---
title: "Reglement über die Gestaltung von Gräbern und Grabmälern (Grabmalrichtlinien)"
id: d3de9772-bca8-40c8-9111-0a6877dc7942
authority: bfs261
place: "Zürich (city)"
applies_also_from: [zh, ch]
kind: regulation
in_force: true
number: "818.621"
publisher_url: https://www.stadt-zuerich.ch/de/politik-und-verwaltung/politik-und-recht/amtliche-sammlung/8/818/621.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/d3de9772-bca8-40c8-9111-0a6877dc7942
language: de
in_force_from: 2024-04-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.stadt-zuerich.ch/dam/web/de/politik-verwaltung/politik-recht/amtliche-sammlung/818/621/818.621%20Grabmalrichtlinien%202024_V1.pdf
read_on: 2026-10-24
sha256: 38174ac2ae8e6004e93afeae84795a6458244d88e8c8d72aeb0353afa39c3c9a
provisions: 45
---

# Reglement über die Gestaltung von Gräbern und Grabmälern (Grabmalrichtlinien)

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Dieses Reglement regelt in Ausführung der kantonalen
Bestattungsverordnung und des Reglements über das Bestat
tungswesen und die Friedhöfe:
a. die Grabgestaltung;
b. das Anbringen, die Gestaltung sowie den Unterhalt von
Grabmälern.

## Art. 2 {#art_2}

1 Dieses Reglement gilt für städtische Friedhöfe ein
schliesslich der Grabfelder für Verstorbene muslimischen Glau
bens.
2 Es gilt nicht für die privaten Friedhöfe:
a. Friedhof Hohe Promenade;
b. israelitische Friedhöfe.
3 Es gilt nicht für die Gestaltung der Gräber mittels Bepflanzung.

## Art. 3 {#art_3}

Die Bestimmungen:
a. ermöglichen die Pflege der Grabmalkultur vergangener,
heutiger und zukünftiger Generationen;
b. wahren das öffentliche Interesse an respektvollem Umgang
mit Grabstätten als Orte des Gedenkens;
1 LS 818.61
2 AS 818.610
Gegenstand
Geltungs
bereich
Zweck
2Grabmalrichtlinien
c. beachten die Sicherheit der Friedhofsbesuchenden und
Friedhofsmitarbeitenden;
d. lassen den Betroffenen möglichst viel Freiraum bei der
Grabmalgestaltung.

## Art. 4 {#art_4}

Grabverantwortliche Person ist die Person, die für den
Unterhalt des Grabes und des Grabmals zuständig ist gemäss:
a. einer Vereinbarung mit dem Bestattungs und Friedhofamt
über Grabunterhalt und -bepflanzung; oder
b. einer Rechtsgrundlage.

## Art. 5 {#art_5}

Grabmalfachpersonen sind Fachpersonen, die für Ar
beiten am Grabmal beigezogen werden (z. B. Steinmetze und
Steinmetzinnen sowie Bildhauende).

## Art. 6 {#art_6}

Historische Bereiche der Friedhöfe sind Bereiche mit:
a. besonderem gestalterischen Charakter; und
b. einem hohen Wert als Zeitzeugnis.

## Art. 7 B. Bewilligungsverfahren {#art_7}

1 Das Bestattungs und Friedhofamt bewilligt ein Grabmal
oder eine Veränderung an einem bestehenden Grabmal, wenn:
a. die Vorschriften dieses Reglements und des übergeordne
ten Rechts eingehalten werden;
b. das Grabmal sich in die Umgebung angemessen einpasst.
2 Die Anforderung gemäss Abs. 1 lit. b ist erhöht bei:
a. Gräbern in historischen Bereichen;
b. historischen Grabstätten.
3 Bei Gräbern und Grabstätten gemäss Abs. 2 ist das Anbringen
von Dekorationen wie Laternen, Schrittplatten, fest angebrach
ten Blumenvasen und Kerzenständern bewilligungspflichtig.

## Art. 8 {#art_8}

1 Nachinschriften auf bewilligten Grabmälern sind nicht
bewilligungspflichtig.
2 Abs. 1 gilt nicht bei:
a. Gräbern in historischen Bereichen;
b. historischen Grabstätten.
Begriffe
a. grabverant
wortliche
Person
b. Grabmal
fachperson
c. historische
Bereiche
Bewilligung
Nachinschriften
3Grabmalrichtlinien 818.621

## Art. 9 {#art_9}

Das Bestattungs und Friedhofamt weist das Gesuch zur
Nachbesserung zurück, wenn die Anforderungen nicht erfüllt
sind.

## Art. 10 {#art_10}

Das Bestattungs und Friedhofamt kann aus fachlichen
Gründen Grabmalfachpersonen für Arbeiten an bestehenden
historischen Grabmälern:
a. auffordern, Qualifikationen und Referenzen einzureichen;
b. für diese Arbeiten ausschliessen.

## Art. 11 {#art_11}

1 Das Bestattungs und Friedhofamt kann auf Gesuch
Abweichungen von den Vorgaben dieses Reglements bewilli
gen, wenn wichtige Gründe vorliegen.
2 Die grabverantwortliche Person begründet ihr Gesuch schrift
lich.
3 Eine Ausnahmebewilligung entfaltet keine präjudizielle Wir
kung.

## Art. 12 {#art_12}

Die Bewilligung für das Anbringen und Verändern eines
Grabmals ist kostenlos.

## Art. 13 C. Anbringen von Grabmälern {#art_13}

1 Die grabverantwortliche Person kann auf einem Grab
höchstens ein Grabmal anbringen.
2 Sie kann bei einem Grab im Boden das Grabmal mit Liegeplat
ten ergänzen.

## Art. 14 {#art_14}

1 Das Bestattungs und Friedhofamt bringt ein schlichtes
Grabmal an, wenn das Grab zwei Jahre nach der Bestattung
ohne Grabmal verbleibt.
2 Es stellt der grabverantwortlichen Person die Kosten in Rech
nung.

## Art. 15 {#art_15}

Eine Pflicht zur Errichtung eines Grabmals gemäss § 43
BesV3 besteht bei:
a. Reihengräbern;
b. Reihennischen.
3 vom 20. Mai 2015, LS 818.61.
Nachbesserung
Gesuch
Ausschluss
Grabmalfach
person
Ausnahme
bewilligung
Kostenlosigkeit
Anzahl
Grabmäler
Anbringen von
Amtes wegen
Pflicht zur
Errichtung
4Grabmalrichtlinien

## Art. 16 {#art_16}

1 Grabmale auf Gräbern im Boden werden mit einem
entsprechenden Fundament errichtet.
2 Das Fundament wird:
a. durch eine Grabmalfachperson angebracht;
b. mindestens 10 cm unter der Erdoberfläche angelegt.

## Art. 17 {#art_17}

Das Anbringen eines Grabmals auf gefrorenem, schnee
bedecktem oder stark aufgeweichtem Boden ist unzulässig.

## Art. 18 {#art_18}

1 Die Arbeiten an Grabmälern auf dem Friedhof werden
an Werktagen durchgeführt.
2 Die Grabmalfachperson nimmt auf Abdankungsfeiern und Bei
setzungen angemessen Rücksicht.

## Art. 19 {#art_19}

1 Die Grabmalfachperson meldet ihren Arbeitsbeginn
vorgängig bei der Friedhofsverwaltung.
2 Sie informiert die Friedhofsverwaltung mindestens einen Werk
tag vor Arbeitsbeginn über:
a. den Einsatz von Maschinen;
b. die vorübergehende Wegnahme eines Grabmals.

## Art. 20 {#art_20}

Die Grabmalfachperson hinterlässt nach Beendigung
der Arbeiten die Grabstätte und deren Umgebung in einwand
freiem Zustand.

## Art. 21 D. Gestaltung von Gräbern und Grabmälern {#art_21}

1 Materialien und Befestigungen von Grabmälern sind
dauerhaft witterungsbeständig.
2 Die Grabmalfachperson bearbeitet das Grabmal und das Mate
rial professionell und materialgerecht.

## Art. 22 {#art_22}

1 Grabmäler sind aus qualitativ hochwertigen Materia
lien, insbesondere aus:
a. Naturstein;
b. Holz;
c. Eisen;
d. Stahl;
e. Bronze.
Fundament
Untergrund
Zeitpunkt
der Arbeiten
Meldepflicht
Abschluss
der Arbeiten
Hochwertigkeit
Materialien
5Grabmalrichtlinien 818.621
2 Für gestalterische Elemente können folgende Materialien ver
wendet werden:
a. Kunststein;
b. Beton;
c. Keramik;
d. Gusseisen;
e. Buntmetall;
f. Glas;
g. Draht;
h. Emaille.

## Art. 23 {#art_23}

Grabeinfassungen aus festen Materialien sind unzuläs
sig.

## Art. 24 {#art_24}

1 Sandstrahlen, Ätzen und vergleichbare Techniken sind
für gestalterische Zwecke zulässig.
2 Nicht zulässig sind:
a. maschinell gravierte Text und Bildplatten aus Metall;
b. sandgestrahlte Schriften;
c. ganzflächig polierte Steine.

## Art. 25 {#art_25}

1 Witterungsbeständige Porträt-Fotografien der verstor
benen Person können auf dem Grabmal angebracht werden.
2 Das Maximalmass der Fotografie einschliesslich Rahmen be
trägt 9×12 cm.

## Art. 26 {#art_26}

1 Auf dem Grabmal werden die Namen (Vor und Nach
namen) der im betreffenden Grab beigesetzten Personen ange
bracht.
2 Der Name einer anderen verstorbenen Person mit Bezug zu
einer im Grab beigesetzten Person kann ergänzt werden.
3 Bei Ergänzungen gemäss Abs. 2 wird der Name mit dem Zu
satz «in memoriam» oder «zum Gedenken an» versehen.

## Art. 27 {#art_27}

1 Die Grabmalfachperson kann ihren Namen auf dem
Grabmal an einer unauffälligen Stelle anbringen.
2 Das Anbringen ist auf Nischenplatten unzulässig.
Grabeinfassung
Gestalterische
Mittel
Fotografien
Anbringen von
Namen
a. beigesetzte
Person
b. Fachperson
6Grabmalrichtlinien

## Art. 28 {#art_28}

Für Fotografien und die Gestaltung von Inschriften auf
Nischenplatten sind die Vorgaben in Anhang 1 vorbehalten.

## Art. 29 {#art_29}

Für Grabmäler gelten die Masse gemäss Anhang 2.
E. Sondervorschriften für historische Bereiche

## Art. 30 und historische Grabstätten {#art_30}

1 Die Gestaltung eines Grabmals in historischen Berei
chen oder auf einer historischen Grabstätte nimmt besondere
Rücksicht auf die umliegenden Grabmäler und Grabstätten.
2 Das Grabmal fügt sich in das Gesamtbild der Umgebung ein,
insbesondere hinsichtlich:
a. der Dimension;
b. der Formensprache;
c. des Materials;
d. der Oberflächenbearbeitung;
e. der Gestaltung der Inschrift.

## Art. 31 {#art_31}

Folgende Orte sind historische Bereiche:
a. Friedhof Enzenbühl: Felder A–E und G–N;
b. Friedhof Fluntern: gesamter Friedhof;
c. Friedhof Manegg: Felder A–G, L2, L3, O1 und P–Q;
d. Friedhof Nordheim: alle Grabfelder für Familien Mietgräber,
ausser Feld 5 und Teile von Feld 4 und 6;
e. Friedhof Oerlikon: gesamter Friedhof;
f. Friedhof Rehalp: gesamter Friedhof;
g. Friedhof Sihlfeld A: gesamter Friedhofteil;
h. Friedhof Sihlfeld Urnenhain: gesamter Friedhofteil;
i. Friedhof Witikon: Felder E1–E3, E8 und U1–U3;
j. Kirchhof Witikon.

## Art. 32 {#art_32}

In historischen Bereichen sind in Ergänzung zu Art. 24
Abs. 2 nicht zulässig:
a. seriell hergestellte Grabzeichen, Objekte und Metallschrif
ten;
b. metallene und metallisierte Plaketten oder ähnliche
Schmuckformen;
Fotografien und
Inschriften auf
Nischenplatten
Masse
Besondere
Anforderungen
Historische
Bereiche
a. betroffene
Orte
b. Gestaltung
Grab und
Grabmal
7Grabmalrichtlinien 818.621
c. künstliche Blumen und Bepflanzungen;
d. Kiesgräber;
e. Kunstrasenteppiche.

## Art. 33 {#art_33}

1 Gedenkzeichen wie Engel, Bilder und LED Lichter
verbleiben längstens für ein Jahr nach der Beisetzung auf dem
Grab.
2 Das Bestattungs und Friedhofamt kann sie nach Ablauf der
Jahresfrist abräumen.
3 Die grabverantwortliche Person trägt die Kosten.

## Art. 34 {#art_34}

Material und gestalterische Elemente von Grabmälern
auf dem Kirchhof Witikon sind ausschliesslich aus folgenden
Gesteinsarten:
a. Sandstein;
b. Muschelkalk;
c. Kalkstein;
d. Schweizer Gneis.

## Art. 35 {#art_35}

Grabmäler werden axial in die Grabfläche gesetzt.

## Art. 36 {#art_36}

1 Handwerklich ausgeführte Schriften sind zulässig.
2 Aufgesetzte Metallschriften sind unzulässig.

## Art. 37 {#art_37}

1 Das Bemalen des Grabmals ist unzulässig.
2 Schriften können in unauffälligen Farbtönen ausgemalt werden.

## Art. 38 {#art_38}

1 Bei historischen Grabstätten im Eigentum der Stadt
ist die Zulässigkeit von Veränderungen vom Schutzstatus der
Grabstätte abhängig.
2 Die grabverantwortliche Person arbeitet mit der Fachstelle
Grabmalkultur vor Einreichung des Bewilligungsgesuchs eine
individuelle Lösung aus für Arbeiten wie insbesondere:
a. die Neubeschriftung der Grabstätte;
b. allfällige Änderungen am Grabmal;
c. allfällige Änderungen an der Grabeinfassung.
3 Die grabverantwortliche Person trägt die Kosten für:
a. das Anbringen neuer Inschriften;
b. das Entfernen dieser Inschriften nach Beendigung des
Grabmietverhältnisses.
c. Gedenk
zeichen
Kirchhof Witikon
a. Material
b. Errichtung
c. Schriften
d. Bemalen
Historische
Grabstätten
8Grabmalrichtlinien

## Art. 39 F. Unterhalt und Räumung {#art_39}

1 Das Bestattungs und Friedhofamt mahnt die grabver
antwortliche Person bei Zuwiderhandlungen gemäss Art. 46
Abs. 1 RBF4 schriftlich und setzt ihr eine angemessene Frist für
die Behebung.
2 Es verfügt bei Nichtbehebung innert angesetzter Frist die Än
derung oder Entfernung des Grabmals auf Kosten der grabver
antwortlichen Person.
3 Die Leitung des Bestattungs und Friedhofamts ist zuständig für
Massnahmen gegenüber Grabmalfachpersonen gemäss Art. 46
Abs. 2 und 3 RBF.

## Art. 40 {#art_40}

1 Die grabverantwortliche Person behebt umgehend
Schäden am Grabmal sowie an der Verankerung.
2 Das Bestattungs und Friedhofamt setzt im Unterlassungsfall
eine angemessene Frist zur Behebung unter Androhung der Er
satzvornahme auf Kosten der grabverantwortlichen Person.

## Art. 41 {#art_41}

1 Die grabverantwortliche Person haftet für Schäden, die
aufgrund der Verletzung von Pflichten aus diesem Reglement
und dem übergeordneten Recht entstehen.
2 Die Grabmalfachperson haftet für Schäden, die sie mit ihren
Arbeiten auf dem Friedhof verursacht.

## Art. 42 {#art_42}

Die grabverantwortliche Person trägt die Räumungs
und Wiederherrichtungskosten:
a. der vorzeitigen Räumung eines einzelnen Reihengrabs;
b. der Aufhebung eines Mietgrabs.

## Art. 43 {#art_43}

1 Die Nischenplatten verbleiben bei der Aufhebung von
Urnennischen im Eigentum der Stadt.
2 Das Bestattungs und Friedhofamt verfügt frei über Objekte,
die:
a. es auf Ersuchen oder bei Unterlassen der grabverantwortli
chen Person abräumt;
b. bis zum Zeitpunkt der Grabaufhebung nicht abgeholt wer
den;
c. bei Grabaufhebung auf oder in der Grabstätte verbleiben.
3 Eine Entschädigung der grabverantwortlichen Person ist aus
geschlossen.
4 vom 13. Juni 2018, AS 818.610.
Zuwider
handlungen
Behebung
von Schäden
Haftung
Räumungs
kosten
Verfügungs
befugnis
9Grabmalrichtlinien 818.621

## Art. 44 G. Schlussbestimmungen {#art_44}

Die Grabmalrichtlinien der Stadt Zürich vom September
2016 werden aufgehoben.

## Art. 45 {#art_45}

Dieses Reglement tritt am 1. April 2024 in Kraft.
Aufhebung bis
herigen Rechts
Inkrafttreten
10Grabmalrichtlinien
Anhang 1
Besondere Vorschriften bei Nischenplatten
1. Fotos
Auf Nischenplatten dürfen auf folgenden Friedhöfen Porträt
Fotos im Maximalmass von 7×9 cm (einschliesslich Rahmen)
befestigt werden:
– Eichbühl
– Schwamendingen
– Sihlfeld D
– Uetliberg
– Urnenhain Krematorium Nordheim
– Witikon
2. Inschriften
Für Inschriften auf Nischenplatten gelten folgende Vorgaben zu
Schrift und Farbe:
Tiefe und Grösse der Schrift:
– Kerbentiefe: 2 mm
– Buchstabengrösse: 30 mm bei Stein, 20 mm bei Kupfer
Schrifttyp und Farbton:
Friedhof Plattenmaterial Schrifttyp Farbton
(Austönung)
Eichbühl Mägenwiler
Muschelkalk
Vereinfachte
Blockschrift
RAL 7024,
Graphitgrau
Rehalp Kunststein Vereinfachte
Blockschrift RAL 8002,
Signalbraun
Schwamendingen Muschelkalk Vereinfachte
Blockschrift RAL 7024,
Graphitgrau
Sihlfeld A Sandstein Vereinfachte
Blockschrift RAL 7024,
Graphitgrau
Sihlfeld C Kalkstein Vereinfachte
Blockschrift RAL 8002,
Signalbraun
Sihlfeld D Muschelkalk Vereinfachte
Blockschrift RAL 7024,
Graphitgrau
Sihlfeld Kremato
rium Urnenhalle Marmor grün Römisch Antiqua In echtem Blatt
gold ausgelegt
11Grabmalrichtlinien 818.621
Friedhof Plattenmaterial Schrifttyp Farbton
(Austönung)
Sihlfeld Urnenhain Sandstein Vereinfachte
Blockschrift RAL 7024,
Graphitgrau
Sihlfeld Urnenhain Andeer Römisch Antiqua In echtem Blatt
gold ausgelegt
Krematorium
Nordheim
Urnenhain
Kupfer Gill Sans Regular /
Humanist 521 BT RAL 7038,
Achatgrau,
und Grundierung
Uetliberg Kupfer Helvetica Fett RAL 7038,
Achatgrau,
und Grundierung
Witikon Kupfer Helvetica Regular RAL 9016,
Verkehrsweiss,
und Grundierung
12Grabmalrichtlinien
Anhang 2
Höchst- und Mindestmasse für Grabmäler
1. Freie Skulpturen und Kreuze
Maximale Länge: 80 Prozent der Grablänge
Maximale Breite: 80 Prozent der Grabbreite
2. Reihengräber
Zwischenmasse sind in proportionalem Verhältnis zur Zahlen
logik der jeweiligen Masstabelle möglich.
2.1 Stehende Grabmäler
Reihengräber
Erdbestattung / Urnen-Reihenmietgräber
1,8 × 0,9 m = 1,62 m²
Minimale Dicke: 12 cm
Maximalvolumen: 0,2 m³
Höhe (cm) maximale Breite (cm)
140 37
130 41
120 45
110 49
100 53
. 90 56
. 80 60
. 70 64
. 60 68
. 50 72
Die schraffierte Fläche ist der Gestaltungsspielraum für mögliche Grabmalformen.
13Grabmalrichtlinien 818.621
Reihengräber
Urnen-Reihengräber
1,2 × 0,8 m = 0,96 m²
Minimale Dicke: 12 cm
Maximalvolumen: 0,12 m³
Höhe (cm) maximale Breite (cm)
100 42
. 90 45
. 80 48
. 70 51
. 60 55
. 50 58
. 40 61
. 30 64
Die schraffierte Fläche ist der Gestaltungsspielraum für mögliche Grabmalformen.
Reihengräber
Kinder-Reihengrab
1,2 × 0,75 m = 0,9 m²
Minimale Dicke: 12 cm
Maximalvolumen: 0,1 m³
Höhe (cm) maximale Breite (cm)
. 80 29
. 70 34
. 60 39
. 50 45
. 40 50
. 30 55
. 20 60
Die schraffierte Fläche ist der Gestaltungsspielraum für mögliche Grabmalformen.
14Grabmalrichtlinien
2.2 Liegende Grabmäler
Maximale Fläche: 30 Prozent der Grabfläche
Maximale Breite: 80 Prozent der Grabbreite
Maximale Länge: 80 Prozent der Grablänge
2.3 Zusätzliche Liegeplatte
Zusätzlich zu einem stehenden Grabmal auf einem Reihengrab:
Maximale Fläche: 20 Prozent der Grabfläche
Maximale Breite: 80 Prozent der Grabbreite
Maximale Länge: 80 Prozent der Grablänge
15Grabmalrichtlinien 818.621
3. Familiengräber
Zwischenmasse sind in proportionalem Verhältnis zur Zahlen
logik der jeweiligen Masstabelle möglich.
3.1 Stehende Grabmäler
Familiengräber
Urnenbeisetzung
2,0 × 1,6 m = 3,2 m²
Minimale Dicke: 20 cm
Maximalvolumen: 0,2 m³
Höhe (cm) maximale Breite (cm)
160 49
150 56
140 63
130 70
120 78
110 85
100 92
. 90 99
. 80 107
. 70 114
. 60 121
. 50 128
Die schraffierte Fläche ist der Gestaltungsspielraum für mögliche Grabmalformen.
16Grabmalrichtlinien
Familiengräber
Erdbestattung
3,0 × 1,1 m = 3,3 m²
Minimale Dicke: 20 cm
Maximalvolumen: 0,2 m³
Höhe (cm) maximale Breite (cm)
180 41
170 45
160 48
150 52
140 56
130 60
120 63
110 66
100 70
. 90 74
. 80 77
. 70 81
60 84
. 50 88
Die schraffierte Fläche ist der Gestaltungsspielraum für mögliche Grabmalformen.
17Grabmalrichtlinien 818.621
Familiengräber
Erdbestattung
3,0 × 2,2 m = 6,6 m²
Minimale Dicke: 20 cm
Maximalvolumen: 0,4 m³
Höhe (cm) maximale Breite (cm)
180 41
170 51
160 62
150 72
140 83
130 93
120 103
110 114
100 124
. 90 135
. 80 145
. 70 155
. 60 166
. 50 176
Die schraffierte Fläche ist der Gestaltungsspielraum für mögliche Grabmalformen.
18Grabmalrichtlinien
Familiengräber
Erdbestattung
3,0 × 3,3 m = 9,9 m²
Minimale Dicke: 20 cm
Maximalvolumen: 0,6 m³
Höhe (cm) maximale Breite (cm)
180 41
170 58
160 75
150 93
140 110
130 127
120 144
110 161
100 178
. 90 195
. 80 213
. 70 230
. 60 247
. 50 264
Die schraffierte Fläche ist der Gestaltungsspielraum für mögliche Grabmalformen.
3.2 Liegende Grabmäler
Maximale Fläche: 30 Prozent der Grabfläche
Maximale Breite: 80 Prozent der Grabbreite
Maximale Länge: 80 Prozent der Grablänge
3.3 Zusätzliche Liegeplatte
Zusätzlich zu einem stehenden Grabmal auf einem Familiengrab:
Maximale Fläche aller Platten: 20 Prozent der Grabfläche
Maximale Breite aller Platten: 80 Prozent der Grabbreite
Maximale Länge aller Platten: 80 Prozent der Grablänge
19Grabmalrichtlinien 818.621
4. Kirchhof Witikon
4.1 Urnen-Reihenmietgräber
4.1.1 Stehende Grabmäler (ausser Schmiedeisenkreuze)
Höhe (cm) Breite (cm) Dicke (cm)
110 40 30
100 50 30
<100 50 30
4.1.2 Schmiedeeisenkreuze
Höhe (cm) Breite (cm)
125 64
4.1.3 Liegeplatten
Maximalfläche 0,3 m²
4.2 Urnen-Reihengräber
4.2.1 Stehende Grabmäler (ausser Schmiedeisenkreuze)
Höhe (cm) Breite (cm) Dicke (cm)
90 45 30
4.2.2 Schmiedeisenkreuze
Höhe (cm) Breite (cm)
100 60
4.2.3 Liegeplatten
Maximalfläche 0,2 m²
4.3 Abweichung von der Maximalhöhe
Freie Plastiken, Kreuze, schlanke Stelen und ähnliche, die Senk
rechte betonende Ausführungen können die Maximalhöhe bis
zu 5 cm überschreiten.
