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title: "Reglement über die Online-Veröffentlichung der Sammlungen des Kantonsrechts"
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provisions: 11
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# Reglement über die Online-Veröffentlichung der Sammlungen des Kantonsrechts

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Das vorliegende Reglement regelt die Online-Veröffentlichung durch die
Staatskanzlei:
a) der Amtlichen Gesetzessammlung des Kantons Wallis (AGS);
b) der Systematischen Gesetzessammlung des Kantons Wallis (SGS).

## Art. 2 {#art_2}

Online-Veröffentlichung
1 Die Veröffentlichung im Sinne des vorliegenden Reglements erfolgt zentral
über eine Online-Plattform, die auf der amtlichen Website des Kantons Wallis öffentlich zugänglich ist (Publikationsplattform).

## Art. 3 {#art_3}

Amtliche Gesetzessammlung
1 In der AGS werden veröffentlicht:
a) die Verfassung;
b) die Gesetze;
c) die Dekrete;
d) die Beschlüsse des Grossen Rates;
e) die Verordnungen;
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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f) die Reglemente;
g) die Beschlüsse, mit Ausnahme jener betreffend die Grossrats-, Staatsrats-, Ständerats- und Nationalratswahlen, die kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen sowie die Bekanntgabe ihrer Resultate und
die Einberufung des Grossen Rates;
h) die Entscheide des Staatsrates;
i) die Nachträge.
2 In der AGS können die vom Staatsrat angenommenen Weisungen veröffentlicht werden.

## Art. 4 {#art_4}

Systematische Gesetzessammlung
1 Die SGS ist nach Sachgebieten geordnet und enthält die in der AGS veröffentlichten Erlasse, mit Ausnahme:
a) der Beschlüsse des Grossen Rates über die Geschäftsführung und
den Finanzhaushalt des Kantons, insbesondere die Ausgaben, die
Kredite, das Budget, die Rechnung sowie über die gerichtlichen Entscheide;
b) der Beschlüsse über das Inkrafttreten der kantonalen gesetzgeberischen Erlasse, die Gesamtarbeitsverträge, die Normalarbeitsverträge,
die Sömmerung und die Fischerei;
c) der Weisungen;
d) der Nachträge.

## Art. 5 {#art_5}

Anhänge
1 Der Anhang eines in der AGS veröffentlichten Textes muss darin ebenfalls
veröffentlicht werden, wenn der besagte Text darauf verweist.

## Art. 6 {#art_6}

Korrekturen
1 Die Staatskanzlei kann (auf der Publikationsplattform) nicht sinnverändernde Fehler formlos korrigieren und verschiedene Angaben wie Bezeichnung
der Verwaltungseinheiten, Verweise, Referenzen und Abkürzungen anpassen.

## Art. 7 {#art_7}

Format der elektronischen Daten
1 Die Texte auf der Publikationsplattform werden im PDF-Format veröffentlicht.
170.510
2 Die Staatskanzlei kann die Texte in weiteren Formaten veröffentlichen.

## Art. 8 {#art_8}

Massgebende Fassung
1 Die in der AGS auf der Publikationsplattform im PDF-Format veröffentlichte
Fassung ist massgebend.

## Art. 9 {#art_9}

Elektronische Signatur
1 Auf der Publikationsplattform im PDF-Format veröffentlichte Texte tragen
die elektronische Signatur der Staatskanzlei.
2 Die Staatskanzlei sorgt dafür, dass die elektronischen Signaturen jederzeit
über ein Validatorsystem online geprüft werden können.

## Art. 10 {#art_10}

Gedruckte Fassung
1 Die auf der Publikationsplattform veröffentlichten Texte können in gedruckter Form bei der Staatskanzlei gegen Bezahlung einer Gebühr bezogen werden.

## Art. 11 {#art_11}

Vollzug
1 Die Staatskanzlei führt die Publikationsplattform.
170.510
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
21.06.2017 01.08.2018 Erlass Erstfassung BO/Abl. 25/2018
170.510
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 21.06.2017 01.08.2018 Erstfassung BO/Abl. 25/2018
