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title: "Richtlinien der Kommission für Denkmalsubventionen"
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provisions: 25
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# Richtlinien der Kommission für Denkmalsubventionen

## § 1 I. Geschäftsgang {#par_1}

Zusammensetzung der Kommission
1 Die Kommission für Denkmalsubventionen (nachstehend Kommission genannt) besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und acht Mitgliedern; sie werden vom Grossen Rat gewählt.
2 Die Kommission wählt aus ihrer Mitte eine Person als Vizepräsidenten bzw. Vizepräsidentin.
3 Nebst den Kommissionsmitgliedern nehmen in der Regel an den Sitzungen mit beratender Stimme
teil:
– eine Vertretung der Basler Denkmalpflege,
– eine Protokollführerin bzw. ein Protokollführer. *
4 Die Präsidentin bzw. der Präsident kann in besonderen Fällen weitere Personen einladen.

## § 2 {#par_2}

Sitzungen
1 Die Kommission tritt mindestens vierteljährlich zu Sitzungen zusammen.
2 Auf Verfügung des Präsidiums oder auf Antrag von mindestens drei Kommissionsmitgliedern kann
die Kommission zu weiteren Sitzungen einberufen werden.

## § 3 {#par_3}

Akten
1 Kopien der notwendigen, kurzgefassten Akten werden den Kommissionsmitgliedern für jeden behandelnden Antrag zugestellt.
2 Die Kommissionsmitglieder können die weiteren Akten, welche die Grundlagen für die Subvention
bilden, bei der Basler Denkmalpflege einsehen 1).

## § 4 {#par_4}

Besichtigungen
1 Auf Verfügung des Präsidiums oder auf Antrag von mindestens drei Kommissionsmitgliedern werden die Subventionsobjekte besichtigt.
2 Die Besichtigung kann durch eine Delegation von Kommissionsmitgliedern erfolgen.

## § 5 {#par_5}

Referent bzw. Referentin
1 Für jedes Geschäft wird in der Regel im Turnus ein Kommissionsmitglied als Referent bzw. Referentin bestimmt.
2 Dieser Person werden die Akten zur Verfügung gestellt. Im Verhinderungsfall sorgt sie für eine Stellvertretung.
3 In der Kommissionssitzung nimmt die Referentin bzw. der Referent zuerst zum Antrag des Denkmalrates Stellung.

## § 6 {#par_6}

Beschluss über die Festsetzung des Subventionsrahmens
1 Die Kommission setzt einen maximalen Subventionsbetrag aufgrund eines Prozentsatzes gemäss §
14 als Subventionsrahmen fest.
1) § 3 Abs. 2 in der Fassung des Kommissionsbeschlusses vom 21. 2. 2006 (wirksam seit 1. 1. 2006, publiziert am 5. 5. 2007).
Denkmalsubventionen: Richtlinien 497.150
2 Die Kommission beschliesst mit einfachem Mehr der anwesenden Kommissionsmitglieder. Bei
Stimmgleichheit zählt die Stimme der Präsidentin bzw. des Präsidenten doppelt. *
3 Beträge bis CHF 10'000 entscheidet in der Regel die Präsidentin bzw. der Präsident; die Beschlüsse
sind der Kommission schriftlich zuzustellen.
4 Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel erst nach Vorliegen der Baubewilligung, sofern eine solche erforderlich ist.

## § 7 {#par_7}

Ausserordentliche Beschlussfassung
1 In begründeten Ausnahmefällen kann die Kommission aufgrund von provisorischen Unterlagen vor
der definitiven Beschlussfassung einen Vorentscheid über den Subventionsrahmen vornehmen.
2 Treten während der Baudurchführung besondere Vorkommnisse auf, die bezüglich der Subventionierung kurzfristig einen Entscheid nötig machen, kann ausnahmsweise die Präsidentin bzw. der Präsident in Übereinstimmung mit der Referentin bzw. dem Referenten einen definitiven Beschluss über
den Subventionsansatz und den Subventionsrahmen fassen; die Kommission ist umgehend zu informieren.
3 Subventionsbeiträge bis CHF 1'000 können nach Einholen des Einverständnisses des Präsidiums
durch die Denkmalpflegerin oder den Denkmalpfleger bewilligt werden. Die Kommission für Denkmalsubventionen ist anlässlich der nächsten Sitzung zu informieren. *

## § 8 {#par_8}

Baubeginn
1 Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Kommission über die Festsetzung des
Subventionsrahmens beschlossen hat. Grundsätzlich werden keine Subventionen an die Kosten von
Arbeiten bewilligt, die bereits vorher begonnen oder ausgeführt worden sind.
2 Das Präsidium der Kommission für Denkmalsubventionen kann auf begründetes Gesuch hin einen
vorzeitigen Baubeginn bewilligen. Die Kommission ist nachträglich zu informieren. *

## § 9 {#par_9}

Nachtragsgesuch
1 Wird im Laufe der Bauarbeiten eine subventionierbare Substanz entdeckt, für deren Restaurierung
die Kosten nicht im Subventionsrahmen enthalten sind, ist unverzüglich ein zusätzliches Subventionsgesuch einzureichen.
2 Ein Nachtragsgesuch ist auch bei einer sich abzeichnenden Überschreitung des maximal bewilligten
Subventionsbetrages zu stellen.
§ 10 * Definitive Zusprechung der Subvention
1 Die Basler Denkmalpflege spricht den definitiven Subventionsbetrag aufgrund detaillierter, durch
Rechnungen und Zahlungsnachweise belegter Bauabrechnungen zu.
2 Sie bringt die Schlussabrechnung der Kommission zur Kenntnis.

## § 11 II. Subventionsgrundsätze {#par_11}

Subventionierbare Objekte
1 Subventionen können für Denkmäler (§ 5 des Gesetzes über den Denkmalschutz in Verbindung mit §
21 der Verordnung zum Denkmalschutzgesetz) gewährt werden.
2 Von der Subventionierung ausgeschlossen sind der Bund, der Kanton und die Einwohnergemeinden.

## § 12 {#par_12}

Subventionierbare Aufwendungen
1 Subventionierbar sind die Kosten zur Erhaltung und Restaurierung von Denkmälern, soweit die Aufwendungen in öffentlichem Interesse stehen.

## § 13 Denkmalsubventionen: Richtlinien 497.150 {#par_13}

Subventionsarten
1 Es wird unterschieden zwischen Restaurierungen mit normalen und solchen mit speziellen Aufwendungen.
2 Die nicht subventionierbaren Aufwendungen werden detailliert ausgeschieden.

## § 14 {#par_14}

Generelle Subventionsansätze
1 Die Subvention wird aufgrund eines Prozentsatzes der festgestellten subventionierbaren Kosten berechnet.
2 Die Aufwendigkeit und der Denkmalwert werden bei der Bemessung des Prozentsatzes berücksichtigt.
3 Die Kommission für Denkmalsubventionen kann die berechnete Subvention gemäss diesen Richtlinien kürzen. *

## § 15 {#par_15}

Maximaler Beitrag
1 Die Kommission bewilligt Beiträge bis maximal CHF 300'000 pro Gesuch aus der Rahmenausgabenbewilligung für Denkmalsubventionen. Für Gesuche, die diesen Betrag übersteigen, ist dem Grossen
Rat eine separate Finanzvorlage zu unterbreiten. *
2 Die Kommission kann im Rahmen der Finanzplanung die Beitragsgewährung ausstellen.

## § 16 {#par_16}

Etappenweise Sanierung
1 Eine Gesamtsanierung am gleichen Objekt kann auch etappenweise ausgeführt werden.

## § 17 {#par_17}

Subventionskürzungen
1 Die Kommission kann im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden beschränkten Kredite generelle
Kürzungen der Beiträge vornehmen.
2 Die Kommission für Denkmalsubventionen kann den Subventionsbeitrag verhältnismässig, jedoch
maximal auf CHF 0 kürzen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen. Als besondere Verhältnisse gelten unter anderem die öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Beteiligung der öffentlichen Hand an
der Gesuchstellerin oder am Gesuchsteller; mehrere Subventionsgesuche für dasselbe Objekt innert
kurzer Zeit; oder Kenntnis über die zweckentfremdete Verwendung einer früheren Subvention. *
3 Verfügt die öffentliche Hand über öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Beteiligungen an
der Gesuchstellerin oder am Gesuchsteller, entspricht die verhältnismässige Kürzung dem Beteiligungsverhältnis der öffentlichen Hand an der Gesuchstellerin oder am Gesuchsteller. Der Nachweis
des Umfanges des Beteiligungsverhältnisses obliegt der Gesuchstellerin bzw. dem Gesuchsteller. *

## § 18 {#par_18}

Vorabklärungen
1 Vorabklärungen können im Rahmen einer Gesamtsanierung subventioniert werden, wenn dies zur
Abklärung von Restaurierungsmethoden und für die Ermittlung der Kosten erforderlich ist.

## § 19 III. Subventionsbedingungen {#par_19}

Baudurchführung und Arbeitsvergebungen
1 Die Arbeiten am subventionierten Objekt sind im Einvernehmen mit der Denkmalpflege auszuführen.
2 Eine Subventionierung kann nur erfolgen, wenn die fachgerechte und kostengünstige Ausführung der
Arbeiten gesichert ist. In der Regel werden nur Arbeiten subventioniert, welche von entsprechend ausgewiesenen Unternehmern ausgeführt werden. Die Basler Denkmalpflege kann die Einholung von
Konkurrenzofferten verlangen. *

## § 20 Denkmalsubventionen: Richtlinien 497.150 {#par_20}

Grundbucheintrag, Maximalpfandrecht
1 Das subventionierte Objekt ist zu pflegen und zu erhalten. Wird das Objekt ohne Einverständnis der
Basler Denkmalpflege verändert oder abgebrochen, muss die Subvention zurückerstattet werden.
2 Die Kommission kann zur Sicherung dieser Verpflichtung die Errichtung eines Maximalpfandrechts
(Grundpfandverschreibung mit Nachrücken) zugunsten des Kantons für die Dauer von zehn Jahren
verlangen, wenn das subventionierte Objekt nicht geschützt ist. Die Höhe des rückzahlbaren Betrages
reduziert sich jedes Jahr um einen Zehntel.
3 In der Regel wird ein Maximalpfandrecht ab einer Beitragshöhe von CHF 100'000 verlangt.

## § 21 {#par_21}

Grundbucheintrag, Dienstbarkeit
1 Die Kommission kann die Eintragung einer Dienstbarkeit «Veränderungsbeschränkung» zugunsten
des Kantons verlangen, wenn das subventionierte Objekt nicht geschützt ist. Danach hat der Eigentümer bzw. die Eigentümerin alle Veränderungen am subventionierten Objekt zu unterlassen, zu denen
von der Basler Denkmalpflege keine schriftliche Stellungnahme vorliegt.

## § 22 {#par_22}

Verwirkung der Subvention
1 Die Bauarbeiten sind grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach dem Subventionsbeschluss zu
beginnen und innert weiteren zwei Jahren zu beenden. Spätestens nach einem weiteren Jahr ist die Abrechnung einzureichen. Nach Ablauf dieser Fristen wird der Subventionsbeschluss hinfällig. In begründeten Ausnahmefällen kann die Basler Denkmalpflege eine Fristverlängerung bewilligen. *
2 Bei Verletzung der Subventionsbedingungen und -grundsätze kann die Subventionsverfügung geändert oder widerrufen werden; eine ausgerichtete Subvention ist zurückzuerstatten.

## § 23 {#par_23}

Spezielle Subventionsbedingungen
1 Im Beschluss über die Festsetzung des Subventionsrahmens können weitere spezielle Subventionsbedingungen festgelegt werden.
IV. Verfahrensvorschriften und Schlussbestimmungen
§ 24 * Mitteilung der Beschlüsse
1 Die Beschlüsse der Kommission werden den Gesuchstellerinnen bzw. Gesuchstellern mit Rechtsmittelbelehrung und einem Auszug der Subventionsbedingungen schriftlich durch die Basler Denkmalpflege eröffnet.

## § 25 {#par_25}

Weitere Verfahrensvorschriften
1 Für weitere Verfahrensvorschriften wird auf die sinngemässe Anwendung der Bestimmungen des
Gesetzes über die Geschäftsordnung des Grossen Rates vom 19. November 1975 2) und die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz verwiesen.

## § 26 {#par_26}

Änderung der Richtlinien
1 Diese Richtlinien können durch die absolute Mehrheit der Kommission geändert werden.

## § 27 {#par_27}

Inkrafttreten
1 Diese Richtlinien sind zu publizieren; sie werden sofort wirksam. 3)
2 Die Richtlinien der Kommission für Denkmalsubventionen vom 18. April 1984 werden aufgehoben.
2) Diese Geschäftsordnung ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt die Geschäftsordnung des Grossen Rates vom 29. 6. 2006 (SG 152.100).
3) Wirksam seit 21. 3. 1996.
Denkmalsubventionen: Richtlinien 497.150
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.12.1995 21.03.1996 Erlass Erstfassung KB 20.03.1996
21.02.2006 01.01.2006 § 6 Abs. 2 geändert -
21.02.2006 01.01.2006 § 10 totalrevidiert -
21.02.2006 01.01.2006 § 19 Abs. 2 geändert -
21.02.2006 01.01.2006 § 22 Abs. 1 geändert -
21.02.2006 01.01.2006 § 24 totalrevidiert -
24.09.2008 01.01.2009 § 1 Abs. 3 geändert -
24.09.2008 01.01.2009 § 7 Abs. 3 geändert -
24.09.2008 01.01.2009 § 8 Abs. 2 geändert -
25.09.2018 15.11.2018 § 14 Abs. 3 eingefügt KB 10.11.2018
25.09.2018 15.11.2018 § 15 Abs. 1 geändert KB 10.11.2018
25.09.2018 15.11.2018 § 17 Abs. 2 eingefügt KB 10.11.2018
25.09.2018 15.11.2018 § 17 Abs. 3 eingefügt KB 10.11.2018
Denkmalsubventionen: Richtlinien 497.150
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.12.1995 21.03.1996 Erstfassung KB 20.03.1996
§ 1 Abs. 3 24.09.2008 01.01.2009 geändert -
§ 6 Abs. 2 21.02.2006 01.01.2006 geändert -
§ 7 Abs. 3 24.09.2008 01.01.2009 geändert -
§ 8 Abs. 2 24.09.2008 01.01.2009 geändert -
§ 10 21.02.2006 01.01.2006 totalrevidiert -
§ 14 Abs. 3 25.09.2018 15.11.2018 eingefügt KB 10.11.2018
§ 15 Abs. 1 25.09.2018 15.11.2018 geändert KB 10.11.2018
§ 17 Abs. 2 25.09.2018 15.11.2018 eingefügt KB 10.11.2018
§ 17 Abs. 3 25.09.2018 15.11.2018 eingefügt KB 10.11.2018
§ 19 Abs. 2 21.02.2006 01.01.2006 geändert -
§ 22 Abs. 1 21.02.2006 01.01.2006 geändert -
§ 24 21.02.2006 01.01.2006 totalrevidiert -
