---
title: "Vorschriften zum öffentlichen Gestaltungsplan Kunsthaus-Erweiterung Gemeinderatsbeschluss"
id: d3ebc8fe-160c-4996-a5a7-3dd38c3f97fd
authority: bfs261
place: "Zürich (city)"
applies_also_from: [zh, ch]
kind: decree
in_force: true
number: "701.123"
publisher_url: https://www.stadt-zuerich.ch/de/politik-und-verwaltung/politik-und-recht/amtliche-sammlung/7/701/123.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/d3ebc8fe-160c-4996-a5a7-3dd38c3f97fd
language: de
in_force_from: 2013-03-16
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.stadt-zuerich.ch/dam/web/de/politik-verwaltung/politik-recht/amtliche-sammlung/701/123/701.123_GP%20Kunsthaus-Erweiterung%20V1.pdf
read_on: 2026-10-24
sha256: b40762dda58cbc957edb390e970691c9c4c0a51d3bbc4c4b1e30f37b18548994
provisions: 3
---

# Vorschriften zum öffentlichen Gestaltungsplan Kunsthaus-Erweiterung Gemeinderatsbeschluss

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Der Gestaltungsplan ermöglicht die Erweiterung des Kunsthauses Zürich sowie die Sicherstellung eines städtebaulich und architektonisch wertvollen Neubaus mit einem öffentlichen Freiraum. Die Anforderungen an die Einordnung in das Ortsbild der
Kernzone Hirschengraben sind besonders zu berücksichtigen.
Art. 2
1Der Gestaltungsplan besteht aus den nachstehenden Vorschriften und dem Plan im Massstab 1:500.
2Der Gestaltungsplan gilt für den im Plan bezeichneten Perimeter.
Er umfasst den südlich der Treppenanlage Kantonsschule und
des Durchgangs gelegenen Teil der Parzelle Kat.-Nr. AA3179
zwischen Heimplatz, Kantonsschulstrasse und Rämistrasse
(Fläche ca. 7 986 m2).
Art. 3
1Im Gestaltungsplangebiet gelten die nachfolgenden Vorschriften.
2Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, sind die Bestimmungen
der kommunalen Bau- und Zonenordnung (BZO, AS 700.100)
aufgehoben.
3Im Gestaltungsplangebiet ist die Wirkung der Baulinie an der
Heimstrasse für die Geltungsdauer des Gestaltungsplans suspendiert. Während dieser Zeit gilt die im Plan festgelegte «Interessenlinie öffentlicher Raum», die die gleiche Rechtswirkung
wie eine Baulinie gemäss Gesetz über die Raumplanung und
das öffentliche Baurecht (PBG, LS 700.1) entfaltet.
4Die Wirkung der übrigen Baulinien ist im Gestaltungsplangebiet
bezüglich der Gebäudehöhe für die Geltungsdauer des Gestaltungsplans suspendiert.
Zweck
Bestandteile,
Geltungsbereich
Geltendes
Recht

## Art. 4 B. Planungs- und Baubestimmungen {#art_4}

Das Gestaltungsplangebiet ist der Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV,
SR 814.41) zugeordnet.
Art. 5
1Es sind Museums-, Restaurations-, Neben- und Infrastrukturnutzungen sowie Nutzungen für Bildung und Forschung maximal mässig störender Art zulässig.
2Im Zusammenhang mit dem Veranstaltungssaal sind Drittnutzungen maximal mässig störender Art zulässig.
Art. 6
1Der oberirdische Gebäudemantel ergibt sich aus dem im Plan
eingetragenen, durch die Mantellinie begrenzten Baubereich und
aus der maximalen Höhenkote von 444,95 m. ü. M.
2Auf die Mantellinie darf gebaut werden.
Art. 7
1Der Gebäudemantel gemäss Art. 6 darf von folgenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Anlagen durchstossen werden:
a. Kamine, technisch bedingte Aufbauten, Oblichter, Vordächer und dergleichen; und
b. Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie bis zu
maximal 1,0 m.
2Oberirdisch in Erscheinung tretende Treppen oder Treppenanlagen sind vorbehältlich der Baulinien oder der «Interessenlinie
öffentlicher Raum» ausserhalb der Mantellinie zulässig.
3Unterirdische Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen sind vorbehältlich der Baulinien oder der «Interessenlinie öffentlicher Raum»
ausserhalb der Mantellinie zulässig. Lichtschächte ausserhalb der
Mantellinie dürfen den gewachsenen Boden in geringem Mass
überragen, vorausgesetzt, es wird mittels Bodenmoduation sichergestellt, dass sie nur ebenerdig in Erscheinung treten.
4Entlang der Nord-/Ostfassade sind in dem im Plan speziell bezeichneten Bereich nur betrieblich notwendige Anbauten (z. B.
Lichthöfe, Auf- und Abgänge) zulässig. Diese dürfen bis maximal auf einem Drittel der Fassadenlänge oberirdisch in Erscheinung treten. Die Anforderungen gemäss Art. 10 gelten auch für
diese Gebäudeteile.
Lärmschutzbestimmungen
Nutzweise
Oberirdischer
Gebäudemantel
Abweichungen
vom Gebäudemantel
5Unterirdische Anlagen für die Retention von Oberflächenwasser und die Bewässerung sind vorbehältlich der Baulinien oder
der «Interessenlinie öffentlicher Raum» auch ausserhalb des
Gebäudemantels zulässig, sofern sie oberirdisch nicht in Erscheinung treten.
6Innerhalb des Gestaltungsplangebiets sind vor der «Interessenlinie öffentlicher Raum» unterirdische Bauten für das Verbindungsbauwerk zwischen Kunsthaus und Erweiterungsbau
zulässig, sofern sie eine Überdeckung von mindestens 1,5 m
aufweisen.
7Kleinbauten mit den Ausmassen gemäss der Bestimmung
des PBG über Besondere Gebäude dürfen ausserhalb des bezeichneten Baubereichs nur im Parkbereich erstellt werden. Ihre
Grundfläche darf zusammengezählt maximal 55 m2 betragen.
8Von der maximal zulässigen Grundfläche für Kleinbauten aus
serhalb des Baubereichs dürfen maximal 20 m2 für etwas anderes als Veloabstellplätze gebraucht werden.
9Kunstobjekte wie Skulpturen, Kunstinstallationen und dergleichen sind von den Bestimmungen gemäss Abs. 7 und 8 ausgenommen und insbesondere im Parkbereich erlaubt.
Art. 8
1Die Zahl der Vollgeschosse und anrechenbaren Dach- und Untergeschosse ist im Rahmen des PBG frei.
2Nicht anrechenbare Untergeschosse sind unter dem Vorbehalt
des Gewässerschutzrechts zulässig.
Art. 9
Die zulässige Ausnützung ergibt sich aus dem Gebäudemantel
und der Geschosszahl.
Art. 10
Bauten, Anlagen und Aussenraum sind für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen, stadträumlichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute städtebauliche
Gesamtwirkung erreicht wird. Dies gilt auch für das Zusammenwirken mit den schützenswerten benachbarten Gebäuden und
deren Umschwung sowie in Bezug auf Materialien, Farben, Beleuchtung und Dachlandschaft.
Geschosszahl
Ausnützung
Gestaltung
ZH12
ZH14
ZH15
ZH13
mistrasse
Hirschengraben
Florhofgasse
Kantonsschulstrasse
Hirschengraben
Kantonsschulstrasse
Heimplatz
Krautgartengasse
Kunsthaus
Heimstrasse
Rämistrasse
(regional klassiert)
(kantonal klassiert)
A
P
V
A/E
V
P
V
RRB 8.1.1891
RRB 17.1
RRB 24.8.1906
AA3179
E
E
2.00m
9 4
E
8.00m
28122_05A_121205_GPKunst.vwx
+0.81 = 424.06 m ü.M.
±0.00 = 423.25 m ü.M.
+1.64 = 424.89 m ü.M.
+3.75 = 427.00 m ü.M.
+1.235 = 424.485 m ü.M.
Bereich Gestaltungsplan
Koordinatenverzeichnis Baubereiche
Punkt Nr. y - Koordinate x - Koordinate
1 683'860.13 247'330.17
2 683'913.81 247'297.93
3 683'882.01 247'245.01
4 683'828.33 247'277.25
5 683'878.20 247'368.30
6 683'939.82 247'237.12
7 683'879.54 247'237.12
8 683'878.12 247'237.04
9 683'820.31 247'272.24
Festlegungen
Orientierender Inhalt
Bestehende Bauten
Rechtskräftige Baulinie mit RRB Datum
Anschluss unterirdische Verbindung (Lage schematisch)
Fusswegverbindung (Lage schematisch)
Radweg geplant (Lage schematisch)
Parkplatz Altbau Kunsthaus (Lage schematisch)P
A Anlieferung Altbau Kunsthaus (Lage schematisch)
Baubereich mit Mantellinie
Anlieferung/Entsorgung Erweiterung Kunsthaus (Lage schematisch)
Fussvegverbindung (Lage schematisch)
Perimeter Gestaltungsplan
Anschluss unterirdische Verbindung (Lage schematisch)
Bereich für Anbauten gemäss Art. 7 Abs. 4 GPV
Parkbereich
Bepflanzung, Bestand mit Ziel Erhaltung (Lage schematisch)
Abstellplätze für Zweiräder (Lage schematisch)
Rechtskräftige Baulinie mit RRB 24.8.1906
gemäss Art. 3 Abs. 3 GPV suspendiert
Koordinaten-Punktnummer (siehe Verzeichnis)
Parkplätze (Lage schematisch)
Behindertenparkplätze (Lage schematisch)
P
V
E
A/E
Interessenlinie öffentlicher Raum
11. November 2011
Öffentlicher Gestaltungsplan Kunsthaus-Erweiterung
Stadt Zürich
Massgebend für die Rechtsverbindlichkeit ist der Plan 1:500
0 10 205 25
N
50 Meter
ZH11
Wolfbachstrasse
Hottingerstrasse
(regional klassiert)
1.1898
Heimstrasse
Baulinie / Parzellengrenze
UG
Garten der Kunst
Schnitt 1-1 Gebäudemantel (orientierender Inhalt)
unterirdische
Verbindung
423.25 m.ü.M.
Geländekote neu
427.00 m.ü.M.
444.95 m.ü.M.
Intressenlinie
öffentlicher Raum
Bereich gem.
Art.7 Abs.4 GPV
8.0m
MantellinieHeimstrasse
Baulinie / Parzellengrenze
UG
Garten der Kunst
Schnitt 1-1 Gebäudemantel (orientierender Inhalt)
unterirdische
Verbindung
444.95 m.ü.M.
Geländekote neu
427.00 m.ü.M.
Intressenlinie
öffentlicher Raum
Bereich gem.
Art.7 Abs.4 GPV
8.0m
Mantellinie423.25 m.ü.M.
Art. 11
1Der im Plan bezeichnete Parkbereich ist als Freiraum im Sinne
einer öffentlichen Parkanlage herzurichten. Dieser hat für sich
und im Zusammenhang mit der Umgebung eine hohe Aufenthalts- und Gestaltungsqualität aufzuweisen.
2Der übrige Aussenraum hat hinsichtlich Gestaltung mit dem öffentlichen Freiraum eine einheitliche Gesamtwirkung aufzuweisen.
3Anlässlich der Parkgestaltung darf das gewachsene Terrain im
Parkbereich um maximal 2,50 m erhöht werden.
4Neubau und Gartenanlage sind gemeinsam zu realisieren.
Art. 12
1Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der Verordnung über
den Natur- und Heimatschutz (NHV, SR 451.1) zu optimieren.
2Die im Plan mit E bezeichneten Einzelbäume sind dauerhaft zu
erhalten und bei Abgang angemessen zu ersetzen.
Art. 13
1Der unterirdisch verlaufende Kanal des Wolfbachs kann ausserhalb des Gebäudes und innerhalb des Perimeters frei verlegt
werden.
2Mit dem Erweiterungsbau und der Umgebungsgestaltung ist der

## Art. 7des Meteorwasserversickerung in Anwendung von {#art_7des}

Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG, SR 814.20)
Rechnung zu tragen.
3Die maximale Einleitmenge von Meteorwasser in die Kanalisation ist in der Baubewilligung festzulegen.
4Eine allfällige Entwässerung über den öffentlichen Grund ist
vorgängig mit der Stadt Zürich vertraglich zu regeln.
C. Erschliessungsbestimmungen
Art. 14
1Anlieferung und Entsorgung erfolgen in dem im Plan bezeichneten Bereich.
2Weitere untergeordnete Zufahrten (z. B. Notzufahrten) sind gestattet.
Aussenraum
Ökologie
Entwässerung
Erschliessung
für Motorfahrzeuge
Art. 15
110 Autoabstellplätze sind minimal erforderlich und maximal zulässig.
2Es sind 60 Abstellplätze für leichte Zweiräder zu erstellen.
Art. 16
1Die öffentlichen Fusswegverbindungen gemäss Eintrag im Plan
sind zu gewährleisten.
2Die Anforderungen des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG, SR 151.3) und der dazugehörigen Ausführungsvorschriften sind einzuhalten. Insbesondere sind die Zugänge zur
Parkanlage und zum Erweiterungsbau hindernisfrei zu erstellen.
Art. 17
Die nötigen Einrichtungen und deren geeignete Standorte für
die Sammlung der im Perimeter anfallenden Abfälle sind in der
Baubewilligung festzulegen.
Art. 18
1Hinsichtlich Betriebsenergie und Grauer Energie sind die Ziele
der 2000-Watt-Gesellschaft zu verfolgen.
2Der Heizenergiebedarf der Kunsthaus-Erweiterung hat die jeweils aktuellen Werte der Wärmedämmvorschriften der Baudirektion des Kantons Zürich um mindestens 20 % zu unterschreiten.
D. Schlussbestimmungen
Art. 19
Der Gestaltungsplan tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der kantonalen Genehmigung in Kraft.1
1 Genehmigt durch die kantonale Baudirektion am 31. Januar 2013; Inkraftsetzung auf den 16. März 2013.
Parkierung
Fusswege,
Zugänge
Abfallbewirtschaftung
Energie
Inkrafttreten
