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title: "Allgemeine Dienstordnung für die Hauswarte und Hauswartinnen im Voll-/Nebenamt der städtischen Verwaltungs-gebäude, Schulhäuser, Sportanlagen und Kindergärten (Pflichtenheft) (Kindergärten mit zusätzlichem Stellenbeschrieb)"
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# Allgemeine Dienstordnung für die Hauswarte und Hauswartinnen im Voll-/Nebenamt der städtischen Verwaltungs-gebäude, Schulhäuser, Sportanlagen und Kindergärten (Pflichtenheft) (Kindergärten mit zusätzlichem Stellenbeschrieb)

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Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 1
Allgemeine Dienstordnung für die Hauswarte
und Hauswartinnen
im Voll-/Nebenamt der städtischen Verwaltungsgebäude, Schulhäuser, Sportanlagen und Kindergärten
(Pflichtenheft)
(Kindergärten mit zusätzlichem Stellenbeschrieb)
vom 1. August 1995
Der Stadtrat beschliesst:
A Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich
Diese Dienstordnung findet Anwendung auf alle haupt- und
nebenamtlichen Hauswarte und Hauswartinnen der städtischen Gebäude, Schulhäuser und Kindergärten.
2. Dienstverhältnis
Hauptamtliche Hauswarte/Hauswartinnen
a) Die hauptamtlichen Hauswarte und Hauswartinnen für
Schulhäuser, Sportanlagen, Horte und Krippen werden auf
Vorschlag des Schulreferates durch den Stadtrat angestellt. Ihr Dienstverhältnis richtet sich nach Dienstvertrag,
dieser Dienstordnung, dem Personalgesetz sowie der Besoldungsverordnung der Stadt Schaffhausen.
b) Die hauptamtlichen Hauswarte und Hauswartinnen der übrigen Verwaltungsgebäude werden auf Vorschlag des
Baureferates durch den Stadtrat angestellt. Ihr Dienstverhältnis richtet sich nach Dienstvertrag, dieser Dienstordnung, dem Personalgesetz sowie der Besoldungsverordnung der Stadt Schaffhausen.
Nebenamtliche Hauswarte/Hauswartinnen
a) Die nebenamtlichen Hauswarte und Hauswartinnen für
Schulhäuser, Kindergärten, Sportanlagen, Horte und Krippen werden auf Vorschlag des Schulreferates durch den
Stadtrat ernannt. Ihr Anstellungsverhältnis ist zivilrechtlich
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2
und bestimmt sich nach Dienstvertrag, der vorliegenden
Dienstordnung, evt. zusätzlichem Stellenbeschrieb und
den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts über den Arbeitsvertrag.
b) Die nebenamtlichen Hauswarte und Hauswartinnen für die
übrigen Verwaltungsgebäude werden auf Vorschlag des
Baureferates durch den Stadtrat ernannt. Ihr Anstellungsverhältnis ist zivilrechtlich und bestimmt sich nach Dienstvertrag, der vorliegenden Dienstordnung, evt. zusätzlichem Stellenbeschrieb und den Bestimmungen des
Schweizerischen Obligationenrechts über den Arbeitsvertrag.
3. Voraussetzungen
a) Ihrem Verantwortungsbereich entsprechend sollten Hauswarte und Hauswartinnen über eine abgeschlossene Berufslehre oder zumindest handwerkliches Geschick verfügen.
b) Hauswarte und Hauswartinnen von Schulhäusern und
Sporthallen nehmen nach Möglichkeit aktiv am Geschehen im Schulhaus bzw. in der Sporthalle teil. Sie unterstützen die Lehrerin und den Lehrer bei der Durchführung
besonderer Aktivitäten und Anlässe (z.B. Elternabende,
Ausstellungen, Projektwochen etc.).
4. Unterstellung, Zuständigkeiten
1 Die Hauswarte und Hauswartinnen sind direkt dem Schulamt
bzw. dem Baureferat unterstellt. Dieses ist für alle administrativen und personellen Belange zuständig.
2 In Angelegenheiten des Schulbetriebes haben die Schulhauswarte und -wartinnen im Rahmen ihres Pflichtenkreises
allfällige Anweisungen der Schulverwaltung Folge zu leisten.
3 In Schulbelangen, die den Verantwortungsbereich des
Hauswartes bzw. der Hauswartin berühren, kann der Schulhausvorsteher oder die Vorsteherin nur nach Rücksprache mit
dem Hauwart bzw. der Hauswartin Anordnungen treffen.
4 In Sachen des Gebäude-Unterhalts, der Wartung der technischen Anlagen sowie der Reinigung, sind die Weisungen des
Hochbauamtes massgeblich.
5 Für die Belegung von Schulräumen, Sporthallen und Sportanlagen ausserhalb der Schulzeit, (d.h. ab 19.00 Uhr und an
schulfreien Tagen) ist die Kanzlei Werkhof zuständig. Den
Hauswarten oder Hauswartinnen ist es untersagt, in eigener
Regie über leerstehende Räume zu verfügen.
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6 Lehrkräfte, die "ihr" Klassenzimmer ausserhalb der Schulzeit
benützen, sind verpflichtet, die Kanzlei Werkhof zu orientieren.
In diesem Fall ist die Lehrkraft für den vollumfängliche Hauswartdienst verantwortlich.
7 Übrige Benützer müssen bei der Kanzlei Werkhof eine
schriftliche Bewilligung einholen.
5. Besoldung
1 Die Grundbesoldung gemäss Dienstordnung und Besoldungsverordnung, entschädigt den Hauswart bzw. die Hauswartin für sämtliche durch den Dienstvertrag und die Dienstordnung übertragenen Arbeiten.
2 Verursachen besondere Umstände (Umbauten, besondere
Verunreinigungen etc. ) Mehrarbeit von mehr als einer Stunde
täglich, wird der Hauswart oder die Hauswartin für die darüber
hinausgehende Arbeitszeit nach Tarif des Baureferates entschädigt, oder kann hiefür auf Kosten der Stadt Hilfspersonen
beziehen.
3 Bei der Belegung von Schulzimmern nach 19.00 Uhr sowie
bei der Belegung von Schulräumen und Anlagen an Samstagnachmittagen und an Sontagen, haben die Schulhaus- und
Sporthallenwarte oder -wartinnen Anspruch auf eine besondere Entschädigung, welche durch das Baureferat festgesetzt
wird. Handelt es sich bei einer solchen Belegung von Schulräumen um Schulanlässe wie Elternabende, Jahresschlussfeiern usw., besteht kein dahingehender Entschädigungsanspruch, sofern der verantwortliche Lehrer oder die Lehrerin
den notwendigen Hauswartdienst vollumfänglich versieht.
4 Wird die Benützung von Lokalitäten durch Vereine usw. von
den Behörden bewilligt, so wird dem Benützer die Bedienung
und Reinigung durch den Hauswart, bzw. die Hauswartin von
der Kanzlei Werkhof, gemäss Tarif des Baureferates, in Rechnung gestellt.
6. Dienstwohnung
1 Wo eine Dienstwohnung zur Verfügung steht, wird das mietrechtliche Verhältnis durch einen separaten Mietvertrag geregelt.
2 Mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses endet - gegenteilige Vereinbarung vorbehalten - auch das Mietverhältnis.
7. Arbeitszeit, Ferien
1 Die wöchentliche Arbeitszeit des vollamtlichen Hauswartes
oder der vollamtlichen Hauswartin entspricht im Jahresdurchschnitt der wöchentlichen Arbeitszeit des übrigen städtischen
Personals.
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2 Schulhauswarte oder -wartinnen haben, solange sich ihre Arbeitszeit auch auf den Samstagmorgen erstreckt, Anspruch auf
einen freien Halbtag pro Woche, welcher in der Regel am
schulfreien Nachmittag zu beziehen ist.
3 Für zwei Abende pro Woche, in der die Sporthalle offen zu
halten ist, können die Sporthallenwarte oder -wartinnen gemäss Tarif der Bauverwaltung auf Kosten der Stadt Schaffhausen, Stellvertreter beiziehen.
4 Schulhaus- und Sporthallenwarte und -wartinnen sind verpflichtet, die ihnen zustehenden Ferien ausschliesslich während den Schulferien zu beziehen.
5 Die Hauswarte oder Hauswartinnen der Schulhäuser und
Verwaltungsgebäude haben dem Schulamt bzw. dem Baureferat periodisch Absenzenblätter einzureichen und auf diesen
Blättern jeweils zum voraus bis Ende Januar eines jeden Jahres, die in diesem Jahr vorgesehenen Ferien einzutragen.
8. Stellvertretung
1 Ist der Hauswart bzw. die Hauswartin wegen Krankheit, Unfall, Militärdienst oder anderer triftiger Gründe an der
Dienstausübung verhindert, hat er oder sie grundsätzlich selber für eine geeignete Stellvertretung zu sorgen. Das Schulamt
bzw. das Baureferat sind auf Ersuchen hin dabei behilflich.
2 Die Stellvertretung wird gemäss Tarif des Baureferates durch
die Stadt Schaffhausen entschädigt. Die entsprechenden Rapportblätter sind monatlich der Kanzlei Werkhof einzureichen
und müssen durch die Stellvertretung unterzeichnet werden.
3 Vorübergehende Stellvertretungen durch eine Ehefrau bzw.
durch einen Ehemann, welche oder welcher bereits eine monatliche Umtriebsentschädigung erhält, werden nur im über
diesen Betrag hinausgehenden Umfang entschädigt.
9. Reinigungspersonal
1 Hauswarte oder Hauswartinnen, die gemäss Dienstvertrag
oder Dienstordnung zum Beizug von Reinigungspersonal berechtigt sind, stellen dieses in eigener Kompetenz und Verantwortung an, und kontrollieren deren Tätigkeit.
2 Das Reinigungspersonal wird durch die Stadt Schaffhausen
gemäss den vom Baureferat festzusetzenden Ansätzen entschädigt.
3 Die Arbeitszeit des Reinigungspersonals ist täglich aufzuzeichnen. Die Stundenrapporte sind monatlich der Kanzlei
Werkhof einzureichen und müssen von den Aushilfen unterzeichnet werden.
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B Die einzelnen Dienstpflichten des Hauswartes
oder der Hauswartin
10. Grundsatz
1 Der Hauswart oder die Hauswartin besorgt alle Arbeiten, die
zur Reinigung, Heizung und zum Unterhalt der ihm oder ihr
anvertrauten Gebäude und deren Umgebung notwendig sind.
2 Gebäude, Anlagen und Mobiliar müssen stets in gutem und
gebrauchsfertigen Zustand sein.
3 Im Verbrauch von Energie und Wasser ist die nötige Sparsamkeit zu beachten.
11. Aufsicht
1 Der Hauswart oder die Hauswartin ist verantwortlich für die
ihm oder ihr zugeteilten Gebäude und Anlagen und übt über
dieselben die Oberaufsicht aus.
2 Während der Schulzeit, nicht aber während den Schulpausen, übt der Schulhauswart oder die -wartin die Aufsicht auf
Spiel- und Sportplätzen aus.
3 Bei Verstössen gegen die Hausordnung ist der/die Zuwiderhandelnde zu mahnen oder der Schul-/Abteilungsvorsteher,
bzw. -Vorsteherin oder der betreffende Verein (z.B. Sportanlagen) zu benachrichtigen. Fruchtet die Mahnung nichts, hat der
oder die Verantwortliche dem Schulamt/Baureferat Meldung zu
erstatten.
12. Kontrollpflichten
1 Durch tägliche Kontrollgänge überwacht der Hauswart oder
die Hauswartin den Zustand von Gebäude, Anlagen und Mobiliar.
2 Alarm-, Sicherheits- und Lösch-Einrichtungen müssen ständig betriebsbereit sein.
3 Der Hauswart bzw. die Hauswartin ist für das Öffnen und
Schliessen vor und nach der ordentlichen Benützung der Gebäude sowie für das Löschen der Lichter und das Schliessen
der Fenster, verantwortlich. Unbenützte Räume sind abzuschliessen.
4 Der Hauswart oder die Hauswartin führt ein Verzeichnis über
die ausgehändigten Schlüssel und wacht darüber, dass diese
von Austretenden zurückgegeben werden.
13. Präsenzpflicht
Während der ordentlichen Benützungszeit von Gebäuden und
Aussenanlagen muss der vollamtliche Hauswart bzw. die voll-
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amtliche Hauswartin oder die Stellvertretung stets innert kurzer
Zeit erreichbar sein.
14. Lüften
Alle benützten Räume sind täglich unter Berücksichtigung der
Aussentemperatur genügend zu durchlüften.
15. Regelmässiger Reinigungsdienst
1 Büros, Schulzimmer, Gänge und Treppen sind mindestens
dreimal wöchentlich zu reinigen und täglich auf die Reinlichkeit
hin zu prüfen.
2 Kindergärten müssen mindestens zweimal wöchentlich gereinigt werden.
3 Sporthallen, Duschen und Toiletten sind täglich zu reinigen.
4 Fenster und Vorhänge sind einmal, wenn nötig zweimal jährlich zu reinigen. Handtücher und Vorhänge sind durch die vollamtlichen Hauswarte oder vollamtlichen Hauswartinnen selber
zu waschen.
5 Andere, vorstehend nicht aufgeführte Reinigungsarbeiten
sind in dem Masse vorzunehmen, als es die Sauberkeit und
Hygiene erfordern.
16. Reinigungspersonal bei der regelmässigen Reinigung
1 Der Anspruch des Hauswartes oder der Hauswartin, für den
regelmässigen Reinigungsdienst Reinigungspersonal beiziehen zu können, bestimmt sich nach dem individuellen Dienstvertrag. Massgeblich ist dabei stets das vom Hochbauamt
festgelegte Stundenkontingent. Besteht kein solcher Anspruch,
sind die Reinigungsarbeiten persönlich auszuführen.
2 Die Berechnung basiert auf einer wöchentlichen Arbeitszeit
von 42 Stunden.
3 Für Schulhauswarte oder -wartinnen gelten dabei folgende
Richtlinien:
4 Übersteigt die wöchentlich zu reinigende Fläche 6'900 m2, so
Ist den Schulhauswarten oder -wartinnen während 40 Schulwochen pro Jahr die Anstellung von Hilfskräften wie folgt zu
gewähren:
Bei einer Reinigungsfläche von 6'900 - 10'000 m2 eine
Arbeitsstunde pro 100 m2 und Woche,
bei einer Fläche über 10'000 m2 eine zusätzliche Arbeitsstunde pro 250 m2 und Woche.
In diesen Richtlinien sind berücksichtigt:
Umtriebs- und Organisations-Zuschlag
Reinigung der Aussenplätze inkl. Schneeräumung
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Wartung der technischen Anlagen
Art und Funktion des Raumes
Art der Bodenbeläge
Häufigkeit der Reinigung und entsprechende Hilfsmittel
(Maschinen, Geräte, Produkte)
Rüstzeit, Transportwege, Wartung der Geräte
zu erwartender Schmutzanfall
gewünschter Sauberkeitsgrad
Öffnen und Schliessen der Türen
Auswechseln der Handtücher usw.
17. Hauptreinigung
1 Schulhäuser, Sporthallen und die übrigen städtischen Gebäude sind jährlich einmal einer gründlichen Hauptreinigung zu
unterziehen.
2 Heilpädagogische Schulen sowie Schulzahnkliniken sind
zweimal jährlich, jeweils während der Frühlings- und Herbstferien, gründlich zu reinigen. Weitere Ausnahmen vom Grundsatz der einmaligen jährlichen Hauptreinigung sind durch den
Dienstvertrag zu regeln.
3 Die Schulhäuser sind in den Schulferien zu reinigen. Den
Schulhauswarten oder -wartinnen ist es freigestellt, welche
Schulferienwoche sie hiefür wählen. In den Sporthallen dagegen muss die Hauptreinigung während der Sommer-
Schulferien erfolgen.
4 In den Kindergärten wird die Hauptreinigung in der Regel im
Frühjahr vorgenommen, die kürzere Hauptreinigung erfolgt im
Sommer, jeweils in den Schulferien nach Semesterende, oder
nach Absprache mit der Kindergärtnerin bzw. dem Kindergärtner.
5 Den Hauswarten oder Hauswartinnen der übrigen städtischen Gebäude ist der Zeitpunkt der Durchführung der Hauptreinigung freigestellt; sie haben jedoch auf den Verwaltungsbetrieb Rücksicht zu nehmen.
18. Reinigungspersonal in der Hauptreinigung
1 Den Schulhauswarten oder -wartinnen werden für die Hauptreinigung pro 100 m2 Gesamtreinigungsfläche neun Arbeitsstunden für den Beizug von Hilfspersonal gewährt.
2 Als teilweiser Ersatz für die weggefallene zweite jährliche
Hauptreinigung wird den Schulhaus- und Sporthallenwarten
und -wartinnen zusätzlich 20 % des vorstehend errechneten
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Hauptreinigungs-Stundenkontingents für Zwischenreinigungen
(z.B. Fenster, Verschmutzungen im Winter etc.) gewährt.
3 Bei den Hauswarten oder Hauswartinnen der übrigen städtischen Gebäude und den Verantwortlichen im Nebenamt richtet
sich der Anspruch zum Beizug von Reinigungspersonal stundenmässig nach dem Durchschnitt der Vorjahre (Arbeitsstunden nach Ergebnis).
19. Reinigungsmaterial
1 Das erforderliche Reinigungsmaterial ist jährlich beim Hochbauamt zu bestellen oder bei Bedarf im Magazin des Werkhofes abzuholen.
2 Reinigungsmaschinen und Hilfsgeräte sind rechtzeitig und
schriftlich beim Bauaufseher anzufordern.
20. Heizung
1 Der Hauswart bzw. die Hauswartin ist für die Heizung der
Räume verantwortlich.
2 Folgende Raumtemperaturen sind einzuhalten:
– 20 C Schulzimmer, Unterrichtszimmer, Arbeitszimmer,
Büros, Kindergärten usw.
– 15 C nachts, an Wochenenden sowie Feiertagen
(Nachtabsenkung) für die obgenannten Zimmer.
– 16 – 18 C Werkstätten mit Handarbeit
– 14 – 15 C Sporthallen
3 In unregelmässig oder nicht belegten Bereichen (Treppenhäuser, Korridore, Keller, Garagen usw.) sind die Temperaturen soweit herabzusetzen, dass die Betriebseinrichtungen, vor
allem die Waserleitung, keinen Schaden nehmen.
4 Die Lieferung des Heizmaterials obliegt dem Hochbauamt.
21. Beleuchtung und sanitäre Installationen
1 Der Hauswart bzw. die Hauswartin ist für das Funktionieren
der elektrischen Anlagen und der sanitären Installationen verantwortlich.
2 Er oder sie hält die nötigen Ersatzteile wie Sicherungen, Birnen etc. – welche beim Werkhof Hochbauamt zu beziehen
sind – vorrätig.
22. Schäden
1 Kleinere Schäden und Mängel hat der Hauswart bzw. die
Hauswartin selbst zu beheben, soweit dazu nicht besondere
Berufskenntnisse notwendig sind.
2 Schäden an Gebäuden, Anlagen und Mobiliar, die der oder
die Verantwortliche nicht selbst beheben kann, sind unverzüglich dem Bauaufseher oder deren Stellvertretung zu melden.
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3 Die erforderlichen Handwerker werden – Notfälle vorbehalten
– ausschliesslich durch das Hochbauamt aufgeboten. Der
Hauswart bzw. die Hauswartin überwacht deren Tätigkeit, unterzeichnet die Rapporte und leitet diese unverzüglich an das
Hochbauamt weiter.
4 Beschädigungen von Gebäuden, Einrichtungen, Mobiliar und
Anlagen durch Drittpersonen, müssen unter genauen Angaben
auf dem entsprechenden Schadenformular dem Bauaufseher
gemeldet werden.
23. Umgebung
1 Die gesamte Umgebung der Gebäude wie Parkplätze, Sportanlagen, Brunnen usw. ist stets in Ordnung zu halten.
2 Im Winter ist vor den Zugängen zu den Gebäuden rechtzeitig
der Schnee zu räumen und die erforderliche Glatteisbekämpfung zu treffen.
3 Bei ausserordentlichem Schneefall kann der Hauswart oder
die Hauswartin beim Werkhof Hochbauamt um Hilfe nachfragen.
4 Die Pflege von Pflanzen und Rasen ist Aufgabe der Stadtgärtnerei.
24. Fundgegenstände
Fundgegenstände hat der Hauswart bzw. die Hauswartin entgegenzunehmen und aufzuheben sowie deren Verwahrung in
geeigneter Weise bekannt zu machen.
C. Schlussbestimmungen
25. 1 Diese Dienstordnung wird jedem Hauwart und jeder Hauswartin ausgehändigt.
2 Sie ersetzt alle bisherigen, diesbezüglichen Ordnungen, insbesondere die "Allgemeine Dienstordnung für die Pedellen der
städtischen Verwaltungsgebäude und Schulhäuser" vom 1.
März 1988.
3 Zusätzliche Bestimmungen enthält der mit jedem Hauswart
bzw. mit jeder Hauwartin individuell abgeschlossene Dienstvertrag, des Stellenbeschriebs, insbesondere auch bezüglich
des Putzstundenkontingents.
26. Diese Dienstordnung tritt am 1. August 1995 in Kraft.
