---
title: "Reglement über die Bewirtschaftung des kantonalen Fonds für Voruntersuchungen von voraussichtlich belasteten Standorten"
id: d4a90e15-bd6b-4fbe-bea8-e656c034a0ba
authority: vs
place: "Valais"
applies_also_from: [ch]
kind: regulation
in_force: true
number: "814.105"
publisher_url: https://lex.vs.ch/data/814.105/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/d4a90e15-bd6b-4fbe-bea8-e656c034a0ba
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/19351/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 17e6675cfae2c402e3f609ec9a6da8bf9ec8ca8d79281b096d82382f219a095a
provisions: 5
---

# Reglement über die Bewirtschaftung des kantonalen Fonds für Voruntersuchungen von voraussichtlich belasteten Standorten

## Art. 1 {#art_1}

Zweck und Ziel
1 Dieses Reglement legt die Verwaltungsmodalitäten des kantonalen Fonds
für die Finanzierung der Voruntersuchungskosten von Standorten fest, die
sich als nicht belastet erweisen, sowie die Entsorgungskosten von rechtswidrig gelagerten Abfällen, deren Finanzierung durch den Staat vorgeschossen wird.
2 Der Fonds wird mit den eidgenössischen und kantonalen Abgeltungen für
die Untersuchungskosten von nicht belasteten Standorten sowie mit jenen
die pauschal vom Bund für die im kantonalen Kataster aufgeführten
Standorte entrichtet werden, gespeist.

## Art. 2 {#art_2}

Begünstigte
1 Die eidgenössischen Abgeltungen, die den kantonalen hinzugefügt werden, sind dem Verursacher, der die Untersuchungskosten für einen Standort
getragen hat, zurückzuzahlen, die sich im Sinne von Artikel 34b Absatz 3
GAUSG nachträglich als nicht belastet erwiesen haben. Bei einem Rechtsstreit verfügt das Departement für Verkehr, Bau und Umwelt in Anwendung
des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
814.105

## Art. 3 {#art_3}

Zuständigkeit für die Verwaltung und Bewilligung der Ausgaben
1 Die spezialisierte kantonale Dienstelle für Umweltschutz ist zuständig für
die Verwaltung des Fonds. Die ordentlichen Zuständigkeiten im Bereich von
finanziellen Verpflichtungen bleiben vorbehalten.

## Art. 4 {#art_4}

Verwaltungsgrundsätze
1 Sofern die einbezahlten Beträge nicht unverzüglich an ihre Begünstigten
zurückbezahlt werden können, sind sie Gegenstand einer Bewirtschaftung,
die den bestmöglichen Ertrag abwirft.

## Art. 5 {#art_5}

Schlussbestimmungen
1 Das vorliegende Reglement tritt nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in
Kraft.
814.105
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
13.12.2006 05.01.2007 Erlass Erstfassung BO/Abl. 1/2007
814.105
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 13.12.2006 05.01.2007 Erstfassung BO/Abl. 1/2007
