---
title: "Reglement über die Anstellungsbedingungen des landwirtschaftlichen und des hauswirtschaftlichen Personals des städtischen Gutsbetriebes (Gutsbetriebsreglement 2000) Stadtratsbeschluss"
id: d3753d19-3222-42c5-893c-49dcbd3850ed
authority: bfs261
place: "Zürich (city)"
applies_also_from: [zh, ch]
kind: decree
in_force: true
number: "177.640"
publisher_url: https://www.stadt-zuerich.ch/de/politik-und-verwaltung/politik-und-recht/amtliche-sammlung/1/177/640.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/d3753d19-3222-42c5-893c-49dcbd3850ed
language: de
in_force_from: 2000-01-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.stadt-zuerich.ch/dam/web/de/politik-verwaltung/politik-recht/amtliche-sammlung/177/640/177.640%20Reglement%20Anstellungsbedingungen%20landwirtsch.%20und%20hauswirtsch.%20Personal_V1.pdf
read_on: 2026-10-24
sha256: 019bc44f65f9d1db3fd25b64bfc448a51dec929fa24b2c1dfa8934c1b0ca57bb
provisions: 6
---

# Reglement über die Anstellungsbedingungen des landwirtschaftlichen und des hauswirtschaftlichen Personals des städtischen Gutsbetriebes (Gutsbetriebsreglement 2000) Stadtratsbeschluss

## Art. 1 I. Geltungsbereich {#art_1}

1 Dieses Reglement ordnet die Besoldungen und die Anstel-lungsbedingungen für das landwirtschaftliche und hauswirtschaftliche Personal des städtischen Gutsbetriebes.
2 Die Vorschriften des Personalrechts, der Besoldungsverordnung und weiterer Erlasse über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals finden Anwendung, soweit dieses Reglement
keine abweichenden Bestimmungen enthält.

## Art. 2 II. Arbeitszeit/Ruhetage (arbeitsfreie Tage) {#art_2}

1 Bedingt durch saisonale Schwankungen ist die wöchentliche Arbeitszeit von 49 Stunden im Jahresdurchschnitt zu erreichen. Die Arbeitszeit ist, wo möglich, auf 5 Tage pro Woche zu
verteilen.
2 Die Gestaltung der Dienstpläne erfolgt durch die Betriebsmeisterin/den Betriebsmeister.

## Art. 3 {#art_3}

1 Das Personal hat, unabhängig von der jeweiligen Kalendersituation, Anspruch auf sämtliche arbeitsfreien Tage gemäss
Art. 77 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht.
2Für Teilzeitangestellte sind die Bestimmungen sinngemäss anzuwenden.
1 AS 43, 485.
2 AS 41, 291.
3 AS 41, 374.
Geltungsbereich
Arbeitszeit/
Jahresarbeitszeitmodell
Ruhetage
(arbeitsfreie
Tage)
2Gutsbetriebsreglement 2000
177.640

## Art. 4 III. Einreihung/Besoldung und Amtsbezeichnung {#art_4}

1 Das landwirtschaftliche Personal wird wie folgt eingereiht:
Amtsbezeichnung Besoldungsklassen
Landarbeiterin/Landarbeiter 35 – 26
Landwirtin/Landwirt 25 – 20
Landwirtschaftliche Vorarbeiterin/
Landwirtschaftlicher Vorarbeiter 20 – 19
Betriebsmeisterin/Betriebsmeister 15 – 13
2 Das hauswirtschaftliche Personal wird wie folgt eingereiht:
Amtsbezeichnung Besoldungsklassen
Hauswirtschaftsangestellte/
Hauswirtschaftsangestellter 25 – 23
3 Anfangseinreihungen und Beförderungen richten sich nach den
Grundsätzen der Vorschriften über die Einreihung von Stellen
und die Beförderungen in der Stadtverwaltung (Beförderungsvorschriften).
4 Lohnzuschläge für Überzeit, Nacht und Sonntagsarbeit werden nicht ausgerichtet.

## Art. 5 {#art_5}

Die durch den Betrieb zur Verfügung gestellte Unterkunft
und die bezogenen Mahlzeiten werden nach den durch den
Stadtrat festgesetzten Ansätzen mit der Besoldung verrechnet.

## Art. 6 IV. Inkraftsetzung {#art_6}

Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2000
in Kraft. Es ersetzt das Reglement vom 2. September 19874.
4 AS 39, 188.
Besoldungseinreihungen/
Amtsbezeichnungen
Abzüge für
Unterkunft
und Naturalleistungen
