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title: "Reglement zum Bundesgesetz über die Anschlussgleise"
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provisions: 9
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# Reglement zum Bundesgesetz über die Anschlussgleise

## Artikel 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Reglement vollzieht das Bundesrecht über die Anschlussgleise.

## Artikel 2 {#art_2}

Begriffe
1 Die in diesem Reglement verwendeten Begriffe, namentlich jene des Anschlussgleises und des Anschliessers, decken sich mit dem Bundesrecht.
2 Planung und Bau von Anschlussgleisen

## Artikel 3 {#art_3}

Anwendbares Recht
1 Soweit weder das Bundesrecht noch dieses Reglement abweichende Vorschriften enthält, richtet sich das Verfahren für die Planung und den Bau von
Anschlussgleisen nach dem Planverfahren des Strassenbaugesetzes des
Kantons Uri (RB 50.1111), das seinerseits auf das kantonale Gesetz über
die Enteignung (RB 3.3211) verweist.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
50.3305 Kanton Uri

## Artikel 4 {#art_4}

Sondervorschriften: Einleitung des Verfahrens
1 Es sind berechtigt, das Planungs- und Bauverfahren einzuleiten:
a) der Regierungsrat für Anschlussgleise, die zwei oder mehrere
Gemeindegebiete betreffen
b) der Einwohnergemeinderat für Anschlussgleise, die ausschliesslich
auf das betreffende Gemeindegebiet zu liegen kommen
c) Dritte für Anschlussgleise in ihrem Interesse, wenn sie ermächtigt
worden sind, das Verfahren einzuleiten. Erstreckt sich das beabsichtigte Anschlussgleis über zwei oder mehrere Gemeindegebiete, erteilt
der Regierungsrat diese Ermächtigung, andernfalls der Einwohnergemeinderat. Die Ermächtigung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen
des Bundesrechts erfüllt sind, namentlich wenn das Bedürfnis nachgewiesen ist

## Artikel 5 {#art_5}

Sondervorschriften: Planauflage
1 Es sind folgende Unterlagen aufzulegen:
a) die in Artikel 16 des kantonalen Gesetzes über die Enteignung
(RB 3.3211) erwähnten Dokumente
b) Pläne und Angaben nach Artikel 7–18 der Verordnung über die Planvorlagen für Eisenbahnbauten (SR 742.142)

## Artikel 6 c) der rechtskräftige Grundsatzentscheid über den Anschluss nach {#art_6}

AnGV (SR 742.141.51)
Artikel 6 Sondervorschriften: Entscheid
1 Bevor der Regierungsrat den Plan für das Anschlussgleis genehmigt, holt
er die Zustimmung der Aufsichtsbehörde nach Artikel 17 und 18 AnGG ein.
2 Der Regierungsrat kann verlangen, dass vor der Plangenehmigung die privatrechtlichen Verhältnisse und die Beziehungen zwischen der Bahn und
dem Anschliesser im Sinne von Artikel 4 und 6 ff. AnGG (SR 742.141.5) geregelt sind. Statt dessen kann er mit dem Genehmigungsbeschluss entsprechende Auflagen verbinden.

## Artikel 7 {#art_7}

Sondervorschriften: Enteignungsrecht
1 Mit der Plangenehmigung erteilt der Regierungsrat das Enteignungsrecht
im Sinne von Artikel 16 AnGG (SR 742.141.5).

## Artikel 8 Kanton Uri 50.3305 {#art_8}

Sondervorschriften: Betriebsbewilligung
1 Wenn die Plangenehmigung rechtskräftig ist, hat der Anschliesser bei der
Aufsichtsbehörde die Betriebsbewilligung nach Artikel 20 AnGG
(SR 742.141.5) einzuholen. Dem Regierungsrat ist eine Kopie dieser Bewilligung zuzustellen.
3 Schlussbestimmung

## Artikel 9 {#art_9}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
50.3305 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
21.12.1992 01.01.1993 Erlass Erstfassung AB 24.12.1992
Kanton Uri 50.3305
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 21.12.1992 01.01.1993 Erstfassung AB 24.12.1992
