---
title: "Verordnung über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen"
id: d3f04f9e-54ba-48a3-b0c0-fe229a5385ad
authority: ch
place: "Confederation"
applies_also_from: []
kind: ordinance
in_force: true
number: "642.142.2"
publisher_url: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2019/700/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/d3f04f9e-54ba-48a3-b0c0-fe229a5385ad
language: de
in_force_from: 2020-01-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2019/700/20200101/de/html/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2019-700-20200101-de-html-6.html
read_on: 2026-10-23
sha256: d3afe56e1fd6161f0243e7d7afd9d7727d0167f6a5f3c8afeb8106b5e028039f
provisions: 6
---

# Verordnung über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen

## Art. 1 Eigenkapitalunterlegungssätze {#art_1}

(Art. 25abis Abs. 2 und 3 StHG)
Die Eigenkapitalunterlegungssätze betragen auf folgenden Aktiven:
Aktiven
Eigenkapitalunterlegungssätze
1 Betriebsnotwendiges Umlaufvermögen
1.1 Flüssige Mittel
0 %
1.2 Kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs:
1.2.1 in- und ausländische Obligationen in Schweizerfranken
35 %
1.2.2 ausländische Obligationen in Fremdwährung
45 %
1.2.3 börsenkotierte in- und ausländische Aktien
65 %
1.3 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
40 %
1.4 Übrige kurzfristige Forderungen
40 %
1.5 Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen
40 %
1.6 Aktive Rechnungsabgrenzungen
40 %
2 Betriebsnotwendiges Anlagevermögen
2.1 Finanzanlagen:
2.1.1 in- und ausländische Obligationen in Schweizerfranken
35 %
2.1.2 ausländische Obligationen in Fremdwährung
45 %
2.1.3 börsenkotierte in- und ausländische Aktien
65 %
2.1.4 nicht börsenkotierte Aktien und Stammanteile
75 %
2.1.5 Darlehen an Nahestehende:
2.1.5.1 die keine ungerechtfertigte Steuerersparnis nach Artikel 25abis Absatz 3 Buchstabe e StHG bewirken
15 %
2.1.5.2 die eine ungerechtfertigte Steuerersparnis nach Artikel 25abis Absatz 3 Buchstabe e StHG bewirken
100 %
2.1.6 Darlehen an Drittparteien
40 %
2.2 Beteiligungen nach Artikel 28 Absatz 1 StHG
100 %
2.3 Sachanlagen:
2.3.1 mobile Sachanlagen
75 %
2.3.2 immobile Sachanlagen:
2.3.2.1 Fabrikliegenschaften, Wohnliegenschaften und Bauland
55 %
2.3.2.2 übrige Liegenschaften
45 %
2.4 Immaterielle Werte:
2.4.1 derivative immaterielle Werte
55 %
2.4.2 selbst geschaffene immaterielle Werte:
2.4.2.1 die nach Artikel 24b StHG besteuert werden
100 %
2.4.2.2 die nicht nach Artikel 24b StHG besteuert werden
55 %
2.5 Nicht einbezahltes Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital
100 %
3 Nicht betriebsnotwendige Aktiven
100 %
4 Nach Artikel 24c StHG aufgedeckte stille Reserven, einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, sowie vergleichbare unversteuert aufgedeckte stille Reserven
4.1 sofern Teil des steuerbaren Eigenkapitals
100 %
4.2 sofern nicht Teil des steuerbaren Eigenkapitals
0 %

## Art. 2 Berechnung des Sicherheitseigenkapitals {#art_2}

(Art. 25abis Abs. 2 StHG)
1 Das Sicherheitseigenkapital entspricht der positiven Differenz zwischen dem gesamten steuerlich massgeblichen Eigenkapital und dem Kerneigenkapital.
2 Das Kerneigenkapital berechnet sich, indem die durchschnittlichen Gewinnsteuerwerte der Aktiven mit den Eigenkapitalunterlegungssätzen nach Artikel 1 multipliziert und die Ergebnisse summiert werden.
3 Die durchschnittlichen Gewinnsteuerwerte berechnen sich anhand der Gewinnsteuerwerte zu Beginn und am Ende der Steuerperiode.
4 Verfügt eine steuerpflichtige Person über Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten oder Grundstücke im Ausland oder in einem anderen Kanton, so vermindert sich das Sicherheitseigenkapital prozentual um den Anteil der durchschnittlichen Gewinnsteuerwerte dieser Aktiven an den durchschnittlichen Gewinnsteuerwerten der gesamten Aktiven. Dabei werden die durchschnittlichen Gewinnsteuerwerte der Aktiven mit der Differenz zwischen 100 Prozent und dem jeweiligen Eigenkapitalunterlegungssatz nach Artikel 1 gewichtet.

## Art. 3 Kalkulatorischer Zinssatz {#art_3}

(Art. 25abis Abs. 4 erster Satz StHG)
1 Der kalkulatorische Zinssatz auf dem Sicherheitseigenkapital entspricht der Rendite von zehnjährigen Bundesobligationen am letzten Handelstag des dem Beginn der Steuerperiode vorangegangenen Kalenderjahres. Bei negativer Rendite beträgt der Zinssatz 0 Prozent.
2 Der kalkulatorische Zinssatz wird jährlich von der Eidgenössischen Steuerverwaltung publiziert.

## Art. 4 Forderungen aller Art gegenüber Nahestehenden {#art_4}

(Art. 25abis Abs. 4 zweiter Satz StHG)
Der Anteil des Sicherheitseigenkapitals, der auf Forderungen aller Art gegenüber Nahestehenden entfällt, entspricht dem Anteil des durchschnittlichen Gewinnsteuerwerts dieser Forderungen am durchschnittlichen Gewinnsteuerwert der Aktiven nach Anwendung von Artikel 2 Absatz 4. Dabei werden die durchschnittlichen Gewinnsteuerwerte der Aktiven mit der Differenz zwischen 100 Prozent und dem jeweiligen Eigenkapitalunterlegungssatz nach Artikel 1 gewichtet.

## Art. 5 Berechnung des kalkulatorischen Zinses auf dem Sicherheitseigenkapital {#art_5}

(Art. 25abis Abs. 5 StHG)
1 Der massgebende Zinsaufwand berechnet sich, indem das Sicherheitseigenkapital mit dem kalkulatorischen Zinssatz multipliziert wird.
2 Der Zinsaufwand auf Sicherheitseigenkapital, das auf Forderungen aller Art gegenüber Nahestehenden entfällt, berechnet sich, indem dieser Anteil des Sicherheitseigenkapitals mit dem Zinssatz multipliziert wird, der dem Drittvergleich entspricht.

## Art. 6 Inkrafttreten {#art_6}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
