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title: "Publikationsgesetz"
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provisions: 27
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# Publikationsgesetz

## Art. 1 {#art_1}

Amtliche Publikationsorgane
1 Die amtlichen Publikationsorgane des Kantons sind:
a) die Gesetzessammlung;
b) das Amtsblatt.

## Art. 2 {#art_2}

Herausgabe
1 Die amtlichen Publikationsorgane werden von der Staatskanzlei herausgegeben.

## Art. 3 {#art_3}

Ordentliche Veröffentlichung
1 Die amtlichen Publikationsorgane werden in elektronischer Form über das Internet veröffentlicht.
2 Der Zugang ist unentgeltlich.
1 ABl 2018, 678 ff.
2 Abgekürzt PubG. Vom Kantonsrat erlassen am 13. Juni 2018; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 14. August 2018; in Vollzug ab 1. Juni 2019.

## Art. 4 nGS 2019-028 {#art_4}

Ausserordentliche Veröffentlichung
1 Wenn die amtlichen Publikationsorgane über das Internet nicht zugänglich sind
oder die Datensicherheit aus anderen Gründen nicht sichergestellt werden kann,
können sie mit anderen zweckmässigen Mitteln veröffentlicht werden.
2 Die Veröffentlichung in elektronischer Form über das Internet wird so rasch wie
möglich nachgeholt.

## Art. 5 {#art_5}

Einsichtnahme
1 Es können eingesehen werden:
a) bei der Staatskanzlei und beim Staatsarchiv die amtlichen Publikationsorgane;
b) bei der Staatskanzlei die Publikationen des Bundes nach Art. 18 des Bundesgesetzes über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt vom
18. Juni 20043.
2 Die Einsichtnahme ist unentgeltlich.

## Art. 6 {#art_6}

Gedruckte Ausgabe
1 Einzelne amtliche Publikationen können bei der Staatskanzlei in gedruckter
Form bezogen werden.
2 Die Regierung kann für den Bezug eine Gebühr festlegen.

## Art. 7 {#art_7}

Datensicherheit
1 Die Staatskanzlei sorgt für die Authentizität, die Integrität sowie die stabile und
dauerhafte Verfügbarkeit der amtlichen Publikationen.
2 Sie setzt die notwendigen Massnahmen um und überprüft regelmässig, ob diese
dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.

## Art. 8 {#art_8}

Datenschutz
1 Amtliche Publikationsorgane können Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten nach Art. 1 Bst. a und b des Datenschutzgesetzes vom 20. Januar 20094 enthalten, wenn dies für eine rechtlich vorgesehene Publikation notwendig ist.
2 Publikationen, die besonders schützenswerte Personendaten enthalten, werden
nicht länger öffentlich zugänglich gemacht und enthalten nicht mehr Informationen, als es ihr Zweck erfordert.
3 SR 170.512.
4 sGS 142.1.
3 Die Staatskanzlei stellt bei der Veröffentlichung den Schutz von besonders schützenswerten Personendaten sicher. Sie berücksichtigt dabei den Stand der Technik.
2. Gesetzessammlung (1.2.)

## Art. 9 {#art_9}

Inhalt
1 In der Gesetzessammlung werden folgende Erlasse veröffentlicht:
a) Kantonsverfassung;
b) kantonale Gesetze;
c) rechtsetzende Erlasse des Kantonsrates, der Regierung, der Departemente und
der Staatskanzlei, des Kantonsgerichtes, des Verwaltungsgerichtes sowie des
Versicherungsgerichtes;
d) zwischenstaatliche Vereinbarungen mit Verfassungs- oder Gesetzesrang sowie
Beschlüsse des Kantonsrates über die Genehmigung von Abschluss, Änderung und Kündigung solcher Vereinbarungen;
e) rechtsetzende Erlasse:
1. von Organisationen mit kantonaler Beteiligung und Dritten, die der Genehmigung des Kantonsrates oder der Regierung bedürfen;
2. interkantonaler Organe;
f) Erlasse der als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften über die Grundzüge ihrer Organisation;
g) referendumspflichtige Beschlüsse über neue Ausgaben;
h) Allgemeinverbindlicherklärungen von Gesamtarbeitsverträgen;
i) Normalarbeitsverträge.
2 Die Regierung kann weitere rechtsetzende Erlasse in die Gesetzessammlung aufnehmen, wenn an der Veröffentlichung ein öffentliches Interesse besteht.

## Art. 10 {#art_10}

Veröffentlichung durch Verweis
1 Erlasse können nur mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle veröffentlicht
werden, wenn sie:
a) in einer anderen in der Schweiz öffentlich und unentgeltlich zugänglichen Publikation veröffentlicht sind oder
b) sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der Gesetzessammlung nicht eignen. Die Veröffentlichung erfolgt auf andere geeignete Weise.

## Art. 11 {#art_11}

Bestand
a) Grundsatz
1 Die Gesetzessammlung besteht aus der chronologischen Gesetzessammlung und
der systematischen Gesetzessammlung.
Art. 12 b) chronologische Gesetzessammlung
1 Die chronologische Gesetzessammlung (nGS) enthält in zeitlicher Abfolge die
rechtsgültig gewordenen Erlasse.
Art. 13 c) systematische Gesetzessammlung
1. Inhalt
1 Die systematische Gesetzessammlung (sGS) enthält die bereinigte, nach Sachgebieten geordnete und laufend nachgeführte Sammlung rechtsgültiger Erlasse.
Art. 14 2. formlose Berichtigung und Entfernung
1 Die Staatskanzlei kann formlos:
a) redaktionelle Fehler berichtigen, wenn dadurch der Sinn der Bestimmung
nicht verändert wird;
b) in Fussnoten Angaben wie Verweise, Fundstellen oder Abkürzungen aktualisieren.
2 Sie entfernt aus der systematischen Gesetzessammlung Erlasse, die nicht mehr
rechtsgültig oder durch Vollzug überholt sind.

## Art. 15 {#art_15}

Formelle Berichtigung
1 Die Staatskanzlei berichtigt in der chronologischen und der systematischen Gesetzessammlung Formulierungen, die nicht dem Beschluss des erlassenden Organs
entsprechen und den Sinn der Bestimmung verändern. Die formelle Berichtigung
untersteht nicht dem Referendum.

## Art. 16 {#art_16}

Zustimmungserfordernis
1 Der Zustimmung der zuständigen Kommission des Kantonsrates bedürfen:
a) die formelle Berichtigung folgender Erlasse:
1. Kantonsverfassung;
2. kantonale Gesetze;
3. rechtsetzende Erlasse des Kantonsrates;
4. rechtsetzende Erlasse von Organisationen mit kantonaler Beteiligung und
Dritten, die der Genehmigung des Kantonsrates bedürfen;
5. referendumspflichtige Beschlüsse über neue Ausgaben;
b) die Nachführung in und die Entfernung aus der systematischen Gesetzessammlung von Erlassen nach Bst. a dieser Bestimmung sowie von zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit Verfassungs- oder Gesetzesrang.

## Art. 17 {#art_17}

Massgebliche Ausgabe
1 Massgeblich ist die elektronische Ausgabe der Gesetzessammlung. Die chronologische und die systematische Gesetzessammlung sind in gleicher Weise verbindlich.
2 Bei Veröffentlichung durch Verweis ist die Ausgabe massgeblich, auf die verwiesen wird.

## Art. 18 {#art_18}

Zeitpunkt der Veröffentlichung
1 Rechtsgültige Erlasse werden wenigstens fünf Tage vor Vollzugsbeginn veröffentlicht.
2 Besteht unaufschiebbarer Regelungsbedarf, kann die Veröffentlichung weniger
als fünf Tage vor Vollzugsbeginn erfolgen. Ein rückwirkender Vollzugsbeginn ist
im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben zulässig.

## Art. 19 {#art_19}

Rechtswirkung
a) Grundsatz
1 Erlasse, die nach diesem Erlass veröffentlicht wurden, gelten als bekannt und sind
ab ihrem Vollzugsbeginn für die Adressatinnen und Adressaten rechtsverbindlich.
2 Erlasse, für die kein Vollzugsbeginn und keine Zuständigkeit für die Festlegung
des Vollzugsbeginns bestimmt wurden, werden fünf Tage nach ihrer Veröffentlichung für die Adressatinnen und Adressaten rechtsverbindlich.
3 Die Rechtswirkung von Erlassen, die nach Art. 9 Abs. 2 dieses Erlasses veröffentlicht werden, hängt nicht von der Veröffentlichung ab.
Art. 20 b) verspätete Veröffentlichung
1 Erlasse, die verspätet veröffentlicht werden, werden fünf Tage nach ihrer Veröffentlichung für die Adressatinnen und Adressaten rechtsverbindlich. Art. 18
Abs. 2 dieses Erlasses bleibt vorbehalten.

## Art. 21 {#art_21}

Vorbehalt
1 In zwischenstaatlichen Vereinbarungen und rechtsetzenden Erlassen interkantonaler Organe kann von Art. 18 bis 20 dieses Erlasses abgewichen werden.
3. Amtsblatt (1.3.)

## Art. 22 {#art_22}

Publikationsplattform
1 Das Amtsblatt wird auf einer über das Internet zugänglichen Publikationsplattform in elektronischer Form veröffentlicht.
2 Die Regierung kann vorsehen, dass weitere Inhalte auf der Publikationsplattform
veröffentlicht werden.
3 Die Publikationsplattform enthält keine Werbung.

## Art. 23 {#art_23}

Inhalt
1 Im Amtsblatt werden veröffentlicht:
a) die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften im Amtsblatt zu veröffentlichenden Texte und amtlichen Bekanntmachungen von Kanton und Gemeinden;
b) Erlasse, die einem Rechtsmittel unterliegen;
c) Hinweise auf öffentliche Vernehmlassungen zu rechtsetzenden Erlassen des
Kantons;
d) die von der Regierung dem Kantonsrat zugeleiteten Botschaften und Entwürfe
von Erlassen, die nach Art. 9 dieses Erlasses in der Gesetzessammlung zu veröffentlichen sind;
e) Berichte und Anträge der Regierung zum Inhalt von Initiativbegehren nach
Art. 43, 53septies und 59 des Gesetzes über Referendum und Initiative vom
27. November 19675;
f) weitere von der Regierung dem Kantonsrat zugeleitete Berichte, wenn sie die
Veröffentlichung im Einzelfall beschliesst;
g) die vom Präsidium des Kantonsrates dem Kantonsrat zugeleiteten Berichte
und Entwürfe zu rechtsetzenden Erlassen des Kantonsrates;
h) die von den zuständigen Organen des Kantonsrates dem Kantonsrat unterbreiteten schriftlichen Berichte zu Botschaften und Entwürfen der Regierung
nach Bst. d dieser Bestimmung, wenn das Organ die Veröffentlichung im Einzelfall beschliesst;
i) Geschäftsverzeichnis und Kurzprotokoll des Kantonsrates.
2 Die Staatskanzlei kann weitere Informationen ins Amtsblatt aufnehmen, wenn an
der Veröffentlichung ein öffentliches Interesse besteht.

## Art. 24 {#art_24}

Massgebliche Ausgabe
1 Massgeblich ist die auf der Publikationsplattform veröffentlichte Ausgabe des
Amtsblatts.
5 sGS 125.1.

## Art. 25 {#art_25}

Rechtswirkung
1 Das Amtsblatt gilt mit der Veröffentlichung als bekannt.

## Art. 26 II. Amtliche Publikationen der Gemeinden (2.) {#art_26}

Rechtssammlung
1 Der Rat veröffentlicht die Rechtssammlung der Gemeinde in geeigneter Weise.
2 Die Rechtssammlung kann auf einer elektronischen Plattform veröffentlicht werden.

## Art. 27 {#art_27}

Amtliches Publikationsorgan
1 Der Rat bestimmt die Publikationsplattform nach Art. 22 dieses Erlasses, eine
oder mehrere Zeitungen oder ein Mitteilungsblatt, das allen Haushalten zugestellt
wird, als amtliches Publikationsorgan der Gemeinde.

## Art. 28 {#art_28}

Massgebliche Ausgabe
1 Wird die Publikationsplattform als amtliches Publikationsorgan bestimmt, ist die
auf der Publikationsplattform veröffentlichte Ausgabe der amtlichen Publikation
massgeblich.
2 Wird die Rechtssammlung der Gemeinde auf einer elektronischen Plattform veröffentlicht, ist die elektronische Ausgabe massgeblich.

## Art. 29 {#art_29}

Rechtswirkung
1 Die amtliche Publikation der Gemeinde gilt mit der Veröffentlichung als bekannt.

## Art. 30 III. Übergangsbestimmungen (3.) {#art_30}

Bisherige Erlasse
a) Rechtswirkung
1 Erlasse, die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses angewendet werden, behalten ihre
Rechtswirkung.

## Art. 31 {#art_31}

b) Weiterführung der Gesetzessammlung
1 Die Gesetzessammlung nach dem Gesetz über die Gesetzessammlung und das
Amtsblatt vom 21. Dezember 19536, mit Stand bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses,
wird als Gesetzessammlung nach Art. 9 ff. dieses Erlasses weitergeführt.
2 Aus der systematischen Gesetzessammlung entfernt werden:
a) Erlasse, die nicht den in Art. 9 Abs. 1 aufgeführten Arten von Erlassen entsprechen. Vorbehalten bleibt der Verzicht auf die Entfernung eines Erlasses,
wenn am Verbleib in der systematischen Gesetzessammlung ein öffentliches
Interesse besteht;
b) Erlasse, die nicht mehr rechtsgültig oder durch Vollzug überholt sind.
3 Die Regierung bezeichnet die Erlasse, die nach Abs. 2 dieser Bestimmung aus der
Gesetzessammlung entfernt werden, und veröffentlicht eine entsprechende Liste
im Amtsblatt.
Art. 32 c) massgebliche Ausgabe
1 Für Erlasse, die nach Art. 31 dieses Erlasses in der Gesetzessammlung weitergeführt werden, ist die elektronische Ausgabe der Gesetzessammlung massgeblich.
2 Für elektronisch nicht zugängliche Erlasse der chronologischen Gesetzessammlung bleibt deren gedruckte Ausgabe massgeblich.
6 sGS 0.1.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2019-028 14.08.2018 01.06.2019
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
14.08.2018 01.06.2019 Erlass Grunderlass 2019-028
