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title: "Reglement über die Organisation der Kantonsverwaltung"
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provisions: 11
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# Reglement über die Organisation der Kantonsverwaltung

## Art. 1 {#art_1}

Verteilung und Aufsicht
1 Der Staatsrat verteilt die Departemente unter seinen Mitgliedern gemäss
der Verordnung über die Befugnisse. Diese Verteilung kann jederzeit geändert werden.
2 Er stellt eine rationelle Organisation der Verwaltung auf, deren Organigramm er als Beilage zu diesem Reglement veröffentlicht; erfordern es die
Umstände, passt er das Organigramm an.
3 Er übt die allgemeine Aufsicht aus und erlässt die Weisungen, die sich aus
seiner Verantwortlichkeit als Ausführungsbehörde ergeben.

## Art. 2 {#art_2}

Organisation der Departemente
1 Jedes Departement ist zuständig für die Verteilung der Aufgaben zwischen
den Organisationseinheiten und kann jederzeit die notwendigen Anpassungen vornehmen.
2 Die Aufsicht des Staatsrates bleibt vorbehalten; sie umfasst insbesondere
die Genehmigung von Reorganisationen, die den Rahmen eines einzigen
Departements überschreiten, die Anzahl Dienststellen ändern oder finanzielle Auswirkungen haben.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
172.050
Art. 3 * Departementsführung
1 Jeder Departementsvorsteher verfügt zur Unterstützung bei der strategischen Führung und bei der Leitung seines Departements über einen Führungsstab (Stabseinheit des Departements).
2 Die Stabseinheit des Departements ist direkt dem Departementsvorsteher
unterstellt und administrativ einer Dienststelle des Departements angegliedert. Der Departementsvorsteher kann den Mitgliedern der Stabseinheit des
Departements für gewisse Bereiche und gemäss besonderen vom ihm erlassenen Bestimmungen eine Linienfunktion zuweisen.
3 Die Stabseinheit des Departements ist insbesondere zuständig für:
a) die Generalsekretariatsaufgaben des Departements gemäss Artikel 3
der Verordnung über die Befugnisse, nämlich die administrative Leitung, die Planung, den Rechtsdienst, die Gesetzgebung, die Information, die Koordination, die Verwaltungsführung und das Departementscontrolling;
b) die departementale Koordination zwischen den Tätigkeiten der Dienststellen des Departements und der interdepartementalen Koordination
gemäss Artikel 5 Absatz 2;
c) die Vertretung des Departements bei den allgemeinen interdepartementalen Aufgaben.
4 Die Stabseinheit des Departements kann für die Erfüllung dieser verschiedenen Aufgaben die Unterstützung der Dienststellen des Departements anfordern.
5 Der Chef der Stabseinheit des Departements trägt den Titel "Generalsekretär" und verfügt über die gleichen Befugnisse wie die Dienstchefs. Dies insbesondere im Einklang mit den Ausführungsreglementen zum Gesetz über
das Personal des Staates Wallis und den Ausführungsverordnungen zum
Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und
deren Kontrolle. Der Departementsvorsteher kann einen Generalsekretär-
Stellvertreter ernennen.
6 Hinsichtlich einer Harmonisierung zwischen den Departementen kann der
Staatsrat Empfehlungen betreffend die Personaldotation, die allgemeine Organisation und die besonderen Aufgaben der Stabseinheiten der Departemente abgeben.
172.050
Art. 4 * Organisationseinheiten
1 Die einem Departement unterstellten Organisationseinheiten werden wie
folgt definiert:
a) Dienststelle: einem Departementsvorsteher unterstellte Organisationseinheit mit einem umfassenden Arbeitsbereich;
b) Amt: einer Dienststelle unterstellte Organisationseinheit mit einem
spezifischen Arbeitsbereich mit einer bestimmten Funktionsautonomie;
c) Sektion: einer Dienststelle unterstellte Organisationseinheit mit einem
spezifischen Arbeitsbereich;
d) Büro: einem Amt oder einer Sektion unterstellte Organisationseinheit;
e) Anstalt: einem Departementsvorsteher unterstellte Einheit von Personal und Gütern, welcher die Erfüllung bestimmter Aufgaben im öffentlichen Interesse obliegt und die über eigene Finanzkompetenzen verfügt.

## Artikel 3 {#art_3}

Absatz 2 der Verordnung über die
Befugnisse ist direkt einem Departementsvorsteher untergeordnet,
administrativ jedoch einer Dienststelle angegliedert.
3 Der Ausdruck "Direktion" kann ebenfalls für eine Dienststelle oder Sektion
verwendet werden, ohne aber eine Organisationseinheit zu begründen.
4 Die durch die Bundesgesetzgebung festgelegten Bezeichnungen werden
durch die Organisation der kantonalen Verwaltung nicht berührt.

## Art. 5 {#art_5}

Koordination
1 Der Staatsrat und die Departemente gewährleisten die Koordination, die ihnen das Gesetz und die Zweckmässigkeit gebieten.
2 Der Staatsrat stellt eine Liste der Koordinationsaufgaben auf sowie die Mittel, welche er zu ihrer Erfüllung aufwendet.
3 Er setzt eine Konferenz der Generalsekretäre unter dem Vorsitz des
Staatskanzlers ein. Diese leitet insbesondere die Koordination innerhalb der
Kantonsverwaltung und befasst sich mit den Aufgaben, die in der Zuständigkeit der Stabseinheiten der Departemente liegen, sowie mit allen allgemeinen verwaltungstechnischen Fragen, die über den Rahmen einer Dienststelle oder eines Departements hinausgehen. Diese Konferenz kann andere
Vertreter der Kantonsverwaltung beiziehen. *
172.050

## Art. 6 {#art_6}

Sprache
1 Die Verwaltung respektiert den Grundsatz der Gleichheit beider offiziellen
Sprachen und eröffnet alle Mitteilungen und Antworten in der Sprache des
Empfängers.
2 Die Verfahren laufen im übrigen in Berücksichtigung des Territorialprinzips
und, zumindest für die Verfügung, unter Verwendung der in der betreffenden
Region gebräuchlichen Sprache. Das Recht des Einzelnen gemäss Artikel
12, Absatz 1 der Kantonsverfassung, bleibt garantiert.

## Art. 7 {#art_7}

Führung der Dossiers
1 Die Verwaltungseinheiten, die mit der Führung von Dossiers beauftragt
sind, bestimmen einen Verfahrensablauf, der die Anforderungen an Qualität,
Gesetzmässigkeit und Effizienz sowie die rasche Bearbeitung erfüllt.
2 Sie bezeichnen die für die Dossiers Verantwortlichen, sorgen für die notwendige Zusammenarbeit und überprüfen die Einhaltung der Zielsetzungen.

## Art. 8 {#art_8}

Delegation
1 Bestimmt das Gesetz nichts anderes, kann der Departementsvorsteher seine Kompetenzen an einen Dienstchef delegieren, der in seinem Namen handelt.

## Art. 9 {#art_9}

Kommissionen
1 Bei der Bezeichnung der Mitglieder von Kommissionen, die das Gesetz
vorsieht oder von ausserparlamentarischen Kommissionen, die mit dem Bericht über eine bestimmte Sache beauftragt sind, ist der Staatsrat für die
bestmögliche Vertretung der verschiedenen Interessen besorgt, insbesondere der Sozialpartner sowie bezüglich der Gleichstellung von Frau und Mann,
ohne jedoch die Funktionsfähigkeit unnötig zu erschweren.
2 Eine Person kann grundsätzlich während höchstens zwölf Jahren in der
gleichen Kommission tätig sein. Bei Vorliegen besonderer Umstände, wie
Gefährdung der Kommissionstätigkeit mangels Ersatzmitglieder mit den erforderlichen Fähigkeiten, kann der Staatsrat von diesem Grundsatz abweichen. *
3 Der Staatsrat oder die Departementsvorsteher können für die Prüfung besonderer Fragen Verwaltungskommissionen oder interne Arbeitsgruppen
einsetzen.
172.050

## Art. 10 {#art_10}

Vernehmlassung
1 Für alle gesetzgeberischen Entwürfe von erheblicher politischer, kultureller,
wirtschaftlicher oder finanzieller Bedeutung wird ein für alle Interessierten offenes Vernehmlassungsverfahren mittels Veröffentlichung auf der Internetsite des Staates Wallis durchgeführt. Eine entsprechende Ankündigung wird
auf der Internetsite des Staates Wallis sowie im Amtsblatt veröffentlicht. *
2 Das schriftliche Verfahren enthält eine genügend lange Antwortfrist, die jedoch dem Ziel der zu regelnden Materie entsprechen soll. Nötigenfalls kann
die Vernehmlassung in Form einer Konferenz erfolgen.
3 Das Ergebnis der Vernehmlassung wird als Zusammenfassung der geäusserten Meinungen in die Botschaft des Staatsrates integriert.
4 In jedem Fall schlägt das Departement dem Staatsrat für die verlangte Vernehmlassung die Modalitäten vor.

## Art. 11 {#art_11}

Gesetzgeberische Erlasse
1 Der Staatsrat erlässt ein Reglement, das die Modalitäten zur Veröffentlichung der kantonalen gesetzgeberischen Erlasse regelt, sowie eine Weisung, welche das Verfahren und die Methode der Gesetzgebung präzisiert. *

## Art. 12 {#art_12}

Schlussbestimmungen
1 Die Kompetenzzuteilungen, wie sie aus der Verordnung vom 24. April 1996
sowie aus dem Artikel 1 dieses Reglements hervorgehen, gehen anders lautenden Bezeichnungen früherer Gesetzgebung vor.
2 Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht, um am 1. Mai
1997 in Kraft zu treten.
172.050
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
15.01.1997 01.05.1997 Erlass Erstfassung RO/AGS 1997 f 241 | d 252
30.09.2009 01.01.2010 Art. 9 Abs. 2 geändert BO/Abl. 51/2009
24.11.2010 01.03.2011 Art. 3 totalrevidiert BO/Abl. 9/2011
24.11.2010 01.03.2011 Art. 4 totalrevidiert BO/Abl. 9/2011
24.11.2010 01.03.2011 Art. 5 Abs. 3 geändert BO/Abl. 9/2011
24.09.2014 24.10.2014 Art. 10 Abs. 1 geändert BO/Abl. 43/2014
21.06.2017 01.08.2018 Art. 11 Abs. 1 geändert BO/Abl. 25/2018
172.050
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 15.01.1997 01.05.1997 Erstfassung RO/AGS 1997 f 241 | d 252
Art. 3 24.11.2010 01.03.2011 totalrevidiert BO/Abl. 9/2011
Art. 4 24.11.2010 01.03.2011 totalrevidiert BO/Abl. 9/2011
Art. 5 Abs. 3 24.11.2010 01.03.2011 geändert BO/Abl. 9/2011
Art. 9 Abs. 2 30.09.2009 01.01.2010 geändert BO/Abl. 51/2009
Art. 10 Abs. 1 24.09.2014 24.10.2014 geändert BO/Abl. 43/2014
Art. 11 Abs. 1 21.06.2017 01.08.2018 geändert BO/Abl. 25/2018
