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title: "Gerichtsorganisationsgesetz"
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# Gerichtsorganisationsgesetz

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für die Gerichte, die Richterinnen und Richter sowie die weiteren
Mitarbeitenden der Gerichte und der Justizverwaltung.
1.2. Allgemeine Vorschriften

## § 2 {#par_2}

Amtsgeheimnis
1 Richterinnen und Richter sowie alle weiteren Mitarbeitenden der Gerichte und der
Justizverwaltung sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis zu wahren.

## § 3 {#par_3}

Sitzungen des Gerichts
a) Besetzung
1 Richterinnen und Richter entscheiden als Einzelrichterin und Einzelrichter, wo dies
gesetzlich festgelegt ist.
2 Die Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht sind mit drei Richterinnen oder Richtern besetzt.
3 Die Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen ist mit drei Richterinnen oder Richtern besetzt.
4 Die Bezirksgerichte sind besetzt mit
a) drei Richterinnen oder Richtern als Jugendgericht und Familiengericht (Kindes-
und Erwachsenenschutz),
b) fünf Richterinnen oder Richtern in allen anderen Fällen des Kollegialgerichts.
5 Das Spezialverwaltungsgericht ist mit drei Richterinnen oder Richtern beziehungsweise in besonderen Fällen mit fünf Richterinnen oder Richtern besetzt.
6 Das Obergericht ist besetzt mit
a) drei Richterinnen oder Richtern als Zivilgericht, Strafgericht und Versicherungsgericht,
b) fünf Richterinnen oder Richtern beziehungsweise in Fällen, in denen der Streitwert die für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht vorgeschriebene Höhe nicht erreicht, mit drei Richterinnen oder Richtern
als Handelsgericht,
c) drei Richterinnen oder Richtern beziehungsweise in besonderen Fällen mit fünf
Richterinnen oder Richtern als Verwaltungsgericht.
7 Das Justizgericht ist mit drei Richterinnen oder Richtern besetzt.

## § 4 {#par_4}

b) Vollzählige Besetzung und Ausnahme
1 Der Spruchkörper muss, um verhandeln, beraten und entscheiden zu können, vollzählig besetzt sein.
2 Mit Zustimmung der Parteien kann ausnahmsweise auch ein nicht vollzählig besetzter Spruchkörper verhandeln.
3 Vorbehalten bleiben Bestimmungen des Prozessrechts.

## § 5 {#par_5}

c) Änderung der Zusammensetzung
1 Ändert während der Dauer des Verfahrens die Zusammensetzung des Gerichts, sind
die Parteien darüber in Kenntnis zu setzen.

## § 6 {#par_6}

d) Beratung und Abstimmung
1 Richterinnen und Richter sind verpflichtet, bei allen Abstimmungen ihre Stimme
abzugeben.
2 Die Mehrheit der Stimmen entscheidet.

## § 7 {#par_7}

e) Zirkularentscheide
1 Die Gerichte können auf dem Zirkularweg entscheiden.
2 Zirkularentscheide bedürfen der Einstimmigkeit. Jede Richterin und jeder Richter
kann die mündliche Beratung verlangen.
3 Vorbehalten bleiben Bestimmungen des Prozessrechts.

## § 8 {#par_8}

Öffentlichkeit der Verhandlungen
1 Die Verhandlungen vor den Gerichten, einschliesslich der Urteilseröffnung, sind öffentlich.
2 Die Beratungen sind geheim.
3 Bild- und Tonaufnahmen von Gerichtsverhandlungen sowie im Gerichtsgebäude
sind ohne Bewilligung des Gerichts untersagt. Widerhandlungen können mit Ordnungsbusse bis Fr. 500.– bestraft werden. *
4 Vorbehalten bleiben Bestimmungen des Bundesrechts.

## § 9 {#par_9}

Medien
1 Berichterstattungen über Gerichtsverfahren durch die Medien müssen sachlich sein
und dürfen niemanden unnötig blossstellen.
2 Die Medien sind verpflichtet, eine vom zuständigen Gericht angeordnete und formulierte Berichtigung ihrer Berichterstattung zu veröffentlichen.
3 Gerichtsberichterstattende, die gegen die für die Berichterstattung aufgestellten Regeln verstossen, können durch Entscheid der Justizleitung von den öffentlichen Verhandlungen der Gerichte des Kantons ausgeschlossen werden.

## § 10 {#par_10}

Information der Öffentlichkeit
1 Die Gerichte publizieren ihre wegleitenden Entscheide.
2 Die Publikation erfolgt grundsätzlich in anonymisierter Form.
3 Die Justizleitung regelt die Grundsätze der Information der Öffentlichkeit über laufende Verfahren sowie der Publikation von Entscheiden in einem Reglement.
1.3. Amt der Richterin und des Richters

## § 11 {#par_11}

Richterinnen und Richter
a) Arten
1 Die Rechtsprechung wird durch haupt- und nebenamtliche Richterinnen und Richter
sowie durch Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes
ausgeübt.
2 Hauptamtliche Richterinnen und Richter sind die
a) Oberrichterinnen und Oberrichter,
b) Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten des Spezialverwaltungsgerichts,
c) * Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten,
d) * Präsidentinnen und Präsidenten der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht.
Sie sind in Voll- oder Teilpensen tätig.
3 Nebenamtliche Richterinnen und Richter sind die
a) Richterinnen und Richter des Justizgerichts,
b) Fachrichterinnen und Fachrichter,
c) Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter,
d) Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter,
e) * Präsidentin oder der Präsident und Mitglieder der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen, Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht sowie Friedensrichterinnen und Friedensrichter.
4 Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes können in
Voll- oder Teilpensen oder als nebenamtliche Richterinnen und Richter tätig sein.

## § 12 {#par_12}

b) Pensen und Anzahl
1 Der Grosse Rat legt das Gesamtpensum an hauptamtlichen Richterinnen und Richtern für das Obergericht, das Spezialverwaltungsgericht und die Gesamtheit der Bezirksgerichte fest.
2 Die zuständige Kommission des Grossen Rats legt auf Antrag der Justizleitung für
das Obergericht und das Spezialverwaltungsgericht die einzelnen Pensen der hauptamtlichen Richterinnen und Richter sowie die Zahl der nebenamtlichen Richterinnen
und Richter fest.
3 Die Justizleitung verteilt das Gesamtpensum auf die einzelnen Bezirksgerichte und
bestimmt die Pensen der einzelnen Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten.
4 Die Justizleitung legt die Zahl der übrigen Richterinnen und Richter in einem Reglement fest.

## § 13 {#par_13}

Wählbarkeitsvoraussetzungen
1 Als Richterin oder Richter ist wählbar, wer stimmberechtigt ist.
2 Der Wahl zur hauptamtlichen Richterin oder zum hauptamtlichen Richter muss eine
mindestens fünfjährige juristische Tätigkeit vorausgehen.
3 Über ein Anwaltspatent müssen verfügen:
a) hauptamtliche Richterinnen und Richter,
b) Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter am Obergericht.
4 Richterinnen und Richter des Justizgerichts müssen über einen juristischen Hochschulabschluss (lic. iur. oder Master) verfügen.
5 Fachrichterinnen und Fachrichter müssen über besondere Kenntnisse, die in den jeweiligen Abteilungen und Kammern von Bedeutung sind, verfügen.
6 Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes müssen
über besondere Kenntnisse in Psychologie, Sozialarbeit oder einem anderen, für den
Kindes- und Erwachsenenschutz relevanten Bereich verfügen.
7 Fachrichterinnen und Fachrichter des Arbeitsgerichts müssen je zur Hälfte Arbeitgebende und Arbeitnehmende sein. Höhere Angestellte (Direktorinnen oder Direktoren, Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter, Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer, Prokuristinnen oder Prokuristen usw.) gelten als Arbeitgebende. Die wichtigsten
Berufsgruppen sollen als Arbeitgebende und Arbeitnehmende im Gericht vertreten
sein. Es ist eine ausgeglichene Vertretung beider Geschlechter anzustreben.
8 Fachrichterinnen und Fachrichter des Handelsgerichts setzen sich aus Vertretungen
der wichtigsten Handels-, Industrie- und Gewerbezweige zusammen.
9 Hauptamtliche Richterinnen und Richter sowie vom Grossen Rat oder vom Regierungsrat zu wählende Richterinnen und Richter dürfen nicht strafrechtlich verurteilt
worden sein wegen einer Handlung, die nicht mit dem Richterberuf vereinbar ist, es
sein denn, diese Verurteilung erscheint nicht mehr im Privatauszug aus dem Strafregister. *
§ 13a * Zuständige Behörde und Rechtsschutz
1 Die Überprüfung der Wählbarkeitsvoraussetzungen für Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten erfolgt durch die Justizleitung nach Vorliegen der
Anmeldung.
2 Sind die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt, erlässt die Justizleitung einen
anfechtbaren Entscheid.
3 Beschwerden gegen das Ergebnis der Überprüfung der Wählbarkeitsvoraussetzungen sind innert 3 Tagen seit Zustellung des Entscheids respektive seit Publikation der
Kandidatur beim Justizgericht einzureichen, das unverzüglich über die Beschwerden
entscheidet. Die Stimmrechtsbeschwerde gemäss § 65 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom 10. März 1992 1) ist nur wegen Verletzungen des Stimmrechts gemäss den §§ 3, 4, 7 und 17 GPR zulässig.
4 Der Beschwerde kommt nur aufschiebende Wirkung zu, wenn diese von der Beschwerdeinstanz auf Antrag oder von Amtes wegen angeordnet wird.

## § 14 {#par_14}

Wahlbehörden
1 Die Stimmberechtigten wählen die
a) Friedensrichterinnen und Friedensrichter,
b) Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten sowie Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter.
2 Der Grosse Rat wählt
a) die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Richterinnen und Richter des
Justizgerichts,
b) die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Obergerichts,
c) die weiteren stimmberechtigten Mitglieder der Justizleitung,
1) SAR 131.100
d) die Oberrichterinnen und Oberrichter sowie die nebenamtlichen Richterinnen
und Richter des Obergerichts,
e) die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Richterinnen und Richter des
Verwaltungsgerichts,
f) die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Richterinnen und Richter des
Handelsgerichts,
g) die Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten sowie die nebenamtlichen Richterinnen und Richter des Spezialverwaltungsgerichts.
3 Der Regierungsrat wählt
a) die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder der Schlichtungsstelle
für Gleichstellungsfragen,
b) die Präsidentinnen und Präsidenten und die Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht,
c) die Fachrichterinnen und Fachrichter der Arbeitsgerichte und des Kindes- und
Erwachsenenschutzes.
4 Die hauptamtlichen Mitglieder des Bezirksgerichts bestimmen aus dem Kreis der
Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter sowie der Fachrichterinnen und Fachrichter
des Kindes- und Erwachsenenschutzes, die in Voll- oder Teilpensen tätig sind, die
Fachrichterinnen und Fachrichter des Jugendgerichts.
5 Das Vorschlagsrecht für die Kandidierenden haben die
a) korporativen 2) Vertretungen von Handel, Industrie und Gewerbe für die Fachrichterinnen und Fachrichter des Handelsgerichts,
b) kantonalen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände für die Fachrichterinnen
und Fachrichter der Arbeitsgerichte sowie die Mitglieder der Schlichtungsstelle
für Gleichstellungsfragen,
c) kantonalen Mieter- und Vermieterverbände für die paritätisch zu wählenden
Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht.
6 Der Grosse Rat und der Regierungsrat können von den durch sie zu wählenden Richterinnen und Richtern vorgängig zur Wahl Auskünfte insbesondere über hängige
Strafverfahren im In- und Ausland, über in- und ausländische Strafurteile, über im In-
und Ausland hängige Administrativmassnahmen im Strassenverkehr, über Führerausweisentzüge und über Betreibungen verlangen. *

## § 15 {#par_15}

Inpflichtnahme
1 Der Grosse Rat nimmt die von ihm gewählten Richterinnen und Richter in Pflicht.
2 Die Aufsichtskommission nimmt die übrigen gewählten Richterinnen und Richter in
Pflicht.
2) Formlos berichtigt gemäss § 12 des Gesetzes über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsgesetz, PuG) vom 3. Mai 2011 (SAR 150.600)

## § 16 {#par_16}

Wohnsitz
1 Richterinnen und Richter müssen ab Amtsantritt für die ganze Dauer der Amtsausübung im Kanton Wohnsitz haben. Davon ausgenommen sind die Richterinnen und
Richter des Justizgerichts. *
2 Ausnahmen vom Wohnsitzerfordernis für nebenamtliche Richterinnen und Richter
an kantonalen Gerichten und für nebenamtliche Fachrichterinnen und Fachrichter des
Kindes- und Erwachsenenschutzes bewilligt
a) der Grosse Rat beziehungsweise der Regierungsrat anlässlich der Wahl,
b) die Justizleitung während der Amtsdauer.

## § 17 {#par_17}

Amtsdauer
1 Die Amtsdauer der Richterinnen und Richter beträgt vier Jahre.

## § 18 {#par_18}

Altersgrenze
1 Hauptamtliche Richterinnen und Richter sowie Fachrichterinnen und Fachrichter
des Kindes- und Erwachsenenschutzes, die in Voll- oder Teilpensen tätig sind, scheiden am Ende des Monats, in dem sie das 65. Altersjahr vollendet haben, aus dem Amt
aus.
2 Nebenamtliche Richterinnen und Richter können ihr Amt bis zur Vollendung des
70. Altersjahrs ausüben.
3 Für Richterinnen und Richter des Justizgerichts gilt keine Altersgrenze.

## § 19 {#par_19}

Vorzeitige Pensionierung und Entschädigung bei Nichtwiederwahl
1 Die vorzeitige Pensionierung und die Entschädigung bei Nichtwiederwahl von
hauptamtlichen Richterinnen und Richtern regelt der Grosse Rat durch Dekret.

## § 20 {#par_20}

Unabhängigkeit
1 Richterinnen und Richter sind unabhängig und nur Gesetz und Recht unterworfen.

## § 21 {#par_21}

Ausübung des Richteramts
a) Leitsatz
1 Richterinnen und Richter üben ihr Amt mit Zurückhaltung und Menschlichkeit aus.
2 Sie stehen unter Wahrung ihrer Unparteilichkeit einer unbeholfenen Partei bei.

## § 22 {#par_22}

b) Prozessleitung
1 Richterinnen und Richter leiten die Prozesse straff und umsichtig.

## § 23 {#par_23}

c) Beratungsgeheimnis
1 Richterinnen und Richter wahren das Beratungsgeheimnis.
2 Die Gerichte sind befugt, abweichende Meinungen von Richterinnen und Richtern
in die Urteilserwägungen aufzunehmen.

## § 24 {#par_24}

d) Nebenbeschäftigung
1 Richterinnen und Richter unterlassen ausseramtliche Tätigkeiten, welche die richterliche Unabhängigkeit gefährden oder den Dienstpflichten zuwiderlaufen.
2 Hauptamtliche Richterinnen und Richter sowie Fachrichterinnen und Fachrichter
des Kindes- und Erwachsenenschutzes, die in Voll- oder Teilpensen tätig sind, üben
keine entgeltlichen Nebenbeschäftigungen aus, die zusammen mit ihrem richterlichen
Pensum mehr als ein Vollpensum ergeben. Ausnahmen unterliegen der Bewilligungspflicht durch die Justizleitung. Die Tätigkeit als Anwältin oder Anwalt ist den hauptamtlichen Richterinnen und Richtern sowie den Fachrichterinnen und Fachrichtern
des Kindes- und Erwachsenenschutzes, die in Voll- oder Teilpensen tätig sind, im
Kanton Aargau untersagt. *
3 Nebenamtliche Richterinnen und Richter dürfen vor der Abteilung des Gerichts, der
sie angehören, respektive vor dem Bezirksgericht oder der Schlichtungsbehörde für
Miete und Pacht, dem beziehungsweise der sie angehören, nicht als Parteivertretung
auftreten. *
4 Oberrichterinnen und Oberrichter im Teilpensum können auf Antrag der Justizleitung mit Zustimmung der zuständigen Kommission des Grossen Rats als Ersatzrichterinnen beziehungsweise Ersatzrichter am Obergericht eingesetzt werden. Die zuständige Kommission des Grossen Rats legt den Umfang des Einsatzes fest.
§ 24a * e) Offenlegung der Interessenbindungen
1 Bei Amtsantritt informieren die Richterinnen und Richter die Justizleitung über
a) ihre berufliche Tätigkeit und ihre Arbeitgebenden,
b) ihre Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts.
2 Änderungen werden zu Beginn jedes Amtsjahres durch die Justizleitung erhoben.
3 Das Register über die Interessenbindungen ist öffentlich.
§ 24b * f) Ausstand
1 Nebenamtliche Richterinnen und Richter treten in Verfahren in den Ausstand, in
denen Anwältinnen oder Anwälte aus ihrer Kanzleigemeinschaft als Parteivertretung
auftreten.

## § 25 {#par_25}

Aufsicht
1 Richterinnen und Richter unterstehen nur insoweit einer Aufsicht, als ihre Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.
2 Bestehen Anzeichen für die Verletzung von Dienstpflichten, ist gegen die betroffene
Richterin oder den betroffenen Richter ein Disziplinarverfahren zu eröffnen.
3 Disziplinarmassnahmen sind der Verweis, die Ordnungsbusse bis Fr. 5'000.–, die
befristete Einstellung im Amt oder die Amtsenthebung. Die Einstellung im Amt kann
mit Lohnkürzung oder Lohnentzug verbunden werden. Bei einem Entscheid nach
Amtsende kann der Entzug der Lohnfortzahlung und eine Rückzahlung derselben verfügt werden.
4 Die Amtsenthebung ist zulässig, wenn die Richterin oder der Richter
a) vorsätzlich oder grobfahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat,
b) * die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat,
c) * wegen einer Handlung, die mit dem Richterberuf nicht vereinbar ist, strafrechtlich verurteilt worden ist, es sei denn, diese Verurteilung erscheint nicht mehr
im Privatauszug aus dem Strafregister,
d) * das Wohnsitzerfordernis gemäss § 16 Abs. 1 nicht mehr erfüllt.
5 Richterinnen und Richter haben die Justizleitung umgehend über strafrechtliche
Verurteilungen zu informieren, die während der Amtsdauer erfolgen und zu einem
Eintrag im Privatauszug aus dem Strafregister führen. *
6 Die vom Volk gewählten nebenamtlichen Richterinnen und Richter haben der Justizleitung nach erfolgter Wahl umgehend einen Privatauszug aus dem Strafregister
einzureichen. *
7 Die Justizleitung kann während der Amtsdauer von den Richterinnen und Richtern
Auskünfte über hängige Strafverfahren im In- und Ausland, über in- und ausländische
Strafurteile, über im In- und Ausland hängige Administrativmassnahmen im Strassenverkehr, über Führerausweisentzüge und über Betreibungen verlangen. *

## § 26 {#par_26}

Strafverfahren gegen Richterinnen und Richter
1 Die strafrechtliche Verfolgung von Richterinnen und Richtern wegen Verbrechen
oder Vergehen im Amt bedarf der Ermächtigung durch den Grossen Rat.

## § 27 {#par_27}

Verweisung auf das Personalrecht
1 Für die Dienstverhältnisse der Richterinnen und Richter gelten die Bestimmungen
der Personalgesetzgebung sinngemäss, wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2. Besonderer Teil
2.1. Justizverwaltung

## § 28 {#par_28}

Träger
1 Die Justizverwaltung ist Sache der Gerichte.
2 Sie wird wahrgenommen durch
a) die Justizleitung,
b) die Geschäftsleitung des Obergerichts sowie die geschäftsführenden Präsidentinnen und Präsidenten des Spezialverwaltungsgerichts, des Zwangsmassnahmengerichts und der Bezirksgerichte,
c) das Justizgericht.

## § 29 {#par_29}

Justizleitung
a) Aufgaben
1 Die Justizleitung ist das oberste Führungsorgan der Gerichte und der Justizverwaltung. Sie beaufsichtigt die Gerichte sowie die Richterinnen und Richter aller Stufen
mit Ausnahme des Justizgerichts.
2 Sie sorgt im Rahmen der Gesetzgebung über die wirkungsorientierte Steuerung von
Aufgaben und Finanzen für die Planung, Budgetierung und Berichterstattung, ergreift
alle notwendigen Massnahmen zur Gewährleistung eines ordnungsgemässen Betriebsablaufs sowie zur Erreichung der Zielvorgaben und erlässt die dafür notwendigen Reglemente gemäss § 97 Abs. 5 der Kantonsverfassung.
3 Sie wählt die Aufsichtskommission für die Aufsicht über die Richterinnen und Richter.
4 Die stimmberechtigten Mitglieder der Justizleitung stellen die Generalsekretärin beziehungsweise den Generalsekretär Justiz an.
5 Die Justizleitung sorgt für eine angemessene und fachgerechte Weiterbildung der
Mitglieder der Gerichte.

## § 30 {#par_30}

b) Zusammensetzung
1 Die Justizleitung besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Obergerichts, einer weiteren Oberrichterin
oder einem weiteren Oberrichter, zwei Bezirksgerichtspräsidentinnen oder Bezirksgerichtspräsidenten sowie aus Ersatzmitgliedern in gleicher Zahl und Verteilung.
2 Die Ersatzmitglieder vertreten die Mitglieder desjenigen Gerichts, dem sie angehören.
3 Den Vorsitz führt die Obergerichtspräsidentin oder der Obergerichtspräsident. Als
Stellvertretung amtet die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Obergerichts.

## § 31 {#par_31}

c) Vorschlagsrecht
1 Den hauptamtlichen Mitgliedern des Obergerichts sowie den Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten steht für ihre Vertretung in der Justizleitung
das Vorschlagsrecht zu.

## § 32 {#par_32}

d) Besetzung und Delegation
1 Die Justizleitung muss vollzählig besetzt sein, um beschliessen zu können. Bei Stimmengleichheit hat die vorsitzende Person den Stichentscheid. In dringenden Fällen
sind Präsidialentscheide zulässig.
2 Sie ist befugt, Aufgaben an einzelne ihrer Mitglieder oder die Generalsekretärin beziehungsweise den Generalsekretär Justiz zum Entscheid zu delegieren.

## § 33 {#par_33}

e) Generalsekretariat Gerichte *
1 Das Generalsekretariat Gerichte ist die Stabsstelle der Justizleitung. Es steht unter
der Leitung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs Gerichte. *
2 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär Gerichte ist Mitglied der Justizleitung mit beratender Stimme und Antragsrecht. Sie oder er bereitet die Geschäfte der
Justizleitung vor und setzt deren Beschlüsse um. *
3 Sie oder er unterstützt die Aufsichtskommission, die Geschäftsleitung des Obergerichts, die geschäftsführenden Präsidentinnen und Präsidenten des Spezialverwaltungsgerichts, des Zwangsmassnahmengerichts sowie der Bezirksgerichte und die
Anwaltskommission.
4 Das Generalsekretariat Gerichte entscheidet über Kostenerlassgesuche betreffend
rechtskräftig auferlegten Gerichtskosten. Dessen Entscheide sind mit Beschwerde

## § 34 beim Verwaltungsgericht anfechtbar. * {#par_34}

Aufsichtskommission
1 Die Aufsichtskommission besteht aus drei Oberrichterinnen oder Oberrichtern sowie drei Ersatzmitgliedern.
2 Sie nimmt die Aufsicht über die Richterinnen und Richter des Obergerichts, des Spezialverwaltungsgerichts, des Zwangsmassnahmengerichts, der Schlichtungsstelle für
Gleichstellungsfragen sowie der Richterinnen und Richter an den Bezirksgerichten
und die obere Aufsicht über die Friedensrichterinnen und Friedensrichter sowie die
Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht wahr.
3 Sie kann einen Verweis oder eine Ordnungsbusse als Disziplinarmassnahme aussprechen oder der Justizleitung zuhanden des Justizgerichts weitergehende Disziplinarmassnahmen beantragen. *

## § 35 {#par_35}

Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten
1 In der Geschäftsordnung der Bezirksgerichte ist eine Bezirksgerichtspräsidentin
oder ein Bezirksgerichtspräsident zu bestimmen, welche beziehungsweise welcher die
Aufsicht über die Friedensrichterinnen und Friedensrichter sowie die Mitglieder der
Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht wahrnimmt.
2 Die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident kann der Aufsichtskommission Antrag auf Disziplinarmassnahmen stellen.

## § 36 {#par_36}

Geschäftsleitungen der Gerichte
a) Zusammensetzung und Wahl
1 Die Geschäftsleitung des Obergerichts besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Obergerichts sowie je
einer Abteilungsvertretung, die durch alle hauptamtlichen Oberrichterinnen und Oberrichter gewählt wird.
2 Die hauptamtlichen Richterinnen und Richter des Spezialverwaltungsgerichts, des
Zwangsmassnahmengerichts sowie der Bezirksgerichte wählen nach Genehmigung
der Kandidatur durch die Justizleitung aus ihrer Mitte je eine geschäftsführende Präsidentin oder einen geschäftsführenden Präsidenten sowie deren beziehungsweise
dessen Stellvertretung.
3 Bei Unterlassung einer Wahl wird die geschäftsführende Präsidentin oder der geschäftsführende Präsident durch die Justizleitung bestimmt.

## § 37 {#par_37}

b) Aufgaben
1 Die Geschäftsleitung des Obergerichts und die geschäftsführenden Präsidentinnen
und Präsidenten des Spezialverwaltungsgerichts, des Zwangsmassnahmengerichts
und der Bezirksgerichte sind verantwortlich für den einwandfreien Betrieb jenes Gerichts, dem sie vorstehen. Sie koordinieren ihre Tätigkeit mit der Justizleitung. *
2 Sie sorgen insbesondere für
a) den Einsatz der Betriebsmittel im Rahmen des vorgegebenen Budgets,
b) die Anstellung des Personals,
c) das Fristenmanagement und die Fristenkontrolle,
d) die Fallverteilung,
e) die Pflichterfüllung der Richterinnen und Richter, der Gerichtsschreiberinnen
und Gerichtsschreiber und der Kanzlei,
f) den Vollzug von Entscheiden der Justizleitung.
3 Die Geschäftsleitung des Obergerichts und die hauptamtlichen Richterinnen und
Richter des jeweiligen Gerichts erlassen eine Geschäftsordnung, die namentlich die
interne Organisation, die Zuweisung der Richterinnen und Richter und die sachliche
Zuständigkeit innerhalb des Gerichts festlegt. Die Geschäftsordnungen sind der Justizleitung zur Genehmigung vorzulegen.

## § 38 {#par_38}

Justizgericht
a) Sachliche Zuständigkeit und Verfahren
1 Das Justizgericht entscheidet
a) als einzige kantonale Instanz über die befristete Einstellung im Amt oder die
Amtsenthebung von Richterinnen und Richtern,
b) über Beschwerden gegen Disziplinarentscheide der Aufsichtskommission,
c) Disziplinarfälle, die ihm von der Justizleitung oder der zuständigen Kommission des Grossen Rats unterbreitet werden,
d) Disziplinarfälle von Mitgliedern der Anwaltskommission,
e) * über Beschwerden gegen Entscheide des Obergerichts betreffend Ausstandsbegehren, soweit der Weiterzug an das Bundesgericht einen Entscheid einer kantonalen Rechtsmittelinstanz voraussetzt,
f) über Beschwerden gegen Entscheide der Justizleitung, soweit diese gemäss
Art. 29a der Bundesverfassung anfechtbar sind,
g) * über Beschwerden gegen Entscheide betreffend Abgangsentschädigung gemäss
§ 19.
2 Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung der Justizleitung kann jederzeit beim Justizgericht Beschwerde geführt werden.
3 Das Justizgericht entscheidet letztinstanzlich und mit voller Kognition. Im Übrigen
gelten die Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege sinngemäss.

## § 39 {#par_39}

b) Zusammensetzung
1 Das Justizgericht besteht aus drei Richterinnen oder Richtern sowie drei Ersatzmitgliedern.
2.2. Gerichte
2.2.1. Gemeinsame Bestimmungen

## § 40 {#par_40}

Kantonale Gerichtsstruktur
1 Jeder Kreis hat mindestens zwei Friedensrichterinnen oder Friedensrichter.
2 Jeder Bezirk verfügt über
a) eine Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht,
b) mindestens eine Bezirksgerichtspräsidentin oder einen Bezirksgerichtspräsidenten,
c) ein Bezirksgericht.
3 Kantonal tätige Gerichtsbehörden sind
a) die Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen,
b) das Zwangsmassnahmengericht,
c) das Spezialverwaltungsgericht,
d) das Obergericht,
e) das Justizgericht.

## § 41 {#par_41}

Standort
1 Friedensrichterinnen und Friedensrichter wählen ihren Standort innerhalb ihres
Kreises.
2 Der Standort der Gerichtsbehörden des Bezirks befindet sich am jeweiligen Bezirkshauptort.
3 Der Standort des Obergerichts, des Spezialverwaltungsgerichts und der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen befindet sich in Aarau.
4 Der Standort des Zwangsmassnahmengerichts befindet sich am jeweiligen Standort
des Bezirksgerichts, dessen Bezirksgerichtspräsidentin oder Bezirksgerichtspräsident
die Geschäftsführung inne hat.

## § 42 {#par_42}

Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
a) Anstellung und Stellvertretung
1 Die Bezirksgerichte, das Zwangsmassnahmengericht, das Spezialverwaltungsgericht und das Obergericht verfügen über Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber.
2 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber müssen über einen juristischen Hochschulabschluss (lic. iur. oder Master) verfügen.
3 Die Geschäftsleitung kann Rechtspraktikantinnen oder Rechtspraktikanten sowie für
die Protokollführung Kanzleiangestellte als Vertretung der Gerichtsschreiberinnen
oder Gerichtsschreiber zuziehen.

## § 43 {#par_43}

b) Aufgaben
1 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber erarbeiten Referate, führen in den
Verhandlungen das Protokoll, haben bei der Entscheidfindung beratende Stimme und
verfassen und redigieren Entscheide.
2.2.2. Besondere Bestimmungen
2.2.2.1. Friedensrichterinnen und Friedensrichter

## § 44 {#par_44}

Einzelrichterin oder Einzelrichter
1 Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter amtet als Einzelrichterin oder Einzelrichter.
2 Die mit der Aufsicht betrauten Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten bestimmen für jeden Kreis in ihrem Bezirk je eine geschäftsführende Friedensrichterin oder einen geschäftsführenden Friedensrichter sowie eine Stellvertretung.

## § 45 {#par_45}

Stellvertretung
1 Friedensrichterinnen und Friedensrichter desselben Kreises vertreten sich gegenseitig. Ist dies nicht möglich, bestimmt deren Aufsichtsperson eine Friedensrichterin
oder einen Friedensrichter aus einem anderen Kreis des Bezirks.
2 Ist eine Stellvertretung durch eine Friedensrichterin oder einen Friedensrichter aus
einem anderen Kreis des Bezirks nicht möglich, bestimmt die Justizleitung eine Friedensrichterin oder einen Friedensrichter aus einem anderen Bezirk. *

## § 46 {#par_46}

Verhandlungsraum
1 Die Gemeinden des Kreises haben für die Verhandlungen unentgeltlich einen geeigneten Raum zur Verfügung zu stellen.
2.2.2.2. Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht

## § 47 {#par_47}

Zusammensetzung
1 Die Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht setzen sich zusammen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie sechs bis zehn weiteren Mitgliedern. Sie sind als
eigenständige Behörden administrativ den Bezirksgerichten angegliedert.

## § 48 {#par_48}

Stellvertretung
1 Präsidentinnen und Präsidenten vertreten sich gegenseitig im ganzen Kanton.
2 Die Justizleitung kann einer Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht bei ausserordentlicher Geschäftslast oder bei Ausstand mehrerer ihrer Mitglieder zusätzliche
Schlichterinnen und Schlichter aus Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht anderer
Bezirke zuweisen. *
2.2.2.3. Bezirksgerichtspräsidentinnen und

## § 49 Bezirksgerichtspräsidenten {#par_49}

Stellvertretungen
1 Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten desselben Gerichts
vertreten sich gegenseitig. Bei Gerichten mit nur einer Bezirksgerichtspräsidentin
oder einem Bezirksgerichtspräsidenten erfolgt die Vertretung durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten, die beziehungsweise der in der Geschäftsordnung zu
bezeichnen ist.
2 Die Vertretung von Bezirksgerichtspräsidentinnen oder Bezirksgerichtspräsidenten
durch in der Geschäftsordnung des Bezirksgerichts bestimmte Bezirksrichterinnen
und Bezirksrichter ist zulässig.
3 Ist die Stellvertretung gemäss Absatz 1 und 2 nicht möglich, erfolgt die kurzfristige
Stellvertretung nach Genehmigung der Justizleitung durch Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten anderer Bezirke, die langfristige Stellvertretung durch befristete Wahl von ausserordentlichen Bezirksgerichtspräsidentinnen
oder Bezirksgerichtspräsidenten durch den Grossen Rat.
2.2.2.4. Bezirksgerichte

## § 50 {#par_50}

Gliederung
1 Das Bezirksgericht ist in die Abteilungen Zivilgericht, Strafgericht, Arbeitsgericht,
Jugendgericht und Familiengericht gegliedert.
2 Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Abteilungen werden in der Geschäftsordnung bestimmt.

## § 51 {#par_51}

Stellvertretung
1 Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter desselben Gerichts vertreten sich gegenseitig.
2 Die Justizleitung kann einem Bezirksgericht bei ausserordentlicher Geschäftslast
oder bei Ausstand mehrerer oder sämtlicher seiner Richterinnen und Richter beziehungsweise seiner Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber zusätzliche Richterinnen und Richter beziehungsweise Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber

## § 52 anderer Bezirksgerichte zuweisen. * {#par_52}

Zivil- und Strafgericht
1 Zivilgericht und Strafgericht setzen sich zusammen aus Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten als Präsidentinnen und Präsidenten, allenfalls Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie den Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern.

## § 53 {#par_53}

Arbeitsgericht
1 Das Arbeitsgericht setzt sich zusammen aus einer Bezirksgerichtspräsidentin oder
einem Bezirksgerichtspräsidenten als Präsidentin oder Präsident sowie Fachrichterinnen und Fachrichtern.
2 Für die Bezirke Aarau, Lenzburg, Kulm und Zofingen, die Bezirke Baden, Bremgarten und Muri, die Bezirke Brugg, Laufenburg, Rheinfelden und Zurzach sind je
gemeinsam Fachrichterinnen und Fachrichter zu wählen, die in diesen Bezirken an
den Arbeitsgerichten eingesetzt werden können.
3 Für die Verhandlung sind je zwei Fachrichterinnen und Fachrichter als Arbeitgebende und Arbeitnehmende einzusetzen. In Streitsachen aus dem Gleichstellungsgesetz müssen beide Geschlechter mit mindestens zwei Personen vertreten sein.
4 Die berufliche Zugehörigkeit der Fachrichterinnen und Fachrichter und eine angemessene Reihenfolge sind zu berücksichtigen. In Streitsachen aus dem Gleichstellungsgesetz hat die Geschlechtervertretung Vorrang vor der beruflichen Zugehörigkeit.

## § 54 {#par_54}

Jugendgericht
1 Das Jugendgericht setzt sich zusammen aus einer Bezirksgerichtspräsidentin oder
einem Bezirksgerichtspräsidenten als Präsidentin oder Präsident sowie den Fachrichterinnen und Fachrichtern.

## § 55 {#par_55}

Familiengericht
a) Zusammensetzung
1 Das Familiengericht setzt sich für das ordentliche Verfahren zusammen aus einer
Bezirksgerichtspräsidentin oder einem Bezirksgerichtspräsidenten als Präsidentin
oder Präsident sowie Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern. In Fällen, in denen
Kinderbelange im Vordergrund stehen, kann die Präsidentin oder der Präsident anstelle von Bezirksrichterinnen oder Bezirksrichtern höchstens zwei Fachrichterinnen
oder Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes, die in Voll- oder Teilpensen
tätig sind, einsetzen.
2 Das Familiengericht als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde setzt sich zusammen aus einer Bezirksgerichtspräsidentin oder einem Bezirksgerichtspräsidenten als
Präsidentin oder Präsident, Fachrichterinnen und Fachrichtern des Kindes- und Erwachsenenschutzes, die in Voll- oder Teilpensen tätig sind, sowie nebenamtlichen
Fachrichterinnen und Fachrichtern des Kindes- und Erwachsenenschutzes.

## § 56 {#par_56}

b) Stellvertretung
1 Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten vertreten sich für Piketteinsätze im ganzen Kanton gegenseitig.
2 Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes, die in
Voll- oder Teilpensen tätig sind, vertreten sich im ganzen Kanton gegenseitig. Im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts können sie stellvertretend als Präsidentinnen und Präsidenten des Familiengerichts eingesetzt werden.
3 Nebenamtliche Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes können in den Familiengerichten aller Bezirksgerichte im Kanton eingesetzt
werden.
2.2.2.5 Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen

## § 57 {#par_57}

Zuständigkeit
1 Die Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen ist zuständig für Streitigkeiten gemäss dem Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) vom 24. März 1995 3) aus
a) privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen, wenn im Kanton ein Gerichtsstand gegeben ist,
b) öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen der Gemeinden sowie öffentlichrechtlicher Körperschaften und Anstalten, wenn diese nicht dem Gesetz über
die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG) vom 16. Mai 2000 4)
oder dem Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) vom 17. Dezember 2002 5) unterstellt sind.
2 Sie ist als eigenständige Behörde administrativ dem Spezialverwaltungsgericht angegliedert.

## § 58 {#par_58}

Zusammensetzung
1 Die Schlichtungsstelle setzt sich zusammen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und vier bis sechs weiteren Mitgliedern.

## § 59 {#par_59}

Stellvertretung
1 Bei Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten amtet an deren oder dessen
Stelle ein Mitglied der Schlichtungsstelle.
2.2.2.6. Zwangsmassnahmengericht

## § 60 {#par_60}

Zusammensetzung
1 Das Zwangsmassnahmengericht setzt sich aus Bezirksgerichtspräsidentinnen und
Bezirksgerichtspräsidenten zusammen. Sie entscheiden als Einzelrichterin und Einzelrichter im ganzen Kanton.
3) SR 151.1
4) SAR 165.100
5) SAR 411.200

## § 61 {#par_61}

Stellvertretung
1 Richterinnen und Richter des Zwangsmassnahmengerichts vertreten sich gegenseitig.
2.2.2.7. Spezialverwaltungsgericht

## § 62 {#par_62}

Gliederung
1 Das Spezialverwaltungsgericht ist in die Abteilungen Steuern sowie Kausalabgaben
und Enteignungen gegliedert.

## § 63 {#par_63}

Zusammensetzung
1 Das Spezialverwaltungsgericht setzt sich zusammen aus den Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten sowie den nebenamtlichen Richterinnen und Richtern.

## § 64 {#par_64}

Stellvertretung
1 Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten vertreten sich gegenseitig.
2 Ist die Stellvertretung gemäss Absatz 1 nicht möglich, erfolgt die Vertretung durch
geeignete, vorab in der Geschäftsordnung des Spezialverwaltungsgerichts bestimmte
nebenamtliche Richterinnen und Richter.
2.2.2.8. Obergericht

## § 65 {#par_65}

Gliederung
1 Das Obergericht ist in die Abteilungen Zivilgericht, Handelsgericht, Strafgericht,
Versicherungsgericht und Verwaltungsgericht gegliedert.
1bis Die Aufgaben der Schiedsgerichte gemäss dem Sozialversicherungsrecht des Bundes werden dem Versicherungsgericht übertragen. Der Regierungsrat regelt Organisation und Verfahren durch Verordnung. *
2 Die Abteilungen gliedern sich in die in der Geschäftsordnung bezeichneten Kammern und Kommissionen.

## § 66 {#par_66}

Zivilgericht, Strafgericht und Versicherungsgericht
1 Zivilgericht, Strafgericht und Versicherungsgericht setzen sich zusammen aus je einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten, den Oberrichterinnen und Oberrichtern sowie den Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern.

## § 67 {#par_67}

Verwaltungsgericht
1 Das Verwaltungsgericht setzt sich zusammen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten, den Oberrichterinnen
und Oberrichtern, den Fachrichterinnen und Fachrichtern sowie den Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern.

## § 68 {#par_68}

Handelsgericht
1 Das Handelsgericht setzt sich zusammen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten, den Fachrichterinnen und
Fachrichtern sowie den Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern.

## § 69 {#par_69}

Präsidien und Wahl
1 Die hauptamtlichen Oberrichterinnen und Oberrichter einer Abteilung wählen aus
ihrer Mitte die Abteilungspräsidentin oder den Abteilungspräsidenten und die Kammerpräsidentinnen oder Kammerpräsidenten.
3. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 70 {#par_70}

Hängige Verfahren
1 Hängige Verfahren werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes dem nach neuem Recht
zuständigen Gericht übertragen.

## § 71 {#par_71}

Wählbarkeits- und Anstellungsvoraussetzungen
1 Hauptamtliche Richterinnen und Richter, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählt sind, aber die Voraussetzungen der Wählbarkeit gemäss § 13 nicht erfüllen,
bleiben im Amt und sind für dieses Amt wieder wählbar.
2 Nebenamtliche Richterinnen und Richter, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählt sind, aber die Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäss § 13 nicht erfüllen, bleiben
bis zum Ende der laufenden Amtsperiode im Amt.
3 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes angestellt sind, müssen die Anstellungsbedingungen gemäss § 42 Abs. 2 nicht
erfüllen.

## § 72 {#par_72}

Umsetzung der Gerichtsorganisation
1 Die organisatorischen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für
a) die Friedensrichterämter ab 1. April 2013,
b) die Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen ab 1. April 2013,
c) die Bezirksgerichte mit Ausnahme der Familiengerichte ab 1. April 2013,
d) das Obergericht mit Ausnahme des Verwaltungsgerichts ab 1. Oktober 2013.

## § 73 {#par_73}

Publikation und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise
nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Aarau, 6. Dezember 2011 Präsident des Grossen Rats
VOEGTLI
Protokollführer
i.V. OMMERLI
Datum der Veröffentlichung: 3. Februar 2012
Ablauf der Referendumsfrist: 3. Mai 2012
Inkrafttreten: 1. Januar 2013 (§ 19: 1. September 2012)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
06.12.2011 01.01.2013 Erlass Erstfassung 2012/5-02
15.12.2015 01.07.2016 § 65 Abs. 1bis eingefügt 2016/3-14
17.09.2019 01.04.2020 § 8 Abs. 3 geändert 2010/1-06
17.09.2019 01.04.2020 § 11 Abs. 2, lit. c) geändert 2010/1-06
17.09.2019 01.04.2020 § 11 Abs. 2, lit. d) eingefügt 2010/1-06
17.09.2019 01.04.2020 § 11 Abs. 3, lit. e) geändert 2010/1-06
17.09.2019 01.04.2020 § 13 Abs. 9 eingefügt 2010/1-06
17.09.2019 01.04.2020 § 13a eingefügt 2010/1-06
17.09.2019 01.04.2020 § 14 Abs. 6 eingefügt 2010/1-06
17.09.2019 01.04.2020 § 16 Abs. 1 geändert 2010/1-06
17.09.2019 01.04.2020 § 24 Abs. 2 geändert 2010/1-06
17.09.2019 01.04.2020 § 24 Abs. 3 geändert 2010/1-06
17.09.2019 01.04.2020 § 24a eingefügt 2010/1-06
17.09.2019 01.04.2020 § 24b eingefügt 2010/1-06
17.09.2019 01.04.2020 § 25 Abs. 4, lit. b) geändert 2010/1-06
17.09.2019 01.04.2020 § 25 Abs. 4, lit. c) eingefügt 2010/1-06
17.09.2019 01.04.2020 § 25 Abs. 4, lit. d) eingefügt 2010/1-06
17.09.2019 01.04.2020 § 25 Abs. 5 eingefügt 2010/1-06
17.09.2019 01.04.2020 § 25 Abs. 6 eingefügt 2010/1-06
17.09.2019 01.04.2020 § 25 Abs. 7 eingefügt 2010/1-06
17.09.2019 01.04.2020 § 33 Titel geändert 2010/1-06
17.09.2019 01.04.2020 § 33 Abs. 1 geändert 2010/1-06
17.09.2019 01.04.2020 § 33 Abs. 2 geändert 2010/1-06
17.09.2019 01.04.2020 § 33 Abs. 4 eingefügt 2010/1-06
17.09.2019 01.04.2020 § 34 Abs. 3 geändert 2010/1-06
17.09.2019 01.04.2020 § 37 Abs. 1 geändert 2010/1-06
17.09.2019 01.04.2020 § 38 Abs. 1, lit. e) geändert 2010/1-06
17.09.2019 01.04.2020 § 38 Abs. 1, lit. g) geändert 2010/1-06
17.09.2019 01.04.2020 § 45 Abs. 2 eingefügt 2010/1-06
17.09.2019 01.04.2020 § 48 Abs. 2 eingefügt 2010/1-06
17.09.2019 01.04.2020 § 51 Abs. 2 geändert 2010/1-06
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 06.12.2011 01.01.2013 Erstfassung 2012/5-02
§ 8 Abs. 3 17.09.2019 01.04.2020 geändert 2010/1-06
§ 11 Abs. 2, lit. c) 17.09.2019 01.04.2020 geändert 2010/1-06
§ 11 Abs. 2, lit. d) 17.09.2019 01.04.2020 eingefügt 2010/1-06
§ 11 Abs. 3, lit. e) 17.09.2019 01.04.2020 geändert 2010/1-06
§ 13 Abs. 9 17.09.2019 01.04.2020 eingefügt 2010/1-06
§ 13a 17.09.2019 01.04.2020 eingefügt 2010/1-06
§ 14 Abs. 6 17.09.2019 01.04.2020 eingefügt 2010/1-06
§ 16 Abs. 1 17.09.2019 01.04.2020 geändert 2010/1-06
§ 24 Abs. 2 17.09.2019 01.04.2020 geändert 2010/1-06
§ 24 Abs. 3 17.09.2019 01.04.2020 geändert 2010/1-06
§ 24a 17.09.2019 01.04.2020 eingefügt 2010/1-06
§ 24b 17.09.2019 01.04.2020 eingefügt 2010/1-06
§ 25 Abs. 4, lit. b) 17.09.2019 01.04.2020 geändert 2010/1-06
§ 25 Abs. 4, lit. c) 17.09.2019 01.04.2020 eingefügt 2010/1-06
§ 25 Abs. 4, lit. d) 17.09.2019 01.04.2020 eingefügt 2010/1-06
§ 25 Abs. 5 17.09.2019 01.04.2020 eingefügt 2010/1-06
§ 25 Abs. 6 17.09.2019 01.04.2020 eingefügt 2010/1-06
§ 25 Abs. 7 17.09.2019 01.04.2020 eingefügt 2010/1-06
§ 33 17.09.2019 01.04.2020 Titel geändert 2010/1-06
§ 33 Abs. 1 17.09.2019 01.04.2020 geändert 2010/1-06
§ 33 Abs. 2 17.09.2019 01.04.2020 geändert 2010/1-06
§ 33 Abs. 4 17.09.2019 01.04.2020 eingefügt 2010/1-06
§ 34 Abs. 3 17.09.2019 01.04.2020 geändert 2010/1-06
§ 37 Abs. 1 17.09.2019 01.04.2020 geändert 2010/1-06
§ 38 Abs. 1, lit. e) 17.09.2019 01.04.2020 geändert 2010/1-06
§ 38 Abs. 1, lit. g) 17.09.2019 01.04.2020 geändert 2010/1-06
§ 45 Abs. 2 17.09.2019 01.04.2020 eingefügt 2010/1-06
§ 48 Abs. 2 17.09.2019 01.04.2020 eingefügt 2010/1-06
§ 51 Abs. 2 17.09.2019 01.04.2020 geändert 2010/1-06
§ 65 Abs. 1bis 15.12.2015 01.07.2016 eingefügt 2016/3-14
