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title: "Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz"
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provisions: 19
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# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz

## Art. 1 l. Allgemeine Zuständigkeiten {#art_1}

Vollzug durch den Kanton
1 Soweit nichts anderes festgelegt ist, liegt der Vollzug der Bundesgesetzgebung beim Kanton.
2 Die Standeskommission bezeichnet das zuständige Departement.

## Art. 3 Art. 2 * … {#art_3}

Vollzug durch Dritte
1 Die Vollzugsbehörden können für bestimmte Aufgaben öffentlich-rechtliche
Körperschaften oder fachlich ausgewiesene Private beiziehen.

## Art. 4 {#art_4}

Amt für Umweltschutz
1 Der Kanton schafft ein Amt für Umweltschutz, das dem Departement unterstellt ist.
2 Das Amt ist die Umweltschutzfachstelle des Kantons.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
814.000 Kanton Appenzell Innerrhoden
II. Kostentragung, Beiträge und Gebühren
Art. 5 * Verursacherprinzip
1 Wer Umweltschutzmassnahmen verursacht, trägt die Kosten dafür. Art. 6
dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.

## Art. 6 {#art_6}

Beiträge
1 Der Kanton kann an Massnahmen des Umweltschutzes Beiträge leisten.
2 Kantonsbeiträge können an die Bedingung geknüpft werden, dass sich die
Bezirke daran angemessen beteiligen.
3 Einzelheiten regelt der Grosse Rat.

## Art. 7 {#art_7}

Gebühren
1 Für die Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach
eidgenössischem oder kantonalem Umweltschutzrecht werden Gebühren
bis höchstens Fr. 5’000.-- erhoben. Die Kosten für die öffentliche Auflage
bzw. Publikation, für Kontrollen und für allfällige Gutachten etc. hat der Gesuchsteller1) zu tragen.
III. Umweltverträglichkeitsprüfung
Art. 8 * Beratung / Beurteilung
1 Die Umweltschutzfachstelle berät die für die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVP) zuständige Behörde und beurteilt UVP-Berichte für Projekte, die vom
Kanton geprüft werden müssen.

## Art. 9 {#art_9}

Massgebliches Verfahren
1 Die Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt vor der erstmaligen öffentlichen
Auflage der Projektunterlagen.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
Kanton Appenzell Innerrhoden 814.000

## Art. 10 IV. Abfallbewirtschaftung {#art_10}

Grundsätze
1 Das Entstehen von Abfällen ist möglichst zu vermeiden.
2 Nicht vermeidbare Abfälle sind zu verwerten, wenn dabei die Umweltbelastung geringer ist als bei der Beseitigung. Verwertbare Abfälle sind getrennt
zu sammeln und abzugeben.
3 Nicht verwertbare Abfälle sind vorschriftsgemäss zu beseitigen.
4 Das vorschriftswidrige Deponieren und Bereitstellen sowie das Ein- und
Zuführen von Abfällen ist verboten.

## Art. 11 {#art_11}

Siedlungsabfälle
1 Für die Sammlung, Verwertung und Beseitigung der Siedlungsabfälle ist
das Departement zuständig. Es erhebt dafür Gebühren. *
2 Die Standeskommission regelt die Höhe der Gebühren sowie das Verfahren zu deren Erhebung und weitere Einzelheiten der Abfallbewirtschaftung.
Sie kann die Bezirke zur Mitarbeit verpflichten. *
3 … *

## Art. 12 {#art_12}

Übrige Abfälle
1 Bei den übrigen Abfällen ist für den Vollzug der eidgenössischen und
kantonalen Vorschriften ebenfalls das Departement zuständig. Ihm obliegen
insbesondere folgende Aufgaben: *
a) Erarbeitung und periodische Nachführung der Abfallplanung gemäss
der Technischen Verordnung über Abfälle, in Zusammenarbeit mit
den Bezirken;
b) rechtzeitige Erarbeitung der Unterlagen für die Sicherstellung der gemäss Abfallplanung erforderlichen Anlagen in den Richt- und Nutzungsplänen;
c) Sicherstellung der Mitbenützung von ausserkantonalen Abfallanlagen, wenn der Betrieb einer solchen Anlage im Kanton nicht möglich
oder nicht sinnvoll ist;
d) Erteilung von Bewilligungen für die Errichtung und den Betrieb von
Abfallanlagen und von Bewilligungen für den Verkehr mit Sonderabfällen.
814.000 Kanton Appenzell Innerrhoden
e) * Betrieb und Unterhalt einer Sammelstelle für tierische Nebenprodukte.

## Art. 13 {#art_13}

Annahmepflicht und Zuweisungsrecht
1 Das Departement kann Betreiber von Abfallanlagen dazu verpflichten, die
für die Anlage bewilligten Abfälle aus einem bestimmten Einzugsgebiet anzunehmen.
2 Inhaber von Abfällen können vom Departement zur Abgabe an eine bestimmte Abfallanlage verpflichtet werden.

## Art. 14 {#art_14}

Verbrennen von Abfällen
1 Das Verbrennen von Abfällen im Freien und in nicht geeigneten Anlagen ist
verboten.
2 Vom Verbot ausgenommen ist das Verbrennen von natürlichen Wald-,
Feld- und Gartenabfällen, sofern dadurch keine Belästigungen entstehen
und die Kompostierung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Über Ausnahmen an besonderen traditionellen Anlässen (insbesondere Funkensonntag
und 1. August) sowie für Abbrandübungen der Feuerwehren, der Rettungstruppen und dergleichen entscheidet das Departement. *
3 Das Departement kann in begründeten Einzelfällen weitere Ausnahmen
bewilligen, wenn sichergestellt ist, dass die Umwelt im Vergleich mit der vorschriftsgemässen Verbrennung nicht übermässig belastet wird.
V. Schutz des Bodens
Art. 15 * Zuständigkeit
1 Für den Vollzug der Verordnung über Belastungen des Bodens ist das Departement zuständig.
Kanton Appenzell Innerrhoden 814.000
VI. Luftreinhaltung
Art. 16 * Massnahmenplan
1 Das Departement erstellt in Zusammenarbeit mit den Bezirken den Massnahmenplan im Sinne der Luftreinhalte-Verordnung (LRV), welcher von der
Standeskommission erlassen wird.

## Art. 17 {#art_17}

Luftreinhaltemassnahmen
1 Luftreinhaltemassnahmen bei neuen und bei bestehenden stationären Anlagen werden vom Departement verfügt.
2 Massnahmen gegenüber übermässigen Immissionen aus dem Verkehr

## Art. 18 werden vom Justiz-, Polizei- und Militärdepartement verfügt. * {#art_18}

Emissionskontrollen
1 Zuständig für Feuerungs- und andere Emissionskontrollen sowie für die
Beurteilung der Messwerte ist das Amt für Umweltschutz.
Art. 19 * …
VII. Lärmschutz
Art. 20 * Allgemeine Zuständigkeit
1 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist, vollzieht das Departement die Lärmschutz-Verordnung (LSV).
Art. 21 * Fahrzeuge, bewegliche Geräte und Maschinen
1 Lärmschutzmassnahmen bei Fahrzeugen sowie beweglichen Geräten und
Maschinen werden vom Justiz-, Polizei- und Militärdepartement verfügt.

## Art. 22 {#art_22}

Bestehende ortsfeste Anlagen
1 Sanierungen bei bestehenden ortsfesten Anlagen und Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden werden vom Departement verfügt.
814.000 Kanton Appenzell Innerrhoden
2 Gleichzeitig mit der Verfügung einer Schallschutzmassnahme ist auch eine
Verfügung über die Kostentragung zu erlassen.

## Art. 23 {#art_23}

Sanierungsprogramme
1 Die Sanierungsprogramme und Mehrjahrespläne bedürfen der Genehmigung durch die Standeskommission.
Art. 24 * Empfindlichkeitsstufen
1 Die Bezirke ordnen den Nutzungszonen im Sinne der Baugesetzgebung
die Empfindlichkeitsstufen gemäss LSV zu.
VIII. Katastrophenschutz, Störfälle und umweltgefährdende
Stoffe
Art. 25 * Zuständigkeit Störfälle
1 Zuständig für den Vollzug der Verordnung über den Schutz vor Störfällen
(Störfallverordnung, StFV) ist das Departement.

## Art. 26 {#art_26}

Alarmorganisation und Meldestelle
1 Die Standeskommission regelt die Alarmierung, die Koordination und den
Einsatz der Ereignisdienste (Feuer-, Öl-, Chemie-, Strahlenwehr) sowie die
Information der Bevölkerung bei Störfällen oder anderen ausserordentlichen
Ereignissen und bezeichnet die Meldestelle.
Art. 27 * Vollzug Stoffverordnung
1 Für den Vollzug der Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung, StoV) ist das Departement zuständig.
Kanton Appenzell Innerrhoden 814.000

## Art. 28 IX. Verschiedene Bestimmungen {#art_28}

Ausführungsbestimmungen
1 Der Grosse Rat erlässt auf dem Verordnungsweg die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Er kann allgemein anerkannte technische Richtlinien verbindlich erklären.

## Art. 30 Art. 29 * … {#art_30}

Strafbestimmungen
1 Widerhandlungen gegen Vorschriften des kantonalen Umweltrechtes und
der gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden mit Busse bestraft. Das
Strafverfahren richtet sich nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung. *
2 Wird die Widerhandlung im Betrieb einer juristischen Person oder einer
Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so sind die Strafbestimmungen auf die Mitglieder der Organe oder der Gesellschaft anwendbar, die
für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, für Bussen und Kosten
jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder der Gesellschaft.
3 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundes.

## Art. 31 {#art_31}

Ersatzvornahme
1 Wird eine gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Umweltrecht erlassene Verfügung nicht befolgt, kann die zuständige Behörde die erforderlichen Massnahmen auf Kosten des Pflichtigen ergreifen oder von einem Dritten durchführen lassen.
2 Für die Kosten der Ersatzvornahme besteht ein gesetzliches Grundpfandrecht ohne Eintragung im Grundbuch.
3 Wenn nicht Gefahr im Verzug liegt, muss die Ersatzvornahme unter Ansetzung einer angemessenen Frist und unter Angabe der zu erwartenden
Kosten angedroht werden.
814.000 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 32 * Inkrafttreten
1 Der Grosse Rat bestimmt unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundesrates2) das Inkrafttreten dieses Gesetzes.3)
2) Vom Bundesrat genehmigt am: 23. November 1993.
3) Inkrafttreten: 1. Januar 1994 (Beschluss des Grossen Rates vom 22. November
1993).
Kanton Appenzell Innerrhoden 814.000
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
25.04.1993 01.01.1994 Erlass Erstfassung -
28.04.1996 28.04.1996 Art. 2 aufgehoben -
28.04.1996 28.04.1996 Art. 11 Abs. 1 geändert -
28.04.1996 28.04.1996 Art. 11 Abs. 2 geändert -
28.04.1996 28.04.1996 Art. 11 Abs. 3 aufgehoben -
28.04.1996 28.04.1996 Art. 12 Abs. 1 geändert -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 29 aufgehoben -
29.04.2001 24.06.2002 Art. 19 aufgehoben -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 5 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 8 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 11 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 14 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 15 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 16 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 17 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 20 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 21 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 24 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 25 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 27 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 32 geändert -
24.04.2005 01.01.2007 Art. 30 Abs. 1 geändert -
26.04.2009 01.01.2011 Art. 30 Abs. 1 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 12 Abs. 1, e) eingefügt -
814.000 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 25.04.1993 01.01.1994 Erstfassung -
Art. 2 28.04.1996 28.04.1996 aufgehoben -
Art. 5 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 8 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 11 Abs. 1 28.04.1996 28.04.1996 geändert -
Art. 11 Abs. 2 28.04.1996 28.04.1996 geändert -
Art. 11 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 11 Abs. 3 28.04.1996 28.04.1996 aufgehoben -
Art. 12 Abs. 1 28.04.1996 28.04.1996 geändert -
Art. 12 Abs. 1, e) 25.04.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 14 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 15 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 16 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 17 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 19 29.04.2001 24.06.2002 aufgehoben -
Art. 20 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 21 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 24 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 25 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 27 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 29 30.04.2000 30.04.2000 aufgehoben -
Art. 30 Abs. 1 24.04.2005 01.01.2007 geändert -
Art. 30 Abs. 1 26.04.2009 01.01.2011 geändert -
Art. 32 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
