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title: "Personalreglement des Universitätsspitals Zürich"
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# Personalreglement des Universitätsspitals Zürich

## § 3 b. Spitaldirektion {#par_3}

1 Die Spitaldirektion ist Anstellungsbehörde des USZ20 und
für alle Personalangelegenheiten zuständig, die nicht in der Kompetenz des Spitalrates liegen oder durch die Kompetenzordnung gemäss
§ 2 Abs. 1 lit. a einem anderen Organ zugewiesen wurden.12
2 Die Besetzung von Schlüsselfunktionen erfolgt nach Rücksprache
mit dem Spitalrat.
3 Wo gemäss Personalrecht für das Staatspersonal das Einvernehmen des Personalamtes vorgesehen ist, entscheidet die Spitaldirektion
in alleiniger Kompetenz.
c. Delegation § 4.9 1 Der Spitalrat kann:
a. Aufgaben gemäss Personalreglement an Spitalratsmitglieder oder
Ausschüsse des Spitalrates delegieren,
b. einzelne Geschäfte aus seinem Zuständigkeitsbereich an ihm nachgeordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren.
2 Die Spitaldirektion kann Teilaufgaben gemäss Personalreglement
an einzelne Spitaldirektionsmitglieder sowie an ihr nachgeordnete
Stellen oder einzelne Personen delegieren.
Personalreglement des Universitätsspitals Zürich (PR-USZ) 813.152
3 Vorbehalten bleiben die dem Spitalrat und der Spitaldirektion
vom Gesetz übertragenen Aufgaben.
B. Arbeitsverhältnis

## § 5 Begründung {#par_5}

1 Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse mit dem Personal
des USZ20 werden in der Regel durch Verfügung begründet.
2 Sie können nach Massgabe der für das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen auch durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet werden. Der Vertrag kann hinsichtlich des Lohnes, der Arbeitszeit,
der Ferien sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Personalrecht für das Staatspersonal des Kantons Zürich abweichen.
3 Das Arbeitsverhältnis ist privatrechtlich, wenn es gemäss § 13
Abs. 1 USZG8 durch einen privatrechtlichen Vertrag begründet wird.
Dauer§ 6.12 1 Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel unbefristet mit der
Möglichkeit der Kündigung begründet.
2 Befristete Arbeitsverhältnisse sind zulässig:
a. im Rahmen von § 13 Abs. 2 PG4,
b.14 für Stellen, die der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der Forschung dienen, insbesondere Assistenzarzt- und Oberarztstellen,
c. bei Anstellungen, bei denen der Lohn durch Drittmittel finanziert
wird,
d. bei Anstellungen zur Nachwuchsförderung oder zur Bearbeitung
von befristeten Projekten oder anderen besonderen Aufgaben,
die eine Anstellung auf Zeit erfordern.
3 Befristungen gemäss Abs. 2 lit. b–d sind höchstens auf sieben Jahre
zulässig. Eine einmalige Verlängerung auf insgesamt höchstens zehn
Jahre ist möglich. Bei Assistenzärztinnen und -ärzten gelten diese Einschränkungen nicht.
4 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen beträgt die Probezeit drei Monate. Sie kann im gegenseitigen Einvernehmen verkürzt werden.
5 Befristete Arbeitsverhältnisse können von jeder Partei gemäss den
für unbefristete Anstellungsverhältnisse geltenden Bestimmungen gekündigt werden. Im gegenseitigen Einvernehmen kann auf eine Kündigungsmöglichkeit verzichtet werden.
6 Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis weitergeführt, gilt es als
unbefristet.
813.152 Personalreglement des Universitätsspitals Zürich (PR-USZ)
7 Ist eine Mitarbeiterin am Ende eines befristeten Anstellungsverhältnisses schwanger oder im Mutterschaftsurlaub, verlängert sich das
Anstellungsverhältnis bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs.
Sachlich
zureichende
Kündigungsgründe
§ 7.12 1 Sachlich zureichende Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss § 18 Abs. 2 PG4 sind insbesondere:
a. die Auflösung der Vereinbarung über eine Drittmittelfinanzierung
und der Abbruch des finanzierten Projekts,
b. das Auslaufen der Drittmittel, mit denen die Stelle finanziert wird,
c. die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen der Universität Zürich und einer Person, die auch am USZ20 angestellt ist.
2 Die ordentlichen Kündigungsfristen sind einzuhalten.
3 Kann sich die mangelnde Leistung oder das unbefriedigende Verhalten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters auf die Sicherheit der
Patientinnen und Patienten auswirken, so kann auf eine schriftliche
Mahnung und die Ansetzung einer Frist zur Verbesserung gemäss
§ 19 PG4 verzichtet werden. Dieser Verzicht bedarf der Zustimmung
einer dafür von der Direktion HRM bezeichneten internen Stelle.16
b. ärztliches
Kader
§ 7 a.11 1 Für das ärztliche Kader sind erhebliche Mängel insbesondere in den folgenden Bereichen sachlich zureichende Gründe für die
Auflösung des Anstellungsverhältnisses:
a. in der Führungsarbeit,
b. in der Zusammenarbeit im Team oder mit anderen Angestellten des
USZ20,
c. in der Qualität, Dokumentation oder Abrechnung der Behandlung
von Patientinnen und Patienten.
2 Bei erheblichen Mängeln wird in der Regel keine Frist zur Verbesserung gewährt.17
Anstellung nach
der ordentlichen
Pensionierung
§ 8.12 1 In besonderen Fällen, insbesondere bei Personalgruppen mit
Fachkräftemangel, ist eine befristete Verlängerung des Anstellungsverhältnisses oder eine befristete Wiederanstellung nach Vollendung
des 65. Altersjahres sowie eine Verlängerung dieser Befristung bis zum
70. Altersjahr über ein Jahr hinaus möglich.
2 Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate, soweit nichts anderes
vereinbart wird.
3 Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich.
a. allgemein
Personalreglement des Universitätsspitals Zürich (PR-USZ) 813.152
C. Rechte und Pflichten des Personals
Lohn§ 9.12 1 Die Einreihung der Stellen des USZ20 richtet sich nach den
Grundsätzen und dem Lohnsystem des kantonalen Personalrechts. Die
Lohnfestsetzung im Einzelfall erfolgt durch die Anstellungsbehörde.
2 Die Vergütung des ärztlichen Kaders richtet sich nach den Vorgaben gemäss § 14 USZG8.
3 Personal, das gleichzeitig in einem Arbeitsverhältnis zum USZ
und zur Universität Zürich steht, erhält den Grundlohn in der Regel
ausschliesslich von der Universität.20
b. Entwicklung§ 9 a.14 1 Der Spitalrat entscheidet auf Antrag der Spitaldirektion
über die jährliche Lohnentwicklung und den Teuerungsausgleich.
2 Er kann für einzelne Personalgruppen unterschiedliche Lohnentwicklungen vorsehen.
3 Die Lohnentwicklung orientiert sich am Arbeitsmarkt im Gesundheitswesen und berücksichtigt die finanzielle Situation des USZ20.
c. variabler
Vergütungsbestandteil
§ 10.12 1 Die Vergütung der Mitglieder der Spitaldirektion und des
mit öffentlich-rechtlichem Vertrag angestellten Personals kann einen
variablen Bestandteil enthalten.
2 Der variable Bestandteil beträgt höchstens 30% der Gesamtvergütung.
3 Der für Personalfragen zuständige Ausschuss des Spitalrates legt
gemeinsam mit den einzelnen Mitgliedern der Spitaldirektion jedes Jahr
messbare Jahresziele fest. In gleicher Weise verfahren die zuständigen
Mitglieder der Spitaldirektion gegenüber den direkt unterstellten Kadern sowie die Vorgesetzten gegenüber anderen Angestellten mit variablem Vergütungsbestandteil.
4 Der variable Vergütungsbestandteil wird jährlich in Abhängigkeit
der Erreichung der Jahresziele festgelegt.
d. ärztliches
Kader
§ 11.12 1 Die Vergütung des ärztlichen Kaders besteht aus den festen Bestandteilen Grundlohn und Marktkomponente. Sie wird nicht
nach dem Lohnsystem des Kantons Zürich festgelegt.
2 Die Vergütung des ärztlichen Kaders ab Stufe Oberärztin oder
Oberarzt mit erweiterter Verantwortung enthält zusätzlich einen variablen Bestandteil. Dieser beträgt höchstens 30% der Gesamtvergütung.
a. Festsetzung
813.152 Personalreglement des Universitätsspitals Zürich (PR-USZ)
3 Die Gesamtvergütung eines Mitglieds des ärztlichen Kaders beträgt
höchstens 1 Mio. Franken pro Jahr (§ 14 Abs. 1 USZG). Zur Gesamtvergütung zählen insbesondere:20
a. Vergütungen des USZ und der Universität Zürich,
b. Einnahmen, die mit Gutachten, Zeugnissen und Berichten für
Patientinnen und Patienten oder Dritte erzielt werden,
c. Einkünfte aus Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern.
4 Der Grundlohn wird in der Regel bei der BVK Personalvorsorge
des Kantons Zürich versichert. Die übrigen Vergütungsbestandteile können bei anderen Vorsorgeeinrichtungen versichert werden. Die Versicherung der Vergütung der Oberärztinnen und Oberärzte richtet sich nach
§ 15 Abs. 2 USZG8.
5 Der Spitalrat erlässt ein Vergütungsreglement.
Nacht- und
Wochenendarbeit, Pikett-
und Präsenzdienst
§ 12.12 1 Der Spitalrat regelt die Entschädigung für Nacht- und Wochenendarbeit gemäss § 132 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz
vom 19. Mai 1999 (VVO)5 sowie für Pikett- und Präsenzdienst gemäss
§ 133 VVO.
2 Die Entschädigung entspricht mindestens dem kantonalen Ansatz.
Arbeitszeit
Assistenzärztinnen
und -ärzte
§ 13.13, 16 Unter Beachtung der Übergangsbestimmung beträgt die
Wochenarbeitszeit für Assistenzärztinnen und -ärzte 46 Stunden. Sie
setzt sich zusammen aus 42 Stunden klinischer Arbeitszeit und vier
Stunden strukturierter Weiterbildung.
Dokumentation
der Arbeitszeit
§ 13 a.20 1 Die Mitarbeitenden dokumentieren die geleistete Arbeitszeit.
2 Angestellte, die nicht dem Arbeitsgesetz unterstellt sind, erfassen
ihre Abwesenheiten insbesondere aufgrund von Ferien, Kongressen,
Krankheit oder Unfall im Zeiterfassungssystem des USZ. Dies gilt insbesondere für Angestellte, die auch von der Universität Zürich als Professorinnen und Professoren angestellt sind.
3 Die Spitaldirektion kann weitere Funktionen bezeichnen, die lediglich zur Erfassung ihrer Abwesenheiten verpflichtet sind.
Versicherungen § 14.12 1 Das USZ20 kann für das Personal eine die gesetzlichen
Lohnfortzahlungspflichten ersetzende Krankentaggeldversicherung abschliessen.
2 Die Leistungen müssen für das Personal mindestens gleichwertig
zur Regelung gemäss kantonalem Personalrecht und für das USZ20 wirtschaftlich sein.
Personalreglement des Universitätsspitals Zürich (PR-USZ) 813.152
3 Die Prämien können dem Personal höchstens hälftig auferlegt werden.
Verhalten am
Arbeitsplatz
§ 15. 1 Die Angestellten tragen zu einer partnerschaftlichen, auf
ethischen Grundsätzen beruhenden und leistungsorientierten Arbeitskultur bei. Sie sind zur interdisziplinären Zusammenarbeit und zur
fächer- und berufsgruppenübergreifenden Teamarbeit verpflichtet. Sie
richten sich an den Zielen und Interessen des USZ20 aus.
2 Alle Formen sexueller oder anderer Belästigungen, Mobbing sowie
Diskriminierung wegen Geschlecht, Religion, Ethnie, Nationalität, sexueller Orientierung, Behinderungen, Alter, Beruf und Stellung oder anderer rechtlich geschützter persönlicher Eigenschaften sind untersagt.12
3 Die Spitaldirektion erlässt Führungsgrundsätze, die vom Spitalrat
zu genehmigen sind.
D. Nebenbeschäftigungen, öffentliche Ämter, Interessenbindungen
und Interessenkonflikte20
Begriffe§ 16.20 1 Als Nebenbeschäftigung gilt jede Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Tätigkeit neben der Anstellung am
USZ20, insbesondere Beratungstätigkeiten, Lehrverpflichtungen oder
die Wahrnehmung von Organfunktionen bei Dritten.
2 Als öffentliches Amt gilt die Mitgliedschaft in einem Parlament
oder einer Exekutive, die Tätigkeit an einem Gericht oder in einer
Kommission der Eidgenossenschaft, eines Kantons, einer Gemeinde
oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts.
3 Als freiwillige Nebentätigkeiten gelten Nebenbeschäftigungen und
öffentliche Ämter ohne Amtszwang.
4 Eine Interessenbindung liegt vor, wenn persönliche, familiäre, finanzielle oder sonstige private Interessen einer oder eines Angestellten
des USZ in Widerspruch zu den Interessen des USZ oder seiner Patientinnen und Patienten treten können und dadurch die beruflichen Handlungen oder Entscheidungen der oder des Angestellten beeinflusst oder
ihre oder seine Unabhängigkeit beeinträchtigt werden können.
5 Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn solche privaten Interessen
tatsächlich in Widerspruch zu den Interessen des USZ oder seiner
Patientinnen und Patienten treten und die beruflichen Handlungen oder
Entscheidungen der oder des Angestellten beeinflusst oder ihre oder
seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.
6 Die Spitaldirektion regelt die Einzelheiten in einer Weisung.
813.152 Personalreglement des Universitätsspitals Zürich (PR-USZ)
Grundsätze § 17.20 1 Die Mitarbeitenden
a. handeln stets im besten Interesse des USZ und seiner Patientinnen
und Patienten,
b. gehen transparent und offen mit Nebenbeschäftigungen, Interessenbindungen und Interessenkonflikten um und melden sie frühzeitig.
2 Das USZ
a. anerkennt die Bedeutung und den Nutzen von Nebenbeschäftigungen für das USZ, insbesondere die Mitwirkung in medizinischen
Boards und Expertengremien,
b. geht transparent, fair und lösungsorientiert mit Nebenbeschäftigungen, Interessenbindungen und Interessenkonflikten um.
Nebenbeschäftigungen
und öffentliche
Ämter
§ 18.20 1 Die Ausübung einer freiwilligen Nebentätigkeit ist nur
zulässig, wenn dadurch die Interessen des USZ, seiner Patientinnen oder
Patienten oder seiner Angestellten nicht beeinträchtigt werden.
2 Eine freiwillige Nebentätigkeit ist insbesondere in folgenden Fällen unzulässig:
a. Wegen der freiwilligen Nebentätigkeit kann die oder der Angestellte die Aufgaben am USZ nicht mehr einwandfrei erfüllen.
b. Wegen der freiwilligen Nebentätigkeit wird die Qualität der Patientenversorgung am USZ beeinträchtigt.
c. Die freiwillige Nebentätigkeit ist mit der Stellung und Funktion der
oder des Angestellten am USZ nicht vereinbar.
d. Die freiwillige Nebentätigkeit führt zu einer Beeinträchtigung der
wirtschaftlichen Interessen des USZ, insbesondere weil
1. die oder der Angestellte das USZ mit der Nebentätigkeit konkurrenziert oder
2. die Nebentätigkeit dazu führt, dass das USZ seine Leistungen
weniger wirtschaftlich erbringen kann.
b. Nutzung von
Arbeitszeit
§ 19.20 1 Für die Ausübung öffentlicher Ämter mit oder ohne Amtszwang darf bei einer Vollzeitbeschäftigung Arbeitszeit im Umfang eines
halben Tages pro Woche eingesetzt werden. Bei einem Teilzeitpensum
ist der Anspruch auf Nutzung von Arbeitszeit entsprechend tiefer.
2 Für Nebenbeschäftigungen darf keine Arbeitszeit eingesetzt werden.
a. Zulässigkeit
Personalreglement des Universitätsspitals Zürich (PR-USZ) 813.152
3 Die Bewilligungsinstanz (§ 20 a Abs. 1) kann die Nutzung von
Arbeitszeit für Nebenbeschäftigungen oder die weitergehende Nutzung von Arbeitszeit für öffentliche Ämter erlauben, soweit die Ausübung der Nebentätigkeit im Interesse des USZ liegt. Der zulässige
Umfang und der Umfang der Erstattung eines allfälligen Erwerbs
werden als Auflage zur Bewilligung verfügt.
c. Meldepflicht§ 20.20 1 Bevor eine Angestellte oder ein Angestellter eine Nebenbeschäftigung oder ein öffentliches Amt mit oder ohne Amtszwang
übernimmt, meldet sie oder er dies dem USZ.
2 Sie oder er macht dabei die von der Spitaldirektion bezeichneten
Angaben. Diese dienen der Information der Vorgesetzten und der Beurteilung der Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung oder des öffentlichen
Amtes ohne Amtszwang.
3 Die Spitaldirektion kann Ausnahmen von der Meldepflicht vorsehen.
d. Bewilligung§ 20 a.19 1 Meldepflichtige freiwillige Nebentätigkeiten unterstehen
einer Bewilligungspflicht. Die Spitaldirektion legt fest, wer über die
Bewilligung entscheidet und wie lange die jeweilige Bewilligung im
Einzelfall gilt. Die Spitaldirektion regelt die Einzelheiten in einer Weisung.
2 Die freiwillige Nebentätigkeit darf erst nach Vorliegen der Bewilligung übernommen werden.
3 Bei der Beurteilung von freiwilligen Nebentätigkeiten von Angestellten, die auch von der Universität Zürich als Professorinnen oder
Professoren angestellt sind, können die Entscheidungen der Universität über diese Tätigkeiten beigezogen und bei der Universität weitere
Auskünfte eingeholt werden.
4 Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für
ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
e. Auflagen§ 20 b.19 1 Die Bewilligung zur Ausübung einer freiwilligen Nebentätigkeit wird mit Auflagen verbunden, wenn dies zur Wahrung der
Interessen des USZ, seiner Angestellten oder seiner Patientinnen und
Patienten erforderlich ist.
813.152 Personalreglement des Universitätsspitals Zürich (PR-USZ)
2 Es kommen insbesondere folgende Auflagen in Betracht:
a. einschränkende Auflagen
1. zeitliche oder thematische Einschränkung der Nebentätigkeit,
insbesondere Konkurrenzverbot,
2. Ausstandspflicht,
3. Konventionalstrafen,
4. andere Auflagen zum Schutz der Interessen des USZ, seiner
Patientinnen und Patienten oder der anderen Angestellten.
b. kompensatorische Auflagen
1. teilweise oder vollständige Kompensation der Arbeitszeit, wenn
die Bewilligungsinstanz die Nutzung (Nebenbeschäftigung) oder
die weitergehende Nutzung (öffentliches Amt) von Arbeitszeit
bewilligt hat,
2. teilweise oder vollständige Entschädigung des USZ, wenn bei
der Ausübung der freiwilligen Nebentätigkeit Personal oder
Infrastruktur des USZ beansprucht wird,
3. teilweise oder vollständige Erstattung der erzielten Einkünfte
aus der Nebenbeschäftigung oder dem öffentlichen Amt, soweit
für die Ausübung Arbeitszeit aufgewendet wird,
4. angemessene Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg aus der
Nebenbeschäftigung, wenn dafür Arbeitszeit oder Infrastruktur des USZ aufgewendet werden.
3 Bei den kompensatorischen Auflagen ist insbesondere zu berücksichtigen, inwiefern die Nebenbeschäftigung oder das öffentliche Amt
auch im Interesse des USZ liegt.
Interessenbindungen
§ 21.20 1 Mindestens folgende Mitarbeitende geben dem USZ ihre
Interessenbindungen bekannt:
a. Mitglieder der Spitaldirektion,
b. Führungspersonen, die einem Mitglied der Spitaldirektion direkt
unterstellt sind,
c. Klinik- und Institutsdirektorinnen und -direktoren,
d. Chefärztinnen und Chefärzte,
e. Leitende Ärztinnen und Leitende Ärzte,
f. Leitende Oberärztinnen und Leitende Oberärzte,
g. Oberärztinnen und Oberärzte,
h. Mitarbeitende des Einkaufs, wenn sie direkten Einfluss auf den
Bezug von Leistungen und Gütern für das USZ haben oder wenn
sie die entsprechenden Verträge abschliessen.
a. offenlegungspflichtige
Personen
Personalreglement des Universitätsspitals Zürich (PR-USZ) 813.152
2 Weitere offenlegungspflichtige Kadermitarbeitende können benannt werden.
b. offenlegungspflichtige Tätigkeiten, Mitgliedschaften und
Beteiligungen
§ 21 a.20 1 Die offenlegungspflichtigen Mitarbeitenden geben dem
USZ Tätigkeiten für Dritte, Mitgliedschaften und Beteiligungen an
Unternehmen bekannt, die bei ihnen zu einem Konflikt mit den Interessen des USZ führen können (§ 15 a Abs. 1 USZG).
2 Sie legen insbesondere Tätigkeiten für und Beteiligungen an Unternehmen offen, die
a. Leistungen für das USZ erbringen oder erbringen könnten oder
solche vom USZ beziehen oder beziehen könnten,
b. in Konkurrenz zum USZ stehen oder
c. dem USZ Patientinnen und Patienten zuweisen oder zuweisen
könnten oder solche vom USZ übernehmen oder übernehmen
könnten.
c. Transparenzregister
§ 21 b.19 1 Die Interessenbindungen der Kadermitarbeitenden gemäss § 21 Abs. 1 werden im Internet in einem öffentlich zugänglichen
Register (Transparenzregister) veröffentlicht.
2 Die Eintragungen werden ein Jahr nach Ende der Interessenbindung gelöscht.
Interessenkonflikte
§ 21 c.19 1 Die Mitarbeitenden vermeiden Situationen, bei denen sie
in Konflikt mit den Interessen des USZ geraten.
2 Lässt sich ein Interessenkonflikt nicht vermeiden, informieren sie
umgehend ihre Vorgesetzte oder ihren Vorgesetzten.
3 Die oder der Vorgesetzte trifft Massnahmen, um den Interessenkonflikt zu beseitigen oder zu entschärfen.
Ausführungsbestimmungen
§ 22. 1 Die Spitaldirektion regelt die Anwendung dieser Bestimmungen in einer Weisung. Sie konkretisierte dabei insbesondere das
Verfahren und die Auflagen.20
2 Sie achtet auf eine weitgehende Harmonisierung mit den Vorschriften der Universität Zürich. Sie kann mit den zuständigen Organen der Universität ein gemeinsames Reglement erlassen.
E. Erfindungen und urheberrechtlich geschützte Werke
Grundsatz§ 23. Das USZ20 unterstützt die Entwicklung und Verwertung von
Erfindungen und setzt sich für den Schutz des geistigen Eigentums
ein.
813.152 Personalreglement des Universitätsspitals Zürich (PR-USZ)
Erfindungen § 24.12 1 Erfindungen, die Angestellte des USZ20 bei Ausübung
ihrer dienstlichen Tätigkeit machen oder an denen sie mitwirken, stehen
im Eigentum des USZ20, soweit keine anderslautenden Vereinbarungen
getroffen wurden.
2 Die Spitaldirektion kann den Angestellten die Auswertung oder
das Verwendungsrecht überlassen. Angestellte, denen die Auswertung
einer Erfindung von erheblicher wirtschaftlicher oder technischer
Bedeutung nicht überlassen wird, haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Das Obligationenrecht gilt sinngemäss.
3 Für Erfindungen im Bereich der universitären Forschung und Lehre
gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Forschung und Lehre
der Universität im Gesundheitsbereich vom 16. April 20036.
Urheberrechtlich geschützte
Werke
§ 25. 1 Die Verwertungsrechte an einem urheberrechtlich geschützten Werk, das in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit geschaffen wurde,
stehen dem USZ20 zu, soweit keine anderslautenden Vereinbarungen
getroffen wurden.
2 Die Spitaldirektion kann den Angestellten die Verwertung überlassen. Angestellte, denen die Verwertung eines urheberrechtlich
geschützten Werkes von erheblicher wirtschaftlicher oder technischer
Bedeutung nicht überlassen wird, haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Das Obligationenrecht gilt sinngemäss.
Weitere
Arbeitsergebnisse
§ 25 a.11 1 Vorbehältlich §§ 24 und 25 stehen sämtliche in Ausübung
der dienstlichen Tätigkeit geschaffenen Ergebnisse, insbesondere Protokolle, Skizzen, Laborbücher und Produkte, im Eigentum des USZ20.
2 Vorbehalten sind anderslautende vertragliche Vereinbarungen.
F. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Bestehende
Arbeitsverhältnisse
§ 26. Die Spitaldirektion passt Bewilligungen, Auflagen und andere, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements bestehende
Dauerrechtsverhältnisse an die Vorgaben dieses Reglements an.
Inkrafttreten § 27. Dieses Personalreglement tritt am ersten Tag des zweiten
Monats nach seiner Genehmigung durch den Regierungsrat2 in Kraft3.
Personalreglement des Universitätsspitals Zürich (PR-USZ) 813.152
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. September 2024
(OS 79, 465)
1. Die klinische Arbeitszeit der Assistenzärztinnen und -ärzte wird
etappenweise auf den Wert von § 13 Satz 2 reduziert. Sie beträgt:
a. bis 31. Dezember 2024: 46 Stunden pro Woche,
b. von 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025: 45 Stunden pro Woche,
c. von 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026: 44 Stunden pro Woche,
d. von 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2027: 43 Stunden pro Woche,
e. ab 1. Januar 2028: 42 Stunden pro Woche.
2. Die Assistenzärztinnen und -ärzte unterstützen das Universitätsspital bei der Feststellung und Umsetzung von Massnahmen, um
die Reduktion der Arbeitszeit mit einer entsprechenden Effizienzsteigerung zu kompensieren.
3. Bei Übertreffen der jährlichen Effizienzziele kann die Spitaldirektion auch eine raschere Reduktion der klinischen Arbeitszeit beschliessen.
1 OS 64, 23; Begründung siehe ABl 2009, 52.
2 Vom Regierungsrat genehmigt am 3. Dezember 2008.
3 Inkrafttreten: 1. Februar 2009.
4 LS 177.10.
5 LS 177.111.
6 LS 415.16.
7 LS 415.21.
8 LS 813.15.
9 Fassung gemäss B des Spitalrates vom 10. Februar 2010 (OS 65, 143; ABl 2010,
321). In Kraft seit 1. April 2010.
10 Obsolet.
11 Eingefügt durch B vom 9. März 2022 (OS 77, 438; ABl 2022-04-08). In Kraft
seit 1. August 2022 (ABl 2022-08-19).
12 Fassung gemäss B vom 9. März 2022 (OS 77, 438; ABl 2022-04-08). In Kraft
seit 1. August 2022 (ABl 2022-08-19).
13 Aufgehoben durch B vom 9. März 2022 (OS 77, 438; ABl 2022-04-08). In Kraft
seit 1. August 2022 (ABl 2022-08-19).
14 Inkrafttreten: 1. Oktober 2023 (OS 78, 377; ABl 2023-09-15).
813.152 Personalreglement des Universitätsspitals Zürich (PR-USZ)
15 Aufgehoben durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. März 2023 (AN.
2022.00006).
16 Eingefügt durch B vom 18. September 2024 (OS 79, 465; ABl 2024-11-01). In
Kraft seit 1. Januar 2025.
17 Fassung gemäss B vom 18. September 2024 (OS 79, 465; ABl 2024-11-01). In
Kraft seit 1. Januar 2025.
18 Aufgehoben durch B vom 18. September 2024 (OS 79, 465; ABl 2024-11-01). In
Kraft seit 1. Januar 2025.
19 Eingefügt durch B vom 10. September 2025 (OS 81, 56; ABl 2025-12-19). In
Kraft seit 1. März 2026.
20 Fassung gemäss B vom 10. September 2025 (OS 81, 56; ABl 2025-12-19). In
Kraft seit 1. März 2026.
