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title: "Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren"
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provisions: 16
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# Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren

## § 1 {#par_1}

Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Modalitäten des elektronischen Verkehrs
zwischen einer Partei und einer Verwaltungsbehörde im Rahmen von Verfahren, auf welche das Verwaltungsrechtspflegesetz2) Anwendung findet.
2 Diese Verordnung gilt für die Übermittlung von:
a) Eingaben, die im Hinblick auf eine Verfügung oder einen Entscheid
im Sinne von § 20 des Verwaltungsrechtspflegesetzes3) erfolgen;
b) Verfügungen und Entscheide im Sinne von § 20 des Verwaltungsrechtspflegesetzes4);
c) Eingaben, die im Zusammenhang mit einer Beschwerde im Sinne
von § 29 ff. des Verwaltungsrechtspflegesetzes5) an ein Departement
oder an den Regierungsrat erfolgen.
3 Diese Verordnung gilt zudem sinngemäss für die Übermittlung von Eingaben und Korrespondenz im Zusammenhang mit:
a) einem Schlichtungsverfahren im Sinne von § 36 des Informations-
und Datenschutzgesetzes (InfoDG) vom 21. Februar 20016);
b) einem anderen in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Verfahren, das nicht mit einer Verfügung oder einem Entscheid im Sinne
von § 20 des Verwaltungsrechtspflegesetzes7) abgeschlossen wird.
4 Auf die von der Gemeinde festgelegten Verfahren vor einer Gemeindebehörde ist diese Verordnung anwendbar, wenn die Gemeinde über einen
elektronischen Zugang im Sinne von § 2 Absatz 1 verfügt. Für Zweckverbände und die übrigen der Zusammenarbeit der Gemeinden dienenden öffentlich-rechtlichen Organisationen gilt dies sinngemäss. *
1) BGS 124.11.
2) BGS 124.11.
3) BGS 124.11.
4) BGS 124.11.
5) BGS 124.11.
6) BGS 114.1.
7) BGS 124.11.
GS 2018, 8
124.12
5 Auf die Verfahren vor den verwaltungsgerichtlichen Behörden ist diese
Verordnung nicht anwendbar.
2. Eingaben an eine Behörde

## § 2 {#par_2}

Elektronische Eingaben
1 Eingaben können einer kantonalen Behörde elektronisch übermittelt
werden, wenn die Behörde an das Behördenportal des Kantons Solothurn
(Behördenportal) oder eine andere anerkannte Zustellplattform angeschlossen ist.
2 Die elektronische Übermittlung erfolgt über das Behördenportal oder eine andere anerkannte Zustellplattform. Als andere anerkannte Zustellplattformen gelten:*
a)* die vom Bund anerkannten Zustellplattformen;
b)* weitere Zustellplattformen, die vom Regierungsrat bestimmt werden.
3 Eingaben an eine Gemeindebehörde können elektronisch übermittelt
werden, wenn die Gemeinde über einen elektronischen Zugang im Sinne
von Absatz 1 verfügt und festgelegt hat, in welchen Verwaltungsverfahren
elektronische Eingaben möglich sind. Für Zweckverbände und die übrigen
der Zusammenarbeit der Gemeinden dienenden öffentlich-rechtlichen Organisationen gilt dies sinngemäss.*
4 …*

## § 2 bis {#par_2bis}

Übermittlung elektronischer Eingaben
1 Die Behörden geben in geeigneter Form bekannt, in welchen Verwaltungsverfahren elektronische Eingaben möglich sind.

## § 3 {#par_3}

Einhaltung von Fristen
1 Die Frist ist gewahrt, wenn das Behördenportal oder die anerkannte Zustellplattform den Empfang der Eingabe vor Ablauf der Frist bestätigt hat.

## § 4 {#par_4}

Format der Eingaben
1 Die Behörden machen die für die elektronische Übermittlung zugelassenen Datenformate öffentlich zugänglich und legen fest, welche einzelnen
Dokumente bei Bedarf in Papierform eingereicht werden müssen.

## § 5 {#par_5}

Nachreichung auf Papier
1 Die Behörde kann bei Bedarf die Nachreichung von Dokumenten in Papierform verlangen, insbesondere wenn:
a) die Dokumente aufgrund von technischen Problemen von der Behörde nicht geöffnet werden können;
b) die Dokumente für die Behörde beim Anzeigen am Bildschirm oder
in gedruckter Form nicht lesbar sind;
c) sehr umfangreiche Dokumente eingereicht werden.
2 Die Behörde gewährt den Parteien eine angemessene Frist für die Nachreichung.
124.12
3 Sind die elektronisch übermittelten und die in Papierform eingereichten
Dokumente nicht identisch, wird auf die Papierform abgestellt.

## § 6 {#par_6}

Elektronische Signierung
1 Eingaben, für welche die schriftliche Form durch Gesetz oder Verordnung
vorgeschrieben ist, müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
gemäss Artikel 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen
digitaler Zertifikate (Bundesgesetz über die elektronische Signatur; ZertES)
vom 18. März 20161) versehen sein.

## § 7 {#par_7}

Papierausdruck einer elektronischen Eingabe
1 Druckt eine Behörde eine elektronische Eingabe aus, um sie in Papierform
weiterzuverwenden, muss der Papierausdruck mit der Bestätigung "Kopie
der elektronischen Eingabe", dem Datum, dem Vor- und Nachnamen und
der Unterschrift der bearbeitenden Person versehen werden.
2 Die Behörde prüft die qualifizierte elektronische Signatur (Art. 2 Bst. e
ZertES2)) der elektronischen Eingabe und fügt dem Papierausdruck das Ergebnis der Signaturprüfung bei.
3. Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden

## § 8 {#par_8}

Zustimmung
1 Die Behörde kann einer Partei eine Verfügung oder einen Entscheid auf
elektronischem Weg eröffnen, wenn die Partei dieser Art der Zustellung
zugestimmt hat.
2 Die Zustimmung kann über das Behördenportal oder eine andere anerkannte Zustellplattform erteilt werden.
3 Die Zustimmung kann
a) für ein konkretes Verfahren erteilt werden;
b) für regelmässig wiederkehrende Verfahren vor einer bestimmten
Behörde erteilt werden.
4 Eine elektronische Eingabe einer Partei gilt als Zustimmung zur elektronischen Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden im konkreten Verfahren.
5 Die Zustimmung kann über das Behördenportal oder eine andere anerkannte Zustellplattform widerrufen werden. Für bereits zur Abholung bereitgestellte Verfügungen und Entscheide ist ein Widerruf nicht mehr möglich.

## § 9 {#par_9}

Zustellplattform
1 Die Zustellung erfolgt über das Behördenportal oder eine andere anerkannte Zustellplattform.

## § 10 {#par_10}

Zeitpunkt der Zustellung
1 Die Behörde stellt die Verfügung oder den Entscheid im Behördenportal
oder einer anderen anerkannten Zustellplattform zur Abholung bereit.
1) SR 943.03.
2) SR 943.03.
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2 Stehen die Verfügung oder der Entscheid zur Abholung bereit, wird eine
elektronische Abholungseinladung an die elektronische Zustelladresse des
Adressaten oder der Adressatin versandt. Die Abholungseinladung enthält
folgende Angaben:
a) das Datum der Bereitstellung;
b) die Internetadresse, unter welcher die Verfügung oder der Entscheid
zur Abholung bereit stehen;
c) die siebentätige Abholfrist.
3 Werden die Verfügung oder der Entscheid innert der Abholfrist heruntergeladen, gilt der Zeitpunkt des Herunterladens als Zeitpunkt der Zustellung.
4 Werden die Verfügung oder der Entscheid innert der Abholfrist nicht heruntergeladen, gilt der siebte Tag nach der Bereitstellung als Zeitpunkt der
Zustellung.

## § 11 {#par_11}

Elektronische Signierung
1 Die von einer Behörde elektronisch übermittelten Dokumente können
mit einem geregelten elektronischen Siegel (Art. 2 Bst. d ZertES1)) oder einem anderen geeigneten Nachweis der Authentizität des Dokuments versehen werden.*
2 Verfügungen und Entscheide werden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (Art. 2 Bst. e ZertES2)) versehen.*
3 Bei Verfügungen, die in einem automatisierten Verfahren erlassen werden und die aufgrund ihrer grossen Anzahl nicht einzeln von einer Vertretung der Behörde unterzeichnet werden (Massenverfügungen), wird auf
die qualifizierte elektronische Signatur (Art. 2 Bst. e ZertES3)) verzichtet.
4 Entscheide des Regierungsrates werden mit der Faksimileunterschrift der
Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers versehen (§ 8 Absatz 3 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung
(RVOV) vom 11. April 20004)). Es werden keine qualifizierten elektronischen
Signaturen (Art. 2 Bst. e ZertES5)) angebracht.
4. Eröffnung von E-Rechnungen

## § 12 {#par_12}

Zustellung von E-Rechnungen
1 Auf Wunsch der Rechnungsempfängerin oder des Rechnungsempfängers
können die Rechnungen als E-Rechnungen übermittelt werden.
2 Die E-Rechnungen werden über die für den elektronischen Rechnungsaustausch üblichen Dienstleister (Service Provider) übermittelt:
a) in das Buchhaltungssystem der Rechnungsempfängerin oder des
Rechnungsempfängers;
b) in das E-Banking der Rechnungsempfängerin oder des Rechnungsempfängers.
1) SR 943.03.
2) SR 943.03.
3) SR 943.03.
4) BGS 122.112.
5) SR 943.03.
124.12
3 Die E-Rechnungen werden im Format PDF und als strukturierte Datei
übermittelt.

## § 13 {#par_13}

Zeitpunkt der Zustellung von E-Rechnungen mit Verfügungscharakter
1 Wird innert 30 Tagen nach dem Versanddatum einer E-Rechnung mit Verfügungscharakter keine Zahlung geleistet, stellt die Behörde dem Rechnungsempfänger oder der Rechnungsempfängerin erneut eine Rechnung
zu:
a) über das Behördenportal oder eine andere anerkannte Zustellplattform;
b) als Papierdokument mit Empfangsbestätigung.
2 Die E-Rechnung mit Verfügungscharakter entfaltet ihre Wirkungen im
Zeitpunkt der zweiten Zustellung.

## § 14 {#par_14}

Elektronische Signierung von E-Rechnungen
1 Die E-Rechnungen können mit einem geregelten elektronischen Siegel
(Art. 2 Bst. d ZertES1)) oder einem anderen geeigneten Nachweis der Authentitzität des Dokuments versehen werden.*
2 Das geregelte elektronische Siegel (Art. 2 Bst. d ZertES2)) kann im Auftrag
der Behörde von den Service Providern angebracht werden.
5. Haftung

## § 15 {#par_15}

Haftungsausschluss
1 Der Kanton übernimmt keine Haftung für verspätete Eingaben oder
andere Versäumnisse, die auf die fehlende Funktionalität des Behördenportals zurückzuführen sind.
2 Der Kanton haftet insbesondere nicht, wenn:
a) die elektronische Übermittlung über das Behördenportal nicht möglich ist;
b) das Behördenportal aus technischen Gründen vorübergehend nicht
verfügbar ist;
c) das Behördenportal den Empfang einer Eingabe nicht fristgerecht
bestätigt;
d) das Behördenportal keine Empfangsbestätigungen ausstellt.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss für die weiteren vom Regierungsrat anerkannten Zustellplattformen (§ 2 Abs. 4), die vom Kanton betrieben
werden.
RRB Nr. 2018/614 vom 24. April 2018.
Die Einspruchsfrist ist am 25. Juni 2018 unbenutzt abgelaufen.
Inkrafttreten am 1. Juli 2018
Publiziert im Amtsblatt vom 29. Juni 2018.
1) SR 943.03.
2) SR 943.03.
124.12
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
25.08.2020 01.11.2020 § 1 Abs. 4 geändert GS 2020, 44
25.08.2020 01.11.2020 § 2 Abs. 2 geändert GS 2020, 44
25.08.2020 01.11.2020 § 2 Abs. 2, a) eingefügt GS 2020, 44
25.08.2020 01.11.2020 § 2 Abs. 2, b) eingefügt GS 2020, 44
25.08.2020 01.11.2020 § 2 Abs. 3 geändert GS 2020, 44
25.08.2020 01.11.2020 § 2 Abs. 4 aufgehoben GS 2020, 44
25.08.2020 01.11.2020 § 2bis eingefügt GS 2020, 44
25.08.2020 01.11.2020 § 11 Abs. 1 geändert GS 2020, 44
25.08.2020 01.11.2020 § 11 Abs. 2 geändert GS 2020, 44
25.08.2020 01.11.2020 § 14 Abs. 1 geändert GS 2020, 44
124.12
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 1 Abs. 4 25.08.2020 01.11.2020 geändert GS 2020, 44
§ 2 Abs. 2 25.08.2020 01.11.2020 geändert GS 2020, 44
§ 2 Abs. 2, a) 25.08.2020 01.11.2020 eingefügt GS 2020, 44
§ 2 Abs. 2, b) 25.08.2020 01.11.2020 eingefügt GS 2020, 44
§ 2 Abs. 3 25.08.2020 01.11.2020 geändert GS 2020, 44
§ 2 Abs. 4 25.08.2020 01.11.2020 aufgehoben GS 2020, 44
§ 2bis 25.08.2020 01.11.2020 eingefügt GS 2020, 44
§ 11 Abs. 1 25.08.2020 01.11.2020 geändert GS 2020, 44
§ 11 Abs. 2 25.08.2020 01.11.2020 geändert GS 2020, 44
§ 14 Abs. 1 25.08.2020 01.11.2020 geändert GS 2020, 44
