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provisions: 33
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# Advokaturgesetz

## § 1 I. Gegenstand und Geltungsbereich {#par_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Vertretung von Parteien vor den Gerichten des Kantons Basel-Stadt. Es regelt die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte, unabhängig von deren Eintrag im Anwaltsregis -
ter. Es vollzieht die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und
Anwälte (Anwaltsgesetz) vom 23. Juni 2000.
2 Gerichte im Sinne dieses Gesetzes sind die Gerichte gemäss dem Gesetz betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft
(Gerichtsorganisationsgesetz) und die verwaltungsunabhängigen Rekursinstanzen.

## § 2 {#par_2}

Grundsatz
1 Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, ihre Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten des Kantons
Basel-Stadt selbst zu führen oder die Prozessführung einer frei gewählten berufsmässigen oder nicht
berufsmässigen Vertretung zu übertragen.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Vertretungsbefugnis und die Verbeiständung.

## § 3 {#par_3}

Nicht berufsmässige Vertretung
1 Zur nicht berufsmässigen Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Stadt ist befugt, wer
handlungsfähig ist.
2 Auch bei Vorhandensein der Voraussetzung gemäss dem vorstehenden Absatz kann das Gericht im
Einzelfall jemandem wegen schlechten Leumunds oder wegen Unfähigkeit die Vertretungsbefugnis
entziehen. Die auf die Anwältinnen und Anwälte anwendbaren Berufsregeln des Anwaltsgesetzes gelten sinngemäss.

## § 4 {#par_4}

Berufmässige Vertretung
1 Zur berufsmässigen Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Stadt (Parteivertretung) ist nur
befugt, wer in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist.
2 Als berufsmässig gilt die Parteivertretung gegen Entgelt.
3 Im Verfahren vor der Steuerrekurskommission ist zur berufsmässigen Vertretung zugelassen, wer
handlungsfähig ist. Für diese berufsmässige Vertretung gelten die für die Anwältinnen und Anwälte
anwendbaren Berufsregeln sinngemäss.
1) SR 935.61.

## § 5 II. Das Anwaltspatent {#par_5}

Voraussetzungen
1 Die kantonale Aufsichtsbehörde erteilt das Anwaltspatent Bewerberinnen und Bewerbern, die das
schweizerische Bürgerrecht oder die schweizerische Niederlassung besitzen, die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen mit Ausnahme der Voraussetzung gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d (Unabhängigkeit) im Sinne des Anwaltsgesetzes für den Eintrag in ein kantonales Anwaltsregister erfüllen und
die baselstädtische Anwaltsprüfung bestanden haben.

## § 6 {#par_6}

Substitution
1 Bewerberinnen und Bewerbern, die zu Ausbildungszwecken in einem Anwaltsbüro des Kantons Basel-Stadt oder Basel-Landschaft tätig sind und den Nachweis erbringen,
– dass sie ein juristisches Studium absolviert haben, das mit dem Lizentiat, dem Master oder Bachelor
einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines Staates abgeschlossen wurde, der mit der Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat,
– dass sie die persönlichen Voraussetzungen mit Ausnahme der Voraussetzung gemäss Art. 8 Abs. 1
lit. d (Unabhängigkeit) im Sinne des Anwaltsgesetzes erfüllen und
– dass sie das schweizerische Bürgerrecht oder die schweizerische Niederlassung besitzen,
ist das Auftreten als berufsmässige Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Stadt gestattet
(Substitution). *
2 Diese Substitution ist nach deren Anmeldung beim Appellationsgericht durch eine eingetragene Anwältin bzw. einen eingetragenen Anwalt für zwei Jahre zulässig und kann von der Aufsichtsbehörde in
begründeten Fällen auch vor Ablauf dieser Frist entzogen werden.
3 Substitutinnen und Substituten haben im Einzelfall eine Substitutionsvollmacht einer oder eines im
Anwaltsregister eingetragenen Anwältin oder Anwaltes vorzuweisen, mit welcher diese sich für die
Handlungen der Substitutin bzw. des Substituten verantwortlich erklären.

## § 7 {#par_7}

Die Zulassung zum Anwaltsexamen
1 Zum Anwaltsexamen zugelassen werden diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die über die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen mit Ausnahme der Voraussetzung gemäss Art. 8 Abs. 1 lit.
d (Unabhängigkeit) im Sinne des Anwaltsgesetzes verfügen.
2 Als Praktikum zählt die juristische Tätigkeit bei schweizerischen Gerichten, Verwaltungs- und ähnlichen Behörden sowie bei im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten.
3 Das Anwaltsexamen kann einmal wiederholt werden. Prüfungsversuche in anderen Kantonen werden
mitgezählt.

## § 8 {#par_8}

Die Prüfung
1 Durch das Anwaltsexamen soll sich die Bewerberin oder der Bewerber über die für den Anwaltsberuf
erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse ausweisen.
2 Die Prüfung besteht aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil. Sie ist praxisbezogen und
berücksichtigt das eidgenössische und kantonale Recht.
3 Das Appellationsgericht erlässt auf Antrag der Aufsichtsbehörde ein Prüfungsreglement, das im
Kantonsblatt zu veröffentlichen ist. Die Höhe der Prüfungsgebühren für das Anwaltsexamen wird im
Prüfungsreglement festgelegt. *
4 Wer wegen ungenügender Leistungen im schriftlichen Teil des Anwaltsexamens nicht zu den münd -
lichen Prüfungen zugelassen wird, erhält die Hälfte der Prüfungsgebühr zurückerstattet. Bei Nichtbestehen der mündlichen Prüfungen erfolgt keine teilweise Rückerstattung der Prüfungsgebühr. *

## § 9 {#par_9}

Die Prüfungsbehörde
1 Zur Abnahme des Anwaltsexamens bestellt die Aufsichtsbehörde eine Prüfungskommission, die aus
fünf Mitgliedern besteht, die für sechs Jahre gewählt sind. Zwei dieser Mitglieder bezeichnet die juris -
tische Fakultät der Universität Basel aus ihrer Mitte; zwei Mitglieder das Appellationsgericht als Gesamtbehörde, davon mindestens ein Mitglied aus den Präsidentinnen und Präsidenten oder ehemaligen
Präsidentinnen und Präsidenten bzw. ehemaligen Statthalterinnen und Statthaltern oder Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern der hiesigen Gerichte; das fünfte Mitglied wird durch die Advokatenkammer Basel bezeichnet, wobei dieses Mitglied im baselstädtischen Anwaltsregister eingetragen sein
muss. Die einzelne Mitgliedschaft in der Prüfungskommission kann von der Aufsichtsbehörde, mit
Ausnahme des Präsidiums, auf zwei Personen aufgeteilt werden. Bei Verhinderung einzelner Mitglieder bezeichnet die Aufsichtsbehörde im Einzelfall die erforderlichen Ersatzmitglieder. *
2 Die Prüfungskommission konstituiert sich selbst. Ihre Zusammensetzung ist zu publizieren.
3 Die Prüfungskommission entscheidet über den Prüfungserfolg. Der Entscheid unterliegt dem Rekurs

## § 10 an das Verwaltungsgericht. * {#par_10}

Die Berufsbezeichnung
1 Personen, die das Anwaltsexamen erfolgreich abgeschlossen haben, wird das kantonale Anwaltspatent erteilt. Sie sind befugt, für ihre Tätigkeit die Berufsbezeichnung «Advokatin» bzw. «Advokat» zu
verwenden.
2 Die gleiche Berufsbezeichnung können Anwältinnen und Anwälte mit einem ausserkantonalen Anwaltspatent führen, solange sie im kantonalen Anwaltsregister Basel-Stadt eingetragen sind.

## § 11 III. Das kantonale Anwaltsregister {#par_11}

Registerführende Behörde
1 Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte führt das kantonale Anwaltsregister für den
Kanton Basel-Stadt. Dieses kann auf Papier oder mittels Informatiksystemen und -anwendungen geführt werden.

## § 12 {#par_12}

Inhalt des Registers
1 Der Inhalt des kantonalen Anwaltsregisters richtet sich nach den Bestimmungen des Anwaltsgesetzes.
2 Die Neueintragung einer Anwältin oder eines Anwaltes im kantonalen Anwaltsregister ist im
Kantonsblatt zu publizieren.

## § 13 {#par_13}

Eintragung
1 Die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister erfolgt, wenn die Anwältin oder der Anwalt
a) die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen im Sinne des Anwaltsgesetzes nachweist,
b) * das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckung von mindestens 1
Million Franken oder anderer gleichwertiger Sicherheiten nachweist,
c) die weiteren erforderlichen Angaben für den Eintrag macht und
d) über eine Geschäftsadresse im Kanton Basel-Stadt verfügt.
2 Die erforderlichen Belege für den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen dürfen im Zeitpunkt
der Einreichung an die Aufsichtsbehörde nicht älter als drei Monate sein.
3 Auf die Eintragung im kantonalen Anwaltsregister Basel-Stadt ist in geeigneter Weise auf Briefpapier etc. hinzuweisen.

## § 14 {#par_14}

Löschung
1 Sofern eine der Voraussetzungen des Registereintrags nicht mehr erfüllt ist, löscht die Aufsichtsbehörde den entsprechenden Eintrag im kantonalen Anwaltsregister.
2 Die Löschung kann auf Antrag der Anwältin oder des Anwaltes, auf Antrag einer oder eines Dritten
oder von Amtes wegen erfolgen. In den beiden letzteren Fällen ist das rechtliche Gehör zu wahren.
3 Eine Löschung im Anwaltsregister ist im Kantonsblatt zu publizieren.

## § 15 IV. Honorarordnung {#par_15}

Grundsatz
1 Die Honorierung der Anwältinnen und Anwälte richtet sich unter dem Vorbehalt der Einhaltung der
Berufsregeln des Anwaltsgesetzes nach der Honorarvereinbarung zwischen der vertretenen und der
vertretenden Person. Die Klientschaft ist im Rahmen der Honorarvereinbarung über eine allfällige
Mehrforderung bei Zusprechung der Parteientschädigung zu informieren. Wird ein Honorar vereinbart, das den Rahmen der Honorarordnung übersteigt, ist anzugeben, um wie viel das Honorar maximal höher sein kann. Der Höchstbetrag kann auch in Prozenten des Maximalhonorars gemäss
Honorarordnung festgelegt werden.
2 Die von den Justizbehörden festzusetzenden Entschädigungen für die Parteivertretung, die amtliche
Verteidigung sowie die Rechtsvertretung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege richten sich
nach der Honorarordnung. *
3 Die Honorarordnung ist auch auf das Verhältnis zwischen der Klientschaft und der Anwältin oder
dem Anwalt anwendbar, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

## § 16 {#par_16}

Erlass
1 Der Gerichtsrat auf Antrag der Aufsichtsbehörde erlässt die Honorarordnung. Die Advokatenkammer
Basel ist vorgängig anzuhören. *
2 Die Honorare sollen nach der zur Erledigung des Streites erforderlichen Arbeit, nach Wichtigkeit und
Schwierigkeit der Sache sowie der Bedeutung der Sache für den Auftraggeber bemessen werden. In
Zivilprozessen ist der Streitwert zu berücksichtigen.

## § 17 {#par_17}

Offizialvertretungen und -verteidigungen
1 Für die von einem baselstädtischen Gericht einer Anwältin oder einem Anwalt zugewiesenen Offizi -
alvertretungen und Offizialverteidigungen ist ihr oder ihm von diesem Gericht ein angemessenes
Honorar zuzusprechen. Der Anwältin oder dem Anwalt ist es untersagt, von der Klientschaft ein darüber hinausgehendes Honorar zu fordern.
2 In Zivilsachen mit bestimmtem Streitwert richtet sich das Honorar nach der Honorarordnung; bei ho -
hem Streitwert kann es bis auf die Hälfte des Gebührenansatzes gekürzt werden. In allen anderen Verfahren wird ein angemessenes Honorar unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes vergütet.
3 Die Auslagen und die Mehrwertsteuer, sofern sie im Einzelfall geschuldet ist, werden zusätzlich entschädigt.

## § 18 V. Berufsregeln, Aufsicht und Disziplinargewalt {#par_18}

Die Aufsichtsbehörde
1 Für Anwältinnen und Anwälte gelten unabhängig von ihrer Eintragung im Anwaltsregister die Bestimmungen des Anwaltsgesetzes über die Berufsregeln mit Ausnahme der Unabhängigkeit gemäss
Art. 12 lit. b. Sie unterstehen ebenfalls unabhängig von ihrer Eintragung der Aufsicht und der Disziplinargewalt.
2 Die Aufsicht und die Disziplinargewalt über die Anwältinnen und Anwälte werden von einer durch
das Appellationsgericht bestellten Aufsichtskommission oder von deren Präsidentin oder Präsident
wahrgenommen. Die Bestellung der Aufsichtsbehörde ist zu publizieren.
3 Die Aufsichtskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Sie setzt sich zusammen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten des Appellationsgerichts, die oder der gleichzeitig den Vorsitz führt, sowie
zwei weiteren Mitgliedern. Diese werden durch das Appellationsgericht aus den Mitgliedern der Gerichte sowie den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern bestimmt. Die übrigen zwei Mitglieder werden durch die Advokatenkammer Basel ernannt. Das Appellationsgericht und die Advokatenkammer Basel ernennen zudem je zwei Ersatzmitglieder. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre und ent -
spricht jener des Appellationsgerichts.
4 Die Vertreterinnen und Vertreter der Anwaltschaft dürfen nicht demselben Anwaltsbüro angehören.
Ihre Mitgliedschaft im Verband ist nicht erforderlich. Anwältinnen und Anwälte, die in den letzten
fünf Jahren vor einer allfälligen Wahl diszipliniert worden sind, sind nicht wählbar. Ein während der
Amtszeit diszipliniertes Mitglied verliert seine Mitgliedschaft.
5 Das Sekretariat der Aufsichtsbehörde wird vom Appellationsgericht geführt.

## § 19 {#par_19}

Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Protokoll
1 Die Aufsichtskommission ist beschlussfähig, wenn vier Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend
sind.
2 Die Appellationsgerichtsschreiberin bzw. der Appellationsgerichtsschreiber führt das Protokoll der
Aufsichtskommission und jenes der Präsidentin bzw. des Präsidenten. Bei den Sitzungen hat die Ap -
pellationsgerichtsschreiberin bzw. der Appellationsgerichtsschreiber beratende Stimme.

## § 20 {#par_20}

Schweigepflicht
1 Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sind verpflichtet, alle ihr bekannt gegebenen Tatsachen, die unter die Schweigepflicht der Anwältin oder des Anwaltes fallen, geheim zu halten, ebenso die ausgesprochenen Disziplinarmassnahmen und die diesen zugrunde liegenden Tatsachen.
2 Die gleiche Schweigepflicht gilt für die Advokatenkammer Basel bezüglich der ihr mitgeteilten Ver -
fahren und Entscheide.

## § 21 {#par_21}

Zuständigkeit der Aufsichtskommission
1 Die Aufsichtskommission ist im Bereich des Aufsichts- und Disziplinarwesens zuständig für alle
Entscheide, die nicht einer anderen Stelle zugewiesen sind.
2 Die Aufsichtskommission ist insbesondere zuständig für:
– die Eintragung einer Anwältin oder eines Anwaltes in das kantonale Anwaltsregister nach einer vorangegangenen Löschung,
– die Löschung eines Eintrags im kantonalen Anwaltsregister,
– die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und allfällige vorsorgliche Massnahmen,
– die Verhängung von Disziplinarmassnahmen.
3 Die Entscheide der Aufsichtskommission sind mit Rekurs an das Verwaltungsgericht anfechtbar. *

## § 22 {#par_22}

Zuständigkeit der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Aufsichtskommission
1 Die Präsidentin oder der Präsident der Aufsichtskommission entscheidet:
a) über den Eintrag ins kantonale Anwaltsregister,
b) über Fragen betreffend die Substitution gemäss § 6,
c) über die Zulassung zum Anwaltsexamen und zur Eignungsprüfung im Sinne des Anwaltsgesetzes,
d) über die Eintragung bei der Aufsichtsbehörde von Anwältinnen und Anwälten von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die in der Schweiz unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten dürfen,
e) über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen bei der Einleitung eines Disziplinarverfahrens, wenn Gefahr im Verzug ist,
f) über Einsichtsbegehren in das kantonale Anwaltsregister.
2 Er oder sie entscheidet auch über Gesuche von Anwältinnen und Anwälten um Befreiung von der
beruflichen Schweigepflicht; solchen Gesuchen im Zusammenhang mit Honorarforderungen ist in der
Regel zu entsprechen.
3 Gegen Entscheide der Präsidentin oder des Präsidenten nach Abs. 1 lit. a und d sowie über die vorsorgliche Einstellung in der Berufsausübung ist der Rekurs an das Verwaltungsgericht zulässig. Die
übrigen Entscheide sind bei der Aufsichtskommission anzufechten.

## § 23 {#par_23}

Disziplinarmassnahmen
1 Die Disziplinarmassnahmen und deren Löschung sowie die Verfolgungsverjährung richten sich nach
dem Bundesrecht.
2 Die Apppellationsgerichtsschreiberin bzw. der Appellationsgerichtsschreiber trägt die Disziplinarentscheide in das Anwaltsregister ein.

## § 24 {#par_24}

Disziplinarverfahren
1 Die Aufsichtsbehörde leitet das Disziplinarverfahren von Amtes wegen oder auf Anzeige hin ein. In
Bagatellfällen kann sie von der Eröffnung eines Verfahrens absehen.
2 Der betroffenen Anwältin bzw. dem betroffenen Anwalt muss das rechtliche Gehör gewährt werden.
Ausnahmsweise kann eine mündliche Verhandlung mit Befragung der bzw. des Beschuldigten und allfälliger Zeuginnen bzw. Zeugen durchgeführt werden. Die Advokatenkammer Basel ist in geeigneter
Form über den Entscheid zu orientieren.

## § 25 {#par_25}

Vorsorgliche Massnahmen
1 Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, ein vorläufiges Berufsausübungsverbot zu verfügen, wenn sich
aufgrund eines eingeleiteten Straf- oder Disziplinarverfahrens mit grosser Wahrscheinlichkeit ergibt,
dass ein Berufsausübungsverbot verhängt werden muss.
2 Liegen wichtige Gründe anderer Art vor, so kann ebenfalls ein vorläufiges Berufsausübungsverbot
erlassen werden.
3 Nachdem ein vorläufiges Berufsausübungsverbot aufgrund berechtigter Zweifel am Vorliegen der
persönlichen Voraussetzungen (Art. 8 des Anwaltsgesetzes) ausgesprochen wurde, kann dieses in ein
dauerndes Berufsausübungsverbot umgewandelt werden, wenn die betroffene Anwältin oder der
betroffene Anwalt innert angemessener Frist die Mitwirkung an der Abklärung, ob die persönlichen
Voraussetzungen noch vorliegen, verweigert.
4 Verfügungen gemäss den vorstehenden Absätzen kann die aufschiebende Wirkung entzogen werden.
VI. Anwältinnen und Anwälte aus den Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA

## § 26 {#par_26}

Vorübergehende Berufsausübung
1 Die Gerichte des Kantons Basel-Stadt verlangen im Falle der vorübergehenden Berufsausübung vor
einem hiesigen Gericht durch eine Anwältin oder einen Anwalt aus einem Mitgliedstaat der EU oder
der EFTA den Nachweis der Eigenschaft als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt im Herkunftsstaat in
Form einer Bescheinigung über die Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates. Diesen
Nachweis kann auch die Aufsichtsbehörde verlangen.
2 Die Gerichte orientieren die Aufsichtsbehörde über solche einverlangten Nachweise.
3 Die Aufsichtsbehörde führt ein Verzeichnis dieser erfolgten Nachweise.
4 Besteht für ein Verfahren Anwaltszwang, so ist das Einvernehmen mit einer Anwältin oder einem
Anwalt, die oder der in einem kantonalen Register eingetragen ist, dem Gericht bekannt zu geben.

## § 27 {#par_27}

Ständige Berufsausübung unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung
1 Die Aufsichtsbehörde führt eine öffentliche Liste der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder
der EFTA, die in der Schweiz unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten dürfen.
2 Die Anmeldung zur Eintragung in diese Liste muss innert einem Monat nach Begründung einer Ge -
schäftsadresse im Kanton Basel-Stadt erfolgen. Die Eintragung ist im Kantonsblatt zu publizieren.

## § 28 {#par_28}

Ständige Berufsausübung mit Eintragung in das kantonale Anwaltsregister
1 Die Prüfungskommission bestimmt im Einzelfall den Inhalt der Eignungsprüfung und des Gesprächs
zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten im Sinne des Anwaltsgesetzes. Das Verfahren sowie die Höhe
der Prüfungsgebühren bestimmen sich nach dem durch das Appellationsgericht auf Antrag der Aufsichtsbehörde zu erlassenden Prüfungsreglement. Eine ganze oder teilweise Rückerstattung der Prüfungsgebühr bei Nichtbestehen der Eignungsprüfung und des Gesprächs zur Prüfung der beruflichen
Fähigkeiten ist ausgeschlossen. *
2 § 20 dieses Gesetzes gilt auch für die Prüfungskommission, wenn die Anwältin oder der Anwalt für
das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten Angaben machen muss, die durch das Berufsgeheimnis geschützt sind.
3 Anwältinnen und Anwälte, die die Eignungsprüfung bzw. das Gespräch erfolgreich bestanden haben,
sind berechtigt, die Titel im Sinne von § 10 dieses Gesetzes zu führen.
4 Für die Eintragung in das kantonale Anwaltsregister gilt § 13.
VIbis. Strafbestimmungen *
§ 28a * Strafbestimmungen
1 Mit Busse bis CHF 40'000 wird bestraft, wer:
a) ohne Berechtigung die Tätigkeit einer Advokatin oder eines Advokaten ausübt oder ohne
Eintragung in einem kantonalen Anwaltsregister berufsmässig Dritte vor den Gerichten
des Kantons Basel-Stadt vertritt;
b) ohne ein Anwaltspatent zu besitzen die Bezeichnung Advokatin oder Advokat, Anwältin
oder Anwalt, Advokaturbüro oder Anwaltskanzlei oder gleichwertige Bezeichnungen verwendet.
VII. Änderung und Aufhebung bisheriger Gesetze, Übergangs- und

## § 29 Schlussbestimmungen {#par_29}

Änderung und Aufhebung bisheriger Gesetze 2)
a) Das Gesetz betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse
des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
vom 27. Juni 1895 3) wird wie folgt geändert:
b) Die Zivilprozessordnung vom 8. Februar 1875 4) wird wie folgt geändert:
c) Die Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar 1997 5) wird wie folgt
geändert:
d) Das Kantonale Übertretungsstrafgesetz vom 15. Juni 1978 6) wird wie folgt geändert:
e) Das Advokaturgesetz vom 15. Oktober 1970 wird aufgehoben.
2) § 29: Diese Änderungen anderer Erlasse werden hier nicht abgedruckt.
3) SG 154.100.
4) SG 221.100.
5) SG 257.100.
6) SG 253.100.

## § 30 Übergangsbestimmungen {#par_30}

Disziplinarfälle
1 Die bei Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes noch nicht erledigten Disziplinarfälle werden nach
dem bisherigen Gesetz behandelt. Sofern die Bestimmungen des neuen Gesetzes für die Betroffene
bzw. den Betroffenen günstiger sind, gelangen diese zur Anwendung.
2 Für die Eintragung von Anwältinnen und Anwälten in das kantonale Anwaltsregister, die unter altem
Recht die Auftretensbewilligung verloren haben, gilt das neue Recht.

## § 31 {#par_31}

Eintragung ins kantonale Anwaltsregister
1 Anwältinnen und Anwälte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes über eine Zulassungsbewilligung für den Kanton Basel-Stadt verfügen und sich in das kantonale Anwaltsregister Basel-
Stadt eintragen lassen wollen, haben dem Antrag auf Aufnahme ins kantonale Anwaltsregister eine
Unabhängigkeitserklärung sowie eine Bescheinigung über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckung von mindestens CHF 1 Million beizufügen, im Übrigen sind sie vom
Nachweis der fachlichen und persönlichen Voraussetzungen gemäss Anwaltsgesetz entbunden.
2 Die nach dem alten Recht erteilten Fähigkeitsausweise behalten ihre Gültigkeit. Nach dem altem
Recht erteilte Auftretensbewilligungen erlöschen nach Ablauf von sechs Monaten seit Inkrafttreten
dieses Gesetzes.

## § 32 {#par_32}

Honorarordnung und Prüfungsreglement
1 Bis zum Erlass einer neuen Honorarordnung und eines neuen Prüfungsreglements gelten die bisherigen Bestimmungen weiter, wobei allenfalls abweichende zwingende Bestimmungen des neuen Rechts
zu beachten sind.

## § 33 {#par_33}

Schlussbestimmungen
1 Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der
Rechtskraft sofort wirksam. 7)
7) Wirksam seit 30. 6. 2002.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
15.05.2002 30.06.2002 Erlass Erstfassung KB 18.05.2002
06.06.2007 11.05.2008 § 6 Abs. 1 geändert -
06.06.2007 11.05.2008 § 8 Abs. 3 geändert -
06.06.2007 11.05.2008 § 8 Abs. 4 eingefügt -
06.06.2007 11.05.2008 § 13 Abs. 1, lit. b) geändert -
06.06.2007 11.05.2008 § 28 Abs. 1 geändert -
14.10.2009 29.11.2009 § 9 Abs. 3 geändert -
14.10.2009 29.11.2009 § 21 Abs. 3 geändert -
03.06.2015 01.07.2016 § 9 Abs. 1 geändert KB 06.06.2015
03.06.2015 01.07.2016 § 15 Abs. 2 geändert KB 06.06.2015
03.06.2015 01.07.2016 § 16 Abs. 1 geändert KB 06.06.2015
13.02.2019 01.07.2020 Titel VIbis. eingefügt KB 16.02.2019
13.02.2019 01.07.2020 § 28a eingefügt KB 16.02.2019
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 15.05.2002 30.06.2002 Erstfassung KB 18.05.2002
§ 6 Abs. 1 06.06.2007 11.05.2008 geändert -
§ 8 Abs. 3 06.06.2007 11.05.2008 geändert -
§ 8 Abs. 4 06.06.2007 11.05.2008 eingefügt -
§ 9 Abs. 1 03.06.2015 01.07.2016 geändert KB 06.06.2015
§ 9 Abs. 3 14.10.2009 29.11.2009 geändert -
§ 13 Abs. 1, lit. b) 06.06.2007 11.05.2008 geändert -
§ 15 Abs. 2 03.06.2015 01.07.2016 geändert KB 06.06.2015
§ 16 Abs. 1 03.06.2015 01.07.2016 geändert KB 06.06.2015
§ 21 Abs. 3 14.10.2009 29.11.2009 geändert -
§ 28 Abs. 1 06.06.2007 11.05.2008 geändert -
Titel VIbis. 13.02.2019 01.07.2020 eingefügt KB 16.02.2019
§ 28a 13.02.2019 01.07.2020 eingefügt KB 16.02.2019
