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title: "Reglement über die Beitragsleistungen an die Elementarschadenprävention"
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provisions: 10
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# Reglement über die Beitragsleistungen an die Elementarschadenprävention

## § 1 {#par_1}

Grundsatz
1 Die NSV unterstützt Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer, die bei bestehenden Gebäuden freiwillige Objektschutzmassnahmen ergreifen, mit finanziellen Beiträgen.

## § 2 {#par_2}

Voraussetzungen
1 Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn eine offensichtliche Gefährdung des Gebäudes durch Naturgefahren besteht.
2 Die Gebäude müssen bei der NSV zum Neuwert versichert sein und
die Schutzmassnahmen müssen die bisherige Situation wesentlich verbessern.
3 Keine Beiträge werden ausgerichtet für:
1. übergeordnete Schutzmassnahmen wie Wildbachverbauungen
oder Schutzdämme;
2. Massnahmen, die unwirksam sind oder kein wirtschaftliches
Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen;
3. die Behebung von baulichen Mängeln an Gebäuden;
4. bauliche Unterhaltsmassnahmen;
1) NG 867.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
867.114
5. spätere Massnahmen zur Abwehr von Gefahren, die bei der Erstellung des Gebäudes bekannt waren;
6. Abklärungen und Massnahmen im Bereich der Erdbebenprävention;
7. Neubauten.

## § 3 {#par_3}

Anforderungen an die Massnahmen
1 Für die Definition und Bemessung von Objektschutzmassnahmen sind
die Gefahren- und Intensitätskarten sowie die Wegleitung «Objektschutz
gegen gravitative Naturgefahren» und «Objektschutz gegen meteorologische Naturgefahren» der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VKF)2) massgebend.
2 Die Massnahmen müssen nach den Regeln der Baukunde beziehungsweise dem Stand der Technik ausgeführt werden, für eine minimale Lebensdauer von 20 Jahren ausgelegt sein und entsprechend unterhalten werden.

## § 4 {#par_4}

Bemessung der Beiträge
1 Der Anteil der NSV an den Objektschutzkosten beträgt:
Objektschutzkosten in Fr. Prozentsatz
0–25'000 20%
25'001–50'000 19%
50'001–100'000 17%
100'001–150'000 15%
150'001–200'000 13%
201'001–250'000 11%
250'001–300'000 10%
300'001–350'000 9%
350'001–400'000 8%
400'001–500'000 7%
500'001–800'000 6%
800'001–1'000'000 5%
2 Sind die Objektschutzkosten höher als Fr. 1'000'000.–, beträgt der Beitrag Fr. 50'000.–.
2) www.vkf.ch
867.114
3 Bei Objektschutzkosten von mehr als Fr. 50'000.– entscheidet der Verwaltungsrat über die Beitragsgewährung.
2 Verfahren

## § 5 {#par_5}

Vorabklärung
1 Umfangreiche, aufwändige und wichtige Projekte sind mit der NSV im
Voraus abzusprechen.
2 Zur Festlegung des Vorgehens bietet die NSV eine kostenlose Beratung an.

## § 6 {#par_6}

Beitragsgesuch
1 Beitragsgesuche sind schriftlich unter Verwendung des offiziellen Gesuchformulars der NSV und unter Beilage der geforderten Unterlagen
vor Baubeginn einzureichen.
2 Für Arbeiten, die vor der schriftlichen Zustimmung der NSV ausgeführt
wurden, können die Beiträge gekürzt oder abgelehnt werden.

## § 7 {#par_7}

Beitragszusicherung
1 Die NSV sichert den Beitrag schriftlich zu.
2 Die Beitragszusicherung verwirkt nach Ablauf von zwei Jahren.

## § 8 {#par_8}

Auszahlung
1 Die NSV zahlt den Beitrag nach Einreichung der Abrechnung und Prüfung der ausgeführten Schutzmassnahmen aus.
2 Sie kann auf Gesuch hin Teilzahlungen leisten.
3 Der Beitrag wird in dem Masse gekürzt, als die ausgeführte Massnahme nicht der Beitragszusicherung entspricht.

## § 9 {#par_9}

Rückerstattung
1 Die NSV kann Beiträge ganz oder teilweise zurückfordern bei:
1. Nichterfüllung von mit der Beitragszusicherung verbundenen Auflagen und Bedingungen;
2. Vernachlässigung der Unterhaltspflicht.
867.114
3 Schlussbestimmung

## § 10 {#par_10}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
867.114
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
03.12.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung A 2018, 2169
867.114
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 03.12.2018 01.01.2019 Erstfassung A 2018, 2169
