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title: "Reglement Videoüberwachung Elektrizitätswerk"
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provisions: 13
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# Reglement Videoüberwachung Elektrizitätswerk

## Art. 1 {#art_1}

Dieses Reglement gilt für die Videoüberwachung bei Gebäuden und Anlagen des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich
(ewz) gemäss Anhang.

## Art. 2 {#art_2}

Die Videoüberwachung nach diesem Reglement bezweckt den Schutz und die Sicherheit von Personen, Gebäuden und Infrastruktur der im Anhang bestimmten Bereiche und
sichert Beweismittel zur Geltendmachung zivil- und strafrechtlicher Ansprüche.

## Art. 3 {#art_3}

1 Im Anhang werden die überwachten Bereiche und die
Betriebszeiten bezeichnet.
2 Die Videoüberwachung erfolgt ohne Ton.
3 Die Qualität der Videoüberwachung kann so gewählt werden,
dass Personen und Fahrzeuge identifiziert werden können.

## Art. 4 {#art_4}

Vor Ort wird mit Piktogrammen auf die Videoüberwachung hingewiesen.

## Art. 5 {#art_5}

Für die Videoüberwachung ist die Direktorin oder der Direktor des ewz verantwortlich.

## Art. 6 {#art_6}

1 Videoaufzeichnungen dürfen eingesehen werden, wenn
ein Ereignis festgestellt wurde, für das die Geltendmachung zivil-
oder strafrechtlicher Ansprüche zu prüfen ist.
2 Im Falle eines Ereignisses gemäss Abs. 1 beantragt die oder
der Betriebsleitende des jeweiligen Standorts bei der Leiterin
oder dem Leiter des Rechtsdiensts des ewz schriftlich die Einsichtnahme mit Angabe der einsichtnehmenden Personen, des
konkreten Anlasses und des überwachten Bereichs sowie die
allfällige vorläufige Sicherung der Aufzeichnungen.
1 AS 236.100
Geltungsbereich
Zweck
Umfang und Art
Kennzeichnung
Verantwortung
Einsichtnahme
2Reglement Videoüberwachung
Elektrizitätswerk236.870
3 Die Leiterin oder der Leiter des Rechtsdiensts entscheidet
schriftlich über die Einsichtnahme, wobei der im ewz für den Datenschutz verantwortlichen Person eine Kopie des Entscheids
zugestellt wird.

## Art. 7 {#art_7}

1 Über alle Zugriffe auf Aufzeichnungen ist nach der Einsichtnahme durch eine Person, die Einsicht genommen hat, ein
schriftlicher Bericht zu verfassen und der Leiterin oder dem Leiter des Rechtsdiensts des ewz sowie der im ewz für den Datenschutz verantwortlichen Person zuzustellen.
2 Der Bericht hat folgende Angaben zu enthalten:
a. Zeitpunkt der Bewilligung;
b. einsichtnehmende Personen;
c. Zeitraum und Umfang des gesichteten und ausgewerteten
Bildmaterials;
d. Sachverhaltsfeststellung;
e. empfohlene Massnahmen.

## Art. 8 {#art_8}

Videoaufzeichnungen dürfen ausschliesslich zur Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche verwendet
werden.

## Art. 9 {#art_9}

1 Die Videoaufzeichnungen werden automatisch spätestens nach 15 Tagen seit der Aufzeichnung gelöscht oder überschrieben.
2 Aufzeichnungen dürfen zur Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche in Abweichung von Abs. 1 so lange gespeichert werden, wie es zu diesem Zweck erforderlich ist.

## Art. 10 {#art_10}

1 Der Zugriff auf die Aufnahmen wird durch restriktive
Zutritts- und Zugriffsrechte sichergestellt.
2 Die im Zusammenhang mit der Videoüberwachung eingesetzten Technologien entsprechen dem aktuellen technischen Stand
und stellen sicher, dass unberechtigte Datentransfers ausgeschlossen und die Aufzeichnungen bis zu ihrer Löschung in unveränderter Form verfügbar sind.
3 Sämtliche Zugriffe auf die Aufzeichnungen werden automatisch
protokolliert. Die Protokolldaten umfassen die Person, die Zugriff
genommen hat, die Aufzeichnung, auf die zugegriffen wurde,
die Bearbeitung der Aufzeichnung sowie den vom Zugriff betroffenen Zeitraum. Die Protokolldaten werden in unveränderbarer
Form mindestens 12 Monate aufbewahrt. Auf die Protokolldaten
darf nur auf Anordnung der Direktorin oder des Direktors des
ewz zugegriffen werden.
Dokumentation
Verwendung
Aufbewahrung
und Löschung
Sicherheitsmassnahmen
3Reglement Videoüberwachung

## Art. 11 Elektrizitätswerk 236.870 {#art_11}

Jede Änderung dieses Reglements oder des Anhangs
ist der Datenschutzstelle vorgängig zur Prüfung vorzulegen.

## Art. 12 {#art_12}

Das Reglement Videoüberwachung Elektrizitätswerk
vom 25. Juli 2019 wird aufgehoben.

## Art. 13 {#art_13}

Dieses Reglement tritt am 1. Mai 2020 in Kraft.
Änderung des
Reglements
Aufhebung bisherigen Rechts
Inkrafttreten
4Reglement Videoüberwachung
Elektrizitätswerk236.870
Anhang
Videoüberwachung Elektrizitätswerk
Überwachte Bereiche und Betriebszeiten
Standort Kamera Überwachter Bereich Betriebszeiten für
die Aufzeichnung
Unterwerk Auwiesen
Aubruggweg 21
8050 Zürich
Einfahrtstor zum Haupteingang
des UW Auwiesen / Aubrugg
und Freileitergebäudes sowie
der unmittelbar davor verlaufende Abschnitt des Aubruggwegs
Mo – Fr:
17.00 – 06.00 Uhr
Sa – So:
00.00 – 24.00 Uhr
365 Tage im Jahr
Werkhof Herdern
Pfingstweidstr. 85
8005 Zürich
Hauptschiebetor bei Haupteinfahrt Mo – Fr:
16.00 – 06.30 Uhr
Sa – So:
00.00 – 24.00 Uhr
365 Tage im Jahr
