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title: "Friedhof- und Bestattungsreglement der Stadt Schaffhausen"
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# Friedhof- und Bestattungsreglement der Stadt Schaffhausen

## Art. 1 A. Zuständigkeit und Organisation {#art_1}

Das Bestattungswesen der Stadt Schaffhausen untersteht dem
Stadtrat. Für die Anordnung und den Vollzug der Bestattungen sowie
für die Schaffung und den Unterhalt der Friedhöfe bestellt der Stadtrat:
a) das Bestattungsamt;
b) die Friedhofverwaltung;
c) die Friedhofkommission.

## Art. 2 Bestattungsamt {#art_2}

1 Die Aufgaben des Bestattungsamtes sind:
a) die Entgegennahme der Meldungen über eingetretene Todesfälle sowie das Gespräch mit den Hinterbliebenen;
b) die Prüfung, ob eine Bestätigung der Anmeldung eines Todesfalles vorliegt;
c) die Meldung an das Zivilstandsamt, an die Einwohnerkontrolle
und an die Friedhofverwaltung; die Beschaffung der notwendigen Bewilligungen sowie allfälliger Zeugnisse und Pässe. Das
Personal des Bestattungsamtes ist dafür verantwortlich, dass
die Leichenschau stattfindet;
Zuständigkeit
Aufgaben
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 2
d) die Registerführung über die Personalien der Verstorbenen;
e) die Meldung an die vertraglich angestellten Organistinnen bzw.
Organisten; der erste Kontakt mit einer bzw. einem Geistlichen
oder einer Abdankungsrednerin bzw. Abdankungsredner für die
Abdankungsfeier, sofern dies von den Hinterbliebenen gewünscht wird;
f) die Lieferung des Sarges;
g) die Sorge für die Einkleidung und das Einsargen;
h) die Aufbahrung der Leichen, die Vornahme der Feuerbestattung
und die Durchführung der Bestattungsfeierlichkeiten;3)
i) die Verschliessung der Urne;
j) der Betrieb des Krematoriums;
k) die Benachrichtigung der Bezirksärzteschaft in besonderen Fällen;
l) die Beratung der Trauerfamilie betreffend die Abdankung und
die Bestattung;
m) Regelung der Bestattungsart und des Grabes;
n) die Anordnung und die Durchführung des Leichentransportes;
o) die Verständigung der Friedhofverwaltung und die Übergabe
der Urnen und der Leichname zur Beisetzung durch die Friedhofverwaltung; 3)
p) der Vollzug richterlicher oder bezirksärztlicher Weisungen.
2 Das Bestattungsamt sorgt dafür, dass stets genügend Särge unterschiedlicher Grösse verfügbar sind.

## Art. 3 Friedhofverwaltung {#art_3}

Die Aufgaben der Friedhofverwaltung sind:
a) die Bereitstellung der notwendigen Gräber aller Kategorien;
b) Bau und Unterhalt der gesamten Friedhofanlagen;
c) Bau und baulicher Unterhalt der Gebäude, einschliesslich eines
Krematoriums.
cbis) Durchführung von Urnenbeisetzung und Erdbestattung; 3)
d) die Führung eines genauen Belegungsplanes, eines Kontrollregisters aller vorhandenen Gräber, die Führung des Bestattungsregisters mit Angabe der Personalien, der Geburts-, Sterbe- und
Bestattungsdaten sowie der Bestattungsart, der Grabart und der
Grabnummer;
Aufgaben
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 3
e) Bepflanzung und Pflege der Waldflächen, Grabfelder und Gräber;
f) die Grabmalberatung und -bewilligung;
g) die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Waldfriedhof;
h) die Beratung der Angehörigen über die Grabpflege.

## Art. 4 Friedhofkommission {#art_4}

1 Der Stadtrat bestellt eine Friedhofkommission. Sie besteht aus fünf
bis sieben Mitgliedern. Das für die Friedhofverwaltung zuständige
Stadtratsmitglied präsidiert die Kommission. Die Friedhofverwalterin
bzw. der Friedhofverwalter ist von Amtes wegen Mitglied. Die Friedhofkommission bereitet wichtige bauliche und administrative Entscheide vor, koordiniert in Fragen des Friedhofbetriebes und entscheidet über Einsprachen gegen Beschlüsse der Friedhofverwaltung.
2 Gegen die Entscheide der Friedhofkommission können die Betroffenen innert 20 Tagen nach Mitteilung beim Stadtrat schriftlich
Beschwerde erheben. 3)
3 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung
enthalten und unterschrieben sein. Der angefochtene Entscheid ist
beizulegen oder genau zu bezeichnen. Das Verfahren richtet sich im
Übrigen sinngemäss nach dem Rekurs im Verwaltungsrechtspflegegesetz. 3)
B. Allgemeines
über das Friedhof- und Bestattungswesen

## Art. 5 Bestattung von Einwohnern {#art_5}

1 Alle verstorbenen Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt
Schaffhausen haben ein Anrecht auf die nachfolgend genannten
Leistungen:
 Ankleiden mit persönlichen Kleidern oder Leichenhemd und
Einsargen der Leiche;
Wahl und
Aufgaben
Rechtsmittel
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 4
 Meldung an Zivilstandsamt, Einwohnerkontrolle, zuständige
Pfarrperson, Friedhofverwaltung und Organistin bzw. Organisten;
 Standardsarg-, Urnenlieferung;
 Leichentransport innerhalb der Stadt Schaffhausen;
 Benutzung der Abdankungsräumlichkeiten im Waldfriedhof;
 Erd- oder Feuerbestattung;
 Miete für Erdbestattungs- oder Urnenreihengrab im Waldfriedhof oder auf den Friedhöfen Buchthalen, Hemmental und Herblingen mit einmaliger Einfassungsbepflanzung und Grabnummer.
Die durch das Bestattungsamt erbrachten Leistungen erfolgen für
Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Schaffhausen gegen Verrechnung einer Grundpauschale gemäss Reglement über die Gebühren des Bestattungsamtes und der Friedhöfe der Stadt Schaffhausen. 2)
2 Als Einwohnerin bzw. Einwohner gilt, wer volljährig und im Einwohnerregister der Stadt Schaffhausen mit Hauptwohnsitz angemeldet
ist und dort die Schriften vor dem Ableben deponiert hat. Für minderjährige, im Einwohnerregister der Stadt Schaffhausen angemeldete Einwohnerinnen und Einwohner sind die Leistungen gemäss
Art. 5 Abs. 1 des städtischen Friedhof- und Bestattungsreglements
kostenlos.
3 Der Anspruch auf ein neues Urnengrab erlischt nach Ablauf eines
Jahres nach erfolgter Feuerbestattung.

## Art. 6 {#art_6}

Zu Lasten der Hinterbliebenen oder der Auftraggeber gehen folgende Leistungen:
 besondere Särge und besondere Urnen;
 Leichentransporte ausserhalb der Stadt Schaffhausen;
 Orgelspiel und musikalische Darbietungen;
 Transport von Kränzen und Blumen;
 Pflanzen- und Blumendekorationen;
 Urnentransport;
 Miete von Urnennischen und Sondergräbern;
 einfache, provisorische Schrifttafel auf neuen Gräbern;
 allgemeiner Grabunterhalt (obligatorische Gebühr, zu bezahlen
bei der Bestattung für die ganze Laufzeit des Grabes);
 Beschriftung bei Gemeinschaftsgräbern mit Namensnennung;
Zusätzliche
kostenpflichtige
Leistungen
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 5
 weitere kostenpflichtige Leistungen je nach Grabart.

## Art. 7 {#art_7}

Für Todesfall- und Bestattungskosten, die ausserhalb der Einwohnergemeinde Schaffhausen anfallen, leistet die Stadt keine Rückerstattungen. Die Kremation gilt als Bestattung.
Bestattung von

## Art. 8 Nicht-Einwohnerinnen und Nicht-Einwohnern {#art_8}

Bestattungen von Nicht-Einwohnerinnen und Nicht-Einwohnern werden auf Wunsch und nach Möglichkeit vorgenommen. In solchen
Fällen kann vor der Bestattung die Sicherstellung der entstehenden
Kosten gemäss Gebührentarif verlangt werden. Vorbehalten bleiben
abweichende Bestimmungen nach eidgenössischem und kantonalem Recht.

## Art. 9 Aussengemeinden {#art_9}

Der Stadtrat kann mit Aussengemeinden über die teilweise oder gesamthafte Übernahme des Bestattungswesens vertragliche Regelungen treffen.

## Art. 10 Massnahmen beim Eintritt eines Todesfalles {#art_10}

1 Sämtliche Todesfälle auf Stadtgebiet sind dem Bestattungsamt umgehend zu melden.
2 Das Personal des Bestattungsamtes hat alle notwendigen und gesetzlich vorgeschriebenen Massnahmen vorzukehren und mit den
Angehörigen oder ihren Bevollmächtigten die Bestattungsart, den
Zeitpunkt der Trauerfeier (in der Regel in Absprache mit dem zuständigen Pfarramt), die Grabart und alles weitere festzulegen.

## Art. 11 {#art_11}

1 Personen, die infolge eines Unfalles ausserhalb ihrer Wohnung
verstorben sind, sollen nach erfolgter Freigabe der Leiche durch die
Beiträge
Vornahme
Kaution
Übernahmeregelung
Meldung
Vorgehen im
Regelfall
Besondere
Umstände
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 6
zuständigen Behörden direkt zur Aufbahrung im Waldfriedhof überführt werden.
2 Leichen in fortgeschrittener Verwesung sind sofort zu bestatten.

## Art. 12 Aufbahrung im Waldfriedhof {#art_12}

Die verstorbene Person wird in der Aufbahrung im Sarg aufgebahrt.
Auf Wunsch der Angehörigen kann der Sarg, sofern keine Gründe
dagegen sprechen, bis kurz vor der Einäscherung oder, bei Erdbestattungen, vor dem Beginn der Trauerfeier zur Abschiednahme offen bleiben; vorbehältlich übergeordnetes kantonales Recht.

## Art. 13 {#art_13}

1 Die Öffnungszeiten der Aufbahrung entsprechen den ordentlichen
Öffnungszeiten der Stadtverwaltung.
2 Die Besucher haben sich an das Personal des Bestattungsamtes
zu wenden.
3 Am Samstag sowie an Sonn- und Feiertagen bleibt die Aufbahrung
geschlossen. Der Zugang kann den Angehörigen mittels geeignetem
Öffnungssystem ermöglicht werden.

## Art. 14 {#art_14}

Die Aufbahrung steht auch für auswärts wohnhaft gewesene Verstorbene, die nicht im Waldfriedhof bestattet werden, zur Verfügung,
wenn die Belegung dies zulässt. In diesen Fällen wird eine durch
Tarif festgelegte Gebühr erhoben. Verstorbene aus der Stadt Schaffhausen werden bei der Belegung bevorzugt behandelt.

## Art. 15 Abdankung {#art_15}

Die Abdankungen sind von Montag bis Freitag anzusetzen. Die Wahl
des Zeitpunktes obliegt dem Personal des Bestattungsamtes, in der
Regel in Absprache mit den Angehörigen und den Pfarrämtern.

## Art. 16 {#art_16}

Aufbahrung
Öffnungszeiten
Auswärtige
Ansetzung
Örtlichkeit
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 7
Die Abdankungen finden im Waldfriedhof statt. Ausnahmsweise können sie auch in einer Kirche oder an einem anderen dafür geeigneten Ort abgehalten werden. Die Einwohnergemeinde Schaffhausen
übernimmt in diesem Fall keine Kosten.

## Art. 17 {#art_17}

Das Bestattungsamt ist für die Durchführung der Abdankung und die
Zeremonie der Beisetzung zuständig.

## Art. 18 Öffnungszeiten des Waldfriedhofes {#art_18}

1 Der Waldfriedhof ist zum allgemeinen Besuch täglich geöffnet:
April bis September von 8 - 19 Uhr
Oktober bis März von 8 - 18 Uhr
2 Sofern es die Umstände erlauben, kann auf die Schliessung des
Waldfriedhofs verzichtet werden.

## Art. 19 Hinweise für die Friedhofbesucher {#art_19}

In den Friedhöfen ist gute Ordnung zu halten. Jede Verunreinigung
und Beschädigung der Wege, Gräber, Brunnen und sonstigen Anlagen sowie das Entfernen von Pflanzen, Vasen und anderen beweglichen Gegenständen werden bestraft. Kleinen Kindern ist der Besuch der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet; es darf
nicht gespielt und gelärmt werden.

## Art. 20 {#art_20}

Ohne besondere Bewilligung ist das Mitnehmen von Hunden sowie
das Befahren der Friedhöfe mit Fahrrädern und Motorfahrzeugen
verboten. Für bewilligte Materialtransporte mit grösseren Fahrzeugen dürfen im Friedhofareal nur die hiefür bestimmten Fahrwege benützt werden.

## Art. 21 {#art_21}

Für die Durchführung besonderer musikalischer oder religiöser Veranstaltungen innerhalb der Friedhöfe ist die Bewilligung der Friedhofverwaltung einzuholen.
Zuständigkeit
Öffnungszeiten
Allgemeine
Vorschriften
Hunde
Fahrräder
Veranstaltungen

## Art. 22 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 8 {#art_22}

Die Friedhofverwaltung übernimmt keine Haftung für Beschädigungen an Grabmälern, Grabbepflanzungen und Grabschmuck infolge
von Naturereignissen sowie bei Entwendungen oder Beschädigungen durch Drittpersonen.

## Art. 23 C. Erdbestattungen {#art_23}

Für die Erdbestattungen stehen folgende Arten von Gräbern zur Verfügung. Die Ruhefristen für die einzelnen Gräber sind nicht verlängerbar. Ausnahmen von dieser Regel sind bei der Grabart explizit
aufgeführt: 3)
Reihengräber
Die Reihengräber werden gemäss Belegungsplan fortlaufend angelegt und zu kleineren oder grösseren Feldern zusammengefasst. Die
Freihaltung einzelner Gräber innerhalb der Reihe und des Feldes mit
der Absicht, später eine Erdbestattung vorzunehmen, ist nicht zulässig.
a) Erdbestattungsreihengrab:
für eine Person ab 13. Altersjahr,
Ruhefrist 25 Jahre, Abmessung 100 x 200 cm;
b) Doppelreihengrab:
für zwei Personen ab 13. Altersjahr, Ruhefrist 40 Jahre, Abmessung 200 x 200 cm. Der Anspruch auf eine zweite Erdbestattung
verfällt nach 15 Jahren.
c) Kinderreihengrab:
für eine Person bis 12 Jahre:
Ruhefrist 25 Jahre, Abmessung 80 x 140 cm;
Einzelgräber
d) Familiengrab:
Ruhefrist 40 Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit,
Abmessung 300 x 300 cm. Für eine zweite Erdbestattung muss
eine Laufzeit von 25 Jahren sichergestellt sein.
Die Lage des Familiengrabes kann aus den dafür bezeichneten
Stellen ausgewählt werden.
Die Abgabe dieser Grabstätten wird durch einen Vertrag geregelt.
Grabbeschädigung
Grabarten
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 9

## Art. 24 D. Feuerbestattungen {#art_24}

Die Kremation wird vorgenommen, wenn die verstorbene Person
dies durch eine schriftliche Willensäusserung bestimmt hat, oder
wenn die Angehörigen dies wünschen.

## Art. 25 {#art_25}

1 Die zur Feuerbestattung bestimmten Särge müssen ganz aus einheimischem Weichholz angefertigt sein und dürfen keine Metallumkleidungen oder sonstige Beschläge und Verzierungen aus Metall
oder Kunststoff aufweisen. Die Farbgebung darf nur durch nachweislich umweltfreundliche Stoffe erfolgen.
2 Das Bestattungsamt kann nähere Regelungen zur Feuerbestattung
erlassen.
3 Die Maximalmasse inkl. Querleisten und Ausladungen sind folgende:
Länge 220 cm, Breite 75 cm, Höhe 60 cm.
4 Sollte aus irgendwelchen Gründen ein Umsargen notwendig sein,
so gehen die Kosten zu Lasten der Angehörigen.

## Art. 26 {#art_26}

Der Zutritt zum Krematorium kann den Angehörigen in Absprache
mit dem Bestattungsamt gestattet werden.

## Art. 27 {#art_27}

Nach vollzogener Verbrennung wird die Asche in einer Urne gesammelt, mit einem Beschriftungsschild versehen und verschlossen.

## Art. 28 Aufbewahrung und Beisetzung von Aschenurnen {#art_28}

Für die Aufbewahrung der Aschenurne bestehen keine Einschränkungen. Die Angehörigen können dieselbe in einem bestehenden oder neu zu erwerbenden Grab beisetzen lassen. Die Urne kann auch
in einer Nische aufbewahrt werden. Mit der Entgegennahme der
Urne übernehmen die Hinterbliebenen die weitere Verantwortung für
eine korrekte und schickliche Aufbewahrung.
Begehren
Kremation
Zutritt
Urne
Aufbewahrung

## Art. 29 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 10 {#art_29}

1 Für die Beisetzung der Urnen oder der Asche im Waldfriedhof bestehen folgende Möglichkeiten. Die Ruhefristen für die einzelnen
Gräber sind nicht verlängerbar. Ausnahmen von dieser Regel sind
bei der Grabart explizit aufgeführt: 3)
a) Urnenreihengrab:
Ruhefrist 25 Jahre, Ausmasse 100 x 150 cm;
b) Doppelreihengrab :
Ruhefrist 40 Jahre, Abmessung 200 x 200 cm;
c) Familiengrab:
Ruhefrist 40 Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit,
Abmessung 300 x 300 cm.
Die Lage des Familiengrabes kann aus den dafür bezeichneten
Stellen ausgewählt werden.
Die Abgabe dieser Grabstätten wird durch einen Vertrag geregelt.
d) Urnenhalle:
Bei Einzelnischen: Ruhefrist 15 Jahre; Bei Doppelnischen: Ruhefrist Erstbestattung 15 Jahre. Bei einer Zweitbestattung innerhalb der Ruhefirst der Erstbestattung gilt für die ganze Nische
ab der Zweitbestattung eine Ruhefrist von 15 Jahren. Der Anspruch auf eine Zweitbestattung verfällt, wenn diese nicht innerhalb der Ruhefrist der Erstbestattung erfolgt. 3)
e) Urnennischenanlage:
Bei Einzelnischen: Ruhefrist 15 Jahre, mit Verlängerungsmöglichkeit um max. 10 Jahre; Bei Doppelnischen: Ruhefrist Erstbestattung 15 Jahre, mit Verlängerungsmöglichkeit um max. 10
Jahre. Bei einer Zweitbestattung innerhalb der Ruhefrist der
Erstbestattung gilt für die ganze Nische ab der Zweitbestattung
eine Ruhefrist von 15 Jahren, mit Verlängerungsmöglichkeit um
max. 10 Jahre. Der Anspruch auf eine Zweitbestattung verfällt,
wenn diese nicht innerhalb der Ruhefrist der Erstbestattung erfolgt. 3)
f) Urnengrabstätte:
Urnenbeisetzung im Waldboden mit Gemeinschafts-Namensplatte, Ruhefrist mindestens 25 Jahre, Namensnennung mindestens 15 Jahre; 3)
g) Gemeinschaftsgrab:
Asche wird in Gruft beigesetzt. Keine Namensnennung
Beisetzung
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 11
h) Gartengrab3) / Waldwiesengrab4):
Urnenbeisetzung im Waldboden. Grabanlage gärtnerisch gestaltet als Gemeinschaftsgrab mit Namensnennung Ruhefrist
mindestens 25 Jahre, Namensnennung und Schmuckbepflanzung mindestens 15 Jahre.
2 Die einheitliche Beschriftung der Namensplatten der Urnenhalle,
der Urnennischenanlage und Urnengrabstätte und Gartengrab/
Waldwiesengrab4) wird von der Friedhofverwaltung veranlasst und

## Art. 30 den Hinterbliebenen verrechnet. 3) {#art_30}

1 In bestehende Gräber der Friedhöfe können Urnen nachträglich
beigesetzt werden.
2 Die Ruhefrist erfährt durch die nachträgliche Beisetzung einer Urne
keine Veränderung.

## Art. 31 {#art_31}

Ist für die Aufbewahrung einer Aschenurne von keiner Seite eine
Verfügung getroffen worden, wird die Asche vom Bestattungsamt
während 3 Jahren unentgeltlich aufbewahrt und dann im Gemeinschaftsgrab beigesetzt.

## Art. 32 {#art_32}

Die Friedhofverwaltung ist befugt, für bestimmte Grabstätten zusätzliche Bestimmungen für deren Benutzung zu erlassen.

## Art. 33 {#art_33}

Die Angehörigen werden über den Ablauf der Benützungsdauer der
Nischen in der Urnenhalle oder der Urnennischenanlage benachrichtigt. Werden nach erfolgter Benachrichtigung die Urnen nicht abgeholt oder wird die Verlängerungsmöglichkeit nicht in Anspruch genommen (Urnennischenanlage) oder sind Angerhörige nicht mehr
festzustellen, ist die Friedhofverwaltung berechtigt, die Asche im Gemeinschaftsgrab beizusetzen und die Inschrift zu löschen.

## Art. 34 {#art_34}

1 Für die Räumung der vorgenannten Gräber gelten die Bestimmungen der Art. 29, 30, 36 und 37 sinngemäss.
2 Für Aschenurnen, welche bei der Räumung von Gräbern vorgefunden werden, übernimmt die Friedhofverwaltung keine Haftung; sie
Nachträgliche
Beisetzung
Unentgeltliche
Aufbewahrung
Zusätzliche
Benutzungsbestimmungen
Benützungsdauer
Räumung
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 12
nimmt jedoch bei rechtzeitiger Auftragserteilung durch die Angehörigen und gegen Zahlung der entstehenden Kosten eine Umbettung
vor.

## Art. 35 E. Umbettungen, Aufhebung von Gräbern {#art_35}

1 Für Umbettungen während der Ruhefrist ist das kantonale Recht
massgebend.
2 Ein Anspruch auf Exhumation von Überresten erdbestatteter Leichen nach Ablauf der gesetzlichen Ruhefrist besteht nicht.
3 Grundsätzlich ist es gestattet, Überreste von Verstorbenen, die in
anderen Friedhöfen beerdigt waren, zur Beisetzung in den Waldfriedhof zu überführen.

## Art. 36 {#art_36}

Die Friedhofverwaltung darf nach Ablauf der Ruhefrist über die
Grabfläche verfügen. Die gesetzlichen Nachkommen der Verstorbenen werden mindestens 2 Monate vor der Räumung durch Anschlag
am Grabfeld und, soweit möglich, schriftlich benachrichtigt. Nach
Ablauf des Räumungstermins kann die Friedhofverwaltung über
nicht abgeholte Grabmäler und Bepflanzungen ohne Entschädigungspflicht verfügen.

## Art. 37 {#art_37}

Die Friedhofverwaltung ist berechtigt, von den Hinterbliebenen nicht
mehr beanspruchte Grabmäler, die eine kunsthandwerkliche oder
kulturelle Bedeutung aufweisen, als Denkmal oder für die Weiterverwendung als Grabmal zu erhalten.

## Art. 38 F. Bepflanzung und Unterhalt {#art_38}

1 Im Bestreben, den Charakter des Waldfriedhofes zu erhalten, werden für die gärtnerische und forstliche Pflege der Anlagen und der
Gräber bestimmte Weisungen erlassen, welche von der Friedhofverwaltung, den Gärtnermeisterinnen bzw. Gärtnermeistern und sonstigen Handwerkerinnen bzw. Handwerkern sowie von allen Personen,
die sich mit der Grabpflege befassen, zu befolgen sind.
Umbettung
Vorgehen
Ehemalige
Grabmäler
Allgemeines
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 13
2 Die Friedhofverwaltung ist berechtigt, für einzelne Grabfelder oder
Gräbergruppen diese Vorschriften durch zusätzliche Ausführungen
zu ergänzen.

## Art. 39 {#art_39}

Die im Grundbuch verankerte Bestimmung, wonach 60 % der Waldfriedhoffläche als Wald bestockt sein müssen, ist bei der Anlage von
Grabfeldern, Wegen und sonstigen Einrichtungen zu beachten. Der
Waldbestand ist periodisch zu verjüngen.

## Art. 40 {#art_40}

Die übrigen Grünflächen sind naturnah zu gestalten und zu pflegen.
Auch bei den Grabbepflanzungen und deren Entsorgung sind ökologische Aspekte zu beachten.

## Art. 41 {#art_41}

1 Die Reihengräber werden von der Friedhofverwaltung ausgeebnet,
genau eingeteilt und mit geeigneten Pflanzen eingefasst. Diese einheitliche Bepflanzung darf nicht entfernt oder beschädigt werden. Es
dürfen keine zusätzlichen Einfassungseinrichtungen angebracht
werden.
2 Die Einteilung erfolgt bei
a) Urnenreihengräbern bis 3 Monate nach der Belegung des
letzten Grabplatzes in einer Reihe;
b) bei Einzelreihengräbern mit Erdbestattung bis ein Jahr nach
der Belegung des letzten Grabplatzes einer Reihe, bei Urnengräbern bis 3 Monate;
c) bei Doppelreihengräbern bis ein Jahr nach einer Erdbestattung bis 3 Monate nach einer Urnenbeisetzung.
3 Die Wartefrist für das Stellen der Grabsteine wird auf maximal 2
Jahre begrenzt; bei Urnen-Reihengräbern auf 1 Jahr.

## Art. 42 {#art_42}

Für die individuelle Bepflanzung steht eine bestimmte Teilfläche zur
Verfügung
a) Erdbestattungsreihengrab 60 x 130 cm
b) Doppelreihengrab 100 x 140 cm
c) Urnenreihengrab 50 x 100 cm
d) Kinderreihengrab 50 x 70 cm
Waldfläche
Gestaltung
Bepflanzung der
Gräber
individuelle
Bepflanzung

## Art. 43 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 14 {#art_43}

1 Innerhalb dieser Fläche darf die regelmässige Bepflanzung der
Gräber vorgenommen werden:
a) durch die Hinterbliebenen selbst;
b) durch private Gärtnermeisterinnen bzw. Gärtnermeister;
c) durch die Stadtgärtnerei.
2 Letztere kann auch vertraglich beauftragt werden, für eine bestimmte Zeit die Wechselbepflanzung auszuführen, unter Vorauszahlung einer Summe in den Grabbepflanzungsfonds oder gegen
jährliche Rechnungsstellung.

## Art. 44 {#art_44}

1 Gestattet ist jeder sich den örtlichen Verhältnissen anpassende
Schmuck mit Gruppenpflanzen, Topfpflanzen, Schnittblumen sowie
Stauden und Kleingehölze.
2 Nicht zugelassen sind Gewächse, die den Charakter des Waldfriedhofes stören, wie buntlaubige exotische Gehölze sowie Pflanzen, die
die Reihengrabsteine überragen. Ebenso nicht zugelassen sind
Pflanzen, die als invasiv gelten und auf der Schwarzen Liste der Infoflora Schweiz aufgeführt sind. 3)
3 Nicht erlaubt ist das Aufstellen von Kränzen aus Blech, Kunststoff
und sonstigen unpassenden Materialien sowie übermässige Grab
Accessoires.
4 Der vegetative Charakter der Grabfläche muss überwiegen. Flächige Steinabdeckungen sind nicht gestattet. 3)
5 Der Einsatz von Herbiziden ist verboten. 3)
6 Gemeinschaftsgrabanlagen sind Grabanlagen die durch ihre besondere Gestaltung den Bestattungsort prägen. An diesen Grabanlagen ist kein individueller Grabschmuck durch Hinterbliebene erlaubt. Die Friedhofsverwaltung ist besorgt, dass die Anlagen einen
schönen, ihrem Charakter entsprechenden Eindruck machen. 3)
7 Bei der Urnen-Nischenanlage stellt die Friedhofsverwaltung spezielle Pflanzgefässe zur Verfügung. Eine darüber hinausgehende

## Art. 45 Pflanzung oder weiterer Schmuck und Zierrat sind nicht erlaubt. 3) {#art_45}

1 Die Betreuerinnen bzw. Betreuer der Gräber dürfen bei der Ausübung ihrer gärtnerischen Tätigkeit die benachbarten Gräber nicht
betreten und die darauf befindlichen Pflanzen, vor allem auch die
Einfassungsbepflanzung, nicht beschädigen.
Regelmässige
Bepflanzung
Zugelassene
Bepflanzung
und
Grabgestaltung
Ausführung
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 15
2 Das Zuführen von Pflanzen und Grabschmuck durch private Gärtnerinnen bzw. Gärtner und Floristinnen bzw. Floristen ist an den
Werktagen (Montag bis Freitag) bis 10.00 Uhr gestattet.

## Art. 46 {#art_46}

Bei Verstössen gegen diese Vorschriften können Fehlbare für Schäden haftbar gemacht werden.

## Art. 47 {#art_47}

Verwelkte Blumen und Kränze, leere Gefässe und anderes störendes Material werden von der Friedhofverwaltung im Rahmen des allgemeinen Grabunterhaltes (Art. 50) regelmässig abgeräumt.

## Art. 48 {#art_48}

Die Bepflanzung der Familiengräber ist Sache der Angehörigen und
ist keinem bestimmten Schema unterworfen, sofern die Bestimmungen der Art. 44 und 45 sinngemäss eingehalten werden.

## Art. 49 {#art_49}

Interessentinnen bzw. Interessenten erhalten von der Friedhofverwaltung eine Wegleitung für die Bepflanzungsmöglichkeiten im
Waldfriedhof, insbesondere auch für die Bildung eines Grabbepflanzungsfonds.

## Art. 50 {#art_50}

1 Um den guten Gesamteindruck der Friedhöfe und die regelmässige
Reinhaltung der Gräber zu gewährleisten, wird der allgemeine Unterhalt der Gräber (ohne Wechselbepflanzung) von der Friedhofverwaltung einheitlich besorgt.
2 Für diese obligatorische Unterhaltspflicht ist von den Hinterbliebenen für jedes Grab eine Gebühr zu bezahlen, die im Voraus für die
ganze Zeit der vorgesehenen Ruhefrist zu entrichten ist. In Ausnahmefällen kann diese Taxe ratenweise bezahlt werden.
3 Die als "Allgemeiner Grabunterhalt" bezeichnete Leistung umfasst
folgende Tätigkeiten:
 regelmässige Reinhaltung der ganzen Grabfläche von Laub,
Unkraut, verwelkten Blumen und Kränzen und deren Entsorgung;
 die Reinigung und die Instandstellung der zugehörigen Fusswege;
Verstösse
Abräumung
Familiengräber
Wegleitung
Unterhalt der
Gräber
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 16
 die Bewässerung der Grabfelder und der Familiengräber während ausgesprochener Trockenperioden im Rahmen der technischen Möglichkeiten, jedoch ohne Haftung für Dürreschäden.

## Art. 51 G. Grabdenkmäler {#art_51}

1 Für jedes Grabmal ist der Friedhofverwaltung ein Gesuch mit genauer Zeichnung im Massstab 1 : 10 in doppelter Ausführung einzureichen. Zur Ergänzung der Vorlagen können Materialmuster, Modelle, Fotografien und Schriftentwürfe in natürlicher Grösse verlangt
werden. Die für die Gesuche notwendigen Formulare werden von
der Friedhofverwaltung kostenlos abgegeben. Die Friedhofverwaltung bietet eine kostenlose Beratung an.
2 Für die Einhaltung dieser Vorschriften haftet die Lieferantin bzw.
der Lieferant. Die Friedhofverwaltung behält sich vor, Grabdenkmäler, die nicht der eingereichten Zeichnung und der allfällig verlangten
Korrektur entsprechen, zurückzuweisen oder zu entfernen. Das
Grabmal ist vor dem Aufstellen auf der Grabstätte durch die Friedhofverwaltung abzunehmen.

## Art. 52 {#art_52}

1 Für Reihengräber sind Grabsteine mit folgenden Abmessungen zugelassen:
Höhe
cm
Breite
cm
Dicke
cm
Erdbestattungs-
und Urnenreihengrab
18-25
18-20
16-18
14-16
Doppelreihengrab
freie Form
max. 80
max. 55
25-30
18-22
16-20
max. 50
Kinderreihengrab max. 70 max. 40 max. 14
2 Zwischenmasse sind zulässig, wenn sie den vorgegebenen Seitenverhältnissen entsprechen.
3 Bei Holz- und Metallkreuzen beträgt die maximale Höhe 110 cm,
die maximale Breite 65 cm.
Meldepflicht
Ausmasse und
Gestaltung
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 17
4 Liegende Platten sind zugelassen. Die Grössen werden wie folgt
geregelt:
Breite
cm
Länge
cm
Dicke
cm
Reihengräber 40-60 40-60 12-16
Doppelreihengräber 50-70 50-70 13-18
5 Bei Vollplastiken und anderen Sonderfällen entscheidet die Friedhofverwaltung von Fall zu Fall über Abweichungen von den Vorschriften. Felsenartige Formen und Findlinge sind auf Reihengräbern nicht zulässig. Das Grabmal hat eine klare Linienführung und
eine gestaltete Form aufzuweisen.

## Art. 53 {#art_53}

Bei Grabmälern für Familiengräber sind die Abmessungen den örtlichen Verhältnissen anzupassen. Findlinge und unbearbeitete Natursteinblöcke sind zulässig, doch bleibt die Höhe solcher Steine auf 90
cm beschränkt. Metallinschriften in Bronze sind gestattet.

## Art. 54 {#art_54}

Der Charakter des Waldfriedhofes verlangt den Verzicht auf allen
überflüssigen Zierrat. Das Anbringen von Plaketten, Fotografien, fotorealistischen Gravuren, Bronzesymbolen oder Verzierungen aus
Metall oder anderem Material ist erlaubt. Sie dürfen maximal 1/6 der
Vorderfläche einnehmen.

## Art. 55 {#art_55}

1 Bei Reihengräbern soll die Schrift handwerklich aus dem Stein gearbeitet sein. Schriftzeichen aus Metall, Glas- oder Kunststoffbuchstaben sollten vermieden werden. Vergolden, Versilbern, Bronzieren
von Schriften ist gestattet. Auf auffällig buntes Bemalen ist zu verzichten.

## Art. 56 {#art_56}

Für Grabdenkmäler sind folgende Materialien zulässig:
 alle Natursteinarten, aus ökologischen Gründen vorzugsweise
keine aussereuropäischen Gesteinsarten;
 Holz, alle einheimischen Arten;
 Metall, mit nicht glänzender oder spiegelnder Oberfläche.
Familiengräber
Persönlicher
Zierrat
Schriftzeichen
Material

## Art. 57 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 18 {#art_57}

1 Zulässig sind alle handwerklichen Bearbeitungsarten. Spiegelnde
Oberflächen sind nicht gestattet.
2 Auf der Vorderseite sind ruhige, bruchrohe Flächen gestattet, alle
übrigen Flächen sind handwerklich zu bearbeiten.

## Art. 58 Aufstellen von Grabmälern {#art_58}

1 Für das Aufstellen eines Grabmales sind folgende Bedingungen zu
erfüllen:
a) die Gebühr für den allgemeinen Grabunterhalt muss für das betreffende Grab für die ganze Dauer der Ruhefrist bezahlt sein;
b) die Grabreihen müssen planiert, genau eingeteilt und einheitlich
mit Pflanzen eingefasst sein.
c) das Grabmal muss von der Friedhofverwaltung abgenommen
sein. 3)
2 Grabdenkmäler dürfen zu folgenden Zeiten nicht gestellt werden:
 an Freitagnachmittagen und Samstagen während des ganzen
Jahres;
 3 Arbeitstage vor Ostern, Allerheiligen, Weihnachten;
 1 Arbeitstag vor allen übrigen Feiertagen;
 Während Frostperioden und ausserhalb der üblichen Arbeitszeit.

## Art. 59 {#art_59}

Sämtliche Arbeiten, welche an vorhandenen Grabmälern vorgenommen werden, wie Erweitern oder Neubemalen der Inschrift, Überarbeiten der Grabzeichen müssen fachgerecht ausgeführt werden.
Das Reinigen von Grabsteinen mit chemischen und anderen nicht
handwerklichen Mitteln ist untersagt. Die nach beendigter Arbeit notwendige Wiederinstandstellung der Grabbepflanzung ist Sache des
Grabeigentümers.

## Art. 60 {#art_60}

Der Unterhalt der Grabdenkmäler ist Sache der Eigentümerin bzw.
des Eigentümers. Bei mangelndem Unterhalt wird die Eigentümerin
bzw. der Eigentümer aufgefordert, für die Instandstellung zu sorgen.
Wird der Aufforderung keine Folge geleistet, kann das Grabmal
durch die Friedhofverwaltung zu Lasten der Eigentümerin bzw. des
Bearbeitung
Bedingungen
Bearbeitung
Unterhalt
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 19
Eigentümers ausgebessert, neu versetzt oder in bestimmten Fällen
entfernt werden.

## Art. 61 H. Gebühren {#art_61}

Die Gebühren für die Bestattungskosten, für die Feuerbestattung sowie für die Gräber und den allgemeinen Grabunterhalt werden vom
Stadtrat im Reglement über die Gebühren des Bestattungsamtes
und der Friedhöfe der Stadt Schaffhausen festgelegt. Dieses unterliegt keiner Genehmigungspflicht durch den Kanton.

## Art. 61 bis I. Schlussbestimmungen {#art_61bis}

Für Aschenurnen in der Urnenhalle und Urnennischenanlage, deren
Ruhefrist bis zum 31.12.2025 abläuft, besteht eine einmalige Verlängerungsmöglichkeit um 5 Jahre.

## Art. 62 {#art_62}

1 Für die Friedhöfe Buchthalen, Hemmental und Herblingen sowie
für allfällige weitere Bestattungsanlagen ist dieses Reglement sinngemäss anzuwenden.
2 Die zuständige Referentin bzw. der zuständige Referent kann für
diese Friedhöfe besondere Bestimmungen erlassen.

## Art. 63 {#art_63}

Dieses Reglement tritt nach seiner Genehmigung durch die zuständige kantonale Behörde und der Zustimmung des Grossen Stadtrates zur Pauschalgebühr nach Art. 5 auf einen vom Stadtrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft. Es ersetzt das Reglement vom 9. Mai
2006.
Fussnoten:
1) Vom Departement des Innern genehmigt am 16. Dezember
2011, in Kraft ab 1. Februar 2012 gemäss Stadtratsbeschluss
Nr. 37 vom 17. Januar 2012
Gebührentarif
Übergangsbestimmungen
Anwendung für
andere
Friedhöfe
Inkrafttreten
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. Juni 2023) 20
2) Fassung gemäss Beschluss des Grossen Stadtrates vom 6.
März 2012, in Kraft ab 1. Mai 2012 gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 227 vom 24. April 2012
3) Änderungen gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 352 vom
5. Juni 2018, vom Departement des Innern genehmigt am
9. Juli 2018, in Kraft ab 9. Juli 2018.
4) Ergänzung gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 2023-443 vom 27.
Juni 2023, in Kraft ab 01. Juli 2023.
