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title: "Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Kommunikation und Medien, Mehrsprachige Kommunikation und Sprachliche Integration – Deutsch als Fremd- und Zweitsprache an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften"
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# Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Kommunikation und Medien, Mehrsprachige Kommunikation und Sprachliche Integration – Deutsch als Fremd- und Zweitsprache an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur
Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an
der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)2 die Bachelorstudiengänge des
Departements Angewandte Linguistik.

## § 2 Anhang {#par_2}

Einzelheiten zu den Studiengängen, insbesondere zu den angebotenen Studienrichtungen, zu den zu absolvierenden Modulen und
zur Gewichtung der Modulnoten, werden in einem Anhang geregelt.
Studiengänge
und
Vertiefungen
§ 3.18 1 Die ZHAW bietet am Departement Angewandte Linguistik
die Bachelorstudiengänge Kommunikation und Medien, Mehrsprachige
Kommunikation und Sprachliche Integration – Deutsch als Fremd- und
Zweitsprache an.
2 Der Studiengang Mehrsprachige Kommunikation kann in den folgenden Vertiefungen durchgeführt werden:22
– Informationsdesign,
– Multimodale Kommunikation,
– Language Engineering.
§§ 4 und 5.9
414.253.411 Kommunikation/Medien, sprachliche Integration

## § 6 Studienform {#par_6}

1 Die Bachelorstudiengänge des Departements Angewandte
Linguistik werden als Vollzeitstudium geführt. Sie können auch im
Teilzeitstudium besucht werden.
2 Ein Wechsel vom Vollzeitstudium ins Teilzeitstudium und umgekehrt ist jeweils auf Studienjahresbeginn möglich. Über Ausnahmen
entscheidet die Studiengangleitung.
Anrechnung

## § 7 von Credits {#par_7}

1 An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden
während zehn Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet.
2 Die Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen.
B. Zulassung zum Studium
Aufnahmeprüfung
fachliche
Eignung
§ 8.15 1 Für die Zulassung zum Bachelorstudium ist eine Aufnahmeprüfung fachliche Eignung zu bestehen.
2 Die Aufnahmeprüfung fachliche Eignung wird mittels studiengangspezifischem Sprachtest durchgeführt, mit dem überprüft wird, ob
die Studienbewerbenden über die für das Studium relevanten Sprachkompetenzen verfügen.
3 Die Einzelheiten werden im Anhang geregelt.
§ 9.12
C. Aufbau des Studiums11
Gliederung § 10.20 Die Studiengänge Mehrsprachige Kommunikation und
Sprachliche Integration sind in eine Assessmentstufe und ein Hauptstudium gegliedert. Die Details zum Umfang der Assessmentstufe und des
Hauptstudiums sind im Anhang zur Studienordnung geregelt.
Bestehen
Assessmentstufe
§ 11.11 Die Assessmentstufe ist bestanden, wenn
a. die im Anhang vorgeschriebenen Module bzw. Modulgruppen der
Assessmentstufe bestanden sind,
b. die im Anhang vorgeschriebene Anzahl ECTS-Credits erreicht sind.
Bestehen
Hauptstudium
§ 12.11 Das Hauptstudium ist bestanden, wenn
a. die im Anhang vorgeschriebenen Module bzw. Modulgruppen des
Hauptstudiums bestanden sind,
b. die im Anhang vorgeschriebene Anzahl ECTS-Credits erreicht sind.
Kommunikation/Medien, sprachliche Integration 414.253.411
D.11 Prüfungen und andere Leistungsnachweise
Bachelorarbeit§ 13. 1 Die Bachelorarbeit wird frühestens im dritten Studienjahr verfasst. Mit der Bachelorarbeit kann begonnen werden, wenn die
Voraussetzungen gemäss Anhang erfüllt sind.20
2 Die Studiengangleitung kann Ausnahmen bewilligen.
b. Expertinnen
und Experten
§ 14. 1 Bachelorarbeiten werden von einem oder einer Dozierenden abgenommen. Es können Expertinnen oder Experten beigezogen
werden. Über den Beizug entscheidet die Studiengangleitung.
2 Die Benotung erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozierenden. Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der
oder dem prüfenden Dozierenden zu.11
Nachprüfungen
und Nachbesserungen
§ 14 a.19 1 Für nicht bestandene Leistungsnachweise können Nachprüfungen und Nachbesserungen angeboten werden, wenn
a. es die Modulbeschreibung vorsieht und
b. der Leistungsnachweis mit einer Note zwischen 3,50 und 3,99 oder
dem Prädikat «nicht bestanden» bewertet wurde.
2 Im Falle einer benoteten Nachbesserung kann höchstens die Note
4,00 erreicht werden.
3 Über Einzelheiten entscheidet die Studiengangleitung.
Wiederholung§ 15.5 Wer ein Modul nicht besteht, muss die Leistungsnachweise
des Moduls nach Massgabe des Anhangs wiederholen.
E.11 Studienabschluss und Bachelordiplom
Bestehensvoraussetzungen
§ 16. Das Bachelordiplom wird erteilt, wenn
a. die Assessmentstufe und das Hauptstudium bestanden sind und
b.11 180 ECTS-Credits erreicht sind.
Abschlussnote§ 17. 1 Die Abschlussnote setzt sich aus den Noten der gemäss
Anhang relevanten Module im Assessment und im Hauptstudium zusammen.16
2 Die Modulnoten werden nach Credits gewichtet.
b. Credits aus
Wahlpflichtmodulen
§ 17 a.7 1 Werden mehr Wahlpflichtmodule als nötig belegt, so gelten die überzähligen Wahlpflichtmodule als Wahlmodule.
a. Beginn
a. Allgemein
414.253.411 Kommunikation/Medien, sprachliche Integration
2 Der Anhang regelt:16
a. ob die Belegung von überzähligen Wahlpflichtmodulen möglich ist,
b. wie die Studierenden bei der Wahl der Module bestimmen, welche
Wahlpflichtmodule überzählig sind.
3 Die überzähligen Wahlpflichtmodule werden nicht für die Berechnung der Abschlussnote herangezogen.
Titel § 18. Die Bachelorstudiengänge werden mit folgenden Titeln abgeschlossen:15
a.18 Bachelor of Arts ZHAW in Kommunikation und Medien,
b. Bachelor of Arts ZHAW in Mehrsprachiger Kommunikation mit
Vertiefung in [gewählte Vertiefungsrichtung],
c. Bachelor of Arts ZHAW in Sprachlicher Integration – Deutsch
als Fremd- und Zweitsprache.
F.11 Schlussbestimmung
Genehmigung
und
Inkrafttreten
§ 19. 1 Diese Studienordnung tritt nach der Genehmigung durch
den Fachhochschulrat am 1. August 2009 in Kraft.
2 Sie ersetzt für die Bachelorstudiengänge Übersetzen und Kommunikation die Studien- und Prüfungsordnung der Zürcher Hochschule
Winterthur vom 8. Juni 2006.
G.11 Übergangsbestimmungen
Allgemein § 20. Studierende, die ihr Bachelorstudium vor dem Herbstsemester 2009/2010 aufgenommen haben, unterstehen den nachfolgenden
Übergangsbestimmungen.
Studierende in
der Assessmentstufe
§ 21.3 1 Vollzeitstudierende, die im Studienjahr 2008/2009 die Assessmentstufe einmal nicht bestanden haben, wiederholen die Assessmentstufe nach der vorliegenden Studienordnung.
2 Teilzeitstudierende, die bei Inkrafttreten dieser Studienordnung
die Assessmentstufe noch nicht bestanden haben, werden der vorliegenden Studienordnung unterstellt.
3 Die Studiengangleitung legt fest, welche bereits erbrachten Leistungen angerechnet werden und welche neu zu erbringen sind.
Kommunikation/Medien, sprachliche Integration 414.253.411
Studierende im
Hauptstudium
§ 22. 1 Studierende, die im Herbstsemester 2009/2010 das Hauptstudium beginnen oder bereits einen Teil des Hauptstudiums abgelegt
haben, setzen das Studium nach der Studien- und Prüfungsordnung
der Zürcher Hochschule Winterthur vom 8. Juni 2006 fort.
2 Vollzeitstudierende, die bis Ende Frühlingssemester 2012, und
Teilzeitstudierende, die bis Ende Frühlingssemester 2015 das Studium
nicht abgeschlossen haben, werden für das weitere Studium der vorliegenden Studienordnung unterstellt.3
3 Die Studiengangleitung regelt die Anrechnung bereits erbrachter
Leistungen.
H. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 24. September 202010
Studiengang
Angewandte
Sprachen
§ 23.10 Studierende, die vor dem Herbstsemester 2021/2022 mit dem
Hauptstudium begonnen haben, schliessen mit den Vertiefungstiteln gemäss der vor der Änderung vom 24. September 2020 geltenden Regelung ab. Im Übrigen unterstehen sie der Studienordnung gemäss der
nach der Änderung vom 24. September 2020 geltenden Regelung.
Studiengänge
Kommunikation und Sprachliche Integration
§ 24.10 Studierende, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2021/
2022 begonnen haben, werden der Studienordnung gemäss der nach der
Änderung vom 24. September 2020 geltenden Regelung unterstellt.
I. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. Juli 202214
Altrechtlicher
Studiengang
Angewandte
Sprachen
§ 25.14 Studierende, die vor dem Herbstsemester 2023/2024 mit
dem Studium im Studiengang Angewandte Sprachen begonnen haben,
schliessen mit dem Titel Bachelor of Arts ZHAW in Angewandten Sprachen mit Vertiefung in [gewählte Vertiefungsrichtung] ab.
J. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. März 202317
Altrechtlicher
Studiengang
Kommunikation
§ 26.17 1 Studierende, die vor dem Herbstsemester 2024/2025 mit
dem Studium im Studiengang Kommunikation begonnen haben, unterstehen bis und mit dem Frühlingssemester 2026 der Regelung nach der
Änderung vom 7. Juli 2022 und schliessen mit dem Titel Bachelor of
Arts ZHAW in Kommunikation mit Vertiefung in [gewählte Vertiefungsrichtung] ab.
414.253.411 Kommunikation/Medien, sprachliche Integration
2 Studierende des Studiengangs Kommunikation, die bis Ende des
Frühlingssemesters 2026 das Studium nicht abgeschlossen haben, werden
für das weitere Studium in den Studiengang Kommunikation und Medien
übergeführt und der vorliegenden Studienordnung unterstellt.
3 Die Studiengangleitung regelt die Anrechnung bereits erbrachter
Leistungen.
K. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 202319
Altrechtlicher
Studiengang
Angewandte
Sprachen
§ 27.19 1 Vollzeitstudierende, die vor dem Herbstsemester 2023/2024
mit dem Studium im Studiengang Angewandte Sprachen begonnen
haben, unterstehen bis und mit Frühlingssemester 2025 der bisherigen
Studienordnung und schliessen mit dem Titel Bachelor of Arts ZHAW
in Angewandten Sprachen mit Vertiefung in [gewählte Vertiefungsrichtung] ab.
2 Vollzeitstudierende des Studiengangs Angewandte Sprachen, die
bis Ende des Frühlingssemesters 2025 das Studium nicht abschliessen,
werden ab Herbstsemester 2024/2025 in den Studiengang Mehrsprachige
Kommunikation überführt und der vorliegenden Studienordnung unterstellt.
3 Teilzeitstudierende des Studiengangs Angewandte Sprachen, die
im Herbstsemester 2022/2023 mit dem Studium begonnen haben, werden
ab Herbstsemester 2024/2025 der vorliegenden Studienordnung unterstellt.
4 Teilzeitstudierende des Studiengangs Angewandte Sprachen, die
vor dem Herbstsemester 2022/2023 mit dem Studium begonnen haben,
werden ab Herbstsemester 2025/2026 der vorliegenden Studienordnung
unterstellt.
5 Die Studiengangleitung regelt die Anrechnung bereits erbrachter
Leistungen.
Altrechtlicher
Studiengang
Kommunikation
§ 28.19 1 Vollzeitstudierende, die vor dem Herbstsemester 2024/2025
mit dem Studium im Studiengang Kommunikation begonnen haben,
unterstehen bis und mit Frühlingssemester 2026 der bisherigen Studienordnung und schliessen mit dem Titel Bachelor of Arts ZHAW in Kommunikation mit Vertiefung in [gewählte Vertiefungsrichtung] ab.
2 Vollzeitstudierende des Studiengangs Kommunikation, die bis Ende
des Frühlingssemesters 2026 das Studium nicht abgeschlossen haben,
werden für das weitere Studium in den Studiengang Kommunikation
und Medien überführt und der vorliegenden Studienordnung unterstellt.
Kommunikation/Medien, sprachliche Integration 414.253.411
3 Teilzeitstudierende des Studiengangs Kommunikation, die im
Herbstsemester 2023/2024 mit dem Studium begonnen haben, werden
ab Herbstsemester 2024/2025 der vorliegenden Studienordnung unterstellt.
4 Teilzeitstudierende des Studiengangs Kommunikation, die im
Herbstsemester 2022/2023 mit dem Studium begonnen haben, werden
ab Herbstsemester 2025/2026 der vorliegenden Studienordnung unterstellt.
5 Die Studiengangleitung regelt die Anrechnung bereits erbrachter
Leistungen.
L. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Januar 202521
Studiengang
Mehrsprachige
Kommunikation
§ 29.21 1 Vollzeitstudierende des Studiengangs Mehrsprachige Kommunikation, die vor dem Herbstsemester 2025/2026 das Studium aufgenommen haben, unterstehen bis und mit dem Frühlingssemester 2027
der Regelung nach der Änderung vom 14. Dezember 2023 und schliessen
mit den Vertiefungstiteln gemäss der Änderung vom 14. Dezember
2023 ab.
2 Vollzeitstudierende des Studiengangs Mehrsprachige Kommunikation, die vor dem Herbstsemester 2025/2026 das Studium aufgenommen
haben und bis Ende des Frühlingssemesters 2027 nicht abgeschlossen
haben, werden ab Herbstsemester 2027/2028 der vorliegenden Studienordnung unterstellt.
3 Vollzeitstudierende des Studiengangs Mehrsprachige Kommunikation, die im Herbstsemester 2025/2026 das Studium aufgenommen
haben, werden ab Herbstsemester 2026/2027 der vorliegenden Studienordnung unterstellt.
4 Teilzeitstudierende des Studiengangs Mehrsprachige Kommunikation, die vor dem Herbstsemester 2026/2027 das Studium aufgenommen haben, werden ab Herbstsemester 2026/2027 der vorliegenden
Studienordnung unterstellt.
5 Die Studiengangleitung regelt die Anrechnung bereits erbrachter
Leistungen.
1 OS 64, 413. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 30. Juni 2009.
2 LS 414.252.3.
3 Fassung gemäss B vom 26. August 2010 (OS 65, 699; ABl 2010, 2118). In Kraft
seit 1. Januar 2011.
4 Eingefügt durch B vom 20. März 2014 (OS 69, 285; ABl 2014-04-25). In Kraft
seit 1. August 2014.
414.253.411 Kommunikation/Medien, sprachliche Integration
5 Fassung gemäss B vom 20. März 2014 (OS 69, 285; ABl 2014-04-25). In Kraft
seit 1. August 2014.
6 Fassung gemäss B vom 30. Oktober 2014 (OS 70, 13; ABl 2014-12-19). In Kraft
seit 1. April 2015.
7 Eingefügt durch B vom 9. Mai 2019 (OS 74, 496; ABl 2019-07-26). In Kraft seit
1. Oktober 2019.
8 Fassung gemäss B vom 9. Mai 2019 (OS 74, 496; ABl 2019-07-26). In Kraft seit
1. Oktober 2019.
9 Aufgehoben durch B vom 9. Mai 2019 (OS 74, 496; ABl 2019-07-26). In Kraft
seit 1. Oktober 2019.
10 Eingefügt durch B vom 24. September 2020 (OS 76, 7; ABl 2020-11-20). In
Kraft seit 1. April 2021.
11 Fassung gemäss B vom 24. September 2020 (OS 76, 7; ABl 2020-11-20). In
Kraft seit 1. April 2021.
12 Aufgehoben durch B vom 24. September 2020 (OS 76, 7; ABl 2020-11-20). In
Kraft seit 1. April 2021.
13 Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 504; ABl 2022-08-19). In Kraft seit
1. Januar 2023.
14 Eingefügt durch B vom 7. Juli 2022 (OS 77, 564; ABl 2022-10-28). In Kraft seit
1. Januar 2023.
15 Fassung gemäss B vom 7. Juli 2022 (OS 77, 564; ABl 2022-10-28). In Kraft seit
1. Januar 2023.
16 Fassung gemäss B vom 7. Juli 2022 (OS 77, 564; ABl 2022-10-28). In Kraft seit
1. April 2023.
17 Eingefügt durch B vom 2. März 2023 (OS 78, 257; ABl 2023-05-12). In Kraft
seit 1. August 2023.
18 Fassung gemäss B vom 2. März 2023 (OS 78, 257; ABl 2023-05-12). In Kraft
seit 1. August 2023.
19 Eingefügt durch B vom 14. Dezember 2023 (OS 79, 168; ABl 2024-02-16). In
Kraft seit 1. August 2024.
20 Fassung gemäss B vom 14. Dezember 2023 (OS 79, 168; ABl 2024-02-16). In
Kraft seit 1. August 2024.
21 Eingefügt durch B vom 23. Januar 2025 (OS 80, 143; ABl 2025-03-21). In Kraft
seit 1. August 2025.
22 Fassung gemäss B vom 23. Januar 2025 (OS 80, 143; ABl 2025-03-21). In Kraft
seit 1. August 2025.
Kommunikation/Medien, sprachliche Integration 414.253.411
Anhang20
zur Studienordnung für die Bachelorstudiengänge
Kommunikation und Medien, Mehrsprachige
Kommunikation und Sprachliche Integration –
Deutsch als Fremd- und Zweitsprache an der Zürcher
Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Der Anhang zur Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Kommunikation und Medien, Mehrsprachige Kommunikation und Sprachliche Integration – Deutsch als Fremd- und Zweitsprache an der Zürcher
Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle
Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS)
aufgenommen. Er kann bei der
Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Ressort Bildung
Gertrudstrasse 15
Postfach
8400 Winterthur
bezogen oder unter www.zhaw.ch eingesehen werden
