestimmungen verantwortlich.

## Art. 22 {#art_22}

Die Pflichten des Veranlassers von Arbeiten
1 Die Verwaltungen und Betriebe, welche Arbeiten an private Unternehmer in Auftrag geben, sind verpflichtet, diese Vorschriften sowie die Vorschriften des Tiefbauamtes über die Ausführung von
Strassenbauarbeiten in die Unternehmerverträge aufzunehmen und dem ausführenden Personal ihrer
Unternehmungen in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
2 Die verantwortlichen Bauleitungen der Verwaltungen und Betriebe haben bei den beauftragten Unternehmungen auf genaues Einhalten der Vorschriften zu dringen. Das Strasseninspektorat ist berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen.

## Art. 23 {#art_23}

Kontrolle und Abnahme der Arbeiten, Ersatzvornahme
1 Vor Beginn der Grabarbeiten sowie vor der Grabeneinfüllung und vor den Instandstellungsarbeiten
ist dem zuständigen Strassenmeister rechtzeitig Mitteilung zu machen, damit die Einfüllarbeiten
kontrolliert und die Ausführungsart der Fahrbahn- oder Trottoirdecke festgelegt werden kann.
2 Die Ausführungen aller Arbeiten an Kanalisationen oder Strassenentwässerungen hat nach den Vorschriften des Gewässerschutzamtes und unter Aufsicht der Kontrollbeamten zu erfolgen.
3 Jede Aufgrabung ist in der Regel nach Abschluss der Instandstellungsarbeiten durch einen Vertreter
des Auftraggebers und des Strasseninspektorates abzunehmen.
4 Bei einer Beanstandung der Arbeiten oder bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften wird das Tiefbau -
amt die auftraggebende Instanz benachrichtigen. Das Baudepartement 9) wird auf Kosten der verantwortlichen Verwaltungen oder Betriebe die nötigen Arbeiten vorsorglich anordnen oder ausführen,
wenn diese Vorschriften auf vorangegangene schriftliche Aufforderung nicht befolgt werden.
9) Art. 23 Abs. 4: Jetzt Bau- und Verkehrsdepartement.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.11.1974 25.11.1974 Erlass Erstfassung 00.00.0000
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.11.1974 25.11.1974 Erstfassung 00.00.0000
