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title: "Vollzugsverordnung zum Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues"
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provisions: 20
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# Vollzugsverordnung zum Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues

## Art. 1 I. Regional- und Ortsplanungen (1.) {#art_1}

Zuständigkeit
1 Zuständig für die Gewährung von Staatsbeiträgen an die Kosten von Orts- und

## Art. 2 Regionalplanungen ist das Bau- und Umweltdepartement.* {#art_2}

Gesuche
1 Den Gesuchen sind alle in Art. 28 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung I
zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues3 angeführten sowie weitere zweckdienliche Unterlagen beizufügen.
2 Aus der Begründung des Gesuches soll hervorgehen, dass das Planungsgebiet
zweckmässig abgegrenzt und die Koordination mit den Nachbargebieten
gewährleistet ist.

## Art. 3 {#art_3}

Beitragszusicherung
1 Das Bau- und Umweltdepartement entscheidet, ob die Voraussetzungen für die
Zusicherung eines Staatsbeitrages erfüllt sind und stellt Antrag auf Gewährung eines Bundesbeitrages.*
1 sGS 737.5.
2 nGS 5, 135. In Vollzug ab 15. Mai 1967.
3 Aufgehoben, nunmehr eidgV (1) über Bundeshilfe zur Förderung des Wohnungsbaues vom
22. Februar 1966, SR 842.1.
nGS 5, 135
737.51
II. Wohnungsbau4 (2.)
1. Allgemeines (2.1.)

## Art. 4 {#art_4}

Zuständigkeit
1 Der Vollzug der eidgenössischen5 und kantonalen6 Vorschriften obliegt, soweit
die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, der kantonalen Zentralstelle für Wohnungsbau.
2. Beiträge an die Kapitalverzinsung von Wohnungen (2.2.)

## Art. 5 a) Voraussetzungen (2.2.1.) {#art_5}

Einkommensgrenze
1 Für die Höhe und für die Berechnung des Bruttofamilieneinkommens, das für
den Bezug einer durch Beiträge an die Kapitalverzinsung verbilligten Wohnung
massgebend ist, gelten die Vorschriften des Bundes über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues.7*
2 Die politischen Gemeinden können niedrigere Einkommensgrenzen festsetzen.
Art. 16 Abs. 2 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung II zum Bundesgesetz
über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues8 gilt in jedem Fall.
3 …*

## Art. 6 {#art_6}

Vermietung und Verkauf der Wohnungen
1 Als Mieter oder Eigentümer verbilligter Wohnungen sind in erster Linie Familien mit minderjährigen Kindern zu berücksichtigen.
2 Die Grössenordnung der Wohnung soll der Zahl der im gemeinsamen Haushalt
lebenden Familienglieder entsprechen.9
4 Vgl. BG über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 19. März 1965, SR 842;
eidgV (2) dazu, SR 842.2; eidgenössisches Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz, SR
843; GRB über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues, sGS 737.5.
5 Vgl. BG über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 19. März 1965, SR 842;
eidgV (1) und eidgV (2) dazu, SR 842.1 und SR 842.2.
6 GRB über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues, sGS 737.5.
7 Vgl. BG über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 19. März 1965, SR 842;
eidgV (1) und eidgV (2) dazu, SR 842.1 und SR 842.2.
8 Aufgehoben, nunmehr eidgV (2) über Bundeshilfe zur Förderung des Wohnungsbaues vom
9 Vgl. Art. 6 ff. und 14 ff. der eidgV (2) über Bundeshilfe zur Förderung des Wohnungsbaues
vom 22. Februar 1966, SR 842.2.
737.51
3 Der Gemeinderat kann Untermiete gestatten, wenn besondere Verhältnisse vorliegen.

## Art. 7 {#art_7}

Angemessenheit der Landkosten
1 Die Landkosten gelten in der Regel dann als übersetzt, wenn sie mit den Kosten
für die Erschliessung der Bauparzelle mehr als 20 Prozent der Bruttoanlagekosten
gemäss Art. 11 der Vollziehungsverordnung II zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues10 betragen.

## Art. 8 b) Beitragsgesuche (2.2.2.) {#art_8}

Einreichung
1 Gesuche um Kapitalzinsbeiträge sind dem Gemeinderat einzureichen, der sie mit
schriftlicher Begründung und Zusicherung des Gemeindebeitrages an die Zentralstelle für Wohnungsbau zuhanden des Bau- und Umweltdepartementes weiterleitet.*
2 Dem Gesuch sind alle für die Beurteilung wesentlichen, insbesondere die in
Art. 39 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung II zum Bundesgesetz über
Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues11 erwähnten Unterlagen beizufügen.

## Art. 9 {#art_9}

Vorabklärung
1 Den Gemeinden wird nach Massgabe der verfügbaren Mittel, des nachgewiesenen Bedürfnisses und anderer in Betracht zu ziehender Umstände auf entsprechendes Gesuch hin ein vorläufiger Entscheid über die Möglichkeit der Gewährung von Staatsbeiträgen mitgeteilt.
2 Wünscht der Bauherr vom Kanton eine Vorabklärung, ob für ein Bauvorhaben
grundsätzlich Bundeshilfe in Betracht kommt, so hat er der Zentralstelle für Wohnungsbau alle in Art. 38 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung II zum
Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues12 erwähnten
Unterlagen einzureichen.
10 Aufgehoben, nunmehr eidgV (2) über Bundeshilfe zur Förderung des Wohnungsbaues vom
11 Aufgehoben, nunmehr eidgV (2) über Bundeshilfe zur Förderung des Wohnungsbaues vom
12 Aufgehoben, nunmehr eidgV (2) über Bundeshilfe zur Förderung des Wohnungsbaues vom
737.51

## Art. 10 c) Ausrichtung der Beiträge (2.2.3.) {#art_10}

Zusicherung
1 Über die Zusicherung von Staatsbeiträgen entscheidet das Bau- und Umweltdepartement.*

## Art. 11 {#art_11}

Definitiver Entscheid
1 Der Entscheid über die gesamten zugesicherten Leistungen der Gemeinwesen
wird dem Gesuchsteller durch die Zentralstelle für Wohnungsbau schriftlich eröffnet.
2 Hierauf hat er innert zwei Monaten schriftlich zu erklären, ob er die an die Zusicherung geknüpften Bedingungen annehmen will.

## Art. 12 {#art_12}

Beiträge Dritter
1 Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Arbeitgeber, Stiftungen und gemeinnützigen Organisationen, die eine Leistung gemäss Art. 3 Abs. 2 des Grossratsbeschlusses über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues13 übernehmen14,
haben dies zuhanden des Bau- und Umweltdepartementes schriftlich zu erklären.*

## Art. 13 {#art_13}

Auszahlung
1 Die Staatsbeiträge und die Zuwendungen des Bundes werden der politischen
Gemeinde je im Juni und Dezember überwiesen.
2 Die Gemeinde hat die Beiträge zusammen mit der Gemeindeleistung dem Anspruchsberechtigten auszuzahlen.
3 Der Empfänger hat der Zentralstelle für Wohnungsbau den Empfang des ausgerichteten Gesamtbetrages schriftlich zu bestätigen.

## Art. 14 d) Besondere Bestimmungen (2.2.4.) {#art_14}

Mutationen
1 Solange Kapitalzinsbeiträge ausgerichtet werden, hat die Gemeinde sämtliche
Handänderungen, Mieterwechsel oder andere für die Beurteilung der Beitragsleistung massgebende Änderungen der Zentralstelle für Wohnungsbau innert Monatsfrist unaufgefordert zu melden.
13 sGS 737.5.
14 Vgl. Art. 22 der eidgV (2) über Bundeshilfe zur Förderung des Wohnungsbaues vom 22. Februar 1966, SR 842.2.
737.51
2 Die Zentralstelle für Wohnungsbau trifft die erforderlichen Massnahmen, allenfalls im Einvernehmen mit dem eidgenössischen Büro für Wohnungsbau.

## Art. 15 {#art_15}

Zweckentfremdung
1 Die Gemeinden haben der Zentralstelle für Wohnungsbau Wahrnehmungen
über Zweckentfremdung sofort zu melden.
2 Wird eine Zweckentfremdung im Sinne von Art. 23 und 24 der eidgenössischen
Vollziehungsverordnung II zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung
des Wohnungsbaues15 festgestellt, so kann der Staatsbeitrag im gleichen Ausmass
wie der Bundesbeitrag gekürzt oder die Ausrichtung ganz eingestellt werden.
3 Gemeinden oder Dritte können ihre Beitragsleistungen ebenfalls entsprechend
kürzen oder einstellen.

## Art. 16 {#art_16}

Festsetzung der Mietzinse
1 Die erstmalige Festsetzung der Mietzinse erfolgt durch die Zentralstelle für Wohnungsbau.
2 Die Zentralstelle für Wohnungsbau entscheidet auch über Gesuche um Erhöhung der Mietzinse, sofern nicht besondere Verhältnisse im Sinne von
Art. 21 Abs. 7 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung II zum Bundesgesetz
über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues16 vorliegen.
3 Die Gemeinden erhalten von den Entscheiden Kenntnis.
3. Darlehens- und Bürgschaftsgesuche (2.3.)

## Art. 17 {#art_17}

Bürgschaftsgesuche
1 Werden Bürgschaften des Bundes17 nachgesucht, so hat die Bauherrschaft der
Zentralstelle für Wohnungsbau ein Gesuch im Doppel einzureichen.
2 Diesem sind die in Art. 40 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung II zum
Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues18 erwähnten
Unterlagen und Begründungen beizufügen.
15 Aufgehoben, nunmehr eidgV (2) über Bundeshilfe zur Förderung des Wohnungsbaues vom
16 Aufgehoben, nunmehr eidgV (2) über Bundeshilfe zur Förderung des Wohnungsbaues vom
17 Vgl. Art. 13 des BG über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 19. März
1965, SR 842.
18 Aufgehoben, nunmehr eidgV (2) über Bundeshilfe zur Förderung des Wohnungsbaues vom
737.51

## Art. 18 {#art_18}

Darlehensgesuche
1 Werden Darlehen des Bundes19 nachgesucht, so hat das Finanzinstitut der
Zentralstelle für Wohnungsbau ein Gesuch im Doppel einzureichen.
2 Diesem sind die in Art. 41 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung II zum
Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues20 erwähnten
Unterlagen beizufügen.

## Art. 19 III. Schlussbestimmungen (3.) {#art_19}

Ergänzendes Recht
1 Soweit der Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues21 und diese Verordnung nichts anderes bestimmen, sind auf die Beiträge des
Staates und der politischen Gemeinden die Vorschriften des Bundes22 sachgemäss
anwendbar.

## Art. 20 {#art_20}

Vollzugsbeginn
1 Diese Verordnung wird ab 15. Mai 1967 angewendet.
19 Vgl. Art. 14 des BG über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 19. März
1965, SR 842; Art. 5 des GRB über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues, sGS
737.5.
20 Aufgehoben, nunmehr eidgV (2) über Bundeshilfe zur Förderung des Wohnungsbaues vom
21 sGS 737.5.
22 Vgl. BG über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 19. März 1965, SR 842;
eidgV (1) dazu vom 22. Februar 1966, SR 842.1, und eidgV (2) dazu vom 22. Februar 1966,
SR 842.2.
737.51
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 5, 135 02.05.1967 15.05.1967
Art. 1, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021
Art. 3, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021
Art. 5, Abs. 1 geändert 9, 45 30.01.1973 keine Angabe
Art. 5, Abs. 3 aufgehoben 9, 45 30.01.1973 keine Angabe
Art. 8, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021
Art. 10, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021
Art. 12, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
02.05.1967 15.05.1967 Erlass Grunderlass 5, 135
30.01.1973 keine Angabe Art. 5, Abs. 1 geändert 9, 45
30.01.1973 keine Angabe Art. 5, Abs. 3 aufgehoben 9, 45
29.06.2021 01.10.2021 Art. 1, Abs. 1 geändert 2021-066
29.06.2021 01.10.2021 Art. 3, Abs. 1 geändert 2021-066
29.06.2021 01.10.2021 Art. 8, Abs. 1 geändert 2021-066
29.06.2021 01.10.2021 Art. 10, Abs. 1 geändert 2021-066
29.06.2021 01.10.2021 Art. 12, Abs. 1 geändert 2021-066
