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title: "Beschluss betreffend die Beteiligung des Kantons Glarus beim Erwerb der Kraftwerke Beznau-Löntsch"
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# Beschluss betreffend die Beteiligung des Kantons Glarus beim Erwerb der Kraftwerke Beznau-Löntsch

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Beschluss betreffend die Beteiligung des Kantons
Glarus beim Erwerb der Kraftwerke Beznau-Löntsch
Vom 2. Mai 1915 (Stand 14. August 1929)
(Erlassen von der Landsgemeinde am 2. Mai 1915)
1. Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Glarus, Zürich,
Thurgau, Schaffhausen und Zug, im Nachstehenden die «Kantone»
genannt, vertreten durch ihre Regierungen, und dem «Motor»,
Aktiengesellschaft für angewandte Elektrizität, in Baden (Aargau),
im Nachstehenden «Motor» genannt.
Art. 1-1
1 Die Kantone verpflichten sich zu den in diesem Vertrag festgesetzten Bedingungen bis zu 36'000 Aktien der Kraftwerke Beznau-Löntsch im Nominalwert von 500 Franken pro Aktie von dem «Motor» zu erwerben.
2 Der «Motor» verpflichtet sich, den Kantonen mindestens 33'000 Aktien der
genannten Gesellschaft zu liefern. Er wird sich bemühen, die verbleibenden
3000 Aktien ganz oder teilweise zu den Bedingungen dieses Vertrages beizubringen und sie den Kantonen gleichfalls zur Verfügung zu stellen.
Art. 1-2
1 Der von den Kantonen für die Aktien zu bezahlende Kaufpreis beträgt
690 Franken pro Aktie von 500 Franken Nominalwert und ist zahlbar am
1. Oktober 1914 in Zürich in bar oder per Scheck auf Zürich an die von dem
«Motor» zu bezeichnenden Einzahlungsstellen.
Art. 1-3
1 Der «Motor» verpflichtet sich, bei der Bezahlung des Kaufpreises gemäss
Artikel 2 die verkauften Aktientitel mit Coupons für das Geschäftsjahr
1914/15 u. ff. der von den Kantonen gemäss Artikel 5 zu bezeichnenden
Zentralstelle in seinem Verwaltungsgebäude in Baden zur Verfügung zu stellen.
LB 2 214 1
Art. 1-4
1 Die Bilanz der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 1913/14 wird gemäss den
für die Aufstellung der Bilanzen bisher befolgten Grundsätzen unter Mitwirkung des «Motor» aufgestellt. Im Besonderen werden unter die Ausgaben
der Gewinn- und Verlustrechnung die Beträge der Zinsen auf die derzeitige
Obligationenanleihe von 15'000'000 Franken sowie alle sonstigen durch den
normalen Geschäftsbetrieb bedingten Zinsen, die für den Unterhalt der Anlagen aufgewendeten Kosten, die Generalunkosten, die Kosten eines allfälligen Dampfbetriebes und das in der Bilanz 1912/13 figurierende Obligationen-Disagio-Konto im Betrag von 44'400 Franken eingestellt. Ausserdem
wird für Abschreibungen ein Betrag von 550'000 Franken bestimmt. Unter
den Einnahmen der Gewinn- und Verlustrechnung werden die Betreffnisse
der auf das Geschäftsjahr entfallenden Strommiete, der Zählermiete sowie
der diversen Einnahmen und Gewinne auf Lieferungen usw., ferner der Saldovortrag aus dem Geschäftsjahr 1912/13 im Betrage von 20'719.25 Franken eingestellt. Von dem so ermittelten Reingewinn werden 5 Prozent für die
statutarische Einlage in den ordentlichen Reservefonds in Abzug gebracht.
Der hiernach verbleibende Betrag ist dem «Motor» sofort nach stattgehabter
ordentlicher Generalversammlung, spätestens aber innerhalb des Monats
Dezember 1914, per Scheck auf Zürich zu überweisen. Der «Motor» übernimmt die Einlösung des Dividendencoupons für das Geschäftsjahr 1913/14.
2 Für den Unterhalt der Anlagen kommen die für den regulären Unterhalt erforderlichen Beträge in Anrechnung. Allfällige Änderungen von bestehenden
Verträgen und der Abschluss neuer Verträge dürfen, sofern sie die künftigen
Ergebnisse der Unternehmung ungünstig beeinflussen, nur mit Zustimmung
beider Vertragsparteien abgeschlossen werden.
Art. 1-5
1 Die Kantone werden für die Abwicklung des vorliegenden Vertrages eine
Zentralstelle bezeichnen, mit der der «Motor» ausschliesslich zu verkehren
hat.
2 Die Kantone anerkennen die Verfügungen und Massnahmen dieser von ihnen bezeichneten Stelle als für sie verbindlich.
Art. 1-6
1 Sobald die Bezahlung des Kaufpreises gemäss Artikel 2 erfolgt und der Aktienkauf perfekt ist, sorgt der «Motor» dafür, dass der gegenwärtige Verwaltungsrat der Kraftwerke unverzüglich seine Demission gibt.
Art. 1-7
1 Mit diesem Vertrag treten auch die nachstehend verzeichneten und demselben beigelegten Verträge, Abkommen und Erklärungen in Kraft:
1. Vertrag I zwischen dem «Motor» und den Kraftwerken betreffend
Rückkauf der Kraftübertragungsanlagen nach Frankreich;
2. Vertrag II zwischen dem «Motor» und den Kraftwerken betreffend
Lieferung elektrischer Energie seitens der letzteren;
3. Vertrag III zwischen dem «Motor» und den Kraftwerken betreffend
Lieferung elektrischer Energie für das Verwaltungsgebäude des
«Motor»;
4. Abkommen zwischen dem «Motor» und den Kraftwerken betreffend Ergänzung des Vertrages vom 1. Januar 1908;
5. Erklärung der Kraftwerke zuhanden des «Motor» betreffend interimistische Übernahme der Stromlieferung nach Frankreich und
dem Elsass;
6. Vertrag zwischen dem Elektrizitätswerk Olten-Aarburg AG und
dem «Motor» einerseits und den Kraftwerken andererseits betreffend Gebietsabgrenzung;
7. Vertrag zwischen der Elektrizitätsgesellschaft Baden AG und den
Kraftwerken betreffend Abgrenzung der Interessengebiete;
8. Erklärung der Kraftwerke zuhanden der Elektrizitätsgesellschaft
Baden AG betreffend Lieferung elektrischer Energie seitens der
ersteren;
9. Abkommen zwischen der Elektrizitätsgesellschaft Baden AG und
den Kraftwerken betreffend Stromlieferung zur Speisung der Umformergruppe der Elektrizitätsgesellschaft Baden AG;
10. Vertrag zwischen der AG Brown, Boveri & Co. und den Kraftwerken betreffend Lieferung elektrischer Energie zu Versuchszwecken.
Art. 1-8
1 Der vorstehende Vertrag fällt in allen Teilen dahin, wenn die erforderlichen
Genehmigungen desselben durch die Behörden der Kantone nicht spätestens bis 15. Juli 1914 erfolgt sind.
2 Für den Fall, dass seitens eines oder mehrerer der eingangs erwähnten
Kantone die im Vorstehenden vorgesehene Genehmigung ihrer Behörden für
die Beteiligung an dem Aktienkauf nicht oder nicht innerhalb nützlicher Frist
beigebracht wird, sind die übrigen Kantone trotzdem berechtigt, die Erfüllung des vorliegenden Vertrages von dem «Motor» zu verlangen. Der
«Motor» ist jedoch nur dann an diese Erfüllung gebunden, wenn damit sämtliche von den Kantonen gemäss Artikel 1 zu erwerbenden Aktien übernommen werden.
2. Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Glarus, Zürich,
Thurgau, Schaffhausen und Zug betreffend Gründung der
Gesellschaft der Nordostschweizerischen Kraftwerke A.-G.
Art. 2-1
1 Die Kantone Aargau, Glarus, Zürich, Thurgau, Schaffhausen und Zug erwerben von der Aktiengesellschaft «Motor» in Baden die sämtlichen Aktien
der Kraftwerke Beznau-Löntsch und betreiben diese Unternehmung auf
Grund der bestehenden Konzessionen und Verträge als Aktiengesellschaft
unter der Firma «Nordostschweizerische Kraftwerke AG» nach kaufmännischen Grundsätzen, unter Berücksichtigung angemessener Verzinsung und
Abschreibung, mit Hauptsitz in Baden und Zweigniederlassungen in Glarus
und Zürich weiter.
Art. 2-2
1 Von dem von der AG Motor übernommenen und seither auf
80'000'000 Franken erhöhten Aktienkapital besitzen: *
a. Aargau 22'400'000 Franken
b. Glarus 1'400'000 Franken
c. Zürich 29'400'000 Franken
d. Thurgau 9'800'000 Franken
e. Schaffhausen 6'300'000 Franken
f. Zug 700'000 Franken
h. St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG, evtl. die
Kantone St. Gallen und Appenzell AR 10'000'000 Franken
2 Wird das Aktienkapital erhöht, so übernehmen die Vertragskantone die
neuen Aktien nach dem gleichen Verhältnis.
3 Die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt 25.
4 Jeder beteiligte Kanton soll im Verwaltungsrat durch mindestens ein Mitglied vertreten sein, das in verbindlicher Weise von der betreffenden
Kantonsregierung in Vorschlag gebracht wird.
5 Im Übrigen erfolgt die Verteilung der Verwaltungsratmitglieder auf die
Kantone nach Massgabe des Aktienbesitzes.
Art. 2-3
1 Die beteiligten Kantone dürfen ihre Aktien nicht an Dritte veräussern, ausgenommen:
1. Die Übertragung des gesamten oder eines Teiles des Aktienbesitzes an ein eigenes staatliches Elektrizitätswerk;
2. Abgabe der Pflichtaktien an die Vertreter im Verwaltungsrat.
Art. 2-4
1 Die Nordostschweizerischen Kraftwerke sind verpflichtet, in den beteiligten
Kantonen die elektrische Energie unter gleichen Verhältnissen zu den gleichen Bedingungen abzugeben, vorbehältlich der bestehenden Verträge und
Konzessionen.
2 Die beteiligten Kantone verpflichten sich, die gesamte elektrische Energie
für ihre staatlichen Kraftversorgungen von den Nordostschweizerischen
Kraftwerken zu beziehen, so lange diese in der Lage sind, zu annehmbaren
Bedingungen Kraft zu liefern. Dabei hat es die Meinung, dass die Bedingungen, zu denen die beteiligten Kantone von den Kraftwerken Strom beziehen,
unter keinen Umständen ungünstiger sein dürfen als diejenigen, zu welchen
sie bei Abschluss dieses Vertrages ihren Energiebedarf decken.
3 Vorbehalten bleiben die bestehenden Kraftbezugsverträge, Bezüge aus
eigenen Anlagen und die in bestehenden und künftigen Konzessionen reservierten Vorzugskraftquoten, ebenso der Ausbau der bestehenden Anlagen.
Art. 2-5
1 Die Kantone sind im Übrigen in der Erteilung von Konzessionen an Dritte
unbeschränkt. Bei Projekten von Anlagen mit 10'000 Pferdekräften und mehr
haben sie jedoch unter Vorbehalt der kantonalen Gesetzgebung den Nordostschweizerischen Kraftwerken zu den gleichen Bedingungen ein Vorzugsrecht vor privaten Konzessionsbewerbern einzuräumen.
2 Das Vorzugsrecht ist innert längstens vier Monaten nach Abschluss der
Verhandlungen mit den Konzessionsbewerbern geltend zu machen.
3 Mit der Geltendmachung des Vorzugrechtes haben die Nordostschweizerischen Kraftwerke die Verpflichtung zu übernehmen, die Konzessionsbewerber für ihre Auslagen und Arbeiten schadlos zu halten.
Art. 2-6
1 Die Kantone Zürich und Schaffhausen werfen in die Gesellschaft der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG die Konzession des Wasserwerkes Eglisau bei Rheinfelden gemäss dem bestehenden Projekt und den vom Bund
und der Grossherzoglichen Regierung erteilten Konzessionen gegen Vergütung der gehabten Auslagen ein, und es werden die «Nordostschweizerischen Kraftwerke» die Rechtsnachfolger aller von den Kantonen Zürich und
Schaffhausen mit Bezug auf das Kraftwerk Eglisau erworbenen Rechte und
übernommenen Pflichten.
2 Mit dem Bau des Kraftwerkes Eglisau ist sofort nach der Gründung der
«Nordostschweizerischen Kraftwerke AG» zu beginnen.
3 Soweit das Baukapital für das Kraftwerk Eglisau nicht durch Ausgabe von
Obligationen seitens der «Nordostschweizerischen Kraftwerke» beschafft
werden kann, soll eine entsprechende Aktienkapitalerhöhung im Sinne des
Artikels 2 Absatz 2 eintreten.
Art. 2-7
1 Sollte die Entwicklung des Energieabsatzes der «Nordostschweizerischen
Kraftwerke» die Errichtung eines dritten Niederdruckwerkes erforderlich machen, so ist unter mehreren gleich wirtschaftlichen Bauprojekten dasjenige
auszuführen, welches im Gebiete des Kantons Aargau liegt.
Art. 2-8
1 Die Kantone verpflichten sich für die «Nordostschweizerischen Kraftwerke», dem Kanton Aargau die auf seinem Gebiete befindlichen Verteilungsanlagen, soweit sie nicht der Gesamtunternehmung dienen, zum Buchwert
abzutreten. Sollte der Buchwert kleiner sein als der Betrag der Herstellungskosten abzüglich einer geschäftsmässig begründeten Abschreibung, so ist
der letztere Betrag zu bezahlen.
Art. 2-9
1 Die Bestimmungen dieses Vertrages sind für die Gesellschaftsstatuten
rechtsverbindlich.
Art. 2-10
1 Alle Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft einerseits und ihren Organen
oder einzelnen Aktionären andererseits oder zwischen Gesellschaftsorganen
unter sich oder zwischen diesen und einzelnen Aktionären sind durch das
schweizerische Bundesgericht im Sinne des Artikels 52 Ziffer 1 des Organisationsgesetzes vom 6. Oktober 1911 betreffend die Bundesrechtspflege zu
entscheiden.
Art. 2-11
1 Vorstehender Vertrag wird von den Vertretern der Kantone unter Vorbehalt
der Genehmigung durch die zuständigen kantonalen Instanzen unterzeichnet, welche bis spätestens am 15. Juli 1914 erfolgen muss.
2 Sollte der vorstehende Vertrag von einem oder mehreren Kantonen nicht
genehmigt werden, so verpflichten sich die übrigen Kantone, die auf die ablehnenden Kantone entfallenden Aktienteile nach Massgabe des Artikels 2
zu übernehmen; dies aber nur, bis und so lange als es sich um weniger als
die Übernahme von 30 Prozent der sämtlichen Aktien handelt. Im anderen
Fall gilt der Vertrag als nicht zustande gekommen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
14.08.1929 14.08.1929 Art. 2-2 Abs. 1 geändert LB 5 273
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 2-2 Abs. 1 14.08.1929 14.08.1929 geändert LB 5 273
