---
title: "Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes am Albispass"
id: d2c90471-0520-4d11-ac9a-6f318eb3d4af
authority: zh
place: "Zürich"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "702.332"
publisher_url: https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-702_332-1953_07_02-1953_07_02-099.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/d2c90471-0520-4d11-ac9a-6f318eb3d4af
language: de
in_force_from: 1953-07-02
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.notes.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/OpenAttachment?Open&docid=B70D7E877FA28295C12581DF003E365E&file=702.332_2.7.53_99.pdf
read_on: 2026-10-23
sha256: 82c52cedcdd05bb34e3c2bfc054541977b111efd230262d5a1032fce7ce6aa4e
provisions: 15
---

# Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes am Albispass

## § 1 I. Geltungsbereich {#par_1}

Der Albispass und seine Umgebung werden als geschütztes
Gebiet erklärt. Dieses wird in vier Zonen eingeteilt.

## § 2 {#par_2}

1 Die Grenzen des Geltungsbereiches und der einzelnen Zonen
sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonenplan dargestellt.
2 Der Plan ist Bestandteil der Verordnung.

## § 3 II. Allgemeine Vorschriften {#par_3}

1 Für alle Massnahmen, welche auf das Landschaftsbild von
Einfluss sind, ist eine Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten einzuholen. Dies gilt insbesondere für Hochbauten, Einfriedigungen, Reklamevorrichtungen, Freileitungen, Kiesgruben, Steinbrüche,
Bodenverbesserungen, Bachverbauungen, Aufforstungen usw.
2 Von der Bewilligungspflicht sind die für die Bestellung von Wald,
Feld und Garten nötigen Vorkehrungen ausgenommen.
3 Die Bewilligung ist, sofern nicht die Vorschriften über die einzelnen Zonen etwas anderes bestimmen, zu verweigern, wenn eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes oder eines im Interesse des
Natur- und Heimatschutzes erhaltungswürdigen Objektes zu befürchten ist.

## § 4 {#par_4}

Das Bewilligungsgesuch ist mit den nötigen Unterlagen (bei
Bauten unter Beilage eines Situationsplanes, der Grundriss- und Fassadenpläne sowie eines Beschriebes der für die äussere Gestaltung zur
Verwendung kommenden Materialien und Farben) dem Gemeinde-
702.332 V zum Schutze des Landschaftsbildes am Albispass
vorstand6 der Gemeinde, in deren Gebiet das fragliche Grundstück
liegt, einzureichen, der es mit seinem Gutachten an die Direktion der
öffentlichen Bauten weiterleitet.

## § 5 {#par_5}

Die geplanten Massnahmen dürfen erst in Angriff genommen werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der
öffentlichen Bauten vorliegt.

## § 6 {#par_6}

Gesetze oder Verordnungen des Bundes, des Kantons oder
der Gemeinden, die Vorschriften aufstellen, welche über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen, bleiben vorbehalten.

## § 7 III. Vorschriften für die I. Zone {#par_7}

1 In der I. Zone sind alle baulichen Massnahmen, die nach
aussen in Erscheinung treten, verboten.
2 Diesen Massnahmen werden das Erstellen von Mauern, Freileitungen und Reklamevorrichtungen, das Aufstapeln von grösseren
Gegenständen, wie Brettern, sowie Abgrabungen gleichgestellt.

## § 8 IV. Vorschriften für die II. Zone {#par_8}

Es gelten die gleichen Vorschriften wie für die I. Zone. Bauten für den landwirtschaftlichen Betrieb werden bewilligt, sofern sie
sich gut in die Landschaft einfügen.

## § 9 V. Vorschriften für die III. Zone {#par_9}

In dieser Zone gelten die in Abschnitt II «Allgemeine Vorschriften» aufgestellten Bestimmungen ohne Zusatz.

## § 10 VI. Vorschriften für die IV. Zone {#par_10}

In diese Zone fallen Waldparzellen, gleichgültig in wessen
Eigentum sie stehen.

## § 11 V zum Schutze des Landschaftsbildes am Albispass 702.332 {#par_11}

Kahlschlags- und Rodungsbewilligungen dürfen nur vom
Regierungsrat und nur dann erteilt werden, wenn weder durch den
Kahlschlag oder die Rodung noch durch die an der betreffenden Stelle
geplante Unternehmung eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
eintritt. Vorbehalten bleiben Rodungen und Kahlschläge, die aus zwingenden forstwirtschaftlichen Gründen unvermeidbar sind.

## § 12 VII. Ausnahmen, Rekurse, Strafbestimmungen {#par_12}

Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedingungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzulassen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche Interessen, es rechtfertigen.

## § 13 {#par_13}

1 Gegen alle gestützt auf diese Verordnung erlassenen Verfügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann Rekurs an den
Regierungsrat erhoben werden.
2 Die Rekursfrist beträgt 30 Tage4.

## § 14 {#par_14}

1 Bei Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung
kann die Direktion der öffentlichen Bauten Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. Wird einem solchen Befehl keine Folge
gegeben, so ist die Direktion der öffentlichen Bauten berechtigt, die
notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu
lassen.
2 Daneben können Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung mit Busse5 bis auf Fr. 1000 bestraft werden, sofern nicht die
Bestimmungen des Strafgesetzbuches3 zur Anwendung gelangen.

## § 15 {#par_15}

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
1 OS 39, 327 und GS V, 199.
2 LS 230.
3 SR 311.0.
4 Fassung gemäss RRB vom 22. April 1998 (OS 54, 553). In Kraft seit 1. Januar
1998.
5 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 807; ABl 2010, 2429). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
6 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABl 2016-07-15). In
Kraft seit 1. Januar 2018.
702.332 V zum Schutze des Landschaftsbildes am Albispass
Zonenplan zur Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes
am Albispass vom 2. Juli 1953
