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title: "Personal- und Lohnverordnung"
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# Personal- und Lohnverordnung

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons.
2 Vorbehalten bleiben abweichende und ergänzende Regelungen in andern Erlassen.
1) SAR 165.100
2) SAR 165.130
3) SAR 153.100
4) SAR 515.200
5) Inkrafttreten: 1. November 2000
2. Anstellungsbehörden und Vorgesetzte 6)

## § 2 {#par_2}

Aufgaben und Kompetenzen der Anstellungsbehörden
1 Die Anstellungsbehörden haben folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a) * Begründung und Auflösung des Anstellungsverhältnisses;
b) Festsetzung des Anfangslohns und Erlass weiterer Lohnverfügungen;
c) Ansetzen einer Bewährungszeit gemäss § 10 Abs. 1 lit. c und d des Personalgesetzes;
d) weitere Kompetenzen gemäss dieser Verordnung.
2 Ist der Regierungsrat Anstellungsbehörde, nehmen die Vorgesetzen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters die Kompetenzen gemäss Absatz 1 lit. c und d wahr. Für die
Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber übernimmt der Landammann die Funktion
des Vorgesetzten.

## § 3 {#par_3}

Aufgaben und Kompetenzen der Vorgesetzten
1 Die Vorgesetzten tragen die Führungsverantwortung für die ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2 Die Vorgesetzten haben das Recht und die Pflicht, bei Entscheiden der Anstellungsbehörden, welche die Ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betreffen,
mitzuwirken.
3 Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, welche mit einem Führungsentscheid des oder
der Vorgesetzten nicht einverstanden sind, können einen Entscheid der Anstellungsbehörde verlangen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Vorgesetzte zugleich Anstellungsbehörde sind, können einen Entscheid der Departementsleitung, der Staatskanzleileitung oder der Justizleitung verlangen. *

## § 4 {#par_4}

Anstellungsbehörden
a) Regierungsrat
1 Der Regierungsrat stellt die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber an.
2 Auf Vorschlag der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers stellt der Regierungsrat an: *
a) die Staatsschreiber-Stellvertreterin und Generalsekretärin der Staatskanzlei
oder den Staatsschreiber-Stellvertreter und Generalsekretär der Staatskanzlei;
b) die Leiterinnen oder die Leiter der Abteilungen und Stabsstellen der Staatskanzlei.
6) Inkrafttreten: 1. November 2000
3 Auf Vorschlag der zuständigen Departementsvorsteherin oder des zuständigen Departementsvorstehers stellt der Regierungsrat an:
a) * die Generalsekretärinnen oder die Generalsekretäre;
b) die Leiterinnen oder die Leiter der direkt unterstellten Ämter, Abteilungen und
Stabsstellen;
c) die nachstehend genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der unselbstständigen Anstalten:
aa) * …
bb) Kantonale Anstalten des Straf- und Massnahmenvollzugs: Direktorinnen
oder Direktoren;

## § 5 cc) * … {#par_5}

b) Staatskanzlei und Departemente
1 Die Departemente und die Staatskanzlei sind – unter Vorbehalt von § 4 – Anstellungsbehörde für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2 Die Departemente und die Staatskanzlei können weitere Anstellungsbehörden bezeichnen. Sie legen deren Kompetenzen fest.
3 Die Direktionen der unselbstständigen Anstalten sind Anstellungsbehörden für ihre
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Abweichende Vorschriften bleiben vorbehalten.
4 Die Departemente, die Staatskanzlei und die Gerichte sowie die Justizverwaltung
informieren Human Resources Aargau (HR Aargau) über die von ihnen getroffenen

## § 6 Regelungen. * {#par_6}

Ratssekretärin oder Ratssekretär
1 Das Büro des Grossen Rates nimmt für die Ratssekretärin oder den Ratssekretär die
Funktionen der Anstellungsbehörde wahr.
3. Begründung des Anstellungsverhältnisses 7)

## § 7 {#par_7}

Ausschreibung
1 Offene Stellen sind von den Anstellungsbehörden auszuschreiben.
2 In begründeten Einzelfällen kann die Anstellungsbehörde auf eine Ausschreibung
verzichten. Ein Verzicht auf eine Ausschreibung ist insbesondere möglich bei befristeten Anstellungsverhältnissen, bei internem Stellenwechsel oder aus Gründen des
Schutzes der Persönlichkeitsrechte einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters.
3 Die Ausschreibung erfolgt im Auftrag der Anstellungsbehörde durch HR Aargau
oder gemäss den Vorgaben von HR Aargau durch die Anstellungsbehörde. *
7) Inkrafttreten: 1. November 2000

## § 8 {#par_8}

Anstellungsvertrag
1 Das Anstellungsverhältnis wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der
Anstellungsbehörde als Vertreterin des Kantons und der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter begründet. *
2 Die Anstellungsbehörde stellt den Anstellungsvertrag gemäss den formellen Vorgaben von HR Aargau aus. *
3 Vertragsänderungen sind schriftlich zu vereinbaren.

## § 9 {#par_9}

Probezeit
1 Der erste Monat des Anstellungsverhältnisses gilt als Probezeit. *
2 Die Anstellungsbehörde kann mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter vereinbaren, die Probezeit auf maximal 3 Monate zu verlängern.
3 Während der Probezeit kann das Anstellungsverhältnis beidseitig jederzeit mit einer

## § 10 Frist von 7 Tagen gekündigt werden. * {#par_10}

Befristung des Vertrags
1 Das Anstellungsverhältnis ist in der Regel unbefristet. *
2 Die Befristung eines Vertrags und dessen Verlängerung sind nur in begründeten Fällen möglich. Dabei darf die maximale Dauer von 5 Jahren nicht überschritten werden.
3 Wird ein befristetes Anstellungsverhältnis in ein unbefristetes überführt, so ist ein

## § 11 neuer Anstellungsvertrag abzuschliessen. * {#par_11}

Interner Stellenwechsel
1 Bei Übernahme einer neuen Funktion oder Änderung der Anstellungsbehörde ist ein
neuer Anstellungsvertrag abzuschliessen.
2 Der Zeitpunkt des Stellenwechsels kann einvernehmlich festgesetzt werden. Andernfalls erfolgt der Stellenwechsel durch schriftliche Mitteilung und unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist.
4. Beendigung des Anstellungsverhältnisses

## § 12 {#par_12}

Beendigungsarten
1 Das Anstellungsverhältnis endet durch:
a) Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen;
b) Kündigung;
c) Fristlose Auflösung;
d) Ablauf einer befristeten Anstellung;
e) Erreichen der Altersgrenze;
f) Auflösung infolge Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall;
g) Tod.

## § 13 {#par_13}

Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen
1 Das Anstellungsverhältnis kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen der Anstellungsbehörde und der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter jederzeit aufgelöst werden. *

## § 14 {#par_14}

Ordentliche Kündigung
1 Das Anstellungsverhältnis kann beidseitig unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen
auf das Ende eines Monats durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden.
2 Die Anstellungsbehörde muss die Kündigung schriftlich begründen und mit einer
Rechtsmittelbelehrung versehen.

## § 15 {#par_15}

Fristlose Auflösung
1 Die fristlose Auflösung erfolgt schriftlich und ist zu begründen.
2 Die fristlose Auflösung durch die Anstellungsbehörde ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

## § 16 {#par_16}

Auflösung eines befristeten Anstellungsverhältnisses *
1 Das befristete Anstellungsverhältnis endet:
a) mit dem Ablauf der Frist;
b) durch fristlose Auflösung;
c) durch Kündigung, wo ein Kündigungsvorbehalt vertraglich vereinbart worden
ist.

## § 17 {#par_17}

Erreichen der Altersgrenze
1 Das Anstellungsverhältnis endet ohne Kündigung am letzten Tag des Monats, in
dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das 65. Altersjahr vollendet. *
2 Nach Erreichen der Altersgrenze kann das Anstellungsverhältnis als befristetes Anstellungsverhältnis weitergeführt werden. *

## § 18 {#par_18}

Auflösung infolge Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall
1 Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung im Zeitpunkt der Ausrichtung einer
vollen Invalidenrente gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung 8).
2 Bei andauernder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, spätestens aber im Zeitpunkt der Zusprechung einer Teilinvalidenrente klärt die Anstellungsbehörde die Möglichkeiten
einer Umgestaltung des Anstellungsverhältnisses oder eines internen Stellenwechsels
ab. *
8) SR 831.20
5. Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

## § 19 {#par_19}

Schutz der Persönlichkeit
1 Der Kanton trifft alle Massnahmen, die zur Verhinderung von sexueller Belästigung
und Mobbing notwendig und angemessen sind und informiert die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter über die Möglichkeiten zur Wahrnehmung ihrer Rechte.
2 Die Departemente, die Staatskanzlei, die Gerichte und die Justizverwaltung sowie
die unselbstständigen Anstalten bezeichnen je eine interne Anlaufstelle für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die von sexueller Belästigung oder von Mobbing betroffen

## § 20 sind. Sie melden diese Stelle HR Aargau. * {#par_20}

Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen
1 Falls eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter bei ungerechtfertigten Angriffen oder
Ansprüchen, die im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung stehen, den Rechtsweg beschreiten muss, prüfen die Departemente, die Staatskanzlei oder die Gerichte
und die Justizverwaltung auf Gesuch hin die Übernahme der Kosten für den Rechtsschutz. *
2 Gerichts- und Anwaltskosten werden übernommen, wenn eine rechtliche Vertretung
und bzw. oder die Beschreitung des Rechtswegs notwendig ist, um die Rechte der
Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters zu wahren oder finanziellen Schaden abzuwenden
oder zu beseitigen.

## § 21 {#par_21}

Personalakten, Datenschutz
1 Die Departemente, die Staatskanzlei, die Gerichte und die Justizverwaltung sowie
die Direktionen der unselbstständigen Anstalten bezeichnen die zuständigen Stellen
für die Führung der Personalakten. *
2 Personendaten dürfen nur so weit bearbeitet werden, als sie für das Anstellungsverhältnis relevante Daten enthalten. *
3 Die zur Führung der Personalakten zuständige Stelle gewährt den Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern auf Gesuch hin Auskunft und Einsicht in ihre persönlichen Akten
und entscheidet über eine allfällige Berichtigung oder Beseitigung der darin enthaltenen Daten.

## § 22 {#par_22}

Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch
1 Das Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch wird durch die Vorgesetzten geführt.
Auf Grund einer Vereinbarung mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter können
weitere Personen beigezogen werden.

## § 23 {#par_23}

Vertrauensärztliche Untersuchung
1 Die Anstellungsbehörde kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen,
wenn berechtigte Zweifel an der Arbeitsfähigkeit oder der Arbeitsunfähigkeit der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters bestehen.
2 Der Regierungsrat kann auf Antrag der Departemente, der Staatskanzlei, der Gerichte und der Justizverwaltung sowie der Direktionen der unselbstständigen Anstalten eine vertrauensärztliche Untersuchung für einzelne Berufsgruppen als obligatorisch erklären. *

## § 24 {#par_24}

Befreiung vom Amtsgeheimnis
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können vom Amtsgeheimnis befreit werden, wenn
sie als Partei, Zeugin bzw. Zeuge oder gerichtliche Sachverständige vor einem Organ
der Rechtspflege aussagen sollen.
2 Die Ermächtigung zur Äusserung wird auf Gesuch hin von der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher, der Staatsschreiberin oder dem Staatsschreiber sowie der Justizleitung erteilt. *
3 Die Ermächtigung darf verweigert werden, wenn wichtige Interessen des Kantons
es verlangen oder wenn die Ermächtigung die Verwaltung in der Durchführung ihrer
Aufgaben wesentlich beeinträchtigen würde.

## § 25 {#par_25}

Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter
1 Wird für Nebenbeschäftigungen Arbeitszeit in Anspruch genommen, so muss die
beanspruchte Arbeitszeit kompensiert oder das Arbeitspensum reduziert werden.
2 Bei der Ausübung eines öffentlichen Amtes können für die Teilnahme an Sitzungen
während der Arbeitszeit pro Woche durchschnittlich 2 Arbeitsstunden ohne Kompensation beansprucht werden. Die darüber hinausgehende Arbeitszeit muss kompensiert
werden.
3 Die Einnahmen aus Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern verbleiben den
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

## § 26 {#par_26}

Arbeitszeugnis
1 Das Arbeitszeugnis muss der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter spätestens am letzten Arbeitstag ausgehändigt werden. Zwischenzeugnisse werden innerhalb von 14 Tagen ausgestellt.
§ 26a * Disziplinarmassnahmen gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie
gegen Jugendanwältinnen und Jugendanwälte
1 Bei pflicht- und vorschriftswidrigem Verhalten von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten sowie von Jugendanwältinnen und Jugendanwälten kann der Regierungsrat
ein Disziplinarverfahren durchführen.
2 Er kann folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:
a) Verweis,
b) Versetzung ins Provisorium,
c) Entlassung aus dem Amt.
3 Mit den Disziplinarmassnahmen kann eine angemessene Lohnkürzung verbunden
werden.
4 Ist ein Disziplinarverfahren eingeleitet, kann in schwerwiegenden Fällen während
dessen Dauer eine vorsorgliche Sistierung in der Amtstätigkeit angeordnet werden.
§ 26b * Anordnung von Homeoffice
1 Der Regierungsrat kann bei schwerer Mangellage infolge vom Bundesrat beschlossener 'Kontingentierungen von Strom oder Gas' sowie 'Netzabschaltungen beim
Strom' für Mitarbeitende, die ihre Arbeit unabhängig von ihrem üblichen Arbeitsplatz
in der kantonalen Verwaltung erledigen können, Homeoffice anordnen.
2 Ist ein Arbeiten im Homeoffice einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter nicht zumutbar, weist die Anstellungsbehörde nach Möglichkeit einen Notarbeitsplatz zu.
6. Arbeitszeit, Ferien, Urlaub

## § 27 {#par_27}

Überstunden
1 Überstunden sind Arbeitszeit, welche über die vereinbarte Sollarbeitszeit hinaus auf
Anordnung der oder des Vorgesetzten hin geleistet wird.
2 Überstunden sind durch Gewährung von Freizeit im Verhältnis 1:1 zu kompensieren.
3 Ist die Zeitkompensation aus betrieblichen Gründen innerhalb von 12 Monaten nicht
möglich, ordnet die Anstellungsbehörde ausnahmsweise die Auszahlung der Überstunden an. Diese berechnet sich auf der Grundlage des individuellen Jahreslohns
ohne Zulagen mit einem Zuschlag von 25 %. *
4 An Angestellte sowie Beamtinnen und Beamte ab Lohnstufe 16 gemäss Einreihungsplan werden keine Überstunden ausbezahlt.

## § 28 § 27a * … {#par_28}

Ferienanspruch
1 Der jährliche Ferienanspruch beträgt: *
a) 25 Tage bis und mit dem Kalenderjahr, in dem der 20. Geburtstag begangen
wird,
b) * 22 Tage vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem der 21. Geburtstag begangen wird,
c) * 25 Tage vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem der 40. Geburtstag begangen wird,
d) * 27 Tage vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem der 50. Geburtstag begangen wird,
e) * 30 Tage vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem der 60. Geburtstag begangen wird.
2 Vorbehalten bleiben zusätzliche Ferientage auf Grund des von der Mitarbeiterin oder
dem Mitarbeiter ausgewählten Arbeitszeitmodells.

## § 29 {#par_29}

Berechnung der Ferien
1 Der Ferienanspruch wird für das Kalenderjahr berechnet.
2 Im Eintritts- und Austrittsjahr berechnet sich der Anspruch nach Massgabe der
Dauer des Anstellungsverhältnisses, aufgerundet auf einen halben Tag. *
§ 30 * Bezug der Ferien
1 Die Ferien sind in der Regel im Laufe des Kalenderjahres zu beziehen; dabei sollten
wenigstens zwei Ferienwochen zusammenhängen.
2 Die bzw. der Vorgesetzte entscheidet über den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei
auf die Wünsche der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters soweit Rücksicht, als dies
mit den betrieblichen Bedürfnissen der einzelnen Organisationseinheiten vereinbar
ist.
3 Nicht bezogene Ferien werden nur bei Austritt entschädigt.
§ 30a * Ferien bei Änderung des Beschäftigungsgrads
1 Vor einer Änderung des Beschäftigungsgrads sind die Ferien anteilsmässig zu beziehen.
2 Die Leitung der Departemente, der Staatskanzlei und der Gerichte sowie der Justizverwaltung entscheidet auf Antrag der Anstellungsbehörde, ob ausnahmsweise von
Absatz 1 abgewichen werden kann. Gegebenenfalls ist wie folgt vorzugehen:
a) Wurden weniger Ferientage bezogen, werden zur Berechnung der Ferientage
nach neuem Beschäftigungsgrad die gesamte Sollarbeitszeit der nicht bezogenen Ferientage nach altem Beschäftigungsgrad und der Ferienanspruch nach
neuem Beschäftigungsgrad addiert und das Ergebnis durch die tägliche Sollarbeitszeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert.
b) Wurden mehr Ferientage bezogen, wird zur Berechnung der Ferientage nach
neuem Beschäftigungsgrad die gesamte Sollarbeitszeit der zu viel bezogenen
Ferientage nach altem Beschäftigungsgrad vom Ferienanspruch nach neuem
Beschäftigungsgrad subtrahiert und das Ergebnis durch die tägliche Sollarbeitszeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert.
3 Die Berechnungen gemäss Absatz 2 erfolgen in Stunden und Minuten. *
4 Die Änderung des Beschäftigungsgrads darf erst dann vollzogen werden, wenn nach
den Berechnungen gemäss den Absätzen 2 und 3 der Ferienanspruch gemäss § 28
Abs. 1 gewährleistet ist.

## § 31 {#par_31}

Kürzung der Ferien
1 Bei unbezahltem Urlaub werden die Ferien für jeden vollen Monat um ein Zwölftel
gekürzt.
2 Bei bezahlter Abwesenheit, welche länger als 4 Monate dauert, erfolgt eine Kürzung
der Ferien gemäss Absatz 1.
§ 32 * Feiertage
1 Feiertage sind den Wochenendtagen gleichgestellt. Als Feiertage gelten Karfreitag,
Ostermontag, Auffahrtstag, Pfingstmontag, sowie Neujahr, Berchtoldstag, Weihnachten, Stephanstag, der Bundesfeiertag und der Nachmittag des 1. Mai.
2 Der Maienzug Aarau, der Rutenzug Brugg, das Jugendfest Lenzburg, das Kinderfest
Zofingen sowie der Verenatag Zurzach gelten für die Arbeitsorte in den entsprechenden Bezirken ebenfalls als Feiertage. *
3 Für die von Absatz 2 abweichenden Arbeitsorte legen die Departemente, die Staatskanzlei und die Gerichte einheitlich pro Arbeitsort fest, welcher Tag als zusätzlicher

## § 33 freier Tag für alle Mitarbeitenden, die dort arbeiten, gilt. * {#par_33}

Bezahlter Kurzurlaub *
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten bezahlten Kurzurlaub für:
a) * Eigene Heirat oder Eintragung der eigenen Partnerschaft 3 Tage
b) * Heirat oder Eintragung der Partnerschaft in der eigenen
Familie 1 Tag
c) * …
d) * Beim Tod der Ehe- oder Lebenspartnerin oder des Ehe-
oder Lebenspartners sowie der eingetragenen Partnerin
oder des eingetragenen Partners, von Kindern, von Eltern, von Schwiegereltern und Geschwistern 3 Tage
e) beim Tod von weiteren Familienangehörigen sowie Verwandten und nahen Bekannten 1 Tag
f) in allen andern Fällen Teilnahme an der Bestattung
g) * Militärische Rekrutierung gemäss VREK 9)
h) Umzug des eigenen Haushaltes 1 Tag
i) Gerichtliche Vorladung als Zeuge oder Partei Teilnahme
k) * Pflege bei Krankheit eigener Kinder bis 2 Tage
2 Die Vorgesetzten sind rechtzeitig zu informieren.
3 Die Anstellungsbehörde kann bei Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe weiteren
bezahlten Urlaub bis maximal 5 Tage pro Jahr bewilligen.
4 Mitarbeitende bis zum 30. Altersjahr haben für ausserschulische, unentgeltliche Jugendarbeit Anspruch auf einen unbezahlten Urlaub bis maximal 5 Tage pro Jahr. Der
gewünschte Zeitpunkt des Jugendurlaubes ist der Anstellungsbehörde mindestens drei
Monate im Voraus mitzuteilen. *
§ 33a * Bezahlter Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit
1 Handelt es sich bei den Mitarbeitenden gemäss § 33 Abs. 4 um Berufslernende beziehungsweise um Personen in einem in Bezug auf den Lohn in einer Berufslehre
vergleichbaren, mindestens sechsmonatigen Praktikum, so besteht Anspruch auf einen bezahlten Urlaub in demselben Ausmass.
9) Verordnung über die Rekrutierung (VREK) vom 10. April 2002 (SR 511.11).
2 Der Zeitpunkt des Urlaubs gemäss Absatz 1 ist mit der Anstellungsbehörde mindestens drei Monate im Voraus zu vereinbaren.

## § 34 {#par_34}

Unbezahlter und bezahlter Urlaub
1 Die Departemente, die Staatskanzlei, die Gerichte und die Justizverwaltung sowie
die Direktionen der unselbstständigen Anstalten können ihren Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern unbezahlten Urlaub gewähren, wenn die betrieblichen Verhältnisse dies
erlauben. Die maximale Dauer beträgt ein Jahr. *
2 Die Departemente, die Staatskanzlei, die Gerichte und die Justizverwaltung sowie
die Direktionen der unselbstständigen Anstalten können bezahlten Urlaub gewähren
für unbezahlte Arbeitseinsätze, die im öffentlichen Interesse geboten sind. *
3 Bei den Beamtinnen und Beamten der Gerichte entscheidet die Justizleitung, bei den
übrigen Beamtinnen und Beamten das zuständige Departement über die Urlaubsgewährung gemäss den §§ 33 Abs. 3 und 4 sowie 34 Abs. 1 und 2. *
§ 34a * Bezug des Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubes
1 Mindestens 14 Wochen des bezahlten Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubes
sind ab der Niederkunft zu beziehen.
2 Schiebt die Mitarbeiterin den Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung gemäss
Art. 16c Abs. 2 EOG 10) zufolge längeren Spitalaufenthaltes des Neugeborenen auf,
wird der bezahlte Urlaub unterbrochen. Für die betreffende Zeit sind Überstunden zu
kompensieren, Ferien zu beziehen, positive Gleitzeitsaldi abzubauen, oder es ist unbezahlter Urlaub zu beziehen.
§ 34b * Vaterschaftsurlaub
1 Der zweiwöchige Vaterschaftsurlaub ist innerhalb von 6 Monaten ab der Geburt des
Kindes zu beziehen.
2 Während dieses Urlaubs wird der bisherige Lohn bezahlt.
7. Lohn 11)

## § 35 {#par_35}

Festlegung des Lohns
a) Anfangslohn
1 Der Anfangslohn der Angestellten wird durch Verfügung festgelegt.
2 Für die Beamtinnen und Beamten, die gemäss Anhang II zum Lohndekret entlöhnt
werden, legt das zuständige Departement den Anfangslohn fest. Bei den Gerichten ist
diese Aufgabe der Justizleitung übertragen. *
10) Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG) vom 25. September 1952 (SR 834.1)
11) Inkrafttreten: 1. November 2000
3 Die Festlegung des Leistungsanteils und des Erfahrungsanteils erfolgt unter Berücksichtigung der Erfahrungen in früheren Stellen, ausgewiesener Fähigkeiten und der
besonderen Eignung für die neue Stelle. Lebenserfahrung sowie Erfahrungen in
Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit werden angemessen einbezogen.

## § 36 {#par_36}

b) Lohnanpassungen
1 Massgebend für die Lohnentwicklung innerhalb des Leistungsanteils sind:
a) die für die Leistungshonorierung verfügbare Lohnsumme,
b) die auf Grund des jährlichen Gesprächs erfolgte Beurteilung der Leistungen der
Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters,
c) die aktuelle Lohnposition der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters innerhalb des
Leistungsanteils,
d) das pflichtgemässe Ermessen der Anstellungsbehörde.
2 Bei andauernd ungenügenden Leistungen kann die Anstellungsbehörde den Leistungsanteil des Lohns kürzen.
3 Die individuelle Lohnentwicklung im Erfahrungsanteil entspricht der durchschnittlichen Lohnentwicklung im Leistungsanteil.

## § 37 {#par_37}

Eröffnung des Lohns
1 Der Lohn wird den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch die Anstellungsbehörde
schriftlich mitgeteilt.
2 Lohnkürzungen sind 4 Monate bevor sie wirksam werden schriftlich mitzuteilen.
3 Nach der Mitteilung des neuen Lohns kann die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter
eine begründete Verfügung verlangen.

## § 38 {#par_38}

Funktionszulagen
1 Übernimmt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter für länger als 3 Monate eine zusätzliche Funktion, so kann die Anstellungsbehörde für die Dauer der Mehrbelastung
eine Funktionszulage gewähren.
2 Die Höhe der Funktionszulage beträgt 30–50 % der Differenz zwischen dem Positionslohn der angestammten Funktion und dem Positionslohn der vorübergehend übernommenen Funktion.
3 Die Funktionszulage kann auf mehrere Personen aufgeteilt werden, wenn diese die
zusätzliche Funktion gemeinsam übernehmen.

## § 39 {#par_39}

Dienstaltersgeschenke
1 Die Berechnung der Dienstjahre erfolgt unabhängig vom Beschäftigungsgrad. Bei
Arbeitsunterbruch werden frühere Anstellungsjahre inklusive Lehrjahre angerechnet.
Unbezahlter Urlaub wird abgezogen.
2 … *
3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten kein Dienstaltersgeschenk, falls das Anstellungsverhältnis im Zeitpunkt der Fälligkeit gekündigt ist. *
4 Die Anstellungsbehörde entscheidet, ob das Dienstaltersgeschenk wegen ungenügenden Leistungen nicht gewährt wird.
5 Ausgerichtete Dienstaltersgeschenke werden bei einer Änderung des Beschäftigungsgrads analog § 30a behandelt. *

## § 40 {#par_40}

Einmalige Prämien
1 Die Anstellungsbehörde entscheidet auf Antrag der Vorgesetzten im Rahmen der ihr
zur Verfügung stehenden ordentlichen Mittel über die Ausrichtung von einmaligen
Prämien. Kriterien sind Qualität und bzw. oder Quantität der Leistungen sowie das
Arbeitsverhalten.
2 Es werden zwei Arten von Prämien ausgerichtet:
a) Spontanprämien im Wert bis Fr. 300.– als Naturalgeschenke,
b) Prämien im Wert von Fr. 300.– bis Fr. 5'000.– als Naturalgeschenke, in bar oder
in Form von bezahltem Urlaub bis maximal 5 Tage.
2bis Der Regierungsrat kann dem obersten Kader in besonderen Fällen Prämien im
Wert bis Fr. 10'000.– in bar ausrichten. *
3 In Spezialfonds vorgesehene Prämien zugunsten bestimmter Personalgruppen oder
einzelner Personen dürfen mit Prämien gemäss Absatz 1 und 2 kumuliert werden, sofern sie sich nicht auf dieselben ausserordentlichen Leistungen oder speziellen Arbeiten beziehen. *

## § 41 {#par_41}

Funktionsänderung und neue Arbeitsplatzbewertung
1 Eine neue Arbeitsplatzbewertung wird vorgenommen bei einer wesentlichen und
dauernden Veränderung der Funktion während der Dauer des Anstellungsverhältnisses oder bei einer wesentlichen Veränderung der Funktion im Rahmen einer Neubesetzung der Stelle. *
2 Die Arbeitsplatzbewertung wird auf Antrag der Departemente, der Staatskanzlei, der
Gerichte und der Justizverwaltung oder der Direktionen der unselbstständigen Anstalten durch die Bewertungskommission durchgeführt. *
3 Sind die Departemente, die Staatskanzlei, die Gerichte und die Justizverwaltung
oder die Direktionen der unselbstständigen Anstalten mit einem Entscheid der Bewertungskommission nicht einverstanden, entscheidet der Regierungsrat. *

## § 42 {#par_42}

Arbeitsmarktzulage
1 Auf Antrag der Departemente, der Staatskanzlei und der Gerichte sowie der Justizverwaltung klärt HR Aargau ab, ob die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer
Arbeitsmarktzulage für bestimmte Funktionen gegeben sind. *
2 Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag des Departements Finanzen und Ressourcen über die Ausrichtung einer Arbeitsmarktzulage für bestimmte Funktionen und legt

## § 43 die Zeitdauer und die Höhe der Arbeitsmarktzulage fest. * {#par_43}

Naturalleistungen
1 Die Departemente, die Staatskanzlei, die Gerichte und die Justizverwaltung sowie
die Direktionen der unselbstständigen Anstalten entscheiden, ob für Mahlzeiten, die
am Arbeitsort eingenommen werden müssen und zu Lasten des Arbeitgebers gehen,
Abzüge vom Lohn vorgenommen werden. Die Höhe der Abzüge bestimmt sich nach
den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetzgebung. *
2 Der Mietzins für Dienstwohnungen wird durch das Departement Finanzen und Ressourcen festgelegt, soweit dieses die Kompetenz nicht an andere Stellen übertragen
hat; allfällige Inkonvenienzen durch die Verpflichtung, eine bestimmte Wohnung zu
benutzen, können in Absprache mit den für die Anstellung zuständigen Stellen durch
einen Mietzinsabzug gemäss den Richtlinien des Regierungsrates berücksichtigt werden. *
3 Die Lohnabzüge werden im Anstellungsvertrag festgelegt.

## § 44 {#par_44}

Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall
1 Krankheits- und unfallbedingte Arbeitsverhinderungen im gleichen Kalenderjahr
werden bei der Ermittlung des Anspruchs auf Lohnfortzahlung zusammengerechnet. *
2 Wird die Arbeit nach der Beendigung der Lohnfortzahlung und Lohnersatzleistung
für mindestens 3 Monate wieder aufgenommen, so wird ein neuer Anspruch begründet. *
3 Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Tage, so können die Vorgesetzten ein
Arztzeugnis verlangen. Bestehen berechtigte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, kann
bereits ab dem ersten Tag der Abwesenheit ein Arztzeugnis verlangt werden. *

## § 45 {#par_45}

Lohnfortzahlung bei Militär-, Zivilschutz-, Feuerwehr- und zivilem Ersatzdienst
1 Der Lohn, welcher für die Zeit des Militär-, Zivilschutz-, Feuerwehr- und zivilen
Ersatzdienstes bezahlt wurde, kann zurückgefordert werden, wenn die Mitarbeiterin
oder der Mitarbeiter die für den Bezug notwendigen Unterlagen nicht einreicht.
8. Organisation des Personalwesens

## § 46 {#par_46}

Aufgaben und Kompetenzen von HR Aargau *
1 HR Aargau unterstützt den Regierungsrat in Fragen der Personalpolitik. Sie erbringt
Dienstleistungen für die Departemente, die Staatskanzlei, die Gerichte und die Justizverwaltung sowie für die unselbstständigen Anstalten. Sie formuliert die Grundlagen
der Personalentwicklung und organisiert Bildungsveranstaltungen. Sie sorgt für einen
einheitlichen Vollzug der personal- und lohnrechtlichen Bestimmungen und ist zuständig für ein entsprechendes Controlling. *

## § 47 {#par_47}

Aufgaben und Kompetenzen der Personalverantwortlichen
1 Die Departemente, die Staatskanzlei, die Gerichte und die Justizverwaltung bezeichnen ihre Personalverantwortlichen. *
2 Die Personalverantwortlichen sind im Rahmen der personalpolitischen und personalrechtlichen Vorschriften sowie der departementalen Regelungen zuständig für die
Belange des Personalwesens.
9. Rechtsschutz 12)

## § 48 {#par_48}

Verfügungen und Entscheide vertraglicher Natur
1 In der Form der Verfügung werden erlassen:
a) Einreihung in die Lohnstufe,
b) Festsetzung des Lohns und der Lohnzulagen,
c) Bewilligung für die Ausübung von Nebenbeschäftigungen und die Übernahme
von öffentlichen Ämtern,
d) Disziplinarmassnahmen,
e) Auflösung des Beamtenverhältnisses aus wichtigen Gründen,
f) Entscheid über die Nichtgewährung von Dienstaltersgeschenken.
2 Alle anderen personalrechtlichen Belange sind vertraglich zu regeln.

## § 49 {#par_49}

Schlichtungskommission
a) Wahl
1 Der Regierungsrat wählt die Präsidentin beziehungsweise den Präsidenten und die

## § 50 Mitglieder der Schlichtungskommission auf 4 Jahre. * {#par_50}

b) Sekretariat
1 Die Staatskanzlei führt das Sekretariat der Schlichtungskommission.

## § 52 § 51 * … {#par_52}

d) Entschädigung
1 Die Entschädigung der Präsidentin oder des Präsidenten der Schlichtungskommission richtet sich nach Anhang II zum Lohndekret 13).
2 Die Entschädigung der übrigen Mitglieder der Schlichtungskommission richtet sich
nach den für die Bezirksgerichte geltenden Ansätzen gemäss Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter vom 21. September 2010 14). *
12) Inkrafttreten: 1. November 2000
13) SAR 165.130
14) SAR 155.560

## § 53 {#par_53}

e) Besetzung
1 Die Schlichtungskommission setzt sich für die Behandlung von Streitfällen aus der
Präsidentin oder dem Präsidenten und 2 von ihnen bezeichneten Mitgliedern zusammen.
2 Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, übernimmt ein Mitglied der
Schlichtungskommission den Vorsitz.

## § 54 {#par_54}

Schlichtungsverfahren
a) Einleitung
1 Das Begehren um Durchführung des Schlichtungsverfahrens ist schriftlich einzureichen. Die Eingabe muss den Sachverhalt darlegen sowie einen Antrag und eine
Begründung enthalten.

## § 55 {#par_55}

b) Sachverhaltsfeststellung; Beweismittel
1 Die Parteien haben die für die Behandlung des Streitfalles notwendigen Unterlagen
einzureichen.
2 Die Schlichtungskommission stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie würdigt die eingereichten Unterlagen nach freiem Ermessen und kann die Parteien und
von diesen bezeichnete Personen formlos befragen, schriftliche Auskünfte einholen
und einen Augenschein durchführen. Sie gibt den Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.

## § 56 {#par_56}

c) Empfehlung
1 Die Schlichtungskommission eröffnet den am Verfahren Beteiligten das Ergebnis
spätestens 3 Monate nach Eingang des Gesuches in schriftlicher Form. Die Empfehlung enthält folgende Angaben:
a) Datum,
b) Besetzung der Schlichtungskommission,
c) Parteien,
d) Anträge und Begründung,
e) Erwägungen der Schlichtungskommission,
f) Ergebnis,
g) Bezeichnung der den Parteien zur Verfügung stehenden Rechtsmittel,
h) Unterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten.
10. Schluss- und Übergangsbestimmungen

## § 57 {#par_57}

Aufhebung geltenden Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a) die Verordnung zum Dekret über das Dienstverhältnis und die Besoldung der
Staatsbeamten (Besoldungsdekret) vom 19. Juni 1972 15);
b) die Verordnung über das Dienstverhältnis und die Besoldungen der Angestellten in staatlichen Anstalten (Angestelltenverordnung) vom 12. Januar 1972 16);
c) die Verordnung über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Aushilfen
vom 7. März 1969 17);
d) * die Verordnung über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Handwerker,
Chauffeure und Arbeiter sowie der Strassenwärter des Baudepartementes (Personalverordnung Regiebetriebe) vom 5. März 1973 18), mit Ausnahme von § 11
Einleitungssatz und Ziff. 1 sowie § 13 Abs. 4;
e) die Verordnung über das Dienstverhältnis und die Besoldungen der Abwarte in
den staatlichen Gebäuden vom 18. Dezember 1969 19);
f) die Verordnung über das Dienstverhältnis der Staatsförster, Forstwarte und
Waldarbeiter der Staatsforstverwaltung (Forstpersonalverordnung) vom 13. Januar 1975 20).

## § 58 {#par_58}

Änderung geltenden Rechts
1 Die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau
und Mann vom 3. Juli 1996 21) wird wie folgt geändert: 22)
Text im betreffenden Erlass eingefügt.
§ 58a * Publikation von Änderungen
1 Änderungen, welche eine Verschlechterung der Stellung der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter mit sich bringen, sind 4 Monate vor ihrem Inkrafttreten zu publizieren.

## § 59 {#par_59}

Publikation und Inkrafttreten
1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. April
2001 in Kraft.
15) AGS Bd. 8 S. 294; Bd. 9 S. 253, 409, 619; Bd. 10 S. 165; Bd. 11 S. 5; Bd. 12 S. 7, 241; Bd.
13 S. 13, 422; Bd. 14 S. 14, 459, 620; 1995 S. 215; 1999 S. 407
16) AGS Bd. 8 S. 20; Bd. 9 S. 251, 274, 410, 617; Bd. 10 S. 27, 164; Bd. 11 S. 199; Bd. 12 S. 9,
173; Bd. 13 S. 469; Bd. 14 S. 14, 459, 618; 1995 S. 215; 1998 S. 225; 1999 S. 407
17) AGS Bd. 7 S. 178; Bd. 14 S. 459; 1995 S. 215; 1999 S. 407
18) AGS Bd. 8 S. 516; Bd. 9 S. 37; Bd. 10 S. 35, 501; Bd. 11 S. 223, 307; Bd. 12 S. 181, 533;
Bd. 13 S. 471
19) AGS Bd. 7 S. 395; 1999 S. 407
20) AGS. Bd. 9 S. 1
21) AGS 1996, S. 131; 1998 S. 190 (SAR 221.171)
22) Inkrafttreten: 1. November 2000
2 Die Bestimmungen des I., II., III., VII. und IX. Abschnitts sowie § 58 treten gestützt
auf Ziffer 1 Abs. 2 von Anhang III des Dekrets über die Löhne des kantonalen Personals vom 30. November 1999 23) am 1. November 2000 in Kraft.
3 § 27a tritt am 1. August 2022 in Kraft und ist befristet bis 30. April 2024. *
Aarau, 25. September 2000 Regierungsrat Aargau
Landammann
WERTLI
Staatsschreiber
PFIRTER
23) SAR 165.130
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
25.09.2000 01.04.2001 Erlass Erstfassung 2000 S. 256
21.02.2001 01.04.2001 § 57 Abs. 1, lit. d) geändert 2001 S. 37
21.02.2001 01.04.2001 § 58a eingefügt 2001 S. 37
27.02.2002 01.04.2002 § 27 Abs. 3 geändert 2002 S. 82
27.02.2002 01.04.2002 § 40 Abs. 3 eingefügt 2002 S. 82
23.10.2002 01.01.2003 § 32 totalrevidiert 2002 S. 434
29.06.2005 01.09.2005 § 43 Abs. 2 geändert 2005 S. 336
10.08.2005 01.09.2005 § 42 Abs. 2 geändert 2005 S. 356
23.11.2005 01.01.2006 § 4 Abs. 2 geändert 2005 S. 746
23.11.2005 01.01.2006 § 4 Abs. 3, lit. a) geändert 2005 S. 746
23.11.2005 01.01.2006 § 4 Abs. 3, lit. c), aa) aufgehoben 2005 S. 746
16.08.2006 01.01.2007 § 28 Abs. 1 geändert 2006 S. 166
16.08.2006 01.01.2007 § 30 totalrevidiert 2006 S. 166
16.08.2006 01.01.2007 § 33 Abs. 1, lit. a) geändert 2006 S. 166
16.08.2006 01.01.2007 § 33 Abs. 1, lit. b) geändert 2006 S. 166
16.08.2006 01.01.2007 § 33 Abs. 1, lit. c) geändert 2006 S. 166
16.08.2006 01.01.2007 § 33 Abs. 1, lit. d) geändert 2006 S. 166
16.08.2006 01.01.2007 § 33 Abs. 1, lit. g) geändert 2006 S. 166
16.08.2006 01.01.2007 § 33 Abs. 4 geändert 2006 S. 166
16.08.2006 01.01.2007 § 34a eingefügt 2006 S. 166
26.11.2008 01.01.2009 § 28 Abs. 1, lit. b) geändert 2008 S. 570
26.11.2008 01.01.2009 § 28 Abs. 1, lit. c) geändert 2008 S. 570
26.11.2008 01.01.2009 § 28 Abs. 1, lit. d) geändert 2008 S. 570
26.11.2008 01.01.2009 § 28 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2008 S. 570
17.12.2008 01.01.2009 § 40 Abs. 2bis eingefügt 2009 S. 33
17.06.2009 01.09.2009 § 4 Abs. 3, lit. c), cc) aufgehoben 2009 S. 183
12.08.2009 01.07.2009 § 44 Abs. 1 geändert 2009 S. 319
09.06.2010 01.09.2010 § 26a eingefügt 2010 S. 203
23.06.2010 01.01.2011 § 51 aufgehoben 2010/5-11
27.06.2012 01.01.2013 § 3 Abs. 3 geändert 2012/5-09
27.06.2012 01.01.2013 § 34 Abs. 3 geändert 2012/5-09
27.06.2012 01.01.2013 § 35 Abs. 2 geändert 2012/5-09
27.06.2012 01.01.2013 § 52 Abs. 2 geändert 2012/5-09
24.10.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, lit. a) geändert 2012/7-24
24.10.2012 01.01.2013 § 8 Abs. 1 geändert 2012/7-24
24.10.2012 01.01.2013 § 9 Abs. 1 geändert 2012/7-24
24.10.2012 01.01.2013 § 9 Abs. 3 geändert 2012/7-24
24.10.2012 01.01.2013 § 10 Abs. 1 geändert 2012/7-24
24.10.2012 01.01.2013 § 10 Abs. 3 geändert 2012/7-24
24.10.2012 01.01.2013 § 13 Abs. 1 geändert 2012/7-24
24.10.2012 01.01.2013 § 16 Titel geändert 2012/7-24
24.10.2012 01.01.2013 § 17 Abs. 1 geändert 2012/7-24
24.10.2012 01.01.2013 § 17 Abs. 2 geändert 2012/7-24
24.10.2012 01.01.2013 § 18 Abs. 2 geändert 2012/7-24
24.10.2012 01.01.2013 § 21 Abs. 2 geändert 2012/7-24
24.10.2012 01.01.2013 § 29 Abs. 2 geändert 2012/7-24
24.10.2012 01.01.2013 § 33 Titel geändert 2012/7-24
24.10.2012 01.01.2013 § 33 Abs. 1, lit. k) eingefügt 2012/7-24
24.10.2012 01.01.2013 § 33a eingefügt 2012/7-24
24.10.2012 01.01.2013 § 39 Abs. 3 geändert 2012/7-24
24.10.2012 01.01.2013 § 41 Abs. 1 geändert 2012/7-24
24.10.2012 01.01.2013 § 44 Abs. 2 geändert 2012/7-24
24.10.2012 01.01.2013 § 44 Abs. 3 geändert 2012/7-24
24.10.2012 01.01.2013 § 49 Abs. 1 geändert 2012/7-24
04.11.2015 01.07.2016 § 39 Abs. 2 aufgehoben 2016/2-08
16.10.2019 01.01.2020 Ingress geändert 2019/7-09
16.10.2019 01.01.2020 § 5 Abs. 4 geändert 2019/7-09
16.10.2019 01.01.2020 § 7 Abs. 3 geändert 2019/7-09
16.10.2019 01.01.2020 § 8 Abs. 2 geändert 2019/7-09
16.10.2019 01.01.2020 § 19 Abs. 2 geändert 2019/7-09
16.10.2019 01.01.2020 § 20 Abs. 1 geändert 2019/7-09
16.10.2019 01.01.2020 § 21 Abs. 1 geändert 2019/7-09
16.10.2019 01.01.2020 § 23 Abs. 2 geändert 2019/7-09
16.10.2019 01.01.2020 § 24 Abs. 2 geändert 2019/7-09
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
16.10.2019 01.01.2020 § 30a eingefügt 2019/7-09
16.10.2019 01.01.2020 § 34 Abs. 1 geändert 2019/7-09
16.10.2019 01.01.2020 § 34 Abs. 2 geändert 2019/7-09
16.10.2019 01.01.2020 § 34 Abs. 3 geändert 2019/7-09
16.10.2019 01.01.2020 § 35 Abs. 2 geändert 2019/7-09
16.10.2019 01.01.2020 § 39 Abs. 5 eingefügt 2019/7-09
16.10.2019 01.01.2020 § 41 Abs. 2 geändert 2019/7-09
16.10.2019 01.01.2020 § 41 Abs. 3 geändert 2019/7-09
16.10.2019 01.01.2020 § 42 Abs. 1 geändert 2019/7-09
16.10.2019 01.01.2020 § 43 Abs. 1 geändert 2019/7-09
16.10.2019 01.01.2020 § 46 Titel geändert 2019/7-09
16.10.2019 01.01.2020 § 46 Abs. 1 geändert 2019/7-09
16.10.2019 01.01.2020 § 47 Abs. 1 geändert 2019/7-09
11.11.2020 01.01.2021 § 33 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2020/15-19
11.11.2020 01.01.2021 § 34b eingefügt 2020/15-19
02.11.2022 01.08.2022 § 27a eingefügt 2022/16-01
02.11.2022 01.05.2024 § 27a aufgehoben 2022/16-01
02.11.2022 01.08.2022 § 59 Abs. 3 eingefügt 2022/16-01
28.06.2023 01.10.2023 Ingress geändert 2023/07-06
28.06.2023 01.10.2023 § 26b eingefügt 2023/07-06
02.07.2025 01.01.2026 § 30a Abs. 3 geändert 2025/05-10
02.07.2025 01.01.2026 § 32 Abs. 2 geändert 2025/05-10
02.07.2025 01.01.2026 § 32 Abs. 3 eingefügt 2025/05-10
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 25.09.2000 01.04.2001 Erstfassung 2000 S. 256
Ingress 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-09
Ingress 28.06.2023 01.10.2023 geändert 2023/07-06
§ 2 Abs. 1, lit. a) 24.10.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-24
§ 3 Abs. 3 27.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/5-09
§ 4 Abs. 2 23.11.2005 01.01.2006 geändert 2005 S. 746
§ 4 Abs. 3, lit. a) 23.11.2005 01.01.2006 geändert 2005 S. 746
§ 4 Abs. 3, lit. c), aa) 23.11.2005 01.01.2006 aufgehoben 2005 S. 746
§ 4 Abs. 3, lit. c), cc) 17.06.2009 01.09.2009 aufgehoben 2009 S. 183
§ 5 Abs. 4 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-09
§ 7 Abs. 3 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-09
§ 8 Abs. 1 24.10.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-24
§ 8 Abs. 2 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-09
§ 9 Abs. 1 24.10.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-24
§ 9 Abs. 3 24.10.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-24
§ 10 Abs. 1 24.10.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-24
§ 10 Abs. 3 24.10.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-24
§ 13 Abs. 1 24.10.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-24
§ 16 24.10.2012 01.01.2013 Titel geändert 2012/7-24
§ 17 Abs. 1 24.10.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-24
§ 17 Abs. 2 24.10.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-24
§ 18 Abs. 2 24.10.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-24
§ 19 Abs. 2 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-09
§ 20 Abs. 1 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-09
§ 21 Abs. 1 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-09
§ 21 Abs. 2 24.10.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-24
§ 23 Abs. 2 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-09
§ 24 Abs. 2 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-09
§ 26a 09.06.2010 01.09.2010 eingefügt 2010 S. 203
§ 26b 28.06.2023 01.10.2023 eingefügt 2023/07-06
§ 27 Abs. 3 27.02.2002 01.04.2002 geändert 2002 S. 82
§ 27a 02.11.2022 01.08.2022 eingefügt 2022/16-01
§ 27a 02.11.2022 01.05.2024 aufgehoben 2022/16-01
§ 28 Abs. 1 16.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 166
§ 28 Abs. 1, lit. b) 26.11.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 570
§ 28 Abs. 1, lit. c) 26.11.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 570
§ 28 Abs. 1, lit. d) 26.11.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 570
§ 28 Abs. 1, lit. e) 26.11.2008 01.01.2009 eingefügt 2008 S. 570
§ 29 Abs. 2 24.10.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-24
§ 30 16.08.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006 S. 166
§ 30a 16.10.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-09
§ 30a Abs. 3 02.07.2025 01.01.2026 geändert 2025/05-10
§ 32 23.10.2002 01.01.2003 totalrevidiert 2002 S. 434
§ 32 Abs. 2 02.07.2025 01.01.2026 geändert 2025/05-10
§ 32 Abs. 3 02.07.2025 01.01.2026 eingefügt 2025/05-10
§ 33 24.10.2012 01.01.2013 Titel geändert 2012/7-24
§ 33 Abs. 1, lit. a) 16.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 166
§ 33 Abs. 1, lit. b) 16.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 166
§ 33 Abs. 1, lit. c) 16.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 166
§ 33 Abs. 1, lit. c) 11.11.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020/15-19
§ 33 Abs. 1, lit. d) 16.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 166
§ 33 Abs. 1, lit. g) 16.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 166
§ 33 Abs. 1, lit. k) 24.10.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7-24
§ 33 Abs. 4 16.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 166
§ 33a 24.10.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7-24
§ 34 Abs. 1 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-09
§ 34 Abs. 2 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-09
§ 34 Abs. 3 27.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/5-09
§ 34 Abs. 3 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-09
§ 34a 16.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 166
§ 34b 11.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-19
§ 35 Abs. 2 27.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/5-09
§ 35 Abs. 2 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-09
§ 39 Abs. 2 04.11.2015 01.07.2016 aufgehoben 2016/2-08
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 39 Abs. 3 24.10.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-24
§ 39 Abs. 5 16.10.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-09
§ 40 Abs. 2bis 17.12.2008 01.01.2009 eingefügt 2009 S. 33
§ 40 Abs. 3 27.02.2002 01.04.2002 eingefügt 2002 S. 82
§ 41 Abs. 1 24.10.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-24
§ 41 Abs. 2 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-09
§ 41 Abs. 3 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-09
§ 42 Abs. 1 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-09
§ 42 Abs. 2 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 356
§ 43 Abs. 1 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-09
§ 43 Abs. 2 29.06.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 336
§ 44 Abs. 1 12.08.2009 01.07.2009 geändert 2009 S. 319
§ 44 Abs. 2 24.10.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-24
§ 44 Abs. 3 24.10.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-24
§ 46 16.10.2019 01.01.2020 Titel geändert 2019/7-09
§ 46 Abs. 1 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-09
§ 47 Abs. 1 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-09
§ 49 Abs. 1 24.10.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-24
§ 51 23.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5-11
§ 52 Abs. 2 27.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/5-09
§ 57 Abs. 1, lit. d) 21.02.2001 01.04.2001 geändert 2001 S. 37
§ 58a 21.02.2001 01.04.2001 eingefügt 2001 S. 37
§ 59 Abs. 3 02.11.2022 01.08.2022 eingefügt 2022/16-01
