---
title: "Verordnung ILFD über die Schutzzone der Belegstation Dent-de-Lys"
id: d416354c-1328-45fd-ae56-d2e1190c4c25
authority: fr
place: "Fribourg"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "913.4.313"
publisher_url: https://bdlf.fr.ch/data/913.4.313/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/d416354c-1328-45fd-ae56-d2e1190c4c25
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/6537/de
read_on: 2026-10-23
sha256: ec55fd9b75b102c9732eedf76d610827a69ebbd194feefe2ff6302b013eb48b2
provisions: 5
---

# Verordnung ILFD über die Schutzzone der Belegstation Dent-de-Lys

## Art. 1 {#art_1}

1 Diese Verordnung legt den Schutzperimeter der Belegstation auf dem Dentde-Lys für Honigbienen der hybriden Rasse Buckfast fest.
2 Der Aufenthalt und der Standortwechsel von Bienenvölkern sind dort verboten.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die geografischen Koordinaten der Belegstation Dent-de-Lys sind
566'700 / 149'450.
913.4.313
2 Der Schutzperimeter deckt eine Fläche von rund 4300 ha ab. Er hat folgende Grenzen: vom Gipfel des Dent-de-Lys Richtung Süden bildet die Gemeindegrenze (Haut-Intyamon), und danach die Kantonsgrenze die Grenze des
Perimeters, und zwar bis zur Kreuzung mit der Nordkoordinate 144'000; der
Perimeter folgt dieser West-Ost-Linie bis zur östlichen Kantonsgrenze; danach folgt er der Kantonsgrenze in nordöstlicher Richtung bis zur Ostkoordinate 572'000, und verläuft dann in gerader Linie Richtung Norden bis zur
Strasse Lessoc–Grandvillard; dann folgt er dieser Strasse bis eingangs von
Grandvillard bevor er nach Westen abdreht und in gerader Linie bis zur Ecke
der Gemeindegrenze, die in der Saane liegt, läuft; er geht weiter entlang dieser Grenze bis zum Grat des Entre-Deux-Dents, dem er bis zum Bach Marive
folgt; dann verläuft die Grenze weiter in Richtung Dent-de-Lys via Vanil-del'Arche und Vanil-Blanc.
3 Der Plan des vorerwähnten Perimeters ist Bestandteil dieser Verordnung. Er
kann auf dem Geoportal des Kantons Freiburg eingesehen werden.

## Art. 3 {#art_3}

1 Kein Bienenvolk darf im Schutzperimeter der Belegstation Dent-de-Lys
angesiedelt oder dorthin verschoben (Wandern von Bienenvölkern) werden.
2 Die Bienenzüchter, deren Stand sich innerhalb des Schutzperimeters der Belegstation befindet, richten sich nach den Weisungen der Betreiber der Station.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Aufsicht des Perimeters wird von der Bienenkommissärin oder vom
Bienenkommissär gewährleistet. Diese Person arbeitet dazu mit den Betreibern der Belegstation Dent-de-Lys zusammen.
2 Besteht der Verdacht, dass neue Stände innerhalb des Perimeters angesiedelt worden sind, so muss dies der Bienenkommissärin oder dem Bienenkommissär gemeldet werden.

## Art. 5 {#art_5}

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
913.4.313
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
23.05.2013 Erlass Grunderlass 01.07.2013 2013_037
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 23.05.2013 01.07.2013 2013_037
