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title: "Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring"
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provisions: 1
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# Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring

## § 3 {#par_3}

Voraussetzungen, Kostenanteil
1 Die Gewährung der Vollzugsform des Electronic Monitoring setzt voraus,
dass:
a. die verurteilte Person ihr Einverständnis zu dieser Form des Vollzugs erklärt hat;
b. die verurteilte Person über eine Wohnung verfügt und bereit ist, den zuständigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern im Rahmen des Electronic
Monitoring Programms Zugang dazu zu gewähren;
1) SGS 261
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0742
2 261.42
c. die Wohnung der verurteilten Person über einen angeschlossenen Telefonapparat verfügt;
d. das Einverständnis der mit der betroffenen Person in derselben Wohnung
lebenden erwachsenen Personen vorliegt;
e. * die verurteilte Person eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle oder eine entsprechende anderweitige Tagesstruktur aufweist und in der Lage ist, dieser nachzugehen;
f. * die verurteilte Person bereit ist, sich einem im voraus vereinbarten Tages-
und Wochenablauf sowie allfälligen weiteren Auflagen zu unterziehen und
anzunehmen ist, sie werde den Belastungen der Vollzugsform Electronic
Monitoring gewachsen sein und das entgegengebrachte Vertrauen nicht
missbrauchen;
g. * keine rechtskräftige Weg- oder Ausweisung und kein Einreiseverbot über
die verurteilte Person ausgesprochen worden ist und keine ausländerrechtlichen Gründe einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz entgegenstehen;
h. * die verurteilte Person, die aus einer anderen Vollzugsform ins Electronic
Monitoring übertritt, sich während des bisherigen Vollzugs bewährt hat;
i. * ...
2 Die verurteilte Person leistet einen Kostenbeitrag von CHF 20.– pro Tag und
trägt die technisch bedingten telefonischen Verbindungsgebühren. Die Sicherheitsdirektion kann den Kostenbeitrag verringern oder erlassen, soweit dies unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der verurteilten Personen geboten ist. *
§ 4 * Bewilligungsverfahren und Vollzugsprogramm
1 Das Gesuch, eine Strafe ganz oder teilweise in der Form des Electronic Monitoring zu verbüssen, ist spätestens 30 Tage vor Strafantritt bzw. vor dem Übertritt ins Electronic Monitoring schriftlich bei der Sicherheitsdirektion einzureichen. Diese prüft die formellen Voraussetzungen und überweist das Gesuch
zur Stellungnahme an die Vollzugsstelle EM. *
2 Die Vollzugsstelle EM legt in Zusammenarbeit mit der verurteilten Person das
Vollzugsprogramm fest.
3 Die Strafverbüssung in der Form des Electronic Monitoring wird durch die Sicherheitsdirektion bewilligt, wenn die Voraussetzungen als gegeben betrachtet
werden können und die verurteilte Person mit der Unterzeichnung des vorgesehenen Tages- bzw. Wochenablaufs ihr Einverständnis zum Vollzugsprogramm erklärt hat. *
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0742
3 261.42
4 Das Vollzugsprogramm kann neben Arbeits-, Ausbildungs-, Freizeit- und
Sportaktivitäten auch die obligatorische Teilnahme an Einzel- oder Gruppentherapien sowie besonderen Erziehungs- oder Schulungsprogrammen vorsehen. Insbesondere kann es Weisungen enthalten über Aufenthalt, ärztliche
Betreuung, Verzicht auf alkoholische Getränke oder andere Drogen, Schadensdeckung und Einkommensverwaltung. Es kann festlegen, welche Bedingungen vor der Aufnahme ins EM zu erfüllen sind.
§ 5 * Vollzug
1 Während der Dauer der Strafverbüssung mittels Electronic Monitoring wird
die verbüssende Person in allen Vollzugsfragen durch eine Mitarbeiterin oder
einen Mitarbeiter der Vollzugsstelle EM betreut. Für die psychosoziale Beratung und Betreuung können auch externe Organisationen eingebunden werden; die durchgehenden Betreuung durch die Bewährungshilfe Basel-Landschaft bleibt gewährleistet.
2 Während der gesamten Dauer der Strafverbüssung mittels Electronic Monitoring ist den Anweisungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter strikte Folge zu
leisten.
3 Kann die verbüssende Person das ihr zugewiesene Programm nicht einhalten
oder verändern sich die festgelegten Programmvorgaben, insbesondere betreffend Arbeitsort, Arbeitszeit usw., so hat sie dies unverzüglich der Mitarbeiterin
oder dem Mitarbeiter mitzuteilen.
§ 6 * Arbeit, Freizeit
1 Die verurteilte Person muss während der Strafverbüssung mittels Electronic
Monitoring einem Arbeits- oder Ausbildungspensum im Umfang von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgehen.
2 Es besteht kein Anrecht auf Freizeit ausserhalb der Wohnung zur freien Verfügung. Die Gewährung von Freizeit ausserhalb der Wohnung zur freien Verfügung bemisst sich progressiv nach der zu durchlaufenden Progressionsphase
des Electronic Monitoring wie folgt:
a. Woche 1–4: 5 Stunden samstags und 5 Stunden sonntags;
b. Woche 5–8: 8 Stunden samstags und 8 Stunden sonntags;
c. Woche 9 und folgende: von Freitag, 17.00 Uhr, bis Montag, 08.00 Uhr.
Öffentliche Feiertage gelten als Sonntage.
3 Beim Übertritt in das Electronic Monitoring Programm im Rahmen der Verbüssung einer längeren Freiheitsstrafe wird mit derjenigen Progressionsphase
begonnen, welche für die übertretende Person eine mindestens gleichwertige
Progressionsebene bedeutet.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0742
4 261.42
4 Zusätzlich kann die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der verbüssenden Person während allen Progressionsphasen maximal 2-mal unter der Woche zeitlich begrenzte Freizeit ausserhalb der Wohnung zur freien Verfügung gewähren.
5 Geht die verbüssende Person an Samstagen oder Sonntagen einer Arbeit
nach, kann die Freizeit ausserhalb der Wohnung zur freien Verfügung auf
andere Wochentage gelegt werden.
§ 7 * Verwarnung, stufenweise Rückversetzung und Abbruch
1 Bei Verstössen gegen die Bedingungen des Electronic Monitoring oder die
Anordnungen der Vollzugsstelle EM kann die Leitung der Vollzugsstelle EM folgende Massnahmen treffen:
a. bei leichten Verstössen wie der einmaligen, geringfügigen Nichteinhaltung der vereinbarten zeitlichen Vorgaben: Verwarnung der verbüssenden Person;
b. bei gröberen Verstössen wie der starken Abweichung vom vorgegebenen
Programm oder wiederholten leichten Verstössen: einmalige Kürzung
oder Streichung der Freizeit ausserhalb der Wohnung zur freien Verfügung oder die Verlängerung einer Progressionsphase oder die Rückversetzung in eine frühere Progressionsphase;
c. * bei schweren Verstössen wie wiederholte gröbere Verstösse, Täuschung
der Behörden oder Manipulation an den technischen Kontrolleinrichtungen: Abbruch der Strafverbüssung in der Form des Electronic Monitoring
und die Rückweisung der verbüssenden Person an die Sicherheitsdirektion.
2 Gegen eine Sanktion kann innert 3 Tagen schriftlich und begründet Einsprache beim Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion erhoben werden. Dieses
erlässt eine Verfügung, welche nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes anfechtbar ist. Im Fall einer Einsprache prüft die Sicherheitsdirektion von Amtes wegen die Frage der aufschiebenden Wirkung. *
3 Verzichtet die verbüssende Person auf die Weiterführung des Electronic Monitoring, wird sie durch die Vollzugsstelle EM der Sicherheitsdirektion zur Verfügung gestellt. Diese entscheidet über den weiteren Vollzug. *
§ 8 * Versicherung
1 Die verurteilte Person hat während der Dauer des Vollzuges mit Electronic
Monitoring selbst für ihren Versicherungsschutz zu sorgen.
§ 9 * Schlussbestimmung
1 Diese Verordnung tritt am 1. September 1999 in Kraft.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0742
5 261.42
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
03.08.1999 01.09.1999 Erlass Erstfassung GS 33.0742
10.09.2002 01.10.2002 § 1 totalrevidiert GS 34.605
10.09.2002 01.10.2002 § 2 totalrevidiert GS 34.605
10.09.2002 01.10.2002 § 3 Abs. 1, Bst. e. geändert GS 34.605
10.09.2002 01.10.2002 § 3 Abs. 1, Bst. f. geändert GS 34.605
10.09.2002 01.10.2002 § 3 Abs. 1, Bst. h. geändert GS 34.605
10.09.2002 01.10.2002 § 3 Abs. 1, Bst. i. aufgehoben GS 34.605
10.09.2002 01.10.2002 § 4 totalrevidiert GS 34.605
10.09.2002 01.10.2002 § 5 totalrevidiert GS 34.605
10.09.2002 01.10.2002 § 6 totalrevidiert GS 34.605
10.09.2002 01.10.2002 § 7 totalrevidiert GS 34.605
10.09.2002 01.10.2002 § 8 totalrevidiert GS 34.605
10.09.2002 01.10.2002 § 9 totalrevidiert GS 34.605
08.11.2011 01.01.2011 Ingress geändert mit GS 37.681
08.11.2011 01.01.2012 § 3 Abs. 2 geändert mit GS 37.681
08.11.2011 01.01.2012 § 4 Abs. 1 geändert mit GS 37.681
08.11.2011 01.01.2012 § 4 Abs. 3 geändert mit GS 37.681
08.11.2011 01.01.2012 § 7 Abs. 1, Bst. c. geändert mit GS 37.681
08.11.2011 01.01.2012 § 7 Abs. 2 geändert mit GS 37.681
08.11.2011 01.01.2012 § 7 Abs. 3 geändert mit GS 37.681
15.01.2013 01.03.2013 § 3 Abs. 1, Bst. g. geändert wg. GS 38.12
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0742
6 261.42
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 03.08.1999 01.09.1999 Erstfassung GS 33.0742
Ingress 08.11.2011 01.01.2011 geändert mit GS 37.681
§ 1 10.09.2002 01.10.2002 totalrevidiert GS 34.605
§ 2 10.09.2002 01.10.2002 totalrevidiert GS 34.605
§ 3 Abs. 1, Bst. e. 10.09.2002 01.10.2002 geändert GS 34.605
§ 3 Abs. 1, Bst. f. 10.09.2002 01.10.2002 geändert GS 34.605
§ 3 Abs. 1, Bst. g. 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12
§ 3 Abs. 1, Bst. h. 10.09.2002 01.10.2002 geändert GS 34.605
§ 3 Abs. 1, Bst. i. 10.09.2002 01.10.2002 aufgehoben GS 34.605
§ 3 Abs. 2 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681
§ 4 10.09.2002 01.10.2002 totalrevidiert GS 34.605
§ 4 Abs. 1 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681
§ 4 Abs. 3 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681
§ 5 10.09.2002 01.10.2002 totalrevidiert GS 34.605
§ 6 10.09.2002 01.10.2002 totalrevidiert GS 34.605
§ 7 10.09.2002 01.10.2002 totalrevidiert GS 34.605
§ 7 Abs. 1, Bst. c. 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681
§ 7 Abs. 2 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681
§ 7 Abs. 3 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681
§ 8 10.09.2002 01.10.2002 totalrevidiert GS 34.605
§ 9 10.09.2002 01.10.2002 totalrevidiert GS 34.605
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0742
