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title: "Reglement zum Gesetz über den Feuerschutz"
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provisions: 5
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# Reglement zum Gesetz über den Feuerschutz

## Artikel 1 {#art_1}

Feuerungsanlagen
1 Zu den Feuerungsanlagen, die kontrolliert und gereinigt werden müssen,
gehören namentlich Feuerungsaggregate, Kamine und Rauchabzüge, solange sie gebraucht werden.

## Artikel 2 {#art_2}

Kontroll- und Reinigungsfristen
1 Es sind zu kontrollieren und, soweit notwendig, zu reinigen oder reinigen
zu lassen:
a) mindestens einmal jährlich die Feuerungsanlagen, die mit festen oder
flüssigen Brennstoffen betrieben werden
b) mindestens alle zwei Jahre die Feuerungsanlagen, die mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden
c) mindestens alle fünf Jahre die Feuerungsanlagen für flüssige und
feste Brennstoffe, die in abgelegenen Gebieten liegen (namentlich im
Berg- und Alpgebiet) und die nicht ganzjährig, aber mindestens während zwei Monaten im Jahr benutzt werden. Andere derartige Anlagen unterliegen nicht der Bestimmung über die Kontroll- und Reinigungsfristen
2 Die zuständige Feuerschutzkommission kann bei Feuerungsanlagen, die
besonders stark beansprucht werden, häufigere Kontrollen und Reinigungen
anordnen. Verfügt sie mehr als eine Reinigung im Jahr, muss mindestens eine Reinigung während der Heizperiode vorgenommen werden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
30.3115 Kanton Uri
3 Bei gewerblichen und industriellen Feuerungsanlagen gelten die Kontroll-
und Reinigungsfristen sinngemäss.
4 Streitigkeiten über die Kontroll- und Reinigungsfristen entscheidet die zuständige Feuerschutzkommission. Beschwerdeinstanz ist die Militärdirektion.
Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
2 Richttarif für Kaminfegerarbeiten

## Artikel 3 {#art_3}

1 Der im Anhang enthaltene Richttarif wird als verbindlich erklärt.
3 Schlussbestimmungen

## Artikel 4 {#art_4}

Vollzug
1 Die Militärdirektion vollzieht dieses Reglement.
2 Sie erledigt als erste Instanz Streitigkeiten, die sich aus diesem Reglement
und dem Anhang dazu ergeben, sofern dieses Reglement, der Anhang dazu
oder die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmen.

## Artikel 5 {#art_5}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. März 1997 in Kraft.
A1 Anhang 1: Richttarif für Kaminfegerarbeiten
A1.1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel A1-1 Zweck
1 Dieser Richttarif bezweckt die Abgeltung der Leistungen des Kaminfegers
für seine Kontroll- und Reinigungsarbeiten.
Kanton Uri 30.3115
Artikel A1-2 Geltungsbereich
1 Dieser Richttarif ordnet die Entschädigung für die Kontrolle und die Reinigung der Feuerungsanlagen durch den Kaminfeger, einschliesslich der mit
dieser Aufgabe verbundenen Meldung von feuerpolizeilichen Mängeln.
Artikel A1-3 Reinigungsmethode
1 Der Kaminfeger hat jene Reinigungsmethode anzuwenden, welche unter
den gegebenen Umständen eine fachgemässe Reinigung gewährleistet.
A1.2 Entschädigung
Artikel A1-4 Bemessung der Entschädigung
1 Die Entschädigung für Kaminfegerarbeiten bemisst sich nach Vorgabezeiten und Grundtaxe oder nach effektivem Zeitaufwand und Grundtaxe. Der
Stundenansatz richtet sich nach den Kalkulationsgrundlagen der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) und des Schweizerischen Kaminfegermeisterverbandes (SKMV).
2 Bei der Rechnungsstellung nach Vorgabezeit ist es unerheblich, ob die
Arbeit durch den Meister, den Gesellen oder den Lehrling ausgeführt wird.
3 Hinzu kommen allfällige Sonderkosten gemäss Artikel A1-13.
Artikel A1-5 Tarif nach Vorgabezeit: Grundsatz
1 Mit der Vorgabezeit werden die objektbezogenen Reinigungskosten einschliesslich die Benützung von Geräten, Werkzeugen und Maschinen abgegolten. Die Vorgabezeiten entsprechen einem durchschnittlichen Zeitaufwand bei einem normalen Verschmutzungsgrad. Beratung, Inkasso sowie
allfällige Feuerpolizeimeldungen gemäss Artikel A1-2 sind darin eingeschlossen.
Artikel A1-6 Tarif nach Vorgabezeit: Ausnahme
1 Wird die Vorgabezeit aus Gründen, die in der Anlage liegen, um mehr als
20 Prozent, mindestens aber 10 Minuten über- oder unterschritten, so ist
nach effektivem Zeitaufwand und Grundtaxe abzurechnen (Artikel A1-7).
30.3115 Kanton Uri
Artikel A1-7 Tarif nach Aufwand
1 Mit dem Tarif nach effektivem Aufwand werden die Reinigungskosten nach
Zeitaufwand pro Person im Objekt für die Arbeiten an der Feuerungsanlage,
einschliesslich Beratung und Inkasso sowie allfällige Feuerpolizeimeldungen
gemäss Artikel A1-2 abgegolten. Der Tarif nach Aufwand darf nur für Arbeiten angewendet werden, für die keine feste Vorgabezeit vorgesehen ist (Artikel A1-5 und A1-6).
Artikel A1-8 Grundtaxe
1 Mit der Grundtaxe wird ein Teil jener Kosten abgegolten, welche dem einzelnen Reinigungsobjekt nicht direkt zugerechnet werden können (Arbeitsweg, Reinigungsanzeige, Arbeitsvorbereitung und Arbeitsanweisungen,
Feuerpolizeirapportwesen, Bereitstellen und Versorgen der Geräte, Fahrzeuge, Werkzeuge und Maschinen, Abrechnung, Arbeitspausen und persönliche Reinigung des Kaminfegers gemäss Gesamtarbeitsvertrag).
2 Die Grundtaxe darf nur 1mal pro selbständigen Haushalt verrechnet werden. Bei Mehrfamilienhäusern mit Einzelfeuerungen, die im gleichen Arbeitsgang gereinigt werden, beträgt die Grundtaxe 5 Minuten pro Wohnung, mindestens aber 15 Minuten pro Haus.
3 Bei Reinigungsobjekten in abgelegenen Gebieten oder abseits befahrbarer
Strassen darf die Grundtaxe um höchstens zehn Minuten erhöht werden.
Der Zuschlag zur Grundtaxe darf pro Siedlung nur einmal berechnet werden.
Er ist auf die gereinigten Objekte im Verhältnis aufzuteilen.
Artikel A1-9 Zusatzarbeiten: Grundsatz
1 Zusatzarbeiten dürfen nur mit dem Einverständnis von Eigentümer, Mieter
oder Vertretern ausgeführt werden. Zusatzarbeiten sind freiwillig.
Artikel A1-10 Zusatzarbeiten: Alkalische Heizkesselreinigung
1 Die alkalische Heizkesselreinigung, die aus Umweltschutz- und Energiespargründen empfohlen wird, erfolgt nur nach Absprache mit dem Anlagebenützer.
Artikel A1-11 Unmöglichkeit der Reinigung
1 Kann die ordentlich angekündigte Reinigung aus Verschulden des Eigentümers oder des Mieters nicht erfolgen, kann die Grundtaxe verrechnet werden.
Kanton Uri 30.3115
Artikel A1-12 Überzeit
1 Für vom Kunden angeforderte Arbeiten ausserhalb der ordentlichen
Arbeitszeit sind über die tarifmässig berechneten Taxen hinaus folgende
Zuschläge zu entrichten:
a) Überzeit (18:00–20:00 Uhr, 06:00–07:00 Uhr): +25 Prozent
b) Samstags- und Nachtarbeit (20:00–06:00 Uhr): +50 Prozent
c) Sonntagsarbeit: +100 Prozent
Artikel A1-13 Sonderkosten
1 Gesamtarbeitsvertraglich vereinbarte Sonderentschädigungen für spezielle
Arbeiten (wie Einsteigen in Kessel) dürfen zusätzlich verrechnet werden.
2 Das für die Reinigung benötigte Verbrauchsmaterial ist im Stundenansatz
eingeschlossen. Davon ausgenommen sind die objektbezogenen Kosten für
Gas, Schlämmaterial, Konservierungsmittel und dergleichen.
3 Fahrbewilligungsgebühren und besondere Transportkosten dürfen verrechnet werden.
Artikel A1-14 Rechnungsstellung
1 Der Kaminfeger ist verpflichtet, dem Kunden einen detaillierten Arbeitsrapport auszuhändigen. Dieser enthält den Zeitaufwand, den Rechnungsbetrag
und Grundsätze des Tarifs. Reklamationen gegen Rechnungsstellung und
Arbeitsausführung sind beim zuständigen Kaminfegermeister anzubringen.
A1.3 Schlussbestimmungen
Artikel A1-15 Vollzug
1 Die Militärdirektion kann für die Anwendung dieses Tarifes Weisungen erlassen.
Artikel A1-16 Beanstandungen
1 Beanstandungen über die Anwendung dieses Tarifes sind innert zwanzig
Tagen seit der Rechnungsstellung der zuständigen Feuerschutzkommission
unter Beilage der Rechnung einzureichen.
30.3115 Kanton Uri
2 Die zuständige Feuerschutzkommission hört den betroffenen Kaminfeger
an. Sie meldet den Vorfall der Militärdirektion, wenn sie annimmt, der Richttarif sei nicht richtig angewandt worden. Die Militärdirektion kann als Bewilligungsbehörde nach Artikel 21 des Feuerschutzgesetzes Massnahmen ergreifen.
3 Die Zuständigkeit des Zivilrichters bleibt vorbehalten.
Artikel A1-17 Inkrafttreten
1 Dieser Tarif tritt samt Anhang auf den 1. März 1997 in Kraft.
A2 Anhang 2: Tarifanhang Vorgabezeiten
Artikel A2-1 Zentralheizungen (inkl. Kamin und Verbindungswege bis zu
3 m Länge)
1 Leistung:
kW kcal/h (1 kW = 860 kcal/h) Vorgabezeit in Minuten
30 25'800 50
30.1–40 25'801–34'400 60
40.1–50 34'401–43'000 65
50.1–60 43'001–51'600 70
60.1–70 51'601–60'200 75
70.1–80 60'201–68'800 80
80.1–90 68'801–77'400 85
90.1–100 77'401–86'000 90
100.1–150 86'001–129'000 110
150.1–200 129'001–172'000 125
200.1–250 172'001–215'000 140
250.1–300 215'001–258'000 155
300.1–350 258'001–301'000 170
350.1–400 301'001–344'000 180
400.1–450 344'001–387'000 190
450.1–500 387'001–430'000 200
500.1–600 430'001–516'000 210
600.1–700 516'001–602'000 220
Kanton Uri 30.3115
kW kcal/h (1 kW = 860 kcal/h) Vorgabezeit in Minuten
700.1–800 602'001–688'000 230
800.1–900 688'001–774'000 240
900.1–1'000 774'001–860'000 250
über 1'000 nach Aufwand
2 Zuschlag für Verbrennungshilfen und Einbauten:
a) bis 5 in der Heizungsvorgabezeit inbegriffen
b) ab 6 1/10 Heizungsvorgabezeit
3 Reinigung von Filteranlagen: nach Aufwand.
Artikel A2-2
1 Kochherd-, Kachel- und Backofenzentralheizungen, inkl. drei Züge:
a) bis 20 kW (17'200 kcal/h): 40 Min.
b) ab 20.1 kW (17'201 kcal/h): 50 Min.
c) Zuschlag für jeden weiteren Zug (2 Züge unter je
50 cm gelten als 1 Zug): 4 Min.
d) Zuschlag für Bratöfen: 4 Min.
Artikel A2-3
1 Heiz-, Sitz-, Trag-, Kachel-, Bade-, Backöfen und dergleichen Anlagen:
a) Grundsatz inkl. ein Zug: 10 Min.
b) Zuschlag für jeden weiteren Zug (2 Züge unter je
50 cm gelten als 1 Zug): 4 Min.
c) Zuschlag je Aufsatz: 6 Min.
Artikel A2-4
1 Lochherde:
a) Grundansatz inkl. 3 Kochlöcher: 10 Min.
b) Zuschlag für jedes weitere Kochloch (als ein Kochloch
gelten auch Bratöfen, aushebbare und eingebaute
Schiffe und Kochplatten): 4 Min.
c) Zuschlag für Warmwasser- und Boilereinbauten: 4 Min.
30.3115 Kanton Uri
Artikel A2-5
1 Plattenherde:
a) bis 300 cm² Herdoberfläche: 16 Min.
b) Zuschlag für weitere 100 cm² je: 4 Min.
c) Zuschlag für Warmwasser- und Boilereinbauten: 4 Min.
d) Zuschlag für Bratöfen: 4 Min.
Artikel A2-6
1 Ölöfen:
a) bis 10 kW (8'600 kcal/h), 1 Brenner: 20 Min.
b) ab 10.1 kW (8'601 kcal/h), 1 Brenner: 25 Min.
c) Zuschlag für Ein- und Ausbau elektr. Zündung: 5 Min.
d) Verbrennungsluftventilator: 10 Min.
Artikel A2-7
1 Cheminées, Rauchkammern, Rauchküchen und dergleichen Anlagen:
nach Aufwand.
Artikel A2-8 Kamine und Verbindungswege
0 Bei Zentralheizungen (Artikel A2-1) sind Kontrolle und Reinigung der Kamine und bis 3 m lange Verbindungswege in der entsprechenden Vorgabezeit
eingeschlossen. Längere Verbindungswege werden nach Abs. 4 verrechnet.
Bei allen speziellen Zentralheizungen (Artikel A2-2) und Einzelfeuerstellen
(Artikel A2-3–A2-7) werden Kontrolle und Reinigung des Kamins und von
über 3 m langen Verbindungswegen separat berechnet.
1 Kamine:
a) Bis 9 m Länge: 12 Min.
b) 9.01 m–15 m Länge: 16 Min.
c) 15.01 m und mehr: 20 Min.
2 Steigbare Kamine: Kamine, die zur Reinigung innen bestiegen werden
müssen: nach Aufwand.
3 Ausbrennen: nach Aufwand.
4 Verbindungswege (für die Berechnung gelten zwei Winkel als 1 m Länge):
a) 3 m–5 m Länge: 6 Min.
Kanton Uri 30.3115
b) 5.01 m–8 m Länge: 10 Min.
c) 8.01 m u. mehr: nach Aufwand
Artikel A2-9 Gasfeuerungen
1 Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen: nach Aufwand.
Artikel A2-10 Gewerbliche Feuerungsanlagen
1 Nicht der Raumheizung dienend, in gewerblichen, industriellen und dergleichen Betrieben: nach Aufwand.
Artikel A2-11
1 Kontrollarbeiten: nach Aufwand.
Artikel A2-12
1 Grundtaxe.
Artikel A2-13 Reinigung mit alkalischen Hilfsmitteln
1 Die Mehrkosten dürfen ca. 50 Prozent der Kosten der mechanischen Reinigung ohne Grundtaxe betragen. In den Kosten sind der zeitliche Mehraufwand, das Material und die Entsorgungskosten eingeschlossen.
30.3115 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
04.03.1997 01.03.1997 Erlass Erstfassung AB 21.03.1997
Kanton Uri 30.3115
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 04.03.1997 01.03.1997 Erstfassung AB 21.03.1997
