---
title: "Waldgesetz"
id: d277fd07-6917-47c8-97d7-fe16765ae1c3
authority: so
place: "Solothurn"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "931.11"
publisher_url: https://bgs.so.ch/data/931.11/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/d277fd07-6917-47c8-97d7-fe16765ae1c3
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/16127/de
read_on: 2026-10-23
sha256: fa73e5b1e0a89ae5bb1a2f3907e8772ca854a1ec6206ca17ed19339ac1585e91
provisions: 43
---

# Waldgesetz

## § 1 {#par_1}

Zweck (Art. 1 WaG)
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über den Wald
(Waldgesetz, WaG) und das Forstwesen im Kanton Solothurn.

## § 2 {#par_2}

Waldfeststellung (Art. 2, 10 WaG)
1 Der Regierungsrat regelt mit Verordnung die Feststellung des Waldes und
des Waldrandes.
2 Für Waldfeststellungen im Einzelfall ist unter Vorbehalt des Bundesrechtes das Departement zuständig.

## § 3 {#par_3}

Abgrenzung von Wald in Bauzonen (Art. 13 WaG)
1 Die Einwohnergemeinden tragen gestützt auf die Waldfeststellungen des
Departementes die Waldgrenzen in ihre Nutzungspläne ein.
2 Für das Verfahren gilt das Planungs- und Baugesetz vom 3. Dezember
19783). Die Feststellungen des Departementes sind beim Regierungsrat anfechtbar, der zusammen mit der Genehmigung des Zonenplanes über die
Waldabgrenzung entscheidet.
3 Die Kosten für die Waldfeststellung können den Interessierten überwälzt
werden.
1) BGS 111.1.
2) SR 921.0.
3) BGS 711.1.
GS 93, 467
2. Schutz des Waldes vor Eingriffen
2.1. Rodung

## § 4 {#par_4}

Rodungsbewilligung und Rodungsersatz (Art. 4, 5, 7 WaG)
1 Liegt die Zuständigkeit beim Kanton, erteilt das Departement die Bewilligung. Es kann die Bewilligung von Sicherheitsleistungen sowie von anderen Auflagen und Bedingungen abhängig machen.
2 Das Departement regelt in der Rodungsbewilligung den Ersatz.

## § 5 {#par_5}

Ersatz- und Ausgleichsabgabe (Art. 8, 9 WaG)
1 …*
2 Für Vorteile, die durch Rodungsbewilligungen entstehen, ist vom Bewilligungsempfänger eine Ausgleichsabgabe gemäss Artikel 9 WaG zu leisten.
Sie beträgt bis zu 12 Franken pro m² Rodungsfläche.*
3 Die Abgabe wird nach Massgabe der zu erwartenden Vorteile festgesetzt.
Als Bemessungskriterien gelten:*
a) Zweck der Rodung;
b) Dauer des Verlustes an Waldareal;
c) Interesse an der Rodung (geschäftliches und öffentliches Interesse);
d) Wertdifferenz zu vergleichbarem Boden im offenen Land;
e) Ausbeutungsmöglichkeiten.
4 Der Kantonsrat erlässt Vorschriften über die Bewertung der einzelnen
Kriterien.*
5 Der Kantonsrat kann bei veränderten Verhältnissen die Ausgleichsabgabe
angemessen erhöhen.*
6 Die Ausgleichsabgaben fliessen zweckgebunden in den kantonalen Forstfonds für Massnahmen im Sinne von Artikel 1 WaG.*
7 Für Rodungen zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern sowie für den Erhalt und die Aufwertung von
Biotopen ist keine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Der Kantonsrat kann
weitere Ausnahmen beschliessen.*
2.2. Schutz vor anderen Beeinträchtigungen

## § 6 {#par_6}

Zugänglichkeit (Art. 14 WaG)
1 Das Betreten des Waldes ist in ortsüblichem Umfang gestattet. Der Waldeigentümer muss das Betreten des Waldes dulden und er hat alles zu unterlassen, was die Zugänglichkeit einschränken könnte. Das Departement
sorgt für die Durchsetzung.
2 Für Einschränkungen nach Artikel 14 Absatz 2 WaG ist der Regierungsrat
zuständig.

## § 7 {#par_7}

Motorfahrzeugverkehr (Art. 15 WaG)
1 Wald und Waldstrassen dürfen mit Motorfahrzeugen nur zu forstlichen
Zwecken befahren werden.
2 Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen und den Vollzug.

## § 8 {#par_8}

Bauten und Anlagen im Wald
1 Im Wald dürfen nur forstbetriebliche Bauten und Anlagen erstellt werden. Das Verfahren für die Planung und den Bau richtet sich nach dem Planungs- und Baugesetz.
2 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für einfache, offene Erholungseinrichtungen im Wald.

## § 9 {#par_9}

Nachteilige Nutzungen (Art. 16 WaG)
1 Nachteilige Nutzungen sind unzulässig. Ausnahmen regelt der Regierungsrat.
2 Ausnahmebewilligungen nach Artikel 16 Absatz 2 WaG erteilt das Departement.
3 Der Wald darf nicht beweidet werden mit Ausnahme landschaftstypischer
Waldweiden.
4 Die Eigentümer von Weiden erstellen die Einfriedungen der Weiden zum
Schutz der Wälder und Waldränder.
5 Die Ablösung nachteiliger Nutzungen richtet sich nach § 34 Absatz 2.

## § 10 {#par_10}

Bauabstand zum Wald (Art. 17 WaG)
1 Der Abstand von Bauten und Anlagen zum Wald richtet sich nach dem
Planungs- und Baugesetz.

## § 11 {#par_11}

Umweltgefährdende Stoffe (Art. 18 WaG)
1 Im Wald dürfen keine umweltgefährdenden Stoffe verwendet werden.
Die Umweltschutzgesetzgebung regelt die Ausnahmen.
2 Das Kantonsforstamt erteilt für Ausnahmen die Fachbewilligungen für
den Wald und regelt die Erteilung der Anwendungsbewilligungen.

## § 12 {#par_12}

Schutz vor Naturereignissen (Art. 19 WaG)
1 Der Regierungsrat kann zum Schutz von Menschen oder erheblichen
Sachwerten die Sicherung von Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebieten
anordnen.
2 Das Kantonsforstamt führt eine Gefahrenkarte.
3. Pflege und Nutzung des Waldes

## § 13 {#par_13}

Leitbild und Bewirtschaftungsgrundsätze (Art. 20 WaG)
1 Der Regierungsrat formuliert periodisch die wichtigsten forstpolitischen
Ziele.
2 Die Bewirtschaftung der Wälder ist Aufgabe der Eigentümer. Die Massnahmen sind naturnah und wirtschaftlich auszuführen.

## § 14 {#par_14}

Forstliche Planung (Art. 20 Abs. 2 WaG)
1 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften für die forstliche Planung.
2 Das Departement beschafft die Grundlagen für die forstliche Planung
und regelt deren Verwendung.
3 Es sorgt für die Umsetzung und Kontrolle der Planung.

## § 15 {#par_15}

Regionale forstliche Planung (Art. 20 Abs. 2 WaG)
1 Die regionale forstliche Planung stellt für das gesamte Waldgebiet die geordnete Nutzung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen sicher.
2 Die regionale forstliche Planung wird vom kantonalen Forstdienst unter
Mitwirkung der interessierten Kreise erarbeitet und vom Regierungsrat genehmigt. Sie ist periodisch zu überprüfen.

## § 16 {#par_16}

Betriebliche forstliche Planung (Art. 20 Abs. 2 WaG)
1 Die betriebliche forstliche Planung legt die Ziele und Massnahmen für die
Waldeigentümer verbindlich fest.
2 Die Pflicht zur betrieblichen forstlichen Planung besteht für alle öffentlichen Waldeigentümer.*
3 Die betriebliche forstliche Planung ist von den Waldeigentümern periodisch zu erstellen und vom Kantonsforstamt zu genehmigen.
4 Das Departement kann private Waldeigentümer zu Massnahmenplanungen verpflichten, wenn die Erfüllung der Waldfunktionen es erfordert
oder wenn damit Förderungsmassnahmen ermöglicht werden. Die Betroffenen sind anzuhören.

## § 17 {#par_17}

Waldreservate und andere Naturobjekte (Art. 20 Abs. 3 und 4
WaG)
1 Der Regierungrat scheidet nach Anhören der Waldeigentümer und
Einwohnergemeinden Waldreservate und andere Naturobjekte von besonderer Bedeutung aus und schützt diese mit geeigneten Massnahmen.
2 Die Grundeigentümer haben Anspruch auf Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Erfolg erbringen.
3 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen
sind Entwässerungen, die dem Schutz von bestehenden baulichen Anlagen
dienen.
4 Sofern keine einvernehmliche Lösung möglich ist, richtet sich das Verfahren nach dem Planungs- und Baugesetz.

## § 18 {#par_18}

Holznutzung (Art. 21 WaG)
1 Holznutzungen in Waldungen mit betrieblicher Planung sind unter Leitung des kantonalen Forstdienstes anzuzeichnen.
2 Holznutzungen in Waldungen ohne betriebliche Planung sind vom Leiter
oder von der Leiterin des Forstreviers zusammen mit dem Waldeigentümer
festzulegen und vom Kreisforstamt zu bewilligen.
3 Verjüngungen und Durchlichtungen von Ufergehölzen sind mit Zustimmung des kantonalen Forstdienstes zulässig.

## § 19 {#par_19}

Kahlschlagverbot und Wiederbewaldung von Blössen (Art. 22 und
23 WaG)
1 Kahlschläge sind verboten. Ausnahmen bewilligt das Kantonsforstamt.
2 Die Wiederbewaldung von Blössen ist der Natur zu überlassen, sofern die
Stabilität oder die Schutzfunktion eines Waldes nicht beeinträchtigt werden.

## § 20 {#par_20}

Veräusserung und Teilung (Art. 25 WaG)
1 Das Departement erteilt die Bewilligung für die Veräusserung von Wald
in öffentlichem Eigentum und für die Teilung von Wald.

## § 21 {#par_21}

Verhütung und Behebung von Waldschäden (Art. 27 WaG)
1 Der Regierungsrat ordnet Massnahmen gegen die Ursachen und Folgen
von Schäden an, welche die Erhaltung des Waldes gefährden können.
2 Die Regulierung des Wildbestandes erfolgt nach der Jagdgesetzgebung
und nach Absprache mit den zuständigen Forstorganen.
4. Förderungsmassnahmen

## § 22 {#par_22}

Aus- Weiter- und Fortbildung (Art. 29 und 30 WaG)
1 Der Kanton sorgt:
a) für die Aus-, Weiter- und Fortbildung des nicht durch die Bundesgesetzgebung geregelten Forstpersonals;
b) für die Ausbildung forstlich ungelernter Arbeitskräfte.
2 Für den Vollzug der beruflichen Ausbildung gilt die Gesetzgebung über
die Berufsbildung.
3 Der Kanton kann sich an den Kosten von Kursen sowie an der Errichtung,
dem Ausbau und dem Betrieb von Schulen nach Massgabe der Kreditbeschlüsse der zuständigen Behörden beteiligen.

## § 23 {#par_23}

Förderung der Holzverwendung
1 Der Regierungsrat fördert die Verwendung des regenerierbaren Rohstoffes und Energieträgers Holz, sowie forstliche und holzwirtschaftliche Organisationen, die Massnahmen zur Verbesserung des Holzabsatzes und der
Holzverwertung ergreifen.

## § 24 {#par_24}

Information (Art. 34 WaG)
1 Das zuständige Departement informiert die Öffentlichkeit über die Bedeutung und den Zustand des Waldes sowie über die Wald- und Holzwirtschaft. Der Regierungsrat kann diese Aufgabe an aussenstehende Vereinigungen übertragen.

## § 25 {#par_25}

Grundsätze für Förderungsbeiträge (Art. 35 WaG)
1 Der Kanton entrichtet gestützt auf Programmvereinbarungen mit dem
Bund und im Rahmen der bewilligten Kredite Förderungsbeiträge, sofern
die Voraussetzungen nach Artikel 35 Absatz 1 WaG erfüllt sind.
2 Der Regierungsrat kann vorsehen, dass Beiträge nur an Empfänger ausgerichtet werden, die sich an Selbsthilfemassnahmen der Wald- und Holzwirtschaft beteiligen.
3 Die Gewährung von Beiträgen ist schriftlich zu eröffnen und kann an
Auflagen geknüpft werden.

## § 26 {#par_26}

Art und Höhe der Förderungsbeiträge (Art. 36-38, 38a und 40
WaG)
1 Der Kanton gewährt Abgeltungen an die in Artikel 36 und 37 WaG genannten Massnahmen, die Menschen und erhebliche Sachwerte vor Naturereignissen schützen sowie für die Erfüllung der Funktion des Schutzwaldes notwendig sind.
2 Der Kanton gewährt Finanzhilfen an die in Artikel 38 und 38a WaG genannten Massnahmen, die zur Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt im Wald beitragen sowie die Wirtschaftlichkeit der Waldbewirtschaftung verbessern. Der Kanton kann zudem forstliche Erschliessungsanlagen mit Finanzhilfen unterstützen.
3 Die Höhe der Abgeltungen richtet sich bei den Schutzbauten nach der
Gefährdung durch Naturereignisse sowie nach den Kosten und der Wirksamkeit der Massnahmen. Beim Schutzwald richtet sich die Höhe der Abgeltungen nach der zu pflegenden Schutzwaldfläche, der zu verhindernden Gefährdung und der Wirksamkeit der Massnahmen.
4 Die Höhe der Finanzhilfen beträgt maximal 70% der beitragsberechtigten
Kosten. Finanzhilfen für öffentliche Waldeigentümer sind nach deren
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abzustufen.
5 Für die Erfüllung der in § 30 Absatz 3 dieses Gesetzes genannten Aufgaben gewährt der Kanton den Leistungserbringern Abgeltungen. Der Regierungsrat legt die Beitragshöhe mittels Pauschalen fest.
6 Für Darlehen, die der Bund nach Artikel 40 WaG gewährt, kann der
Kanton Bürgschaften eingehen.

## § 27 {#par_27}

Beiträge an gemeinwirtschaftliche Leistungen
1 Der Kanton richtet den Waldeigentümern Beiträge an gemeinwirtschaftliche Leistungen aus.
2 Die Beiträge sind unter Vorbehalt von Absatz 5 zweckgebunden für Massnahmen zur Waldpflege sowie zur Abgeltung der Leistungen gemäss § 30
Absatz 3 dieses Gesetzes zu verwenden.*
3 Die Beiträge werden durch den Kanton und durch Abgaben der
Einwohner- und Bürgergemeinden finanziert.
4 Die Abgaben betragen:
a)* für den Kanton mindestens 30 Franken jedoch maximal 50 Franken
je Hektare Gesamtwaldfläche;
b) für die Einwohnergemeinden 5 Franken je Einwohner;
c) für die Bürgergemeinden linear 0,3 bis 0,6 Prozent ihres jeweiligen
Nettoeigenkapitals inklusive der Spezialfinanzierungen, wobei der
maximale Abgabesatz bei einem Nettoeigenkapital von 18 Millionen
Franken und mehr und der minimale Abgabesatz bei einem Nettoeigenkapital von 0 Franken erhoben wird.
5 Mindestens die Hälfte der Abgaben der Bürgergemeinden ist unter diesen nach Massgabe der bewirtschafteten Waldfläche gemäss genehmigtem
Betriebsplan auszurichten. Werden nicht alle Abgaben gemäss Absatz 4 für
Beiträge nach Absatz 2 beansprucht, können die Ausgleichszahlungen an
die Bürgergemeinden bis auf maximal 100 Prozent erhöht werden.
6 Der Regierungsrat legt jährlich die Abgaben nach Absatz 4 Buchstaben b)
und c) fest und eröffnet sie den Gemeinden.
7 Die Kosten für den Vollzug werden mit den Abgaben und Ausgleichszahlungen verrechnet.

## § 27 bis {#par_27bis}

Datengrundlagen
1 Die Grundlagen für die Berechnung der Abgaben und Beiträge an
gemeinwirtschaftliche Leistungen bilden die kantonale Forststatistik und
die kantonale Bevölkerungsstatistik sowie die Gemeinderechnungen eines
Basisjahres.
2 Der Regierungsrat bestimmt die Art und Weise der Datenerfassung, die
Termine sowie das Basisjahr.
5. Organisation und Vollzug
5.1. Forstorganisation

## § 28 {#par_28}

Einteilung in Forstkreise und Forstreviere (Art. 51 WaG)
1 Der Regierungsrat teilt das Kantonsgebiet in Forstkreise und Forstreviere
ein.

## § 29 {#par_29}

Kantonaler Forstdienst
1 Kantonsforstamt und Kreisforstämter bilden den kantonalen Forstdienst.
Er ist verantwortlich für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften und die
Beratung der Waldeigentümer.
2 Der Kantonsoberförster oder die Kantonsoberförsterin leitet den kantonalen Forstdienst und beaufsichtigt das Forstwesen des Kantons.
3 Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeiten und Abläufe.

## § 30 {#par_30}

Forstreviere
1 Die Wälder einer oder mehrerer politischer Gemeinden sind für den
Vollzug von hoheitlichen Aufgaben zu einem Forstrevier zu vereinigen.
2 In der Regel leiten die Leiter und Leiterinnen von Forstrevieren öffentliche Forstbetriebe oder Forstbetriebsgemeinschaften. Die Leitung der
betrieblichen Aufgaben kann auch an private Unternehmen übertragen
werden.
3 Der Leiter oder die Leiterin des Forstreviers hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) Vollzug der forstlichen Planung;
b) Beratung der Privatwaldeigentümer und Holzanzeichnung im Privatwald;
c) Öffentlichkeitsarbeit;
d) Mitwirkung beim Vollzug waldgesetzlicher Vorschriften;
e) weitere berufsverwandte Aufgaben im öffentlichen Interesse.
4 Der Leiter oder die Leiterin des Forstreviers untersteht fachlich dem Kreisförster oder der Kreisförsterin.

## § 31 {#par_31}

Gemeinsame Bewirtschaftung*
1 Waldeigentümer können zur gemeinsamen Bewirtschaftung ihrer Wälder
Forstbetriebsgemeinschaften bilden oder gemeinsame Unternehmen errichten.*
2 Der Zusammenschluss zu Forstbetriebsgemeinschaften erfolgt durch
einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Der Vertrag ist vom Departement zu
genehmigen.
3 Öffentliche Waldeigentümer können eine Forstkommission oder eine beauftragte Person für die Belange des Waldes wählen. In Forstbetriebsgemeinschaften bilden die Partner eine Forstbetriebskommission. Die Kompetenzen der Forstkommissionen sind an die Forstbetriebskommissionen zu
übertragen.*
4 Die Waldeigentümer sind verpflichtet, durch eine zweckmässige Betriebsorganisation die Arbeitssicherheit sowie den Schutz von Drittpersonen und
Sachwerten sicherzustellen.
5 Der Regierungsrat kann mit Nachbarkantonen Vereinbarungen treffen,
wenn Forstbetriebsgemeinschaften Wälder aus verschiedenen Kantonen
umfassen.

## § 32 {#par_32}

Wählbarkeit
1 Wählbar als Kantonsoberförster oder Kantonsoberförsterin sowie als
Kreisförster und Kreisförsterin sind diplomierte Forstingenieure und Forstingenieurinnen mit Wählbarkeitszeugnis des Bundes.
2 Wählbar als Leiter und Leiterinnen von Forstrevieren sind diplomierte
Förster und Försterinnen.

## § 33 {#par_33}

Rechnungsführungs- und Auskunftspflicht
1 Die öffentlichen Waldeigentümer haben über ihren Forstbetrieb, ihre
Forstbetriebsgemeinschaft oder ihr Forstunternehmen eine Rechnung zu
führen, aufgeteilt in die Finanzbuchhaltung und in die Betriebsabrechnung.*
2 Waldeigentümer sind verpflichtet, alle notwendigen Daten dem zuständigen Departement zur Verfügung zu stellen.
5.2. Vollzug

## § 34 {#par_34}

Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in
Verwaltungssachen vom 15. November 19701) und dem Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 13. März 19772).
2 Die Ablösung von nachteiligen Nutzungen nach Artikel 16 WaG und
Massnahmen nach Artikel 48 WaG (Enteignung) richten sich nach den Vorschriften über die Enteignung.
3 Verfügungen des Departementes über Ersatz- und Ausgleichsabgaben
können mit Beschwerde an die Kantonale Schätzungskommission weitergezogen werden.
1) BGS 124.11.
2) BGS 125.12.
4 …*

## § 35 {#par_35}

Delegation von Aufgaben
1 Kanton und Gemeinden können Vollzugsaufgaben an andere Träger öffentlicher Aufgaben im Sinne von Artikel 85 der Kantonsverfassung delegieren, wenn:
a) eine objektive und unabhängige Erfüllung der Aufgaben
gewährleistet ist;
b) die Beauftragten Sicherheit für fachlich kompetente Leistung und
Kaution für Schadenfälle und Wiederherstellungen bieten können;
c) die Tätigkeit der Beauftragten ungehindert einer öffentlichen und
rechtsstaatlichen Kontrolle offensteht.
2 Die Anordnung von Massnahmen im öffentlichen Interesse und der Eingriff in die Rechte von Privatpersonen dürfen nicht delegiert werden.
3 Die Delegation von Aufgaben darf jederzeit ohne Angabe von Gründen
und ohne Entschädigungsfolgen widerrufen werden. Vorbehalten bleibt
eine Entschädigung für Aufwendungen, die in guten Treuen getätigt wurden.
4 Der Kantonsrat ist im Rahmen des Verwaltungsberichtes über Delegationen zu informieren.

## § 36 {#par_36}

Handlungsformen der Verwaltung
1 Der Kanton regelt im Rahmen seiner Zuständigkeiten die Rechtsverhältnisse nach pflichtgemässem Ermessen durch Verfügung oder öffentlichrechtlichen Vertrag.
2 Werden zwingende gesetzliche Vorschriften in einem Vertrag festgehalten, können die entsprechenden Vertragsbestimmungen gleich einer
rechtskräftigen Verfügung vollstreckt werden.
3 Können Vollzugsmassnahmen offensichtlich durch einvernehmliches Verhalten der Privatpersonen bewirkt werden, kann die zuständige Behörde
ohne Verfügung oder Vertrag handeln.
4 Der Schutz von Drittrechten muss bei allen Handlungsformen gewährleistet sein.

## § 37 {#par_37}

Strafbestimmungen (Art. 42 WaG)
1 Mit Haft oder mit Busse bis zu 5000 Franken, im Wiederholungsfall bis
20'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstösst.
2 Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Strafbestimmungen.
6. Schlussbestimmungen

## § 38 {#par_38}

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz über das Forstwesen vom 6. Dezember 19311) und das Gesetz
über Ausscheidung und Abtretung der Wälder und Allmenden an die
Gemeinden vom 21. Dezember 18362) werden aufgehoben.
1) GS 72, 151 (BGS 931.11).
2) BGS 931.131.
2 …*
3 Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.

## § 39 {#par_39}

Aufhebung Finanzausgleich der Bürgergemeinden
1 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.

## § 40 {#par_40}

Übergangsrecht
1 Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das
neue Recht.
2 Abgrenzungen von Wald in Nutzungsplänen, die vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes genehmigt wurden, sind nicht verbindlich im Sinne von § 3 dieses
Gesetzes.
3 Die Mittel der Forstreserve gemäss Regierungsratsbeschluss vom 27. März
1951 werden in den Forstfonds nach § 5 Absatz 3 dieses Gesetzes überführt.
4 Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes dürfen die Bürgergemeinden keine Bargeldauszahlungen oder andere unentgeltliche Vorteile an ihre Bürger
mehr leisten.

## § 41 {#par_41}

Übergangsrecht Finanzausgleich
1 Während drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes berechnen sich
die Beiträge und Abgaben im Finanzausgleich der Bürgergemeinden nach
dem Finanzausgleichsgesetz vom 2. Dezember 1984.
2 Weist der Finanzausgleichsfonds der Bürgergemeinden nach Ablauf von
drei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Bestand aus, wird dieser dem Finanzausgleichsfonds der Einwohnergemeinden gutgeschrieben.

## § 42 {#par_42}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk und nach Genehmigung
durch den Bund auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt
in Kraft.
Inkrafttreten am 1. Januar 1996.
Vom Eidg. Departement des Innern genehmigt am 12. Januar 1995.
Publiziert im Amtsblatt vom 17. März 1995.
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
04.05.1997 01.07.1997 § 38 Abs. 2 aufgehoben -
27.09.1998 01.01.1999 § 5 Abs. 2 geändert -
27.09.1998 01.01.1999 § 5 Abs. 3 geändert -
27.09.1998 01.01.1999 § 5 Abs. 4 geändert -
27.09.1998 01.01.1999 § 5 Abs. 5 geändert -
27.09.1998 01.01.1999 § 5 Abs. 6 geändert -
12.11.2002 01.01.2003 § 27 totalrevidiert -
12.11.2002 01.01.2003 § 27bis eingefügt -
12.11.2002 01.01.2003 § 34 Abs. 4 aufgehoben -
09.11.2005 01.01.2006 § 16 Abs. 2 geändert -
09.11.2005 01.01.2006 § 31 Sachüberschrift
geändert
-
09.11.2005 01.01.2006 § 31 Abs. 1 geändert -
09.11.2005 01.01.2006 § 31 Abs. 3 geändert -
09.11.2005 01.01.2006 § 33 Abs. 1 geändert -
30.10.2007 01.01.2008 § 25 totalrevidiert -
30.10.2007 01.01.2008 § 26 totalrevidiert -
30.10.2007 01.01.2008 § 27 Abs. 2 geändert -
30.10.2007 01.01.2008 § 27 Abs. 4, a) geändert -
04.09.2013 01.01.2014 § 5 Abs. 1 aufgehoben GS 2013, 39
04.09.2013 01.01.2014 § 5 Abs. 2 geändert GS 2013, 39
04.09.2013 01.01.2014 § 5 Abs. 6 geändert GS 2013, 39
04.09.2013 01.01.2014 § 5 Abs. 7 eingefügt GS 2013, 39
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 5 Abs. 1 04.09.2013 01.01.2014 aufgehoben GS 2013, 39
§ 5 Abs. 2 27.09.1998 01.01.1999 geändert -
§ 5 Abs. 2 04.09.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 39
§ 5 Abs. 3 27.09.1998 01.01.1999 geändert -
§ 5 Abs. 4 27.09.1998 01.01.1999 geändert -
§ 5 Abs. 5 27.09.1998 01.01.1999 geändert -
§ 5 Abs. 6 27.09.1998 01.01.1999 geändert -
§ 5 Abs. 6 04.09.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 39
§ 5 Abs. 7 04.09.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 39
§ 16 Abs. 2 09.11.2005 01.01.2006 geändert -
§ 25 30.10.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 26 30.10.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 27 12.11.2002 01.01.2003 totalrevidiert -
§ 27 Abs. 2 30.10.2007 01.01.2008 geändert -
§ 27 Abs. 4, a) 30.10.2007 01.01.2008 geändert -
§ 27bis 12.11.2002 01.01.2003 eingefügt -
§ 31 09.11.2005 01.01.2006 Sachüberschrift
geändert
-
§ 31 Abs. 1 09.11.2005 01.01.2006 geändert -
§ 31 Abs. 3 09.11.2005 01.01.2006 geändert -
§ 33 Abs. 1 09.11.2005 01.01.2006 geändert -
§ 34 Abs. 4 12.11.2002 01.01.2003 aufgehoben -
§ 38 Abs. 2 04.05.1997 01.07.1997 aufgehoben -
