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title: "Vertrag zwischen der Stadt Zürich und der Schauspielhaus Zürich AG"
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# Vertrag zwischen der Stadt Zürich und der Schauspielhaus Zürich AG

## Art. 1 I. Pflichten der Schauspielhaus Zürich AG {#art_1}

1 Die Schauspielhaus Zürich AG, nachstehend Gesellschaft genannt, verpflichtet sich zum Betrieb eines Sprechtheaters in Zürich, insbesondere im Schauspielhaus am Pfauen und
im Kulturzentrum Schiffbau. Sie strebt dessen vielfältige Benützung für öffentliche Aufführungen an und stellt es gegen angemessenes Entgelt nach Möglichkeit auch Dritten zur Verfügung.
2 Aufführungen ausserhalb des Schauspielhauses und des Kulturzentrums Schiffbau haben ebenfalls unter der Bezeichnung
«Schauspielhaus Zürich» zu erfolgen.

## Art. 2 {#art_2}

Das Mietverhältnis für das Theatergebäude am Pfauen
wird zwischen der Stadt Zürich und der Gesellschaft in einem

## Art. 3 separaten Vertrag geregelt.2 {#art_3}

Die Gesellschaft verpflichtet sich zu einer Spielzeit von
mindestens 9 Monaten.

## Art. 4 {#art_4}

1 Pro Spielzeit sind mindestens 32 Vorstellungen, welche
aus dem gesamten Spielplan der betreffenden Spielzeit und verteilt auf die verschiedenen Wochentage (ohne Samstage) ausgewählt werden, zu besonders günstigen Eintrittspreisen durchzuführen.
2 Der Kartenverkauf für die Vorstellungen mit reduzierten Eintrittspreisen erfolgt wie derjenige für die Vorstellungen mit nicht
reduzierten Eintrittspreisen. Die Gesellschaft ist jedoch berechtigt, gewisse Einschränkungen vorzunehmen, beispielsweise die
Zahl der Karten pro Person zu beschränken oder die Kartenabgabe an Gruppen einzuschränken.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Gesellschaft verpflichtet sich, für Schülerinnen und
Schüler der Volks-, Berufs- und Mittelschulen geeignete Veranstaltungen durchzuführen. Sie verpflichtet sich ferner, den städtischen und kantonalen Schulbehörden sowie Besucherinnen
1 AS 43, 548.
2 Fassung gemäss GRB vom 26. Februar 2014; Inkraftsetzung rückwirkend
auf den 1. Januar 2013.
2444.130 Vertrag zwischen der Stadt Zürich
und der Schauspielhaus Zürich AG
und Besuchern unter 20 Jahren Karten mit reduzierten Eintrittspreisen für die regulären Vorstellungen zur Verfügung zu stellen.
2 Über die Art der besonderen Veranstaltungen, die Zahl und
Auswahl der geschlossenen Vorstellungen sowie der regulären
Vorstellungen wird mit der kantonalen Bildungsdirektion und
den städtischen Schulbehörden eine Vereinbarung getroffen.
Die Entschädigungen werden von diesen Instanzen direkt der
Gesellschaft ausgerichtet, zuzüglich zu den Leistungen gemäss
Art. 8.
Art. 63 1 Sowohl der Voranschlag der Gesellschaft als auch das
Rahmenbudget für die darauf folgende Spielzeit sind dem Stadtrat bis zum 15. Mai zur Genehmigung zu unterbreiten.
2 Bei der Erstellung des Voranschlags und des Rahmenbudgets
ist grundsätzlich ein ausgeglichenes Rechnungsergebnis anzustreben. Allfällige Überschüsse sind einer Ausgleichsreserve
zuzuweisen; Verluste sind durch eine Aufwandsreduktion oder
Entnahme aus der Ausgleichsreserve abzutragen.

## Art. 7 {#art_7}

Die Jahresrechnung ist unmittelbar nach erfolgter Revision dem Stadtrat und der zuständigen Direktion des Kantons
Zürich vorzulegen, und die von der Revisionsstelle verfassten
Berichte sowie die Bücher sind zur Verfügung zu halten.
Art. 7a4 Die Gesellschaft hat der Stadt Zürich auf Anfrage hin
sämtliche für Abklärungen zu den Subventionsbeiträgen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und diese mit den notwendigen
Unterlagen zu belegen.
II. Pflichten der Stadt Zürich
Art. 85 1 Die Stadt Zürich verpflichtet sich, die Gesellschaft
kalenderjährlich mit einem Betriebsbeitrag in der Höhe von
Fr. 36 734 200.– (Stand 1. April 2026 inkl. Beitrag an Kinder-
und Jugendangebote für das Junge Schauspielhaus von
Fr. 350 000.–), aufgeteilt auf zwölf Monatsraten, zu unterstützen.6
2 Zusätzlich subventioniert die Stadt Zürich die Miete für das Gebäude am Pfauen in der Höhe von Fr. 3 520 000.– (Stand 1. Januar 2013).
3 Fassung gemäss GRB vom 26. Februar 2014; Inkraftsetzung rückwirkend
auf den 1. Januar 2013.
4 Fassung gemäss GRB vom 26. Februar 2014; Inkraftsetzung rückwirkend
auf den 1. Januar 2013.
5 Fassung gemäss GRB vom 26. Februar 2014; Inkraftsetzung rückwirkend
auf den 1. Januar 2013.
6 Fassung gem. STRB Nr. 2258 vom 24. Juni 2026; Inkrafttreten 1. April 2026.
3Vertrag zwischen der Stadt Zürich
und der Schauspielhaus Zürich AG 444.130
Art. 97 1 Der Betriebsbeitrag nach Art. 8 wird jeweils per 1. April
analog dem Teuerungsausgleich des städtischen Personals zum
Indexstand per Ende Februar an die gemäss dem Zürcher Index
der Konsumentenpreise eingetretene Teuerung angepasst.
2 Eine negative Entwicklung des Indexwerts führt nicht zu einer
Beitragsreduktion. Negative Indexwerte werden in den Folgejahren bis zu deren Kompensation mit positiven Indexwerten verrechnet.
3 Der Wert per 1. Januar 2013 wird auf –0,7 festgelegt und entspricht der durchschnittlichen Teuerung von 2009 bis 2012.
4 Der Stadtrat entscheidet über die Höhe der Anpassung des Betriebsbeitrags gemäss Abs. 1. Weist die letzte Jahresrechnung
der Stadt einen Bilanzfehlbetrag aus, kann er dauerhaft ganz oder
teilweise auf die Anpassung verzichten, sofern diese Massnahme
auch für die Löhne des städtischen Personals ergriffen wurde.
Art. 108 1 Ändert sich die massgebende Skala der Versicherungskasse für die Beiträge der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, passt der Stadtrat zum Ausgleich der Mehr- oder Minderkosten den Jahresbeitrag auf diesen Zeitpunkt hin entsprechend an.
2 Der Beitrag gemäss Art. 8 Abs. 2 wird vom Stadtrat entsprechend der Veränderung des Mietzinses gemäss Mietvertrag angepasst.
Art. 10a9 1 Weist die Stadt in der Rechnung ein Eigenkapital von
weniger als 100 Millionen Franken aus, sinkt die Subvention im
Folgejahr um 1 Prozent.
2 Weist die Stadt danach in der Rechnung einen Bilanzfehlbetrag
aus, sinkt die Subvention im Folgejahr um 2 Prozent.
3 Weist die Stadt in der Rechnung im Folgejahr erneut einen
Bilanzfehlbetrag aus, sinkt die Subvention um 3 Prozent.
4 Weist die Stadt in der Rechnung danach weiterhin einen Bilanzfehlbetrag aus, sinkt die Subvention im Folgejahr um 4 Prozent.
Art. 10b10 1 Tritt in der Rechnung der Stadt direkt ein Bilanzfehlbetrag auf, sinkt die Subvention im Folgejahr um 1 Prozent.
2 Weist die Stadt in der Rechnung im Folgejahr nach einem direkten Bilanzfehlbetrag erneut einen Bilanzfehlbetrag aus, sinkt die
Subvention um 3 Prozent.
7 Fassung gemäss GRB vom 26. Februar 2014; Inkraftsetzung rückwirkend
auf den 1. Januar 2013.
8 Fassung gemäss GRB vom 26. Februar 2014; Inkraftsetzung rückwirkend
auf den 1. Januar 2013.
9 Fassung gem. GRB vom 17. April 2019; Inkrafttreten 24. Juni 2019.
10 Fassung gem. GRB vom 17. April 2019; Inkrafttreten 24. Juni 2019.
4444.130 Vertrag zwischen der Stadt Zürich
und der Schauspielhaus Zürich AG
3 Weist die Stadt in der Rechnung im Folgejahr weiterhin einen
Bilanzfehlbetrag aus, sinkt die Subvention um 4 Prozent.
Art. 10c11 Sobald die Stadt in der Rechnung ein Eigenkapital
von über 100 Millionen Franken ausweist, erreicht die Subvention wieder den ursprünglich bewilligten Betrag.

## Art. 11 III. Vertretung der öffentlichen Hand {#art_11}

1 Stadt und Kanton Zürich sind berechtigt, gestützt auf
Art. 762 OR zusammen 5 Mitglieder in den 9-köpfigen Verwaltungsrat abzuordnen. Bei einer allfälligen Vergrösserung des
Verwaltungsrates ist ihr Anspruch auf die Mehrheit zu wahren.
2 Der Stadtrat von Zürich kann 3 Mitglieder in den Verwaltungsrat
abordnen. Eines davon wird als Vertreterin bzw. Vertreter des
Personals des Schauspielhauses auf dessen Vorschlag abgeordnet.
3 Der Kanton Zürich kann 2 Mitglieder in den Verwaltungsrat abordnen.
4 Der Stadtrat bezeichnet aus dem Kreis der städtischen Abgeordneten eine Delegierte oder einen Delegierten der Stadt, welche oder welcher insbesondere die Einhaltung dieses Vertrages
überwacht.

## Art. 12 {#art_12}

Gesamtarbeitsverträge und ähnliche kollektive Vereinbarungen sind dem Stadtrat zur Stellungnahme vorzulegen.

## Art. 13 IV. Einführungs- und Schlussbestimmungen {#art_13}

Dieser Subventionsvertrag ersetzt den früheren vom
2. März 1988.12 Er tritt auf den 1. August 2000 in Kraft.

## Art. 14 {#art_14}

1 Der Vertrag kann von beiden Parteien unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von 30 Monaten jeweils auf den 31. Juli gekündigt werden. Seitens der Stadt kann der Stadtrat die vorsorgliche Kündigung erklären, doch bedarf diese der Genehmigung
des Gemeinderates. Zwischen dem Genehmigungsbeschluss
des Gemeinderates und dem Ablauf des Subventionsvertrages
muss ein Zeitraum von mindestens 2 Jahren liegen.
2 Vorbehalten bleibt die vorzeitige Auflösung des Subventionsvertrages aus wichtigen Gründen.
11 Fassung gem. GRB vom 17. April 2019; Inkrafttreten 24. Juni 2019.
12 AS 39, 467.
5Vertrag zwischen der Stadt Zürich

## Art. 15 und der Schauspielhaus Zürich AG 444.130 {#art_15}

Im Falle der Liquidation der Schauspielhaus Zürich AG
ist ein allfälliger Überschuss, nach Tilgung aller Schulden und
nach Rückzahlung höchstens des Nominalbetrages der Aktien
an die Aktionäre, der Stadt Zürich zuzuwenden. Diese hat ihn für
die Förderung kultureller Bestrebungen im Bereich des Theaters
zu verwenden.
