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title: "Entscheid betreffend den Schutz des Moores von Champex in Orsières"
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provisions: 12
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# Entscheid betreffend den Schutz des Moores von Champex in Orsières

## Art. 1 {#art_1}

Schutzgebiet
1 Das Moor von Champex und seine Pufferzone, gelegen auf Gebiet der
Gemeinde Orsières wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Massgebend ist der
Grenzverlauf auf dem Ausschnitt der Landeskarte 1:2'500, welcher dem Original dieses Entscheides als Bestandteil beigelegt ist.
2 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln
dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Art. 17 RPG als
Schutzzone auszuscheiden.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Der Schutz dieses Gebietes bezweckt:
a) die Erhaltung des Hoch- und Flachmoores von Champex;
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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b) den Schutz der typischen Flora und Fauna des Biotops;
c) die Verhinderung schädlicher Einwirkungen, im besonderen die Verunreinigung durch schädliche Substanzen, Drainagen, Austrocknung, Zufuhr von Mineralsalzen, Beweidung und Überdüngung;
d) die langfristige Erhaltung des natürlichen Charakters des Biotops;
e) die Regeneration geschädigter Moorflächen;
f) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur-
und Landschaftsschutzes.

## Art. 3 {#art_3}

Pflege und Unterhalt
1 Das Departement ergreift die für die ungeschmälerte Erhaltung und Revitalisierung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem
Zwecke nach vorgängiger Information der Gemeinde Vereinbarungen treffen
und Aufträge erteilen.

## Art. 4 {#art_4}

Verbote
1 Innerhalb der Moorzone des Schutzgebietes sind alle Neubauten, sämtliche Arbeiten und Nutzungen, welche das Schutzgebiet belasten und dem
Schutzzweck widersprechen, untersagt, insbesondere:
a) das Ausbringen von Hof und Kunstdünger;
b) das Verändern der hydrologischen Bedingungen durch Drainagen,
Wasserentnahme oder Zufuhr von schädlichen Substanzen;
c) die Schädigung der Pflanzen und Tierwelt;
d) die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen;
e) das Betreten der Moorfläche ausserhalb markierter Wege;
f) die Veränderung des Landschaftsbildes durch Anlegen von Kulturen,
Terrassierungen, Materialablage oder andere mit dem Schutzziel unvereinbare Arbeiten;
g) der Zugang zu den Ufern und der Wasserfläche;
h) das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).
2 In der Pufferzone des Schutzgebietes sind verboten:
a) das Ausbringen von Hof und Kunstdünger;
b) die Veränderung des Aspektes des Gebietes durch Änderung der auf
die Schutzziele abgestimmten land und forstwirtschaftlichen Nutzung;
c) das Andocken und Festbinden von Schiffen;
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d) jegliche Neubauten mit Ausnahme von bewilligten Änderungen durch
den Kanton nach Artikel 24 Absatz 2 RPG.

## Art. 5 {#art_5}

Abweichungen
1 Zur Erhaltung und Pflege des Biotops sowie für wissenschaftliche und didaktische Zwecke kann das zuständige Departement Ausnahmebewilligungen erteilen.
2 Eigentümern von bewilligten Andockungsplätzen wird das Festbinden von
Booten gewährleistet.

## Art. 6 {#art_6}

Forstwirtschaftliche Nutzung
1 Die forstwirtschaftliche Nutzung ist auf die Schutzziele abzustimmen.

## Art. 7 {#art_7}

Landwirtschaftliche Nutzung
1 Die traditionelle, extensive landwirtschaftliche Nutzung innerhalb der Pufferzone wird gewährleistet.

## Art. 8 {#art_8}

Touristische Nutzung
1 Eine Langlaufloipe mit einer präparierten Breite von ca. 3 Metern kann
betrieben und unterhalten werden. Die Loipe folgt dem Trasse, welches auf
dem Auszug der Landeskarte 1:2'500, der dem Original dieses Entscheides
beigelegt ist, ersichtlich ist. Um Schäden der Moorflächen zu vermeiden,
sind folgende Regeln für die Langlaufloipe zu befolgen:
a) keine Pistenpräparierung bevor nicht mindestens 40 Zentimeter Neuschnee gefallen sind;
b) keine maschinelle Pistenpräparierung, falls die komprimierte Schneedecke weniger als 20 Zentimeter misst;
c) keine Benutzung der Piste, falls die Schneehöhe weniger als 10 Zentimeter beträgt.
2 Die Benutzung und Änderung des Skiliftes "Revers" werden gewährleistet.

## Art. 9 {#art_9}

Wasserkraftnutzung
1 Der Unterhalt der Suone, deren Wasser am "Durnand" gefasst wird, ist
gewährleistet. Jegliches Überschwemmen der Suone, welches für das Moor
schädlich ist, muss vermieden werden.
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## Art. 10 {#art_10}

Aufsicht
1 Das Naturschutz- und Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind
verpflichtet, jede Zuwiderhandlung gegen die Verbote von Artikel 4 der
Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.

## Art. 11 {#art_11}

Strafen
1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das zuständige
Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
2 Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederherstellung.

## Art. 12 {#art_12}

Inkrafttreten
1 Dieser Entscheid tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
25.06.1997 11.07.1997 Erlass Erstfassung BO/Abl. 28/1997
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Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 25.06.1997 11.07.1997 Erstfassung BO/Abl. 28/1997
