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title: "Verordnung über den Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen bei der Kantonspolizei als Pilotversuch"
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provisions: 16
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# Verordnung über den Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen bei der Kantonspolizei als Pilotversuch

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Mit der vorliegenden Verordnung werden die Voraussetzungen und die Zuständigkeiten für das Bearbeiten von besonderen Personendaten im Zusammenhang mit dem Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) bei der Kantonspolizei geregelt.

## § 2 {#par_2}

Voraussetzungen
1 Die Kantonspolizei setzt unbemannte Luftfahrzeuge im Rahmen und für die Bewältigung eines konkreten Ereignisses ein.
2 Für folgende Einsatzzwecke findet eine Übermittlung der Bild- und Tondaten in Echtzeit statt:
a) operative Aufklärung und Erstellen von Lagebildern.
b) Not-, Sach- und Personensuche.
c) Unterstützung anderer Blaulichtorganisationen bei der Bewältigung von Grossereignissen.
3 Für folgende Einsatzwecke findet neben einer Übertragung der Bild- und Tondaten in Echtzeit eine
Aufzeichnung statt:
a) Beweissicherung im Rahmen von Strafverfahren.
b) Beweissicherung im Rahmen von Polizeieinsätzen sofern die konkrete Gefahr besteht,
dass es zu strafrechtlich relevantem Verhalten kommt.
4 Die Kantonspolizei setzt unbemannte Luftfahrzeuge ausserhalb von konkreten Ereignissen für die
folgenden Bereiche ein:
a) Unterstützung bei der Wartung und Kontrolle von schützenswerter Infrastruktur.
b) Herstellung von Präventions-, Rekrutierungs- und Informationsmaterialien.
c) Aus- und Weiterbildungen.

## § 3 {#par_3}

Einsatzgebiet
1 Das Einsatzgebiet beschränkt sich auf das Gebiet des Kantons Basel-Stadt, vorbehalten sind
spezialgesetzlicher Regelungen betreffend Flugeinschränkungen oder -verbote.

## § 4 {#par_4}

Zuständigkeit
1 Sowohl bei polizeilichen Einsätzen als auch bei Unterstützungseinsätzen für oder in Zusammenarbeit
mit Blaulichtorganisationen ist die Kantonspolizei für den Einsatz unbemannter Luftfahrzeuge nach
dieser Verordnung zuständig.
1) SG 153.260

## § 5 Regierung und Verwaltung / Verwaltungsgebühren 153.275 {#par_5}

Anordnungskompetenz
1 Jeder Einsatz eines unbemannten Luftfahrzeuges muss vorgängig durch die zuständige Einsatzleitung
angeordnet werden. *
2 Die Anordnung umfasst mindestens den Einsatzzweck nach § 2, und die voraussichtliche Dauer des
Einsatzes sowie die Art der Bild- und Tonaufnahmen nach § 9. Erfolgt während eines Einsatzes eine
Änderung des Einsatzzwecks, wird diese Änderung protokolliert.
3 Die Anordnungskompetenz im Rahmen von Strafverfahren richtet sich nach den Vorgaben der
Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007.
4 Einsätze nach § 2 Abs. 4 werden durch die zuständige Abteilungsleitung angeordnet.
2. Betrieb

## § 6 {#par_6}

Technische Bestimmungen
1 Die unbemannten Luftfahrzeuge operieren entsprechend den bundesgesetzlichen Vorgaben über die
Luftfahrt.

## § 7 {#par_7}

Steuerung
1 Die Luftfahrzeuge werden ausschliesslich durch geschultes Personal der Kantonspolizei gesteuert.
2 Die Kantonspolizei legt die Zuständigkeiten, Organisation und Ausbildung der Pilotinnen bzw. Piloten fest.

## § 8 {#par_8}

Erkennbarkeit
1 Die unbemannten Luftfahrzeuge sind aufgrund der Beschriftung und farblichen Kennzeichnung erkennbar der Kantonspolizei zuzuordnen.
2 Die Pilotinnen bzw. Piloten sind durch entsprechende Kleidung oder Kennzeichnung als solche erkennbar.
3 Die Start- und Landezonen der unbemannten Luftfahrzeuge werden mittels einer Bodenmarkierung
gekennzeichnet.
4 Vorbehalten Abs. 5 wird bei einer Übertragung oder Aufzeichnung von Bild- und Tondaten die Beleuchtung des unbemannten Luftfahrzeuges aktiviert.
5 Wenn die Erkennbarkeit die zielkonforme Durchführung polizeilicher Massnahmen ernsthaft gefährden oder verunmöglichen würde, kann diese auf Anordnung einer Dienstoffizierin bzw. eines Dienstoffiziers oder des Kommandopiketts eingeschränkt werden.

## § 9 {#par_9}

Erstellung von Bildaufnahmen
1 Die Bild- und Tondaten werden während des Einsatzes durchgehend und in Echtzeit an die Pilotin
bzw. den Piloten gesendet.
2 Die Darstellung der Bild- und Tondaten in Echtzeit erfolgt zusätzlich zuhanden der Einsatzleitung.
3 Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 4 können die Bild- und Tondaten sowie Aufzeichnungen bei den Mitar -
beitenden der zuständigen Abteilung dargestellt werden.
4 Eine Aufzeichnung von Bild- und Tondaten erfolgt auf dem internen Speicher des unbemannten
Luftfahrzeuges oder den Servern der Kantonspolizei.
3. Datenschutz und Informationssicherheit

## § 10 {#par_10}

Informationssicherheit
1 Die Verbindung zwischen dem unbemannten Luftfahrzeug und der Pilotin bzw. dem Piloten sowie
die Übermittlung an die Server der Kantonspolizei sind durch Verschlüsselung geschützt.
2 Bild- und Tondaten werden auf den Servern in den nicht öffentlich zugänglichen Rechnerräumen der
Kantonspolizei gespeichert.

## § 11 Regierung und Verwaltung / Verwaltungsgebühren 153.275 {#par_11}

Zugang in Echtzeit
1 Bei Unterstützungseinsätzen nach § 2 Abs. 2 lit. c kann die Kantonspolizei die Bild- und Tondaten
anderen Blaulichtorganisationen, die unmittelbar am Ereignis beteiligt sind, zugänglich machen.

## § 12 {#par_12}

Auswertung
1 Der Zugriff auf die aufgezeichneten Bild- und Tondaten ist auf bestimmte Mitarbeitende der
Kantonspolizei begrenzt und erfolgt in den Räumlichkeiten der Kantonspolizei.
2 Eine Auswertung erfolgt ausschliesslich auf vorherige Anordnung des Kommandopiketts, der Dienstoffizierin bzw. des Dienstoffiziers, der Staatsanwaltschaft oder des bzw. der Datenschutz-beauftragten
der Kantonspolizei.
3 Erfolgt die Auswertung im Rahmen eines Strafverfahrens, sind die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 anwendbar.
4 Auswertungen bzw. Verwertungen und Verwendungen von Aufnahmen nach § 2 Abs. 4 werden
durch die den Einsatz in Auftrag gebende Abteilungsleitung angeordnet.

## § 13 {#par_13}

Herausgabe
1 Die Herausgabe von aufgezeichneten Bild- und Tondaten erfolgt vorbehalten Abs. 2 ausschliesslich
zur Verwendung in straf- oder zivilrechtlichen Verfahren sowie im Rahmen des Rechts auf Zugang zu
den eigenen Personendaten der betroffenen Personen.
2 Sind Aufzeichnungen für die Aufgabenerfüllung anderer Blaulichtorganisationen zwingend erforderlich, können diese auf vorgängige, schriftliche Anfrage herausgegeben werden.
3 Vorbehalten der Vorgaben der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 ist für die
Herausgabe die Dienstoffizierin bzw. der Dienstoffizier, das Kommandopikett oder die bzw. der Datenschutzbeauftragte der Kantonspolizei zuständig.

## § 14 {#par_14}

Löschfristen
1 Aufzeichnungen nach § 2 Abs. 3 sind binnen 96 Stunden zu löschen, sofern sie nicht für die Strafverfolgung benötigt werden.
2 Aufzeichnungen nach § 2 Abs. 4 lit. b und c dieser Verordnung sowie § 59 des Gesetzes betreffend
die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt vom 13. November 1996 werden nach den Vorgaben des
IDG gelöscht.
4. Dauer und Evaluation

## § 15 {#par_15}

Dauer des Pilotversuches
1 Der Pilotversuch dauert bis zum 15. Mai 2029. *

## § 16 {#par_16}

Evaluation
1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement berichtet dem Regierungsrat über den Verlauf des Pilotversuchs.
Schlussbestimmung
Diese Änderung ist zu publizieren; sie tritt am 16. Mai 2026 in Kraft und ist bis zum 15. Mai 2029 befristet.
Regierung und Verwaltung / Verwaltungsgebühren 153.275
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
30.04.2024 15.05.2024 Erlass Erstfassung KB 11.05.2024
14.04.2026 16.05.2026 § 5 Abs. 1 geändert KB 18.04.2026
14.04.2026 16.05.2026 § 15 Abs. 1 geändert KB 18.04.2026
Regierung und Verwaltung / Verwaltungsgebühren 153.275
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 30.04.2024 15.05.2024 Erstfassung KB 11.05.2024
§ 5 Abs. 1 14.04.2026 16.05.2026 geändert KB 18.04.2026
§ 15 Abs. 1 14.04.2026 16.05.2026 geändert KB 18.04.2026
