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title: "Reglement über die Erteilung von Näher- oder Grenzbaurechten durch die Stadt Schaffhausen"
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number: "700.7"
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provisions: 11
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# Reglement über die Erteilung von Näher- oder Grenzbaurechten durch die Stadt Schaffhausen

## Art. 1 {#art_1}

Dieses Reglement bezweckt eine einheitliche Regelung zur Erteilung (Verfahren und Entschädigung) von Näher- oder Grenzbaurechten gegenüber Grundstücken im Eigentum der Einwohnergemeinde Schaffhausen (im Folgenden: Stadt).

## Art. 2 {#art_2}

Für den Vollzug des vorliegenden Reglements ist das Finanzreferat
zuständig.

## Art. 3 {#art_3}

Die Stadt kann gegenüber Grundstücken im Finanz- und Verwaltungsvermögen Näher- oder Grenzbaurechte erteilen. Ausgenommen sind Verkehrsflächen.

## Art. 4 {#art_4}

1 Wer gegenüber einem Grundstück im städtischen Eigentum ein Näher- oder Grenzbaurecht beantragen möchte, hat ein schriftliches
Gesuch bei der Immobilienabteilung einzureichen.
2 Das Gesuch muss insbesondere folgende Unterlagen enthalten:
a) Aktueller Situationsplan und Grundbuchauszug;
b) Angaben über die Zweckbestimmung der Baute oder Anlage;
Zweck
Zuständigkeit
Grundsatz
Einreichung
Gesuch und
Gesuchsunterla
gen
Reglement Näher- oder Grenzbaurecht 700.7
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2019) 2
c) Schnitt- und Fassadenpläne mit Angaben der Höhenkoten, des
gewachsenen und gestalteten Terrains bis an die Grundstücksgrenze sowie des massgeblichen Höhenbezugspunktes;
d) Grundrissplan aller Geschosse mit Angaben der Zweckbestimmung der einzelnen Räume, der Boden- und Fensterflächen
sowie der Hauptaussenmasse;
e) Angaben über die Umgebungsgestaltung;
f) Angaben über die Materialisierung der Fassaden.
3 Die zuständige Behörde ist befugt, nötigenfalls Ergänzungen zu
verlangen.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die zuständige Behörde prüft das Gesuch und definiert bei Zustimmung die relevanten Rahmenbedingungen, welche zu integrierendem Bestandteil des Dienstbarkeitsvertrages werden.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Näher- oder
Grenzbaurechts.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Entschädigung für die Erteilung des Näher- oder Grenzbaurechts wird unter Berücksichtigung des verbesserten oder entgehenden Nutzwerts abschliessend durch das Kantonale Amt für Grundstückschätzungen (AGS) festgelegt, wobei der höhere Wert massgeblich ist.
2 Bei nicht ertragsgenerierenden Bauten und Anlagen erfolgt die Berechnung der Entschädigung nach dem absoluten Landwert.
3 Liegen die beteiligten Grundstücke in unterschiedlichen Zonen, ist
für die Ermittlung der Entschädigung das Grundstück mit der höheren Ausnützung gemäss geltendem Zonenplan massgeblich.

## Art. 7 {#art_7}

1 Das Näher- oder Grenzbaurecht wird von der Stadt ausschliesslich
im Hinblick auf ein konkretes Projekt und unter Einräumung eines
Gegenrechts erteilt.
2 Das der Stadt gewährte Gegenrecht ist grundsätzlich nicht projektbezogen, sondern unbeschränkt zu erteilen.

## Art. 8 {#art_8}

1 Zur Festlegung des Umfangs und der Lage des Näher- oder Grenzbaurechts sind dem Dienstbarkeitsvertrag als integrierender Bestandteil ein Situationsplan oder eine Messurkunde des Kantonalen
Vermessungsamtes sowie die Baupläne beizufügen.
Prüfung
Wirkung
Reglement Näher- oder Grenzbaurecht 700.7
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2019) 3
2 Das Näher- oder Grenzbaurecht ist öffentlich zu beurkunden und
im Grundbuch einzutragen.
3 Die gesuchstellende Person hat zum Beurkundungszeitpunkt ein
unwiderrufliches Zahlungsversprechen oder einen Zahlungsnachweis über den gesamten Entschädigungsbetrag (Art. 6) sowie der
unter Art. 9 aufgeführten Gebühren und Kosten beizubringen.

## Art. 9 {#art_9}

1 Die gesuchstellende Person trägt ihre Aufwendungen selbst.
2 Für die von der Stadt erbrachten Dienstleistungen werden Gebühren erhoben (Verwaltungsgebührenverordnung, RSS 200.1).
3 Die Gebühren zur grundbuchlichen Eintragung, allfällige Vermessungsgebühren und die Kosten der Bewertungen durch das AGS
sind von der gesuchstellenden Person zu tragen.

## Art. 10 {#art_10}

1 Dem Dienstbarkeitsvertrag entgegenstehende zwingende öffentlich-rechtliche Bestimmungen gehen vor.
2 Die Stadt übernimmt keine Haftung für die Realisierbarkeit des
Bauvorhabens in Anwendung der geltenden Bauvorschriften.

## Art. 11 {#art_11}

1 Dieses Reglement tritt am 01. April 2018 in Kraft.
2 Es ist in die Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (RSS) aufzunehmen.
Fussnoten:
1) Änderung gemäss Stadtratsbeschluss vom 4. Dezember
2018, in Kraft seit 1. Januar 2019.
Gebühren und
Kosten
Anwendbares
Recht
Inkrafttreten
