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title: "Gesetz über die Gemeinden"
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provisions: 2
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# Gesetz über die Gemeinden

## § 1 {#par_1}

Gemeinden
1 Diesem Gesetz unterstehen:
1. Politische Gemeinden;
2. Schulgemeinden;
3. Bürgergemeinden.
§ 1a * Gewährleisteter Bestand
1 Der Bestand der im Anhang zu diesem Gesetz genannten Politischen Gemeinden
ist im Rahmen der Verfassung gewährleistet.
2. Organisation der Gemeinden
2.1. Gesamtheit der Stimmberechtigten
§ 2 Oberstes Organ
1 Die Gesamtheit der Stimmberechtigten ist das oberste Organ der Gemeinde.
2 Die Stimmberechtigten äussern ihren Willen in der Gemeindeversammlung, soweit
nicht die Urnenabstimmung oder Urnenwahl vorgeschrieben ist.
§ 3 Geschäfte
1 Den Stimmberechtigten stehen folgende Geschäfte zu:
1. Erlass oder Änderung der Gemeindeordnung;
2. Änderungen im Bestand oder im Gebiet der Politischen Gemeinden mit Ausnahme von Grenzbereinigungen;
3. Wahl des oder der Vorsitzenden der Gemeindebehörde;
4. Wahl der übrigen Mitglieder der Gemeindebehörde;
5. Wahl des Gemeindeparlamentes, sofern die Gemeindeordnung ein solches
vorsieht;
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
6. Wahl der Rechnungsprüfungskommission;
7. * …
8. Genehmigung des Voranschlages und Festsetzung des Steuerfusses;
9. Genehmigung der Jahresrechnung.
2 Die Gemeindeordnung kann Geschäfte gemäss Abs. 1 Ziff. 6 bis Ziff. 9 auf das
Gemeindeparlament übertragen.
§ 4 Weitere Zuständigkeiten
1 Die Gemeindeordnung bestimmt die weiteren Zuständigkeiten der Stimmberechtigten.
§ 5 Gemeindeversammlung
1 Die Gemeindeversammlung wird von der Gemeindebehörde einberufen, wenn:
1. die Geschäfte es erfordern;
2. ein Fünftel oder ein in der Gemeindeordnung bestimmter kleinerer Teil der
Stimmberechtigten bei der Gemeindebehörde schriftlich und unter Angabe der
Gründe es verlangt.
§ 6 Einladung
1 Der Versand der Einladung zur Gemeindeversammlung erfolgt nach den Vorschriften der Gemeindeordnung, jedoch mindestens 14 Tage vor der Versammlung.
2 Mit der Einladung sind die Traktanden und in der Regel die Anträge der Gemeindebehörde bekanntzugeben.
§ 7 Vorsitz
1 Den Vorsitz in der Gemeindeversammlung führt der Gemeindepräsident oder die
Gemeindepräsidentin der Politischen Gemeinde, der Präsident oder die Präsidentin
der Schul- oder der Bürgergemeinde. *
2 Der oder die Vorsitzende kann Teilnehmende, welche die ordnungsgemässe Durchführung der Versammlung stören, nach Ermahnung wegweisen.
3 Der oder die Vorsitzende ist berechtigt, eine Versammlung aufzulösen, wenn die
ordnungsgemässe Durchführung nicht gewährleistet ist.
§ 8 Stimmenzählende, Einwände
1 Nach Eröffnung der Versammlung werden die Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen gewählt.
2 Der oder die Vorsitzende erkundigt sich nach Einwänden gegen:
1. die Einladung zur Versammlung;
GemG 131.1
2. die Stimmberechtigung von Teilnehmenden;
3. die Traktandenliste.
§ 9 Traktanden
1 Die Durchführung der Versammlung richtet sich nach der Traktandenliste.
2 Jede stimmberechtigte Person, die an der Versammlung teilnimmt, kann zu traktandierten Geschäften Anträge stellen.
§ 10 Anträge zu nicht traktandierten Geschäften
1 Anträge zu nicht traktandierten Geschäften können mit einfachem Mehr der Stimmenden erheblich erklärt werden.
2 Erheblich erklärte Anträge gehen zur Prüfung und Berichterstattung an die Gemeindebehörde.
3 Die Gemeindeordnung bestimmt die Frist, innert der ein Antrag der Abstimmung
zu unterbreiten ist.
§ 11 Urnenabstimmung
1 Die Gemeindeordnung kann den Stimmberechtigten zugewiesene Geschäfte der
Urnenabstimmung unterstellen.
2 Sind in einer Gemeinde alle den Stimmberechtigten zugewiesenen Geschäfte der
Urnenabstimmung unterstellt, kann keine Gemeindeversammlung einberufen werden. In diesem Falle hat die Gemeindeordnung das Initiativrecht gemäss § 13 zu
gewähren.
§ 12 Abstimmungen und Wahlen
1 Abstimmungen und Wahlen richten sich nach dem Gesetz über das Stimm- und
Wahlrecht (StWG)1)
2 Die Gemeindebehörde kann zu Angelegenheiten im Kompetenzbereich der
Gemeinde Konsultativabstimmungen durchführen. Für diese ist das Gesetz über das
Stimm- und Wahlrecht nicht verbindlich. Der Rechtsmittelweg ist ausgeschlossen. *
§ 13 Initiative
1 Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass ein Fünftel oder ein bestimmter kleinerer Teil der Stimmberechtigten den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von
Reglementen oder Beschlüssen verlangen kann, die obligatorisch oder fakultativ der
Volksabstimmung unterliegen.
1) RB 161.1
2 Im übrigen gelten die Vorschriften der Kantonsverfassung (KV)1) und des StWG
betreffend Verfahren bei Volksinitiativen sinngemäss.
2.2. Gemeindeparlament
§ 14 Einsetzung, Zuständigkeit
1 Die Gemeinden können ein Parlament mit mindestens 20 Mitgliedern einsetzen
2 Die Gemeindeordnung regelt die Mitgliederzahl, das Wahlverfahren und die Zuständigkeit.
§ 15 Organisation
1 Das Gemeindeparlament gibt sich eine Geschäftsordnung und konstituiert sich
selbst.
2 Die Mitglieder der Gemeindebehörde nehmen an den Sitzungen mit beratender
Stimme und Antragsrecht teil.
§ 16 Volksabstimmung
1 Die Gemeindeordnung bestimmt die Beschlüsse des Gemeindeparlamentes, die der
obligatorischen oder fakultativen Volksabstimmung unterliegen. Der Voranschlag
ist mindestens der fakultativen Volksabstimmung zu unterstellen.
2 Das Begehren um Durchführung einer Volksabstimmung kommt zustande, wenn
ein Zehntel oder ein in der Gemeindeordnung festgesetzter kleinerer Teil der Stimmberechtigten die Abstimmung verlangt.
3 Die Gemeindeordnung kann ein Behördenreferendum vorsehen.
2.3. Gemeindebehörde
§ 17 Mitgliederzahl
1 Die Gemeindeordnung legt die Zahl der Mitglieder der Gemeindebehörde fest.
2 Das Minimum sind fünf Mitglieder.
§ 18 Beginn der Amtsdauer
1 Der Regierungsrat regelt den Beginn der Amtsdauer.2)
1) RB 101
2) Beginn Amtsdauer Politische Gemeinden und Bürgergemeinden: 1. Juni (erstmals 2003),
Beginn Amtsdauer Schulgemeinden: 1. August (erstmals 2001), vgl. RRB Nr. 728 vom
7. September 1999, ABl. Nr. 36/1999 S. 1867
GemG 131.1
§ 19 Amtsübergabe
1 Beim Amtsantritt sind neugewählten Mitgliedern der Gemeindebehörde die Akten
geordnet zu übergeben.
2 Über die Amtsübergabe von Vorsitzenden der Gemeindebehörde ist ein Protokoll
zu erstellen.
§ 20 Befugnisse
1 Die Gemeindebehörde besorgt alle Gemeindeangelegenheiten, soweit sie nicht
durch die Gemeindeordnung oder dieser übergeordnetem Recht einem andern Organ
zugewiesen sind.
2 Die Gemeindebehörde vertritt die Gemeinde nach aussen.
§ 21 Gemeindeschreiber
1 In Politischen Gemeinden nimmt der Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin an den Sitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.
2.4. Haushalt
§ 22 Haushaltführung
1 Die Gemeindebehörde führt den Gemeindehaushalt.
§ 23 Rechnungswesen
1 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über das Rechnungswesen der Gemeinden1).
§ 24 Rechnungsprüfung
1 Die Prüfung der Jahresrechnung und der Buchhaltung obliegt einer verwaltungsunabhängigen Rechnungsprüfungskommission.
2 Die Kommission ist berechtigt, die Vorlage der Bücher und Belege und alle Auskünfte zu verlangen, soweit sie dies für eine einwandfreie Prüfung als notwendig erachtet. Sie hat insbesondere Einsicht in die Staatssteuertabelle und die Rückstandsliste, nicht aber in die Steuerakten.
§ 25 * …
1) RB 131.21
2.5. Unternehmen
§ 26 Organisatorische Verselbständigung
1 Die Politischen Gemeinden können Verwaltungsbereiche als Gemeindeunternehmen organisatorisch verselbständigen.
§ 27 Öffentlich-rechtliche Unternehmen
1 Die Politischen Gemeinden können Gemeindeaufgaben öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen übertragen.
2 Der Haushalt richtet sich nach den Vorschriften über das Rechnungswesen der
Gemeinden. Das Reglement kann eigene Abschreibungsvorschriften vorsehen.
§ 28 Privatrechtliche Unternehmen
1 Die Politischen Gemeinden können Gemeindeaufgaben privatrechtlichen Unternehmen übertragen.
2 Sie können sich an solchen Unternehmen beteiligen.
§ 29 Vertrag
1 Die Übertragung von Gemeindeaufgaben auf öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Unternehmen ist in einem Vertrag schriftlich zu regeln.
2 Bestehende Verhältnisse ohne schriftliche Verträge sind innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu regeln. Kommt innert dieser Frist kein schriftlicher
Vertrag zustande, trifft das Departement die notwendigen Anordnungen.
§ 30 Rückübertragung
1 Die Gemeinde kann Aufgaben rückübertragen, wenn das Unternehmen zustimmt
oder die Aufgabenerfüllung nicht mehr gewährleistet.
2 Kommt in der Übertragung der Anlagen und Rechte keine Einigung zustande, sind
die Vorschriften über die Enteignung anwendbar.
2.6. Weitere Bestimmungen
§ 31 Bildung einer neuen Gemeinde
1 Die Stimmberechtigten einer neu zu bildenden Gemeinde können die Gemeindeordnung verabschieden, bevor die zuständige kantonale Instanz über die Bildung der
neuen Gemeinde befindet.
GemG 131.1
2 Die Wahl der Gemeindebehörden wird nach dem Beschluss der zuständigen kantonalen Instanz, aber vor dem Inkrafttreten der Neubildung, durchgeführt.
§ 32 Grenzbereinigungen
1 Die Gemeindebehörde beschliesst Grenzbereinigungen.
2 Der Regierungsrat kann Grenzbereinigungen gegen den Willen der beteiligten
Gemeinden anordnen, wenn ein öffentliches oder vermessungstechnisches Interesse
besteht und keine Gemeinde erheblich benachteiligt wird.
§ 33 Gemeindepersonal
1 Soweit keine kantonalen Regelungen zur Anwendung kommen und die Gemeinden
keine eigenen vorsehen, gelten für das Gemeindepersonal die Bestimmungen für das
Staatspersonal sinngemäss.
§ 34 Vollzugsdelegation
1 Bestimmte Vollzugsaufgaben können Kommissionen oder der Gemeindeverwaltung zur selbständigen Erledigung übertragen werden, sofern dies übergeordnetes
Recht nicht ausschliesst.
§ 35 Protokolle
1 Über die Verhandlungen der Gemeindeversammlung, des Gemeindeparlamentes,
der Gemeindebehörde und der Kommissionen ist Protokoll zu führen.
2 Das Protokoll muss mindestens enthalten:
1. Ort und Zeit der Verhandlung;
2. Name der vorsitzenden Person;
3. Zahl der Anwesenden, bei Sitzungen der Gemeindebehörde und der Kommissionen die Namen der Anwesenden;
4. Traktanden;
5. Wahrung des Ausstandes;
6. Beschlüsse, bei Abstimmungen und Wahlen auch das Ergebnis;
7. bei Gemeindeversammlungen und Parlamentssitzungen den Verhandlungsablauf in summarischer Form sowie die Anträge und Namen der Antragstellenden.
3 Die Protokolle der Gemeindeversammlung und der öffentlichen Sitzungen des
Gemeindeparlamentes sind öffentlich. *
§ 36 Archiv
1 Die Gemeinde führt ein Archiv.
2 … *
3. Zusammenarbeit der Gemeinden
3.1. Allgemeine Bestimmungen
§ 37 Formen der Zusammenarbeit
1 Die Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenarbeiten und insbesondere:
1. Zweckverbände bilden;
2. vertragliche Regelungen unter sich, mit dem Kanton sowie anderen öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Körperschaften und Anstalten treffen;
3. sich an Unternehmen beteiligen.
§ 38 Pflicht zur Zusammenarbeit
1 Der Regierungsrat kann Gemeinden zur vertraglichen Zusammenarbeit verpflichten, wenn sonst die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe nicht gewährleistet ist.
2 Der Regierungsrat setzt den Gemeinden Frist zur Ausarbeitung eines Zusammenarbeitsvertrages.
3 Kommt innert Frist keine Einigung zustande, trifft der Regierungsrat die notwendigen Anordnungen.
3.2. Zweckverbände
§ 39 Rechtsnatur
1 Der Zweckverband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft zur Erfüllung bestimmter Gemeindeaufgaben.
§ 40 Statuten
1 Nebst dem in § 39 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
(EG ZGB)1) verlangten Mindestinhalt regeln die Statuten:
1. Zahl der Delegierten und deren Stimmen;
2. Einberufung der Delegiertenversammlung;
3. Zusammensetzung des Vorstandes;
4. Betrag, ab dem eine neue Ausgabe der fakultativen Volksabstimmung untersteht;
5. Geschäftsberichterstattung und Information der Öffentlichkeit;
6. Austrittsbedingungen.
1) RB 210.1
GemG 131.1
2 Die Statuten müssen von allen beteiligten Gemeinden und Körperschaften angenommen werden.
§ 41 Statutenänderungen
1 Über Statutenänderungen beschliesst die Delegiertenversammlung. Sie bedürfen
der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen.
2 Die Übernahme einer neuen Aufgabe bedarf der Zustimmung aller Gemeinden und
Körperschaften.
§ 42 Organe
1 Organe sind mindestens:
1. Gesamtheit der beteiligten Gemeinden und Körperschaften;
2. Delegiertenversammlung;
3. Vorstand;
4. Kontrollstelle.
2 Die Statuten regeln Bestand, Wahl und Befugnisse der Organe.
§ 43 Fakultative Volksabstimmung
1 Der fakultativen Volksabstimmung im Verbandsgebiet unterliegen Beschlüsse der
Delegiertenversammlung über:
1. neue Ausgaben, die den in den Statuten festgesetzten Betrag übersteigen;
2. Erhöhung des für die fakultative Volksabstimmung massgebenden Betrages.
§ 44 Verfahren
1 Die Volksabstimmung können verlangen:
1. die Behörden oder Vorstände eines Viertels der Verbandsmitglieder;
2. ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten des Verbandes.
2 Die Vorlage ist angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmenden und der Verbandsmitglieder zustimmt.
3 Die Bestimmungen des StWG für Volksbegehren in den Gemeinden gelten sinngemäss.
§ 45 Haushalt
1 Legen die Statuten keine anderen Grundsätze der Haushaltführung fest, richtet sich
der Haushalt nach den Vorschriften über das Rechnungswesen der Gemeinden.
§ 46 Interkantonale Zweckverbände
1 Interkantonale Zweckverbände können durch die Statuten dem Recht eines anderen
Kantons unterstellt werden, sofern die thurgauischen Gemeinden in der Minderheit
sind.
2 Die Genehmigung der Statuten durch den Regierungsrat bleibt vorbehalten.
4. Besondere Bestimmungen für Bürgergemeinden
§ 47 Übereinstimmung mit der Politischen Gemeinde
1 In jeder Politischen Gemeinde besteht höchstens eine Bürgergemeinde. Diese trägt
den Namen der Politischen Gemeinde.
2 Der Bürgergemeinde gehören die in der Politischen Gemeinde wohnhaften
Gemeindebürger und Gemeindebürgerinnen an, die das Anteilsrecht am Bürgergut
besitzen.
§ 48 Zusammenschluss von Bürgergemeinden
1 Bestehen in einer Politischen Gemeinde mehrere Bürgergemeinden, haben sich diese zusammenzuschliessen.
2 Der Zusammenschluss erfolgt innert zwölf Jahren:
1. seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Bürgergemeinden bestehen;
2. seit einer späteren Änderung im Bestand oder Gebiet der politischen
Gemeinden.
3 Kommt innert Frist kein Zusammenschluss zustande, trifft der Regierungsrat die
notwendigen Anordnungen.
§ 49 Änderungen im Bestand
1 Änderungen im Bestand der Bürgergemeinden bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
§ 50 Nutzung des Bürgergutes
1 Die Verwaltung und Nutzung des Bürgergutes richtet sich nach der Ertragskraft
unter Wahrung der Substanz.
2 Die Gemeindeordnung legt die weiteren Grundsätze der Verwaltung und Nutzung
fest.
GemG 131.1
§ 51 Erwerb des Anteilsrechtes
1 Wer Bürger oder Bürgerin einer Politischen Gemeinde ist und in dieser wohnt,
kann bei der entsprechenden Bürgergemeinde das Anteilsrecht erwerben.
2 Die Einkaufstaxe beträgt Fr. 1'000, sofern die Gemeindeversammlung nicht eine
tiefere Taxe oder den Verzicht auf eine Taxe beschliesst.
3 Der Erwerb des Anteilsrechtes durch Ehegatten und volljährig gewordene Kinder
von Berechtigten richtet sich nach der Gemeindeordnung.
4 Während der Übergangsfrist gemäss § 48 Abs. 2 kann nach freier Wahl das Anteilsrecht höchstens einer Bürgergemeinde innerhalb der Politischen Gemeinde erworben werden.
5. Rechtsschutz und Aufsicht
§ 52 Zuständigkeit
1 Die Zuständigkeit liegt beim Departement, dessen Sachbereich betroffen ist.
§ 53 Rekurs
1 Die Stimmberechtigten oder Betroffene können wegen Verletzung übergeordneten
Rechtes Rekurs erheben gegen:
1. allgemein verbindliche Erlasse aller Gemeindeorgane;
2. Beschlüsse der obersten Gemeindeorgane im Einzelfall, die keine anfechtbaren Entscheide im Sinne des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
(VRG)1) sind.
2 Im übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.
§ 54 Aufsichtsrechtliche Massnahmen des Departements
1 Das Departement eröffnet eine aufsichtsrechtliche Untersuchung aufgrund einer
Aufsichtsbeschwerde, einer Anzeige oder von Amtes wegen.
2 Soweit Anordnungen oder Unterlassungen von Gemeinden nicht im Rahmen ordentlicher Rechtsmittelverfahren zu prüfen sind, kann das Departement:
1. der Gemeinde Weisungen erteilen, wenn ein rechtswidriger Zustand besteht
oder wesentliche öffentliche Interessen verletzt sind;
2. ersatzweise Anordnungen treffen.
3 Der Gemeinde ist Gelegenheit zu geben, die Mängel von sich aus zu beheben.
1) RB 170.1
§ 55 Genehmigungspflicht
1 Reglemente der Gemeinden bedürfen der Genehmigung, soweit dies in der Verfassung oder einem Gesetz vorgesehen ist.
2 Genehmigungsbedürftige Reglemente können beim Departement zur Vorprüfung
eingereicht werden.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 56 ...1)
§ 57 Anpassung der Gemeindeordnung
1 Die Gemeinden passen ihre Gemeindeordnungen, soweit diese nicht mit den Bestimmungen dieses Gesetzes übereinstimmen, innert drei Jahren nach dessen Inkrafttreten an.
§ 58 Sitzansprüche von Gemeindeteilen
1 Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass einzelnen Gemeindeteilen ein Anspruch auf eine bestimmte Zahl von Sitzen in der Gemeindebehörde zusteht. *
2 Diese Regelung ist auf die im Zeitpunkt des Zusammenschlusses laufende sowie
auf die beiden folgenden Amtsdauern beschränkt. *
§ 58a * Wahlverfahren bei Sitzansprüchen
1 In Gemeinden mit Sitzansprüchen gelten die Bestimmungen über das Mehrheitswahlverfahren mit folgenden Einschränkungen:
1. Personen aus dem anspruchsberechtigten Gemeindeteil sind auch dann
gewählt, wenn sie nach den Bestimmungen über das Mehrheitswahlverfahren
trotz Erreichen des absoluten Mehrs als überzählig ausscheiden würden, soweit sonst der Anspruch nicht gewahrt wäre.
2. Erreichen nicht genügend Personen aus dem anspruchsberechtigten
Gemeindeteil das absolute Mehr, erfolgt ein zweiter Wahlgang. Soweit der
Sitzanspruch erneut nicht erfüllt wird, gelten die Personen mit der höchsten
Stimmenzahl aus dem anspruchsberechtigten Gemeindeteil als gewählt.
3. Kann infolge Ablehnung der Wahl ein Sitzanspruch nicht erfüllt werden, entfällt er für den dritten Wahlgang.
1) Änderung bisherigen Rechtes, ABl. 1999, Seite 982 ff.
GemG 131.1
§ 59 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in
Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 05.05.1999 01.01.2000 Erstfassung ABl. 36/1999
§ 1a 07.05.2003 01.01.2004 eingefügt ABl. 19/2003
§ 3 Abs. 1, 7. 20.12.2000 01.01.2002 aufgehoben ABl. 1/2001
§ 7 Abs. 1 03.12.2014 01.06.2015 geändert ABl. 50/2014
§ 12 Abs. 2 12.02.2014 01.08.2014 geändert ABl. 8/2014
§ 25 31.08.2005 01.01.2006 aufgehoben ABl. 36/2005
§ 35 Abs. 3 16.02.2022 01.06.2022 geändert ABl. 8/2022
§ 36 Abs. 2 20.05.2020 01.01.2021 aufgehoben ABl. 23/2020
§ 58 Abs. 1 07.05.2003 01.01.2004 geändert ABl. 19/2003
§ 58 Abs. 2 07.05.2003 01.01.2004 geändert ABl. 19/2003
§ 58a 07.05.2003 01.01.2004 eingefügt ABl. 19/2003
GemG 131.1

## § 1a Anhang: Politische Gemeinden gemäss {#par_1a}

Bezirk Arbon:
Amriswil
Arbon
Dozwil
Egnach
Hefenhofen
Horn
Kesswil
Roggwil
Romanshorn
Salmsach
Sommeri
Uttwil
Bezirk Frauenfeld:
Basadingen-Schlattingen
Berlingen
Diessenhofen
Eschenz
Felben-Wellhausen
Frauenfeld
Gachnang
Herdern
Homburg
Hüttlingen
Hüttwilen
Mammern
Matzingen
Müllheim
Neunforn
Pfyn
Schlatt
Steckborn
Stettfurt
Thundorf
Uesslingen-Buch
Wagenhausen
Warth-Weiningen
Bezirk Kreuzlingen:
Altnau
Bottighofen
Ermatingen
Gottlieben
Güttingen
Kemmental
Kreuzlingen
Langrickenbach
Lengwil
Münsterlingen
Raperswilen
Salenstein
Tägerwilen
Wäldi
Bezirk Münchwilen:
Aadorf
Bettwiesen
Bichelsee-Balterswil
Braunau
Eschlikon
Fischingen
Lommis
Münchwilen
Rickenbach
Sirnach
Tobel-Tägerschen
Wängi
Wilen
Bezirk Weinfelden:
Affeltrangen
Amlikon-Bissegg
Berg
Birwinken
Bischofszell
Bürglen
Bussnang
Erlen
Hauptwil-Gottshaus
Hohentannen
Kradolf-Schönenberg
Märstetten
Schönholzerswilen
Sulgen
Weinfelden
Wigoltingen
Wuppenau
Zihlschlacht-Sitterdorf
