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title: "Erhöhung des Beitrages des Kantons Graubünden an die Stiftung Schweizerisches Forschungsinstitut für Hochgebirgsklima und Medizin in Davos"
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# Erhöhung des Beitrages des Kantons Graubünden an die Stiftung Schweizerisches Forschungsinstitut für Hochgebirgsklima und Medizin in Davos

## Art. 1 Grossratsbeschluss vom 25. November 19871) {#art_1}

1 Der Stiftung «Schweizerisches Forschungsinstitut für Hochgebirgsklima und Medizin in Davos» mit ihrer «Medizinischen Abteilung» und dem «Physikalisch-Meteorologischen Observatorium/Weltstrahlungszentrum» wird in Fortsetzung der bisherigen Beitragsleistungen ein jährlicher Betriebsbeitrag von insgesamt 152 000 Franken ausgerichtet. Davon entfallen 80 000 Franken auf die «Medizinische Abteilung»
und 72 000 Franken auf das «Physikalisch-Meteorologische Observatorium/Weltstrahlungszentrum». Unter der Bedingung, dass die Landschaft Davos Gemeinde ihren Beitrag von 150 000 Franken um weitere 30 000 Franken auf 180 000 Franken erhöht und dass die Davoser Kliniken angemessene Beiträge an das Forschungs-
Grundbudget leisten, erhöht der Kanton seinen Beitrag an die «Medizinische Abteilung» gemäss Ziffer 1 von 80 000 Franken um weitere 40 000 Franken auf 120 000
Franken2).

## Art. 2 {#art_2}

1 Der erhöhte Beitrag wird erstmals zulasten der Staatsrechnung 1988 ausgerichtet.

## Art. 3 {#art_3}

1 Diese Beitragsleistung wird an die Bedingung geknüpft. dass der Bund und die
Landschaft Davos Gemeinde ihre finanziellen Beitragsleistungen ebenfalls angemessen erhöhen.
1) B vom 7. September 1987, 309; GRP 1987/88, 495
2) Mit Beschluss vom 14. März 1988 hat die Regierung festgestellt, dass die genannten Bedin -
gungen erfüllt sind, um einen jährlichen Betriebsbeitrag des Kantons von 192 000 Franken auszurichten.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
500.700

## Art. 4 {#art_4}

1 Wenn nach Ansicht der Regierung die Voraussetzungen für die Ausrichtung des
Betriebsbeitrages an die Stiftung nicht mehr oder nur teilweise erfüllt sind, so kann
sie diesen unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr kürzen oder einstellen.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Regierung wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

## Art. 6 {#art_6}

1 Mit dem vorliegenden Beschluss wird derjenige des Grossen Rates über die Erhöhung des Beitrages des Kantons Graubünden an die Stiftung Schweizerisches Forschungsinstitut für Hochgebirgsklima und Medizin in Davos vom 25. Februar 19863)
aufgehoben.
3) AGS 1986, 1605
500.700
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
25.11.1987 14.03.1988 Erlass Erstfassung -
500.700
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 25.11.1987 14.03.1988 Erstfassung -
