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title: "Gesetz betreffend die Erbschaftssteuern"
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provisions: 15
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# Gesetz betreffend die Erbschaftssteuern

## § 1 {#par_1}

1 Von den im Kanton Luzern fallenden Verlassenschaften ist, soweit die §§ 3 und 11
keine Ausnahme machen, eine Erbschaftssteuer zu entrichten.
2 Eine Erbschaftssteuer ist auch zu entrichten auf Ansprüchen aus Versicherungen, die in
den letzten fünf Jahren vor, mit oder nach dem Tod des Erblassers fällig werden, soweit

## § 2 sie nicht der Einkommenssteuer unterliegen. * {#par_2}

1 Die Erbschaftssteuern werden berechnet:
a. * von dem im Kanton befindlichen liegenden sowie dem gesamten fahrenden Vermögen des Erblassers, wenn derselbe im Kanton seinen Wohnsitz hatte oder der
Erbgang im Kanton eröffnet wurde;
b. von dem im Kanton befindlichen liegenden Vermögen, wenn der Erblasser auswärts wohnte;
c. von dem im Kanton zur Verteilung gelangenden Vermögen eines kantonsangehörigen Erblassers, der amtlich tot erklärt wurde.
1 G III 231 und Z II 341
2 G VII 102
3 G VI 314. Änderung: G VIII 26.
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G IX 50
2 Nr. 630

## § 3 {#par_3}

1 Erbschaftssteuern sind nach folgendem Massstabe zu entrichten:
a. von dem, was an den elterlichen Stamm gelangt, 6%;
b. von dem, was an den grosselterlichen Stamm gelangt, 15%;
c. von dem, was an entfernter oder nicht verwandte Personen gelangt, 20%.
2 Diese Bestimmungen gelten auch für uneheliche Blutsverwandte, sofern dieselben erbberechtigt sind.

## § 4 {#par_4}

1 Die Erbschaftssteuer ist die nämliche, ob der Nachlass oder ein Teil desselben von Gesetzes wegen oder durch Verfügung von Todes wegen an den Erben oder Bedachten gelangt; das Mass der Steuer für jeden einzelnen Erbteil und jedes einzelne Vermächtnis
richtet sich nach dem zwischen dem Erblasser und dem Erben oder Bedachten bestehenden Verwandtschaftsverhältnisse.
2 Die Berechnung der Erbschaftssteuer stützt sich auf die amtliche Erbteilung und in Fällen, wo eine solche nicht stattfindet oder ein Nachlass unverteilt belassen wird, auf die
amtliche Inventur.

## § 5 {#par_5}

1 Wenn einzelne Erben mehr als Fr. 10 000.– erhalten, so wird folgender Zuschlag gemacht:
1. von Fr. 10 001.– bis Fr. 20 000.–: 10% des Steuerbetrages
2. von Fr. 20 001.– bis Fr. 30 000.–: 20% des Steuerbetrages
3. von Fr. 30 001.– bis Fr. 40 000.–: 30% des Steuerbetrages
4. von Fr. 40 001.– bis Fr. 50 000.–: 40% des Steuerbetrages
5. von Fr. 50 001.– bis Fr. 100 000.–: 50% des Steuerbetrages
6. von Fr. 100 001.– bis Fr. 200 000.–: 60% des Steuerbetrages
7. von Fr. 200 001.– bis Fr. 300 000.–: 70% des Steuerbetrages
8. von Fr. 300 001.– bis Fr. 400 000.–: 80% des Steuerbetrages
9. von Fr. 400 001.– bis Fr. 500 000.–: 90% des Steuerbetrages
10. von Fr. 500 000.– und mehr: 100% des Steuerbetrages

## § 6 {#par_6}

1 Schenkungen und Vorempfänge, welche in den letzten fünf Jahren vor dem Tode des
Erblassers stattgefunden haben, ebenso Leistungen, welche der Erblasser durch Erbverzichtvertrag (Erbauskauf) einem Erben hat zukommen lassen, werden bei Festsetzung
des erbschaftssteuerpflichtigen Vermögens mitberechnet.
2 Für die Entrichtung dieses Teiles der Steuer sind die Erben mit und neben dem Bedachten oder dessen Rechtsnachfolger solidarisch haftbar, jedoch nur bis auf den Betrag
des Nachlasses. Dem Zahlenden bleibt das Regressrecht gewahrt.

## § 7 Nr. 630 3 {#par_7}

1 Für die Ausmittlung des erbschaftssteuerpflichtigen Vermögens gelten die allgemeinen
Regeln über die Steuerpflichtigkeit.

## § 8 {#par_8}

1 Der Erbschaftssteuer unterliegen auch Fideikommisse, Familienstiftungen und ähnliche
Einrichtungen. Von allen daherigen Berechtigungen wird die Erbschaftssteuer jedesmal
bezahlt, wenn die Berechtigung von einem Berechtigten auf einen andern übergeht. Das
Mass der Besteuerung richtet sich nach dem zwischen dem früheren und dem neuen Berechtigten bestehenden Verwandtschaftsverhältnisse.

## § 9 {#par_9}

1 Fällt das Guthaben zuerst jemandem zur Nutzniessung an, so ist – vorbehalten abweichende Verfügungen des Erblassers – die Erbschaftssteuer vom Eigentümer zu bezahlen.
Dieselbe ist mit Beginn der Nutzniessung fällig und vom Nutzniessungsguthaben in
Abzug zu bringen.
2 Ist jedoch der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner Nutzniesser, wird die Erbschaftssteuer erst bezogen, wenn die Nutzniessung wegfällt. *
§ 9a *
1 Die Steuerforderung wird mit Rechtskraft der Veranlagung fällig.
2 Nach Ablauf der Einsprachefrist ist der Steuerbetrag nach einem vom Regierungsrat
festzusetzenden Zinssatz zu verzinsen. Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde
hemmen den Zinsenlauf nicht.
3 Vorbehalten bleibt § 9 Absatz 2.

## § 10 {#par_10}

1 Die Erbschaftssteuer ist vom Nachlasse zu beziehen und den Erben oder Bedachten bei
der Teilung in Anrechnung zu bringen.
2 Die mit der Vornahme der amtlichen Inventarisation betraute Behörde ist dafür verantwortlich, dass von dem unter Siegel gelegten Nachlasse der Betrag der Erbschaftssteuer
bis zur Bezahlung der letztern zurückbehalten wird.
3 Für die Steuerforderung samt Zins besteht in dem Umfang, in dem sie sich auf ein
Grundstück bezieht, ein den eingetragenen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht ohne Eintragung im Grundbuch ab Eintritt des Erbfalls, jedoch höchstens für die Dauer von zwei Jahren seit Eintritt der Fälligkeit. *
4 Nr. 630
§ 11 *
1 Von der Entrichtung der Erbschaftssteuer sind befreit:
a. Vermächtnisse und Schenkungen zu öffentlichen, gemeinnützigen, kirchlichen
und Armenzwecken;
b. Vermächtnisse, Schenkungen, Nutzniessungen und Leibrenten von Dienstherrschaften zugunsten ihrer Dienstboten und von Arbeitgebern zugunsten ihrer
Arbeitnehmer, soweit sie den Kapitalwert von Fr. 2000.– nicht übersteigen. Der
diese Summe übersteigende Betrag ist mit 6% erbschaftssteuerpflichtig;
c. Vermächtnisse und Schenkungen an Unfall-, Kranken- und Pensionskassen;
d. Erbteile, Vermächtnisse und Schenkungen, welche den Betrag von Fr. 1000.–
nicht übersteigen, sofern der Bedachte nicht ein Vermögen von über Fr. 10 000.–
oder einen Erwerb von über Fr. 4000.– versteuert,
e. * Erbteile, Vermächtnisse und Schenkungen an den Ehegatten, an den eingetragenen Partner sowie an den Lebenspartner, sofern dieser mit der verstorbenen Person während mindestens zwei Jahren in einer eheähnlichen Beziehung zusammengelebt hat.
2 ... *

## § 12 {#par_12}

1 Die Erbschaftssteuern, einschliesslich der Bussen, fallen zu 70 Prozent an den Kanton
und zu 30 Prozent an die Einwohnergemeinde, welche die Erbschaftssteuern veranlagt
(§ 15 Abs. 1). *
2 Der am Monatsende bestehende Saldo der Steuerbeträge ist innert 15 Tagen an den
Kanton zu überweisen. Bei verspäteter Ablieferung wird ein vom Regierungsrat festgelegter Zins erhoben. *
3 Die Einwohnergemeinde, welche die Veranlagung und den Bezug vornimmt, erhält eine vom Regierungsrat festzulegende Veranlagungs- und Bezugsprovision. *

## § 14 § 13 * … {#par_14}

1 Jede Umgehung der Erbschaftssteuerpflicht hat den doppelten Bezug des entfallenen
Steuerbetrages zur Folge.
§ 15 *
1 Die Erbschaftssteuern veranlagt die Gemeinde:
a. * im Falle von § 2 Absatz 1a am letzten Wohnsitz des Erblassers oder am Ort, an
dem der Erbgang im Kanton eröffnet wurde,
b. * im Falle von § 2 Absatz 1b am Ort der gelegenen Sache,
Nr. 630 5
c. * im Falle von § 2 Absatz 1c am letzten luzernischen Wohnsitz des Erblassers oder,
wenn dieser im Kanton Luzern keinen Wohnsitz hatte, an seinem luzernischen
Heimatort.
2 Die Gemeinde kann zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr übertragen werden, eine Verwaltungsstelle bezeichnen. Mehrere Gemeinden können eine gemeinsame Verwaltungsstelle bezeichnen.
3 Sofern dieses Gesetz und die rechtsetzenden Erlasse der Gemeinde nichts anderes regeln, ist die für die Erbschaftssteuern zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.
4 Gegen die Veranlagung der Gemeinde ist die Einsprache im Sinne des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und gegen ihren Einspracheentscheid die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Dem Kantonsgericht4 steht auch die Ermessenskontrolle zu.
5 Die Gemeinde hat die Veranlagungs- und die Einspracheentscheide auch der Dienststelle Steuern des Kantons zuzustellen. Diese ist zur Einsprache und zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt. *
6 Die Rechtsmittelfristen betragen 30 Tage.
§ 15a *
1 Für die Geheimhaltungspflicht, die Amtshilfe und die Mitwirkungspflichten der steuerpflichtigen Person sowie für die Bescheinigungs-, Auskunfts- und Meldepflicht Dritter
gelten zusätzlich die Bestimmungen des Steuergesetzes vom 22. November 19995 sinngemäss.

## § 16 {#par_16}

1 Der Regierungsrat erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes dienenden Verordnungen.
2 Die Dienststelle Steuern des Kantons6 leitet den Vollzug dieses Gesetzes und übt die
unmittelbare Aufsicht über das Erbschaftssteuerwesen aus. *
3 Sie erlässt die für dessen richtige und einheitliche Anwendung erforderlichen Weisungen und Anordnungen. Sie regelt insbesondere die elektronische Erfassung und Verarbeitung von Daten sowie deren Austausch mit den Gemeinden und den Steuerpflichtigen
und bestimmt die Steuerformulare. *
4 Erlässt sie einen Vorbescheid, ist dieser für die Veranlagungsbehörde verbindlich. *
4 Gemäss Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2012 189), wurde die Bezeichnung «Verwaltungsgericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.
5 SRL Nr. 620
6 Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und
der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli
2007 (G 2007 33), wurde die Bezeichnung «kantonale Steuerverwaltung» durch «Dienststelle Steuern
des Kantons» ersetzt.
6 Nr. 630

## § 17 {#par_17}

1 Durch dieses Gesetz werden die §§ 51–53 des Finanzgesetzes vom 9. März 18597,
§ 179 Ziff. 2–3 des Erziehungsgesetzes vom 26. September 18798 und § 99 des Erziehungsgesetzes vom 29. November 18989 sowie die einschlägigen Bestimmungen des
§ 26 Ziff. 2 und des § 32 Ziff. 2 des Armengesetzes vom 21. November 188910 aufgehoben.

## § 18 {#par_18}

1 Dieses Gesetz ist urschriftlich ins Staatsarchiv niederzulegen und – vorbehältlich einer
allfälligen Volksabstimmung – dem Regierungsrate zur Bekanntmachung11 und Vollziehung mitzuteilen.
2 Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes wird vom Regierungsrate festgesetzt.12
7 G III 231 und Z II 341
8 G VI 314
9 G VIII 26
10 G VII 102
11 Dieses Gesetz wurde am 4. Juni 1908 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1908 557). Die Referendumsfrist lief am 14. Juli 1908 unbenützt ab (K 1908 715).
12 Das Gesetz wurde auf den 1. Oktober 1908 in Kraft erklärt (K 1908 715).
Nr. 630 7
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 27.05.1908 01.10.1908 Erstfassung G IX 50
§ 1 Abs. 2 22.11.1999 01.01.2001 eingefügt G 2000 1
§ 2 Abs. 1, a. 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 9 Abs. 2 11.09.2006 01.01.2007 geändert G 2007 9
§ 9a 22.11.1999 01.01.2001 eingefügt G 2000 1
§ 10 Abs. 3 22.11.1999 01.01.2001 eingefügt G 2000 1
§ 11 30.11.1892 27.09.1919 geändert G X 266
§ 11 Abs. 1, e. 11.09.2006 01.01.2007 eingefügt G 2007 9
§ 11 Abs. 1, e. 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 11 Abs. 2 09.03.2009 01.01.2011 aufgehoben G 2009 321
§ 12 Abs. 1 10.09.2007 01.01.2008 geändert G 2007 342
§ 12 Abs. 1 18.02.2019 01.01.2020 geändert G 2019-017
§ 12 Abs. 2 18.03.2024 01.01.2025 geändert G 2024-074
§ 12 Abs. 3 18.03.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-074
§ 13 15.05.1945 01.07.1945 aufgehoben G XIII 154
§ 15 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 15 Abs. 1, a. 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 15 Abs. 1, b. 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 15 Abs. 1, c. 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 15 Abs. 5 17.06.2013 01.07.2014 geändert G 2014 41
§ 15a 21.10.2024 01.06.2025 eingefügt G 2025-001
§ 16 Abs. 2 22.11.1999 01.01.2001 eingefügt G 2000 1
§ 16 Abs. 3 22.11.1999 01.01.2001 eingefügt G 2000 1
§ 16 Abs. 4 22.11.1999 01.01.2001 eingefügt G 2000 1
8 Nr. 630
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
27.05.1908 01.10.1908 Erlass Erstfassung G IX 50
30.11.1892 27.09.1919 § 11 geändert G X 266
15.05.1945 01.07.1945 § 13 aufgehoben G XIII 154
22.11.1999 01.01.2001 § 1 Abs. 2 eingefügt G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 9a eingefügt G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 10 Abs. 3 eingefügt G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 16 Abs. 2 eingefügt G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 16 Abs. 3 eingefügt G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 16 Abs. 4 eingefügt G 2000 1
11.09.2006 01.01.2007 § 9 Abs. 2 geändert G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 § 11 Abs. 1, e. eingefügt G 2007 9
19.03.2007 01.01.2008 § 15 geändert G 2007 108
10.09.2007 01.01.2008 § 12 Abs. 1 geändert G 2007 342
09.03.2009 01.01.2011 § 11 Abs. 2 aufgehoben G 2009 321
17.06.2013 01.07.2014 § 15 Abs. 5 geändert G 2014 41
12.12.2016 01.01.2018 § 2 Abs. 1, a. geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 11 Abs. 1, e. geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 15 Abs. 1, a. geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 15 Abs. 1, b. geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 15 Abs. 1, c. geändert G 2017-035
18.02.2019 01.01.2020 § 12 Abs. 1 geändert G 2019-017
18.03.2024 01.01.2025 § 12 Abs. 2 geändert G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 12 Abs. 3 eingefügt G 2024-074
21.10.2024 01.06.2025 § 15a eingefügt G 2025-001
