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title: "Abfallreglement"
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# Abfallreglement

## Art. 1 Inhaltsverzeichnis {#art_1}

Zweck ............................................................................................................................ 3

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich ............................................................................................................ 3

## Art. 3 {#art_3}

Grundsätze .................................................................................................................... 3

## Art. 4 {#art_4}

Definitionen................................................................................................................... 3

## Art. 5 {#art_5}

Aufgaben der Gemeinde ............................................................................................... 4

## Art. 6 {#art_6}

Information, vorbildliches Verhalten ............................................................................ 4

## Art. 7 {#art_7}

Organisatorisches .......................................................................................................... 5

## Art. 8 {#art_8}

Zuständigkeit ................................................................................................................. 5

## Art. 9 {#art_9}

Pflichten von Privaten, Industrie und Gewerbe ............................................................ 5

## Art. 10 {#art_10}

Verursacherprinzip ........................................................................................................ 6

## Art. 11 {#art_11}

Gebührenerhebung ....................................................................................................... 6

## Art. 12 {#art_12}

Strafbestimmungen....................................................................................................... 7

## Art. 13 {#art_13}

Rechtsmittel .................................................................................................................. 7

## Art. 14 {#art_14}

Schlussbestimmungen .................................................................................................. 7
Anhang 1: Organisation .......................................................................................................... 9
Anhang 2: Gebühren ............................................................................................................. 14
Anhang 3: Information über die Bodenbeurteilung und die Aushubfreigabe ..................... 15
www.mauren.li 3
Art. 1 Zweck
Basis für dieses Reglement bildet das Umweltschutzgesetz (USG) vom 29. Mai 2008, LGBl. 2008
Nr. 199. Das Reglement soll gewährleisten, dass Gemeinde und Private ihre Aufgaben und
Pflichten bei der Abfallentsorgung in umweltgerechter Weise wahrnehmen.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Reglement hat auf dem gesamten Gemeindegebiet Gültigkeit. Beim Vorliegen
besonderer Verhältnisse, wie grosse Abgeschiedenheit oder problematische Zufahrten, können
für bestimmte Liegenschaften oder Gebiete Abweichungen vom Reglement bewilligt werden.
Art. 3 Grundsätze
Das Entstehen von Abfällen ist möglichst zu vermeiden.
Wiederverwendbare und wiederverwertbare Abfälle (Wertstoffe) sowie gefährliche Abfälle
(Sonderabfälle) sind separat zu sammeln und den dafür vorgesehenen Entsorgungswegen
zuzuführen.
Abfälle sind umweltgerecht zu entsorgen.
Art. 4 Definitionen
Im Sinne dieses Reglements bedeuten:
a) Abfall:
Bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder deren Verwertung,
Unschädlichmachung oder Beseitigung im öffentlichen Interesse geboten ist.
b) Hauskehricht:
Im Haushalt entstehende Abfälle mit Ausnahme der separat zu sammelnden und der
kompostierbaren Abfälle. Die in Industrie-, Gewerbe- und Landwirtschaftsbetrieben
entstehenden Abfälle, welche in ihrer Zusammensetzung dem Hauskehricht entsprechen
und nicht gewerbespezifischer Art sind, werden diesem gleichgestellt.
c) Kompostierbare Abfälle:
Organische Abfälle aus Garten, Küche, Land- und Forstwirtschaft, die kompostiert und
wiederverwertet werden können.
d) Separat zusammelnde Abfälle:
Abfälle, die wegen ihrer Wiederverwendungs- bzw. Wiederverwertungsmöglichkeit
(Wertstoffe) oder ihrer Gefährlichkeit (Sonderabfälle) getrennt zu sammeln und zu
entsorgen sind.
e) Mineralische Bauabfälle (Bauschutt):
Abfälle, die bei Neu- und Umbauten, Renovationen und Abbrüchen sowie bei
Strassenbauten und -sanierungen entstehen.
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f) Sauberer Aushub:
Natürliche mineralische Abfälle und unbelastetes Aushubmaterial.
Art. 5 Aufgaben der Gemeinde
Die Gemeinde sorgt
a) für die Sammlung, Abfuhr und Entsorgung des Hauskehrichts und der kompostierbaren
Abfälle, die im Haushalt entstehen.
b) für die Entsorgung von Wertstoffen aus Haushalten, welche im Anhang 1 definiert sind. Die
Gemeinde kann weitere Separatsammlungen anbieten.
c) in Zusammenarbeit mit dem Land für die Sammlung, Abfuhr und Entsorgung von
Sonderabfällen aus Haushalten.
d) für die Entsorgung von Abfällen, deren Verursacher nicht ermittelt werden kann, oder
deren Verursacher wegen Zahlungsunfähigkeit seine Entsorgungspflicht nicht erfüllen
kann. Handelt es sich um Sonderabfälle, beteiligt sich der Staat an der Entsorgung und
deren Kosten. Vorbehalten bleibt der Gemeinde der Rückgriff auf den Pflichtigen.
e) für die Entsorgung von kompostierbaren Abfällen.
f) für die Lagerung von unverschmutztem Aushubmaterial gemäss Definition VVEA einer
Deponie Typ A.
Die Gemeinde kann ihre Aufgaben ganz oder teilweise Dritten übertragen oder sich zur Lösung
von Aufgaben im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung mit anderen Gemeinden
zusammenschliessen.
Die Gemeinde ist Mitglied des Vereins für Abfallentsorgung (VfA) mit Sitz in Buchs.
Art. 6 Information, vorbildliches Verhalten
Die Gemeinde informiert und berät Bevölkerung, Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft
regelmässig über die Möglichkeiten und Bedeutung der Abfallvermeidung, -verminderung und
-entsorgung (Separatsammlungen, Recycling).
Sie koordiniert ihre Informations- und Beratungstätigkeit mit den entsprechenden
Bemühungen des Landes.
Die Gemeinde führt auf einem vom Land zur Verfügung gestellten Formular eine Abfallstatistik,
welche Auskunft gibt über die Art und Menge der Abfälle sowie die Kosten der
Abfallbewirtschaftung. Diese Statistik wird periodisch veröffentlicht.
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Die Gemeinde trägt durch vorbildliches Verhalten bei ihren Tätigkeiten in Verwaltung,
Gemeindewerken, Schulen und gemeindeeigenen Betrieben zur Vermeidung, Verminderung
und umweltgerechten Entsorgung der Abfälle bei.
Art. 7 Organisatorisches
Die Organisation und Durchführung von Abfallabfuhren und Separatsammlungen sowie der
Betrieb der Aushubdeponie und des Grüngutplatzes werden in Anhang 1 geregelt.
Art. 8 Zuständigkeit
Die Gemeinde ist zuständig für
a) den Erlass von Ausnahmebewilligungen bezüglich des Geltungsbereichs des
Abfallreglements;
b) den Erlass von Vorschriften bezüglich der Entsorgung von Abfällen aus Industrie, Gewerbe,
und Landwirtschaft in öffentlichen Anlagen;
c) den Erlass von Ausnahmebewilligungen für die Benutzung öffentlicher
Separatsammelstellen durch Industrie und Gewerbe;
d) den Erlass von Verfügungen im Rahmen des Abfallreglements;
e) das Verhängen von Strafen für Verstösse gegen das Abfallreglement;
f) die Gebührenfestlegung;
g) den Vollzug des Abfallreglements.
Art. 9 Pflichten von Privaten, Industrie und Gewerbe
Hauskehricht aus privaten Haushalten sowie Industrie und Gewerbe darf nur der von der
Gemeinde organisierten Abfuhr übergeben und in der entsprechenden Kehrichtverbrennungsanlage entsorgt werden.
Die Gemeinde kann vorschreiben, dass betriebsspezifische Abfälle aus Industrie, Gewerbe und
Landwirtschaft in bestimmten öffentlichen Anlagen zu entsorgen sind.
Kompostierbarer Abfall ist nach Möglichkeit selbst zu kompostieren. Ist dies nicht möglich, sind
kompostierbare Abfälle der dafür vorgesehenen Abfuhr mitzugeben oder auf dem Grüngutplatz
der Gemeinde abzuliefern. Dabei dürfen jedoch keine Hausabfälle, exotischen Früchte,
Speisereste, Eierschalen, Asche sowie kein verdorbenes oder biologisch belastetes Grüngut
enthalten sein.
Private Haushalte sowie Industrie- und Gewerbebetriebe sind verpflichtet, die im Anhang 1
genannten Abfälle getrennt zu sammeln und anschliessend den dafür vorgesehenen
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Sammelstellen oder Abfuhren zuzuführen bzw. über den Handel zu entsorgen. Diese Abfälle
dürfen weder mit anderen Abfällen vermischt noch mit diesen zusammen entsorgt werden.
Bauschutt ist auf der Baustelle in folgende Fraktionen zu sortieren:
a) brennbare Abfälle (Kunststoffe, Spanplatten, behandeltes Holz usw.)
b) wiederverwend- und wiederverwertbare Abfälle (natürliche mineralische Abfälle usw.)
c) sauberer Aushub
d) Schlämme
e) mineralische Bauabfälle (Beton, Ziegel usw.)
f) unbehandeltes Holz
g) asbesthaltige Materialien (nur gebundener Asbest in staubdichter Verpackung)
h) Ausbauasphalt
i) Sonderabfälle (Farben, Kleber usw.).
Diese Fraktionen sind anschliessend einer stoffgerechten Entsorgung zuzuführen.
Das Verbrennen und Ablagern von Abfällen auf öffentlichem und privatem Grund sowie in
privaten Öfen und Cheminées ist verboten. Davon ausgenommen ist die Deponierung in dafür
bewilligten Deponien sowie die Behandlung kompostierbarer Abfälle auf öffentlichen und
privaten Kompostierplätzen.
Art. 10 Verursacherprinzip
Die gesamten Kosten der Abfallbewirtschaftung werden mittels Gebühren den Verursachern
überbunden.
Art. 11 Gebührenerhebung
Für folgende Dienstleitungen werden Gebühren erhoben, die vom Gemeinderat festgelegt
werden und im Anhang 2 aufgeführt sind:
a) Grundgebühr (wird aufgrund des jährlichen Entsorgungsaufwands festgelegt);
b) Abfuhr von Hauskehricht und dessen Entsorgung beim VfA (Gebühren landesweit
einheitlich durch die Gemeinden festgelegt);
c) Abfuhr von kompostierbaren Abfällen und deren Verwertung beim VfA (Gebühren
landesweit einheitlich durch die Gemeinden festgelegt);
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d) Ablieferung von kompostierbaren Abfällen auf dem gemeindeeigenen Grüngutplatz;
e) Entsorgung von sauberem Aushub und mineralischen Bauabfällen.
Art. 12 Strafbestimmungen
Bei Verstössen gegen dieses Reglement hat der Verursacher auf eigene Kosten die Ordnung
wiederherzustellen. Wiederholte Verstösse können vom Gemeindevorsteher mit Bussen bis zu
CHF 2'000.00 bestraft werden. Die Strafbestimmungen des Umweltschutzgesetzes bleiben
vorbehalten.
Art. 13 Rechtsmittel
Entscheide und Verfügungen des Gemeindevorstehers können mit Einspruch beim
Gemeinderat angefochten werden, solche des Gemeinderats mit Beschwerde bei der
Regierung.
Art. 14 Schlussbestimmungen
Dieses Abfallreglement wurde vom Gemeinderat in der Sitzung vom 13. Dezember 2017
genehmigt. Es tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Mauren, 14. Dezember 2017
Gemeindevorstehung Mauren
gez. Freddy Kaiser
Gemeindevorsteher
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Anhang 1 (Organisation), Anhang 2 (Gebühren) und Anhang 3 (Information über die
Bodenbeurteilung und die Aushubfreigabe) sind integrierte Bestandteile des Abfallreglements.
Mit Inkrafttreten dieses Abfallreglements werden aufgehoben:
- Abfallreglement vom 1. Januar 1994
- Betriebsordnung Sammel-, Kompostier- und Deponiestelle Langmahd vom 1. Dezember 2014
Anhang 2 (Anpassung der Deponie- und Häckselgutgebühr) wurde vom Gemeinderat in der
Sitzung vom 4. Oktober 2017 (GRP 384/2017) genehmigt und auf den 1. Januar 2019 in Kraft
gesetzt.
Anhang 2 (Anpassung der Deponie- und Häckselgutgebühr) wurde vom Gemeinderat in der
Sitzung vom 16. Dezember 2020 (GRP 277/2020) genehmigt und auf den 1. Januar 2022 in Kraft
gesetzt.
Anhang 2 (Anpassung der Deponie- und Häckselgutgebühr) wurde vom Gemeinderat in der
Sitzung vom 7. September 2022 (GRP 549/2022) genehmigt und auf den 1. Januar 2023 in Kraft
gesetzt.
Anhang 2 (Anpassung Entsorgungsgebühr) wurde vom Gemeinderat in der Sitzung vom 18.
Dezember 2024 (GRP 256/2024) genehmigt und auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt.
Anhang 2 (Anpassung Deponiegebühren für unverschmutztes Aushubmaterial) wurde vom
Gemeinderat in der Sitzung vom 17. Dezember 2025 (GRP 382/2025) genehmigt und auf den 1.
März 2026 in Kraft gesetzt.
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Anhang 1: Organisation
Abfuhr von Hauskehricht und Sperrgut
Hauskehricht aus privaten Haushaltungen sowie aus Industrie-, Gewerbe- und
Landwirtschaftsbetrieben darf nur der von der Gemeinde organisierten Abfuhr übergeben und
in der Kehrichtverbrennungsanlage entsorgt werden.
Grundsätzlich erfolgt die Sammlung auf den öffentlichen Strassen. Für die Bedienung in
Privatstrassen bedarf es einer Ausnahmegenehmigung, die nur erteilt werden kann, wenn die
Verkehrssicherheit gewährleistet und bei Sackgassen ein entsprechender Wendeplatz
vorhanden ist. Nach Beurteilung der Gesamtsituation entscheidet die Gemeindebauverwaltung
über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.
Sammeltag: Mittwoch
Bereitstellungsort: Strassen- bzw. Trottoirrand
Bereitstellungszeit: frühmorgens am Sammeltag (nach der Entleerung sind Container wieder
vom öffentlichen Grund zu entfernen)
Zulässige Behältnisse: Handelsübliche Abfallsäcke (17, 35, 60 und 110 Liter) sowie
vorschriftsgemässe Container (120, 240, 660 und 800 Liter), die jeweils
mit der entsprechenden Gebührenmarke versehen sind.
In Container von Mehrfamilienhäusern dürfen nur Abfallsäcke mit
Gebührenmarken gegeben werden. In Containern von
Einfamilienhäusern, die mit einer Gebührenmarke versehen sind, dürfen
andere Gebinde benutzt werden. Jahresmarken für Container werden
nur an Industrie- und Gewerbebetriebe abgegeben.
Sperrgut: maximal 180 cm lang, 60 cm breit oder hoch, maximal 30 kg.
Auf Sperrgut müssen die offiziellen Gebührenmarken der
Liechtensteiner Gemeinden angebracht werden.
Abfuhr der kompostierbaren Abfälle aus Haushalten
Sammeltag: Freitag (wöchentliche Grünabfuhr, nur für die Monate Dezember bis und
mit März gilt ein zweiwöchentlicher Turnus)
Bereitstellungsort: Strassen- bzw. Trottoirrand
Bereitstellungszeit: frühmorgens am Sammeltag (nach der Entleerung sind die Container
wieder vom öffentlichen Grund zu entfernen)
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Zulässige Behältnisse: Grüncontainer oder Bündel (eigene Behälter sind mit dem
Grüngutaufkleber zu kennzeichnen)
Wertstoffsammelstelle Mauren-Schaanwald
Die Aufgaben der Wertstoffsammelstelle sind das Sammeln von wiederverwertbaren Stoffen
sowie das fachgerechte Entsorgen von Sonderabfällen. Die gesammelten Stoffe werden der
Wiederverwertung zugeführt. Die Anlieferung von Wertstoffen ist nur Privathaushalten
gestattet. Betriebsspezifische Abfälle aus Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft sind in den
dafür vorgesehenen Betrieben und Anlagen zu entsorgen.
Öffnungszeiten:
1. März bis 31. Oktober
(Sommerperiode)
1. November bis 28. Februar
(Winterperiode)
MO, MI
und FR 13.15 - 17.30 Uhr 13.15 - 16 Uhr
DI und DO geschlossen geschlossen
SA 9 - 12 Uhr
13.15 - 16 Uhr
9 - 12 Uhr
13.15 - 16 Uhr
SO und
Feiertage geschlossen geschlossen
Folgende Wertstoffe können durch Privathaushalte bei der Wertstoffsammelstelle während
den Öffnungszeiten in den dafür vorgesehenen Behältnissen abgegeben werden:
a) Glas Flachglas darf nicht in die Altglassammlung gegeben werden.
b) Papier / Karton Papier und Karton sind getrennt und lose abzugeben.
c) Öl Altöl ist getrennt nach Mineral- und Speiseölen abzugeben.
d) Metalle Dazu gehören Eisen, Buntmetalle, Weissblech, Aluminium
(nichtmetallische Bestandteile sind nach Möglichkeit zu entfernen).
e) EPS (Styropor) Sortenreiner, sauberer expandierter Polystyrol-Hartschaum (EPS).
f) PET Nur zusammengedrückte Getränkeflaschen dürfen abgegeben werden.
g) Keramik Keramik ist lose im dafür vorgesehenen Behälter zu deponieren.
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h) Kaffeekapseln Kaffeekapseln sind lose im dafür vorgesehenen Behälter zu entsorgen.
i) Trockenbatterien Trockenbatterien sind lose im dafür vorgesehenen Behälter zu
deponieren.
j) Tierkörper Kleintierkörper bis 20 kg dürfen bei der Wertstoffsammelstelle
abgegeben werden. Grosstierkörper sind in den dafür vorgesehenen
Betrieben und Anlagen zu entsorgen.
Elektrogeräte sind über den Handel zu entsorgen. Alternativ können diese im Recycling Center
Elkuch Josef AG in Eschen abgegeben werden.
Sämtliche Hinweistafeln sowie die Anweisungen des Betriebspersonals sind zu beachten. Bei
Unklarheiten über zulässiges Material entscheidet das Betriebspersonal.
Sonderabfälle:
Sonderabfälle sind nach Möglichkeit über den Handel zu entsorgen. Zusätzlich werden jährlich
in der Gemeinde Separatsammlungen für Privathaushalte durch eine spezialisierte Firma
durchgeführt. Die entsprechenden Sammeldaten werden rechtzeitig publiziert.
Bei der Separatsammlung können folgende Sonderabfälle gratis entsorgt werden:
a) Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen
b) Flüssigbatterien
c) Medikamente, Säuren und Chemikalien
d) Desinfektions-, Abbeiz-, Imprägnierungs-, Frostschutz-, Autopflege-, Rostschutz-,
Reinigungs-, Schmier-, Pflanzenschutz- und Düngemittel
e) Farben und Lacke, Laugen, Nitroverdünner sowie Klebstoffe
f) Thermometer, Unterbodenschutz usw.
Nicht angenommen werden Hausabfälle, nicht aufgeführte Kunststoffe, herkömmliche
Glühbirnen, Gummi, Bauschutt, Holz, Pneus sowie Altautos usw.
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Deponie Mauren-Schaanwald
Die Aufgaben der Deponie sind das Deponieren von sauberem Aushubmaterial sowie die
Annahme von kompostierbaren Abfällen und von Bauschutt. Es gelten die gleichen
Öffnungszeiten wie bei der Wertstoffsammelstelle. Sollten aufgrund von Baustellenbetrieb
andere Öffnungszeiten benötigt werden, sind diese mindestens 24 Stunden vorab dem
Betriebspersonal telefonisch unter +423 / 792 22 38 anzumelden.
Biologisch belastetes Material, zum Beispiel durch invasive Neophyten oder andere als
problematisch ausgewiesenen Pflanzen, darf weder auf der Deponie noch auf dem
Grüngutplatz abgeladen werden. Die Definition der biologischen Belastung beruht auf
Vorgaben des Amtes für Umwelt oder der Gemeinde Mauren. Das Betriebspersonal ist
berechtigt, die Abfallstoffe am Eingang respektive beim Entladen zu kontrollieren. Bei
Verstössen ist das Betriebspersonal berechtigt, das Abladen zu untersagen beziehungsweise die
nicht zugelassenen Abfälle auf Kosten des Verursachers aufzuladen und gesetzeskonform zu
entsorgen.
Sauberes Aushubmaterial und Wurzelstöcke:
Die Anlieferung von sauberem Aushubmaterial und Wurzelstöcken ist Privathaushaltungen,
Industrie-, Gewerbe- und Landwirtschaftsbetrieben aus der Gemeinde Mauren-Schaanwald
vorbehalten. Anlieferungen aus anderen Gemeinden bedürfen jeweils der Zustimmung des
Gemeinderats.
Sämtliche Anlieferungen müssen beim Betriebspersonal vor Ort angemeldet werden.
Anlieferungen ab 50 m³ bedürfen einer vorgängigen Aushubbeurteilung gemäss Anhang 3.
Biologisch belastetes Material, zum Beispiel durch invasive Neophyten oder andere als
problematisch ausgewiesenen Pflanzen, darf nicht angeliefert werden und ist in den dafür
vorgesehenen Betrieben und Anlagen zu entsorgen.
Kompostierbare Abfälle:
Die Anlieferung von kompostierbaren Abfällen ist Privathaushaltungen, Industrie-, Gewerbe-
und Landwirtschaftsbetrieben aus der Gemeinde Mauren-Schaanwald vorbehalten.
Anlieferungen aus anderen Gemeinden bedürfen jeweils der Zustimmung des Gemeinderats.
Folgende Arten von kompostierbaren Abfällen dürfen während den Öffnungszeiten abgegeben
werden:
a) Gemüse- und Obstabfälle
b) Gras- und Rasenschnitt
c) Heu, Stroh und Mist (in kleinen Mengen)
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d) Rinde und Laub
e) Topfpflanzen
f) Gartenabfälle
g) Baum- und Strauchschnittgut
h) Stammholz
Hausabfälle, exotische Früchte, Speisereste, Eierschalen, Asche sowie verdorbenes oder
biologisch belastetes Grüngut dürfen nicht angeliefert werden und sind in den dafür
vorgesehenen Betrieben und Anlagen zu entsorgen.
Dementsprechende Hinweistafeln sowie die Anweisungen des Betriebspersonals sind zu
beachten. Bei Unklarheiten über zulässiges Material entscheidet das Betriebspersonal.
Bauschutt:
Die Anlieferung von Bauschutt ist Privathaushaltungen aus der Gemeinde Mauren-Schaanwald
vorbehalten. Folgende Kategorien von Bauschutt können während den Öffnungszeiten
abgegeben werden:
a) Ziegel- und Kunststeine
b) Beton
c) Zementröhren
d) Gipsplatten
e) Keramik, Ton, Porzellan
f) Steingut
Faserzemente (Eternit, Asbestzement usw.) werden nicht angenommen und sind in den dafür
vorgesehenen Betrieben und Anlagen zu entsorgen.
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Anhang 2: Gebühren
Die Gebühren werden gemäss Art. 10 des Abfallreglements und nach Bedarf vom Gemeinderat
festgelegt bzw. angepasst.
Die jährliche Entsorgungsgrundgebühr beträgt CHF 70.00 (exkl. MwSt.). Gebührenpflichtig sind
jede Wohneinheit (bewohnt oder unbewohnt) und jede Betriebsstätte gemäss Eintrag im
entsprechenden Bauakt. Die Grundgebühr wird jeweils dem Eigentümer in Rechnung gestellt.
Container-Jahresmarken können beim Entsorgungszweckverband in Bendern bezogen werden.
Gebühren Wertstoffsammelstelle Mauren-Schaanwald
Die Anlieferung von Wertstoffen ist gratis und nur Privathaushalten gestattet.
Betriebsspezifische Abfälle aus Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft sind in den dafür
vorgesehenen Betrieben und Anlagen zu entsorgen.
Gebühren Deponie Mauren-Schaanwald
CHF pro m³ (exkl. MwSt.)
Privathaushalte Industrie-, Gewerbe- und
Landwirtschaftsbetriebe
Sauberes Aushubmaterial gratis
(bis 3 m³ pro Jahr und Haushalt) 25.85
Wurzelstöcke gratis
(bis 3 m³ pro Jahr und Haushalt) 17.00
Kompostierbare Abfälle gratis
(bis 3 m³ pro Jahr und Haushalt) 19.45
Bauschutt gratis
(bis 3 m³ pro Jahr und Haushalt) keine Abgabe erlaubt
Für Anlieferungen von kompostierbaren Abfällen und sauberem Aushubmaterial durch
Privathaushalte (ab 3 m³) sowie durch Industrie-, Gewerbe- und Landwirtschaftsbetriebe
(jegliche Anlieferungen) stellt das Betriebspersonal Rapporte aus, welche vom Anlieferer am
gleichen Tag zu unterschreiben sind.
Als Ergänzung zur Anlieferungskontrolle wird die Zufahrt zur Deponie von einer Videoanlage
überwacht.
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Anhang 3: Information über die Bodenbeurteilung und die Aushubfreigabe
Die Deponie Langmahd entspricht gemäss VVEA dem Deponietyp A, wodurch nur sauberes
Aushubmaterial angeliefert werden darf. Dies ist bei Baugesuchen und deren Bewilligungen zu
beachten. Ausserdem müssen Aushübe ab 50 m³ einer vorgängigen Beurteilung unterzogen
werden.
Baugesuch
Beim Baugesuch hat der Bauherr Mittels Formular vom Amt für Umwelt (Entsorgungskonzept)
eine grobe Abschätzung des Aushubvolumens abzugeben. Das bewilligte Entsorgungskonzept
wird vom Amt für Bau und Infrastruktur dem Projektanten und der Gemeindebauverwaltung
zugestellt.
Baubewilligung
Zusammen mit der Baubewilligung verpflichtet die Gemeinde den Bauherrn, sich frühzeitig
(mindestens 14 Tage vor Aushubbeginn) mit dem beauftragten Deponiefachbüro in Verbindung
zu setzen und den geplanten Aushub anzumelden. Bis zum Aushubbeginn können die
notwendigen Vorabklärungen getroffen werden.
Aushubbeurteilung
Unmittelbar vor Beginn der Aushubarbeiten beurteilt das Deponiefachbüro, nach Rücksprache
mit dem Unternehmer, das anfallende Aushubmaterial. Dazu werden auf Kosten des Bauherrn
Baggerschlitze erstellt. In Ausnahmesituationen kann die Beurteilung auch laufend
vorgenommen werden. Das Aushubmaterial wird in bis zu vier Bodenqualitäten eingeteilt.
Die Beurteilung sowie die Anweisungen für den Einbau auf der Deponie werden auf einem
Probenentnahmeprotokoll festgehalten. Der Bauherr, der ausführende Unternehmer sowie das
Betriebspersonals erhalten einen Auszug aus dem Probenentnahmeprotokoll und haben sich
an die Vorgaben zu halten.
Aushubfreigabe
Kann das Aushubmaterial auf der Deponie Langmahd deponiert werden (keine Anzeichen auf
eine Schadstoffbelastung oder biologische Belastung), wird die Aushubfreigabe erteilt.
Während den Aushubarbeiten müssen die einzelnen Aushubqualitäten nach Möglichkeit
getrennt ausgehoben, abtransportiert und auf der Deponie geschüttet werden (gemäss
Anweisungen im Probenentnahmeprotokoll).
Wichtige Adressen:
• Deponiefachbüro Langmahd: Klaus Büchel Anstalt, Mauren,
Tel. +423 / 375 90 50, kba@kba.li, Kontaktpersonen: Klaus Büchel und Stefan Zeller
• Betriebspersonal Deponie, Tel. +423 / 792 22 38
• Amt für Umwelt
Bauabfälle - Bauvorhaben - Bauen & Wohnen - Privatpersonen - Liechtensteinische
Landesverwaltung
