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title: "Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse"
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provisions: 13
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# Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse

## Art. 1 {#art_1}

Zweck und Inhalt
1 Die vorliegende Vereinbarung wird zu dem Zweck geschlossen, technische Handelshemmnisse, die zwischen der Schweiz und dem Ausland oder zwischen den
Kantonen bestehen, abzubauen.
2 Die Vereinbarung regelt:
a. die Zusammenarbeit der Kantone;
b. die Organisation des Interkantonalen Organs Technische Handelshemmnisse
(Interkantonales Organ) sowie dessen Aufgaben und Kompetenzen;
c. die Finanzierung der Tätigkeit des Interkantonalen Organs.

## Art. 2 {#art_2}

Begriffe
1 Im Sinn dieser Vereinbarung gelten als:
a. technische Handelshemmnisse: Behinderungen des grenzüberschreitenden
Verkehrs von Produkten aufgrund unterschiedlicher technischer Vorschriften
oder Normen, aufgrund der unterschiedlichen Anwendung solcher Vorschriften oder Normen oder aufgrund der Nichtanerkennung, insbesondere
von Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen oder Zulassungen;2
b. technische Vorschriften: Rechtsverbindliche Regeln, deren Einhaltung die
Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr gebracht, in
Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt werden dürfen, insbesondere
Regeln hinsichtlich:
1. der Beschaffenheit, der Eigenschaft, der Verpackung, der Beschriftung
oder des Konformitätszeichens von Produkten,
1 Abgekürzt IVTH. Von der Konferenz der Kantonsregierungen beschlossen am 23. Oktober
1998; Beitritt des Kantons St.Gallen durch GRB vom 11. Januar 2001, sGS 552.53; in Vollzug
ab 4. Februar 2003.

## Art. 3 {#art_3}

Bst. a des BG über die technischen Handelshemmnisse vom 6. Oktober 1995, SR
946.51.
nGS 38–35
552.531
2. der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produkten,
3. der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der Zulassung
oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformitätszeichens;3
c. technische Normen: Nicht rechtsverbindliche, durch normenschaffende Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale, welche insbesondere die Herstellung, die Beschaffenheit, die Eigenschaften, die Verpackung
oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder die Konformitätsbewertung betreffen.4
2. Abschnitt: Interkantonales Organ (2.)
Art. 3 Organisation
1 Für den Vollzug der vorliegenden Vereinbarung wird ein Interkantonales Organ
Technische Handelshemmnisse gebildet, das sich mittels einer Geschäftsordnung
selbst organisiert.
2 Jede Kantonsregierung der an der Vereinbarung teilnehmenden Kantone delegiert aus ihrer Mitte ein Mitglied in dieses Interkantonale Organ.
3 Das Interkantonale Organ kann für die Vorbereitung und den Vollzug seiner Geschäfte
a. einen leitenden Ausschuss,
b. ein ständiges oder nichtständiges Sekretariat,
c. ständige oder nichtständige Fachkommissionen
bezeichnen.
4 Das Interkantonale Organ regelt deren Aufgaben und Kompetenzen in einem
Organisationsreglement.

## Art. 4 {#art_4}

Aufgaben und Kompetenzen
1 Das Interkantonale Organ ist insbesondere zuständig für:
a. den Erlass von Vorschriften bezüglich Anforderungen an Bauwerke (Art. 6);
b. den Erlass von Richtlinien zum Vollzug von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten (Art. 7 und 8);
c. den Erlass von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten
(Art. 9);
d. die Koordination seiner Tätigkeit mit dem Bund.
3 Art. 3 Bst. b des BG über die technischen Handelshemmnisse vom 6. Oktober 1995, SR
946.51.
4 Art. 3 Bst. c des BG über die technischen Handelshemmnisse vom 6. Oktober 1995, SR
946.51.
552.531

## Art. 5 {#art_5}

Beschlussfassung
1 Das Interkantonale Organ fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von 18 Stimmen.
2 Jedes Mitglied hat eine Stimme.
3 Das Weitere regelt das Interkantonale Organ in seiner Geschäftsordnung.
3. Abschnitt: Interkantonale Vorschriften betreffend Anforderungen an

## Art. 6 Bauwerke (3.) {#art_6}

Grundsätze
1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über Anforderungen an Bauwerke, soweit der Erlass dieser Vorschriften nicht in den Kompetenzbereich des
Bundes fällt und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse als notwendig
erweist.
2 Es berücksichtigt international harmonisierte Normen. Unterschiedlichen Bedingungen der Kantone und Gemeinden geografischer, klimatischer oder lebensgewohnheitlicher Art sowie unterschiedlichen Schutzniveaus kann jedoch Rechnung
getragen werden.
3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
4 Vorbehalten bleiben die kantonalen oder kommunalen Vorschriften über den
Orts- und Landschaftsschutz sowie die Denkmalpflege.
4. Abschnitt: Richtlinien zum kantonalen Vollzug von

## Art. 7 Bundesvorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten (4.) {#art_7}

Grundsätze
1 Das Interkantonale Organ erlässt auf Antrag eines Kantons oder des leitenden
Ausschusses Richtlinien zur Harmonisierung des Vollzugs von Vorschriften über
das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund diesen den Kantonen übertragen hat.
2 Diese Richtlinien sind für die Kantone verbindlich.
552.531

## Art. 8 {#art_8}

Richtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten
1 Das Interkantonale Organ kann Vollzugsrichtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten erlassen, insbesondere hinsichtlich:
a. der Produkte, die in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit nur eine untergeordnete Rolle spielen;5
b. Produkten, die nur für einen einzelnen spezifischen Anwendungsfall vorgesehen sind;6
2 Diese Vollzugsrichtlinien sind für die Kantone verbindlich.
5. Abschnitt: Interkantonale Vorschriften über das Inverkehrbringen

## Art. 9 von Produkten (5.) {#art_9}

Grundsätze
1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über das Inverkehrbringen von
Produkten, soweit der Bund nicht zuständig ist oder er keine Regelungen erlassen
hat und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse zwischen den Kantonen oder zwischen den Kantonen und dem Ausland als notwendig erweist.
2 Es kann dabei auf international harmonisierte technische Normen verweisen.
3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
6. Abschnitt: Finanzen (6.)

## Art. 10 {#art_10}

Verteilung der Kosten
1 Die Kosten der Tätigkeit des Interkantonalen Organs, seines Sekretariats und der
Fachkommissionen werden von den an der Vereinbarung teilnehmenden Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getragen.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen (7.)

## Art. 11 {#art_11}

Publikation der Vorschriften und Richtlinien
1 Die Kantone sorgen für die Publikation der vom Interkantonalen Organ erlassenen Vorschriften und Richtlinien gemäss ihren Bestimmungen.
5 Art. 4 Ziff. 5 der Bauproduktelinie (Richtlinie 89/106/ EWG des Rates vom 21. Dezember
1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der EU
über Bauprodukte; Abl. Nr. L 40 vom 12. Februar 1989, S. 12. Geändert durch die Richtlinie
93/68/ EWG des Rates vom 27. Juli 1993 (Abl. Nr. L 220 vom 30. August 1993, S. 1).
6 Protokollerklärung Nr. 2 zur Bauprodukterichtlinie.
552.531

## Art. 12 {#art_12}

Beitritt und Austritt
1 Der Beitritt zur Vereinbarung oder der Austritt aus dieser ist dem Interkantonalen Organ gegenüber zu erklären, das diesen dem Bund mitteilt.
2 Bis zum Inkrafttreten der Vereinbarung hat die Mitteilung an die Konferenz der
Kantonsregierungen zu erfolgen.
3 Der Austritt tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden
Kalenderjahres.

## Art. 13 {#art_13}

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind und sie
in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze veröffentlicht ist7; für später beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der Veröffentlichung ihres Beitritts im
gleichen Organ in Kraft.
7 AS 2003, 270 ff.
552.531
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 38–35 23.10.1998 04.02.2003
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
23.10.1998 04.02.2003 Erlass Grunderlass 38–35
