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title: "Entscheid betreffend den Schutz des Gebietes von Pfyn in Siders, Salgesch, Varen und Leuk"
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provisions: 8
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# Entscheid betreffend den Schutz des Gebietes von Pfyn in Siders, Salgesch, Varen und Leuk

## Art. 1 {#art_1}

Schutzgebiet
1 Das Gebiet von Pfyn wird zum Natur- und Landschaftsschutzgebiet erklärt.
Der genaue Perimeter ist dem Originaltext des vorliegenden Entscheides
beigelegt.
2 Das Schutzgebiet umfasst folgende Sektoren und Untersektoren:
a) A: die Infrastrukturen für den Empfang der Besucher (Wege, Aussichtspunkte, Rastplätze, usw.);
b) B: den Rotten, sein Auengebiet und seine Zuflüsse;
c) C: die Weiher, die Feuchtgebiete und ihre Quellen;
d) D: den rechtsufrigen Sonnenhang mit seiner Trockenvegetation;
e) E: die übrigen Wälder, namentlich den Kegel des Illgrabens, die Abhänge des Gorwetsch und die Hügel im Talgrund;
f) F: die Landwirtschaftsgebiete, nämlich:
1. F1: die traditionell extensiv genutzten Gebiete Millieren, Gärtu
und Preisen,
2. F2: die Landwirtschaftsbetriebe von Pfyn und Tschüdangna,
3. F3: die als Pufferzonen zu den wertvollen Biotopen gehörenden
Landwirtschaftsflächen;
g) G: spezielle Nutzungen, wie insbesondere die Verkehrslinien, die Kiesausbeutung, die wiederinstandzustellenden Gebiete, die Energiegewinnung und die zugehörigen industriellen Transporte (Kies, Energie
usw.).
3 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln
dargestellt.
4 Die verschiedenen Sektoren sind in der Nutzungsplanung einer entsprechenden Zone zuzuweisen.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Folgende allgemeinen Schutzziele werden verfolgt:
a) Erhaltung und Wiederherstellung der Vielfalt von Flora und Fauna, der
ökologischen Werte, des Landschaftsbildes von Pfyn und soweit möglich der natürlichen Dynamik der Rhone;
b) Übereinstimmung der Aktivitäten und allfälligen Eingriffe mit den ökologischen Erfordernissen;
c) Sensibilisieren der Bevölkerung für die Natur- und Landschaftswerte
von Pfyn mittels Entwicklung eines sanften Tourismus.
2 Für die einzelnen Sektoren gelten insbesondere folgende Ziele:
a) A: der Empfang, die Information und die Lenkung des Besuchers unter
Wahrung der Natur- und Landschaftsschutzwerte im Pfyngebiet;
b) B: unter Vorbehalt der notwendigen wasserbaupolizeilichen Massnahmen und der Sicherstellung der landwirtschaftlichen Bewässerung, der
Schutz und die Wiederherstellung des Auengebietes in seiner ganzen
Grösse, Dynamik und Vielfalt, sowie die Erhaltung der Steppenrasen
in der Ebene und die natürliche Vermehrung der an Fliessgewässer
gebundenen Fauna;
c) C: die Vergrösserung der an die Gewässer gebundenen Tierpopulationen und der Ufervegetation;
d) D: Sicherung des Fortbestandes der Steppenrasen und Trockenwälder
am Sonnenhang;
e) E: Erhaltung und Wiederherstellung der pfynwaldtypischen Pflanzengesellschaften mit Rücksicht auf ihre Vielfalt, auf ihre Struktur und auf
ihren Einfluss auf die Fauna;
f) F: Erhaltung von Biotopen und Strukturen, welche an die traditionelle
landwirtschaftliche Nutzung (F1) gebunden sind (wie Suonen, Magerwiesen, Hochstammobstgärten, usw.), Gewährleistung der differenzierten landwirtschaftlichen Nutzung in den Betrieben des Sektors F2
und Förderung der ökologischen Ausgleichsmassnahmen, hauptsächlich in Form von Pufferzonen (F3);
g) G: bestmöglichste Koordination der Führung der Verkehrslinien und industriellen Transporteinrichtungen (Energie usw.) mit den Natur- und
Landschaftsschutzzielen, Sicherung der für die wasserbauliche Kiesausbeutung notwendigen Ablagerungsfläche und Ermöglichung einer
mit den Natur und Landschaftsschutzzielen koordinierten Wasserkraftnutzung der Rhone.

## Art. 3 {#art_3}

Regelung der Aktivitäten und Eingriffe
1 Im allgemeinen sind im gesamten Pfyngebiet alle Aktivitäten und Eingriffe
untersagt, welche den Schutzzielen widersprechen. Von diesem Grundsatz
kann abgewichen werden, sofern die Aktivität oder der Eingriff standortgebunden ist und höherwertige Interessen entgegenstehen. Wer einen Eingriff
oder eine Aktivität vornimmt oder verursacht, ist zu bestmöglichen Schutz-,
Wiederherstellungs- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu
verpflichten.

## Artikel 4 {#art_4}

Absatz 2 festgelegt werden:
a) Entfachen von Feuer;
b) Camping;
c) die Ablagerung oder Deponie jeglichen Materials;
d) Baden;
e) Bootfahrten oder jegliche andere Sportart, insbesondere Reiten oder
Radfahren;
f) Schlittschuhlaufen;
g) Laufenlassen der Hunde;
h) das Aufstellen von Bienenhäuschen und -kästen in Gebieten mit seltenen Wildbienen.
3 Es können namentlich die folgenden Aktivitäten gemäss dem in Artikel 5
festgelegten Verfahren genehmigt werden, sofern sie mit den Schutzzielen
vereinbar sind:
a) die Benutzung von Motorfahrzeugen ausserhalb der dafür signalisierten Strassen;
b) die Organisation und Durchführung von Sport-, Kultur- oder Festanlässen;
c) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushalts;
d) Geländeveränderungen und die Erstellung, der Wiederaufbau sowie
die Änderung von Bauten;
e) andere Arbeiten ausserhalb der ordentlichen Bodennutzung;
f) das Sammeln, Ausreissen oder Einführen von Pflanzen und Pilzen
ausserhalb der Landwirtschaftszone; das Fangen oder Einführen von
wilden Tieren.
4 Jagd und Fischerei sind im Rahmen der Spezialgesetzgebung gestattet.
Für diesbezügliche Entscheide wird die Vormeinung der beratenden Kommission eingeholt.
5 Die Nutzung der Wasserkraft der Rhone ist im Rahmen der Spezialgesetzgebung und der Wasserrechtskonzessionen gestattet. Für diesbezügliche
Entscheide wird die Vormeinung der beratenden Kommission eingeholt.
6 Polizei-, Rettungs-, Feuerwehr- und Katastropheneinsätze sowie andere
Einsätze bei Notfällen bleiben vorbehalten.
Art. 4 Gestaltungs- und Schutzmassnahmen
1 Allgemeine Massnahmen: Im allgemeinen wird die Wiederherstellung der
Natur und Landschaft des Gebietes und seine Aufwertung für die Öffentlichkeit sichergestellt durch:
a) die Wiedergutmachung von Beeinträchtigungen, namentlich durch die
Aufhebung, Umstrukturierung oder Verschiebung von bestehenden Installationen und technischen Einrichtungen, deren Gegenwart mit den
Schutzzielen nicht vereinbar ist;
b) die bestmögliche Einbettung von Installationen und technischen Einrichtungen, deren Bau notwendig ist und die auf den bestehenden
bzw. vorgesehenen Standort angewiesen sind;
c) die koordinierte Aktualisierung der verschiedenen Konzepte gemäss
Artikel 4 Absatz 2;
d) die wissenschaftliche Überprüfung der Wirksamkeit der getätigten
Schutz- und Unterhaltsmassnahmen;
e) die Anpassung der Regelungen für die Jagd und Fischerei entsprechend den Zielen des Schutzbeschlusses und den Bedürfnissen des
sanften Tourismus.
2 Massnahmen in den einzelnen Sektoren:
a) A: die Entwicklung eines sanften Tourismus im Pfyngebiet muss durch
ein touristisches Erschliessungskonzept gefördert werden. Dieses
Konzept definiert einerseits die Realisierung eines Informationssystems für die Besucher, andererseits die Neustrukturierung des Wegnetzes sowie der Örtlichkeiten für Empfang und Unterkunft und ebenso
die Anpassung der Regelungen für Jagd und Fischerei;
b) B: die Sicherung vor Naturgefahren und die Wiederherstellung des
Sektors B und seiner natürlichen Dynamik müssen in erster Linie
durch sanfte Massnahmen erreicht werden (Verbreiterung des Rottenbettes, Korrektur an der Illgraben-Mündung, Bezeichnung von Pufferzonen, kombinierte Geschiebe und Wassermengen-Bewirtschaftung).
Diese Massnahmen sind mit Rücksicht auf Natur und Landschaft und
namentlich nach den Prinzipien des Hochwasserschutzkonzeptes unter Anwendung der Verordnung über die Auengebiete von nationaler
Bedeutung auszuführen;
c) C: die Wiederherstellung einer qualitativ und quantitativ genügenden
Wasserzufuhr und die Vergrösserung der Feuchtgebiete des Sektors
C insbesondere gemäss den Kompensationen der A9-T9 und den
Schutzkonzepten zu den Amphibienlaichgebieten von nationaler Bedeutung sind mit der forstlichen Planung zu koordinieren;
d) D: der Schutz der Felsensteppen und Flaumeichenwälder im Sektor D
soll durch eine genaue Begrenzung gewährleistet sein, innerhalb welcher die Zersiedlung und Verschmutzung (Pestizide, Ablagerungen,
Düngemittel usw.) gestoppt wird;
e) E: im Sektor E soll die forstliche Planung - mit Ausnahme der Schutzwälder am Hang - der Erhaltung der Naturwerte erste Priorität einräumen. Die Mittel zur Brandbekämpfung sind zu koordinieren;
f) F: im Sektor F1 soll die traditionelle landwirtschaftliche Nutzung, vergleichbar mit dem Konzept Millieren-Gärtu der Kompensationsmassnahmen A9-T9, gefördert werden. Die differenzierte landwirtschaftliche
Nutzung im Sektor F2 und die zum Schutz der benachbarten Sektoren
B und C notwendigen Nutzungsauflagen im Sektor F3 sind durch den
Abschluss von Bewirtschaftungsverträgen und Entschädigungszahlungen für ökologische Leistungen zu fördern;
g) G: im Sektor G soll die Neustrukturierung des Strassen- und Bahnnetzes gemäss den A9-T9- und SBB-Projekten vorgenommen werden.
Ebenso sollen die Benutzung und der Unterhalt der für die Gewinnung
von Energie und deren Transport notwendigen Anlagen, sowie die Lagerung von Kies, ermöglicht werden. Auf die Schutzziele ist soweit
möglich Rücksicht zu nehmen.
3 Genehmigung der Konzepte: Die Konzepte unterliegen der Genehmigung
durch das Departement.

## Art. 5 {#art_5}

Bewilligungen
1 Bewilligungen gemäss diesem Entscheid werden entsprechend den gesetzlichen Zuständigkeiten erteilt.
2 Die Behörden holen die Vormeinung der beratenden Kommission ein.

## Art. 6 {#art_6}

Organisation
1 Der Staatsrat vollzieht den vorliegenden Entscheid. Er stellt die personellen
und finanziellen Mittel für die verwaltungsinterne Koordination der Bewilligungen, für die Leitung der Schutzmassnahmen sowie für die Zusammenarbeit mit der beratenden Kommission sicher.
2 Der Staatsrat ernennt eine beratende Kommission aus sieben Mitgliedern.
Diese setzt sich zusammen aus insgesamt zwei Vertreter/-innen der Munizipal- und/oder Burgergemeinden von Leuk, Salgesch, Siders und Varen, ein/-
e Vertreter/-in der Privateigentümer im Schutzgebiet, ein/-e Vertreter/-in der
Naturschutzorganisationen, aus je einem/-er Vertreter/-in der für die Wälder
und den Flussbau zuständigen Dienststellen sowie aus einem/-er Vertreter/-
in des Bundesamtes für Wald und Landschaft.
3 Der Staatsrat ernennt die Mitglieder der beratenden Kommission auf Vorschlag der Munizipal- und Burgergemeinden, Eigentümer/-innen, Naturschutzorganisationen und der Dienststellen und des Bundesamtes für Wald
und Landschaft.
4 Die beratende Kommission fördert die Schutzziele, indem sie zuhanden
des Staatsrats ein Arbeitsprogramm und konkrete Massnahmen vorschlägt,
die notwendigen jährlichen Budgets veranschlagt und ihre Vormeinung zu
denjenigen Arbeiten und Aktivitäten abgibt, welche eine Bewilligung erfordern. Sie schlägt ausserdem ein Programm zur wissenschaftlichen Überprüfung der Wirksamkeit der getätigten Massnahmen vor.
5 Der Staatsrat kann Aufsichtspersonal der Gemeinden subventionieren.

## Art. 7 {#art_7}

Zuwiderhandlungen und Strafen
1 Zuwiderhandlungen gegen den vorliegenden Schutzentscheid werden vom
zuständigen Departement oder vom Richter nach den Vorschriften der
einschlägigen Gesetzgebung bestraft.
2 Der Verursacher von Beeinträchtigungen im Schutzgebiet kann dazu verpflichtet werden, die Schäden auf eigene Kosten zu beheben.

## Art. 8 {#art_8}

Inkrafttreten
1 Der vorliegende Schutzentscheid hindert die Verwirklichung der Projekte
A9, T9, Kompensationen, SBB Doppelspur nicht. Gleiches gilt für den späteren Unterhalt.
2 Die Zugänge beziehungsweise die Zufahrten für die Bewirtschaftung der
Rhone und ihrer Dämme, zu den Anlagen der bestehenden Wasserkraft-
bzw. Elektrizitätsbetriebe, den Betrieben der Kieswerke, den Landwirtschaftsbetrieben und anderer zulässiger Betriebe bleiben gewährleistet.
3 Die verschiedenen Wiederinstandstellungs- und Schutzmassnahmen werden - wo möglich - in Koordination mit den Erschliessungs- und Bewirtschaftungsprojekten (A9, T9, Kompensationen, SBB, Waldbewirtschaftungsplan,
Hochwasserschutzkonzept, usw.) realisiert und sind von der damit verbunden Finanzierung abhängig.
4 Der vorliegende Schutzentscheid tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Er wird insbesondere den Resultaten der Konzepte gemäss Artikel 4 entsprechend revidiert.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
17.12.1997 09.01.1998 Erlass Erstfassung RO/AGS 1998 f 387 | d 243
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 17.12.1997 09.01.1998 Erstfassung RO/AGS 1998 f 387 | d 243
