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title: "Kulturförderungsverordnung"
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provisions: 10
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# Kulturförderungsverordnung

## § 1 Kulturförderung {#par_1}

1 Die kantonale Kulturförderung bezweckt ein vielfältiges kulturelles Leben und wahrt die Unabhängigkeit des kulturellen Schaffens.
2 Es werden in erster Linie Institutionen, Veranstaltungen, Werke
und kulturell Schaffende gefördert, die zum Kanton in einer engen
Beziehung stehen.

## § 2 Regierungsrat {#par_2}

1 Der Regierungsrat beschliesst ein Leitbild für die Kulturförderung. Er legt dort insbesondere die qualitativen und kulturpolitischen Kriterien der Kulturförderung in den Grundzügen fest.
2 Er verleiht Auszeichnungen gemäss § 4 KFG3.
Fachstelle

## § 3 Kultur {#par_3}

1 Die Direktion der Justiz und des Innern (Direktion) führt
eine Fachstelle Kultur. Sie ist Anlaufstelle für kulturelle Fragen des
Kantons. Ihr obliegt die Umsetzung des Kulturförderungsgesetzes3.
2 Die Fachstelle Kultur erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:6
a. Beratung der Direktion in kulturellen Angelegenheiten,
b. Vertretung des Kantons in kulturellen Gremien,
c. Vorbereitung von Richtlinien der Direktion über die Kulturförderung auf der Grundlage des Kulturförderungsleitbildes des Regierungsrates,
d.5 Anerkennung und Befristung der Beitragsberechtigung gemäss § 4
des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 19902 im Rahmen der Direktionskompetenz,
e. Gewährung von Beiträgen und Ankäufe von Werken im Rahmen
der Direktionskompetenz,
f. Führung des Sekretariates der Kulturförderungskommission und
ihrer Fachgruppen.
440.11 Kulturförderungsverordnung (KFV)

## § 4 Kulturförderungskommission {#par_4}

1 Die Kulturförderungskommission wird von der Vorsteherin
oder dem Vorsteher der Direktion präsidiert.
2 Der Regierungsrat wählt auf Antrag der Direktion die weiteren,
höchstens 20 Mitglieder der Kommission.
3 Die Mitglieder werden der Amtsdauer des Regierungsrates folgend
gewählt. Sie können längstens acht Jahre der Kommission angehören.4

## § 5 b. Sitzungen {#par_5}

1 Die Kulturförderungskommission tritt auf Einladung der
Präsidentin oder des Präsidenten oder auf Verlangen der Hälfte der
Mitglieder zusammen.
2 Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle Kultur nimmt an den
Sitzungen mit beratender Stimme teil.

## § 6 c. Aufgaben {#par_6}

1 Die Kulturförderungskommission berät den Regierungsrat
in grundsätzlichen kulturellen Fragen und bei der Verleihung von Auszeichnungen.
2 Die Kommissionsmitglieder können der Fachstelle Kultur Vorschläge über neue Bereiche und Formen kantonaler Kulturförderung
unterbreiten.

## § 7 d. Fachgruppen {#par_7}

1 Die Direktion bildet aus dem Kreis der Mitglieder der Kulturförderungskommission ständige Fachgruppen. Zur Behandlung einzelner Geschäfte kann die Fachstelle Kultur weitere Fachgruppen bilden.
2 Die Fachstelle lädt die Fachgruppen zu Sitzungen ein und nimmt
daran mit beratender Stimme teil.
3 Die Fachgruppen geben zu Gesuchen und Geschäften, die ihnen
von der Fachstelle zugewiesen werden, Empfehlungen ab.

## § 8 Weitere Sachverständige {#par_8}

Die Fachstelle Kultur kann zur Beratung und Unterstützung
weitere Sachverständige beiziehen.

## § 9 Beitragsverfahren {#par_9}

1 Die Fachstelle erlässt Weisungen über die Form und den
Inhalt von Beitragsgesuchen.
2 Sie veröffentlicht die Termine, bis zu denen Gesuche bei ihr eingereicht werden müssen. Auf verspätet eingereichte Gesuche tritt sie
nicht ein.
a. Bestand
Kulturförderungsverordnung (KFV) 440.11

## § 10 Inkrafttreten {#par_10}

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
1 OS 65, 339; Begründung siehe ABl 2010, 1187.
2 LS 132.2.
3 LS 440.1.
4 Fassung gemäss RRB vom 30. März 2011 (OS 66, 398; ABl 2011, 1015). In
Kraft seit 1. Juli 2011.
5 Eingefügt durch RRB vom 6. April 2016 (OS 71, 212; ABl 2016-04-15). In
Kraft seit 1. Juli 2016.
6 Fassung gemäss RRB vom 6. April 2016 (OS 71, 212; ABl 2016-04-15). In
Kraft seit 1. Juli 2016.
