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title: "Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen"
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provisions: 27
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# Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Die Vereinbarung regelt den gleichberechtigten interkantonalen Zugang zu den
kantonalen universitären Hochschulen und zu Institutionen im universitären Hochschulbereich sowie die Abgeltung der Kantone an die Trägerkantone.
2 Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich sowie die Freizügigkeit für
Studierende und ist Teil einer koordinierten schweizerischen Hochschulpolitik.

## Art. 2 {#art_2}

Subsidiarität zu Mitträgervereinbarungen
1 Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft einer oder mehrerer
universitärer Hochschulen und von Institutionen im universitären Hochschulbereich
regeln, gehen dieser Vereinbarung vor, sofern sie die Grundsätze gemäss Artikel 3
nicht verletzen.

## Art. 3 {#art_3}

Grundsätze
1 Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Trägerkantonen universitärer Hochschulen (Hochschulträgerkantonen) für ihre Studierenden Beiträge an die Kosten des
Hochschulstudiums.
2 Die Hochschulträgerkantone müssen für ihre Studierenden mindestens dieselben
geldwerten Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Sie gewähren den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche
Rechtsstellung.
2. Beitragsberechtigung

## Art. 4 {#art_4}

Beitragsberechtigte Studienangebote
1 Beitragsberechtigt sind Studienangebote von institutionell akkreditierten öffentlich-rechtlichen kantonalen Hochschulen sowie von akkreditierten öffentlich-rechtlichen Institutionen der Kantone im universitären Hochschulbereich.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann universitäre Hochschulen und Institutionen im universitären Hochschulbereich, die sich im Akkreditierungsverfahren
befinden, als beitragsberechtigt erklären. Sie definiert die dafür massgebenden Kriterien in Richtlinien. Artikel 26 wird vorbehalten.
3 Studienangebote, deren Abschluss den Zugang zu einem geregelten Beruf beinhaltet, gelten als beitragsberechtigt, wenn die im massgebenden Recht formulierten zusätzlichen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.
4 Studienangebote im Sinne der vorhergehenden Absätze sind
a) Bachelor- oder Masterstudien,
b) Doktoratsstudien unter Berücksichtigung von Artikel 11,
c) weitere von der Konferenz der Vereinbarungskantone bezeichnete Studienangebote.
5 Studienvorbereitende Angebote und Angebote der Weiterbildung sind nicht beitragsberechtigt.

## Art. 5 {#art_5}

Beitragsberechtigte Studienangebote privater Institutionen
1 Studienangebote institutionell akkreditierter privater Hochschulen und von akkreditierten privaten Institutionen im universitären Hochschulbereich können von der
Konferenz der Vereinbarungskantone als beitragsberechtigt anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass der Standortkanton
a) sich an der privaten Hochschule finanziell beteiligt,
b) für seine Studierenden an der privaten Hochschule mindestens dieselben geldwerten Leistungen erbringt, wie es die vorliegende Vereinbarung vorsieht,
c) sicherstellt, dass die private Hochschule den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung gewährt und
d) im Trägerschaftsorgan der privaten Hochschule vertreten oder in anderer Weise an der strategischen Führung der Hochschule beteiligt ist.
2 Artikel 4 Absätze 3 bis 5 und Artikel 6 gelten auch für private Institutionen.

## Art. 6 {#art_6}

Datenbank für beitragsberechtigte Studienangebote
1 Die beitragsberechtigten Studienangebote sind nach Fachbereichen in einer Datenbank erfasst.
2 Ergibt sich die Zuordnung einzelner Angebote zu einem Fachbereich nicht aus den
Merkmalen des Systems oder ist sie strittig, fällt die Kommission IUV einen Zuordnungsentscheid.

## Art. 7 {#art_7}

Studierende
1 Als Studierende, die einen Beitrag im Sinne dieser Vereinbarung auslösen, gelten
Personen, die für ein beitragsberechtigtes Studienangebot immatrikuliert sind.
2 Für Studierende, die keine Studienleistungen beziehen, werden keine Beiträge geleistet.
3 Die Studierendenzahl wird auf der Grundlage der Studierendenstatistik des Bundesamtes für Statistik BFS ermittelt.
3. Beitragsbemessung und Zahlungspflicht

## Art. 8 {#art_8}

Bemessungsgrundlage
1 Die interkantonalen Beiträge werden als jährlicher Pauschalbeitrag pro Studentin
oder Student pro Kostengruppe festgelegt.
2 Sie werden den zahlungspflichtigen Kantonen auf Grundlage der im Herbst- beziehungsweise Frühjahrssemester erhobenen Studierendenzahlen in Rechnung gestellt.
Die Kommission IUV entscheidet über die Modalitäten der Rechnungsstellung.

## Art. 9 {#art_9}

Grundlagen für die Festlegung der interkantonalen Beiträge
1 Grundlage für die Bemessung der interkantonalen Beiträge sind die standardisierten Kosten pro Fachbereich. Diese ergeben sich aus
a) den nach Abzug der Drittmittel für die Lehre verbleibenden Betriebskosten für
die Lehre zu 100 Prozent sowie
b) den Betriebskosten für die Forschung, welche dem Träger nach Abzug der
Drittmittel für die Forschung verbleiben, zu 85 Prozent.
Die Kosten werden auf der Grundlage der Statistik der Hochschulfinanzen des Bundesamtes für Statistik BFS ermittelt. Die Infrastrukturkosten werden nicht angerechnet.
2 Die Definition der Fachbereiche und deren Zuordnung zu einer Kostengruppe erfolgt im Anhang zur Vereinbarung.
3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann bei wesentlichen Veränderungen
der in Absatz 1 definierten Bemessungsgrundlagen die Zuordnung eines Fachbereichs zu einer Kostengruppe ändern, zusätzliche Kostengruppen einrichten und/oder
bestehende Kostengruppen aufteilen. In begründeten Fällen kann sie zudem die für
die Forschung anzurechnenden Betriebskosten plafonieren.

## Art. 10 {#art_10}

Höhe der interkantonalen Beiträge
1 Ausgehend von den standardisierten Kosten pro Fachbereich werden die Durchschnittskosten pro Kostengruppe errechnet sowie ein Abzug in Höhe der durchschnittlichen Studiengebühren und der effektiven oder pauschal berechneten Bundesbeiträge vorgenommen. Die Beiträge entsprechen 85 Prozent der so errechneten
Kosten.
2 Die interkantonalen Beiträge für die Kostengruppe III betragen maximal das Doppelte des Durchschnitts der für die Fachbereiche dieser Kostengruppe ermittelten
Kosten für die Lehre gemäss Artikel 9 Absatz 1 litera a. In begründeten Fällen kann
die Konferenz der Vereinbarungskantone die Beiträge für die Kostengruppe III über
das definierte Maximum hinaus erhöhen. Artikel 26 Absatz 3 wird vorbehalten.
3 Für die Festlegung der Beiträge und die Dauer der Gültigkeit ist die Konferenz der
Vereinbarungskantone zuständig.

## Art. 11 {#art_11}

Dauer der Beitragspflicht
1 Interkantonale Beiträge im Sinne der Vereinbarung sind für ein Erst- sowie ein all -
fälliges Zweitstudium zu entrichten. Ein Studium (Erst- oder Zweitstudium) kann
Studienangebote auf Bachelor-, Master- sowie allenfalls Doktoratsstufe enthalten.
Voraussetzung für die Finanzierung eines Zweitstudiums ist ein erster universitärer
Abschluss auf Stufe Master.
2 Die Beitragspflicht ist zeitlich auf 12 Semester für ein Erst- und weitere 12 Semester für ein Zweitstudium begrenzt. Für Studierende der medizinischen Studiengänge
verlängert sich die Dauer der Beitragspflicht auf 16 Semester.
3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt die maximale beitragsberechtigte
Dauer für Studienangebote gemäss Artikel 4 Absatz 4 litera c fest.

## Art. 12 {#art_12}

Zahlungspflichtiger Kanton
1 Zahlungspflichtig ist derjenige Vereinbarungskanton, in dem eine Studentin oder
ein Student zum Zeitpunkt des Erwerbs des Zulassungsausweises zur universitären
Hochschule zivilrechtlichen Wohnsitz (Artikel 23ff. ZGB 1)) hatte.
2 Bei Aufnahme eines Zweitstudiums ist derjenige Kanton zahlungspflichtig, in dem
eine Studentin oder ein Student zum Zeitpunkt der Aufnahme des Zweitstudiums
(Semesterbeginn) zivilrechtlichen Wohnsitz hat.

## Art. 13 {#art_13}

Studiengebühren
1 Die Hochschulträgerkantone können angemessene individuelle Studiengebühren
erheben. Übersteigt die Summe der Beiträge gemäss Artikel 10 und der individuellen Studiengebühren die den Beiträgen zugrunde liegenden standardisierten Kosten
pro Kostengruppe gemäss Anhang, werden die Beiträge entsprechend gekürzt.
1) Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907; SR 210
4. Hochschulzugang und Gleichbehandlung

## Art. 14 {#art_14}

Gleichbehandlung bei der Zulassung
1 Die Studienanwärterinnen, die Studienanwärter und die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen haben bezüglich der Zulassung zum Studium die gleiche
Rechtsstellung wie diejenigen des Hochschulträgerkantons beziehungsweise der
Hochschulträgerkantone. Dies gilt auch bei Vorliegen von Zulassungsbeschränkungen.

## Art. 15 {#art_15}

Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
1 Studierende aus Nichtvereinbarungskantonen haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung.
2 Sie werden an ein beitragsberechtigtes Studienangebot im Sinne dieser Vereinbarung erst zugelassen, wenn die Studierenden aus Vereinbarungskantonen Aufnahme
gefunden haben.
3 Sie leisten für die in Anspruch genommenen Studienangebote Beiträge, die mindestens den Beiträgen gemäss Artikel 10 entsprechen.
5. Vollzug

## Art. 16 {#art_16}

Die Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer regierungsrätlichen
Vertreterin oder einem regierungsrätlichen Vertreter der Kantone zusammen, die der
Vereinbarung beigetreten sind.
2 Ihr obliegen folgende Aufgaben:
a) Festlegung der interkantonalen Beiträge pro Kostengruppe und die Dauer von
deren Gültigkeit einschliesslich Definition der in Abzug zu bringenden Bundesbeiträge (Artikel 10),
b) Definition der Fachbereiche und Zuordnung zu einer Kostengruppe (Artikel 9
Absatz 2),
c) Änderung der Zuordnung eines Fachbereichs zu einer Kostengruppe, Einrichtung zusätzlicher Kostengruppen und/oder Aufteilung bestehender Kostengruppen sowie entsprechende Anpassung des Anhangs (Artikel 9 Absatz 3),
d) Plafonierung der anzurechnenden Betriebskosten für die Forschung in begründeten Fällen (Artikel 9 Absatz 3),
e) Erhöhung der Beiträge für die Kostengruppe III über das definierte Maximum
hinaus (Artikel 10 Absatz 2),
f) Definition weiterer Studienangebote (Artikel 4 Absatz 4 litera c) sowie die
Festlegung der entsprechenden Regelstudiendauer (Artikel 11 Absatz 3),
g) Kürzung von Beiträgen (Artikel 13),
h) Entscheid über die Beitragsberechtigung von Studienangeboten von Hochschulen im Akkreditierungsverfahren (Artikel 4 Absatz 2), von Studienangeboten, deren Abschluss den Zugang zu einem geregelten Beruf beinhaltet (Artikel 4 Absatz 3) sowie von Studienangeboten privater Hochschulen (Artikel
5),
i) Genehmigung von Budget und Rechnung bezüglich der Vollzugskosten (Artikel 19),
k) Wahl der Mitglieder und des oder der Vorsitzenden der Kommission IUV
(Artikel 17) und
l) Festlegung des Rechnungsjahrs, ab welchem die Beiträge für die Kostengruppe III auf Basis der validierten Kosten berechnet werden.
3 Die Beschlüsse gemäss Absatz 2 litera a bis g sowie l bedürfen der Mehrheit von
zwei Dritteln der Konferenzmitglieder, darunter mindestens die Hälfte der Universitätskantone gemäss Hochschulkonkordat 2). Für die übrigen Beschlüsse gilt das einfache Mehr der anwesenden Konferenzmitglieder.

## Art. 17 {#art_17}

Kommission IUV
1 Für den Vollzug wählt die Konferenz der Vereinbarungskantone eine Kommission
IUV. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
2 Die Kommission IUV setzt sich aus acht regierungsrätlichen Vertretungen der Vereinbarungskantone zusammen. Vier Mitglieder der Kommission IUV vertreten einen
Universitätskanton, vier einen Nichtuniversitätskanton.
3 Je eine Vertretung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation
SBFI und des Bundesamtes für Statistik BFS nehmen mit beratender Stimme an den
Sitzungen teil.
4 Der Kommission IUV obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a) Überwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Geschäftsstelle,
b) Entscheid über die Zuordnung eines Angebots zu einem Fachbereich in strittigen Fällen (Artikel 6 Absatz 2),
c) Antragsstellung an die Konferenz der Vereinbarungskantone für Entscheide
gemäss Artikel 16 Absatz 2 litera a bis g und l, sowie
d) Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung, der Termine und Stichdaten sowie des Vorgehens bei allfälligen Verzugszinsen.

## Art. 18 {#art_18}

Geschäftsstelle
1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle der Vereinbarung.
2 Sie führt das zentrale Inkasso für die Beitragszahlungen.
2) Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) vom 20. Juni 2013; Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 6.0

## Art. 19 {#art_19}

Vollzugskosten
1 Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu tragen. Sie werden ihnen jährlich
in Rechnung gestellt.

## Art. 20 {#art_20}

Streitbeilegung
1 Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben, wird das
Streitbeilegungsverfahren gemäss IRV 3) angewendet.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 litera b BGG 4).
6. Schlussbestimmungen

## Art. 21 {#art_21}

Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
2 Mit dem Beitritt zu dieser Vereinbarung erklären die Kantone gleichzeitig den
Austritt aus der interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997.

## Art. 22 {#art_22}

Inkrafttreten
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind.
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

## Art. 23 {#art_23}

Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf
den 31. Dezember durch schriftliche Erklärung an die Konferenz der Vereinbarungskantone gekündigt werden.

## Art. 24 {#art_24}

Weiterbestehen der Verpflichtungen
1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser
Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen Studierenden bis zum Ende ihres Studiums bestehen.
3) Rahmenvereinbarung vom 24. Juni 2005 für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)
4) Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz; BBG);

## Art. 25 SR 173.110 {#art_25}

Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner
eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.

## Art. 26 {#art_26}

Übergangsrecht
1 Die Beitragsberechtigungen gemäss der Interkantonalen Universitätsvereinbarung
vom 20. Februar 1997 bleiben bis zur Entscheidung über die institutionelle Akkreditierung (Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 1) gemäss HFKG 5) beziehungsweise bis zum Entscheid über die Erfüllung zusätzlicher Anerkennungsvoraussetzungen
gemäss Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 2, längstens aber bis acht Jahre nach
Inkrafttreten des HFKG, bestehen.
2 Die Leistungsabgeltungen derjenigen Kantone, die der IUV nicht oder noch nicht
beigetreten sind, erfolgen für die Dauer von längstens zwei Jahren nach Inkrafttreten
der Vereinbarung gestützt auf die Interkantonale Universitätsvereinbarung vom
20. Februar 1997. Nach Ablauf dieser Frist gilt für alle Nichtvereinbarungskantone
Artikel 15.
3 Solange betreffend die Ausbildung der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin keine
validierten Kosten vorliegen, betragen die interkantonalen Beiträge für die Kostengruppe III das Doppelte der Beiträge für die Kostengruppe II. Die Konferenz der
Vereinbarungskantone entscheidet, ab welchem Rechnungsjahr die Beiträge für die
Kostengruppe III auf Basis der validierten Kosten berechnet werden.

## Art. 27 {#art_27}

Berechnung der Beiträge im Übergang von der IUV 1997 auf die IUV
1 Für eine Übergangsphase von drei Jahren nach Inkrafttreten der IUV 2019 wird für
die Berechnung der Kantonsbeiträge wie folgt vorgegangen:
a) Multiplikation der Differenz zwischen den Beiträgen IUV 2019 und IUV 1997
mit dem Faktor 0.25 (erstes Berechnungsjahr), mit dem Faktor 0.5 (zweites
Berechnungsjahr) beziehungsweise mit dem Faktor 0.75 (drittes Berechnungsjahr) und Festlegung eines entsprechenden Korrekturbetrags für jeden Kanton,
b) Berechnung der effektiven Beiträge pro Kanton auf Basis der Beiträge gemäss
IUV 1997 zuzüglich des Korrekturbetrags gemäss litera a.
2 Nach Abschluss dieser dreijährigen Übergangsphase erfolgt die Berechnung der
Kantonsbeiträge ausschliesslich basierend auf der IUV 2019.
5) Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG); SR 414.20
Bern, 27. Juni 2019 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
Die Präsidentin:
SILVIA STEINER
Die Generalsekretärin:
SUSANNE HARDMEIER
Vom Grossen Rat genehmigt am 7. Januar 2020
Datum der Veröffentlichung: 31. Januar 2020
Ablauf der Referendumsfrist: 30. April 2020
Inkrafttreten: 1. Januar 2022 6)
6) https://www.edk.ch/de/dokumentation/rechtstexte-beschluesse/beschluesse
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
27.06.2019 01.01.2022 Erlass Erstfassung 2021/12-01
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 27.06.2019 01.01.2022 Erstfassung 2021/12-01
Anhang 1 (Stand 1. Januar 2022)
Bezeichnung der Kostengruppen und Zuordnung der
Fachbereiche gemäss Artikel 9 Absatz 2 der Vereinbarung
Die Kostengruppen gemäss Artikel 9 Absatz 2 werden wie folgt definiert:
Kostengruppe I: Geistes- und Sozialwissenschaften, Wirtschaftswissenschaften und Recht
Kostengruppe II: exakte Wissenschaften, Naturwissenschaften,
technische Wissenschaften, Pharmazie, erstes und
zweites Studienjahr der Human-, Zahn- und
Veterinärmedizin
Kostengruppe III: Human-, Zahn- und Veterinärmedizin ab drittem
Studienjahr
1 Anhang zur Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von
universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) vom 27. Juni
2019 (SAR 427.400)
