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title: "Taxordnung des Psychiatrieverbundes"
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provisions: 19
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# Taxordnung des Psychiatrieverbundes

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieser Erlass gilt für den Psychiatrieverbund «Psychiatrie St.Gallen».

## Art. 2 {#art_2}

Taxtarif
1 Der Verwaltungsrat erlässt gestützt auf diesen Erlass Taxtarife für den
Psychiatrieverbund und die weiteren Leistungserbringer, der die jeweils gültigen
betragsmässigen Preise und Abrechnungsregeln enthält.

## Art. 3 {#art_3}

Vereinbarungen
1 Die Taxen für stationäre Patientinnen und Patienten der Allgemeinen Abteilung,
für tagesklinische und für ambulante Patientinnen und Patienten, die bei folgenden Versicherern versichert sind, werden durch Vereinbarung geregelt:
a) Krankenversicherer nach Art. 11 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 19943;
b) Unfallversicherer nach Art. 58 und Art. 61 ff. des Bundesgesetzes über die
Unfallversicherung vom 20. März 19814;
1 sGS 320.5.
2 Rückwirkend in Vollzug ab 1. Januar 2023.
3 SR 832.10.
4 SR 832.20.
nGS 2023-025
320.51
c) eidgenössische Militärversicherung nach dem Bundesgesetz über die Militärversicherung vom 19. Juni 19925;
d) eidgenössische Invalidenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 19596.

## Art. 4 {#art_4}

Behörden und private Fürsorgeeinrichtungen
1 Den Krankenversicherern nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a dieses Erlasses sind Behörden
und private Fürsorgeeinrichtungen gleichgestellt.

## Art. 5 {#art_5}

Patientinnen und Patienten
a) steuerlicher Wohnsitz7
1. Grundsatz
1 Für die Taxen werden unterschieden:
a) Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen;
b) Personen mit steuerlichem Wohnsitz in einem anderen Kanton;
c) Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein8;
d) Personen mit steuerlichem Wohnsitz im weiteren Ausland.

## Art. 6 {#art_6}

2. Ausnahmen
1 Den Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen gleichgestellt sind
Personen ohne steuerlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen, wenn diese einer unaufschiebbaren Behandlung bedürfen, für welche die Kosten von einer politischen
Gemeinde des Kantons St.Gallen als Notfallgemeinde übernommen werden.
Art. 7 b) stationäre, tagesklinische und ambulante Patientinnen
und Patienten
1 Als stationäre Behandlung9 gelten Aufenthalte im Psychiatrieverbund zur Untersuchung, Behandlung und Pflege:
a) von mindestens 24 Stunden;
b) von weniger als 24 Stunden, bei denen während einer Nacht ein Bett belegt
wird;
c) bei Überweisung in eine andere stationäre Einrichtung;
5 SR 833.1.
6 SR 831.20.
7 Vgl. Art. 13 des Steuergesetzes, sGS 811.1.
8 Vgl. Art. 2 Abs. 2 der Vereinbarung über die Aufnahme von Patienten aus dem Fürstentum
Liechtenstein in den st.gallischen Heil- und Pflegeanstalten St.Pirminsberg und Wil, sGS
322.51.
9 Vgl. Art. 3 der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch
Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung vom 3. Juli 2002, SR
832.104.
320.51
d) bei Todesfällen.
2 Als tagesklinische Patientin oder tagesklinischer Patient gilt, wer in einer Tagesklinik behandelt wird.
3 Die übrigen Patientinnen und Patienten gelten als ambulante Patientinnen und
Patienten.

## Art. 8 {#art_8}

Selbstkosten
1 Selbstkosten zuzüglich eines angemessenen Zuschlags von höchstens zehn Prozent werden für Leistungen erhoben, die weder in einem der genannten Tarifdokumente noch im Taxtarif aufgeführt sind.
2 Die Selbstkosten können nach pauschalen Ansätzen erhoben werden.

## Art. 9 {#art_9}

Zahlungsfrist und Mahnwesen
1 Die Rechnung wird innert 30 Tagen beglichen, sofern nicht eine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde.
2 Nach Ablauf dieser Frist werden ein Verzugszins von 5 Prozent und der Ersatz
der Selbstkosten für die Zahlungsaufforderung verrechnet.
3 Wird eine Rechnung trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt, wird ein Betreibungsverfahren nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
vom 11. April 188910 eingeleitet.
4 Bei unverschuldeten Zahlungsschwierigkeiten kann der Psychiatrieverbund Zahlungserleichterungen gewähren.

## Art. 10 II. Kostengutsprache und Vorschuss (2.) {#art_10}

Stationäre und tagesklinische Patientinnen und Patienten
a) Kostengutsprache
1 Der Psychiatrieverbund meldet dem Krankenversicherer umgehend den Eintritt
von stationären und tagesklinischen Patientinnen und Patienten auf der Allgemeinen Abteilung. Besteht aus Sicht des Krankenversicherers kein Leistungsanspruch,
meldet er dies umgehend dem Psychiatrieverbund.
2 Stationäre und tagesklinische Patientinnen und Patienten, für deren Kosten ein
anderer Garant aufkommt, bringen beim Eintritt, spätestens aber bis zum fünften
Aufenthaltstag, eine Kostengutsprache bei.
10 SR 281.1.
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3 Wird die Kostengutsprache nicht rechtzeitig beigebracht oder lehnt der Kostenträger nachträglich eine Übernahme der Kosten ab, wird die Patientin oder der Patient als Selbstzahler betrachtet.
4 Der Psychiatrieverbund teilt dem Krankenversicherer vor Ablauf von 40 Tagen
Aufenthalt unaufgefordert und begründet mit, ob und wie lange die Spitalbedürftigkeit einer Patientin oder eines Patienten voraussichtlich andauern wird.

## Art. 11 {#art_11}

b) Vorschuss
1 Selbstzahlerinnen und Selbstzahler leisten den vom Psychiatrieverbund festgesetzten Kostenvorschuss, der die voraussichtlichen Kosten deckt.
2 Bei Wahleintritt wird der Kostenvorschuss spätestens am Eintrittstag geleistet.

## Art. 12 {#art_12}

Ambulante Patientinnen und Patienten
1 Ambulante Patientinnen und Patienten bringen auf Verlangen des Psychiatrieverbundes eine Kostengutsprache bei.
III. Preise (3.)
1. Stationäre Patientinnen und Patienten (3.1.)

## Art. 13 {#art_13}

Grundsatz
1 Für stationäre Patientinnen und Patienten erhebt der Psychiatrieverbund Tagestaxen und Taxen für besondere Leistungen.
2 Die Taxen werden nach den in den entsprechenden Taxtarifen des Psychiatrieverbundes festgesetzten Ansätzen erhoben.
3 Für Personen im Straf- oder Massnahmenvollzug ohne Wohnsitz im Kanton
St.Gallen werden der einweisenden Behörde diejenigen Kosten in Rechnung gestellt, die nach Art. 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
vom 18. März 199411 nicht von einem Versicherer übernommen werden.

## Art. 14 {#art_14}

Tagestaxen
a) Ein- und Austritt sowie interne Verlegung
1 Für den Ein- und den Austrittstag wird die volle Tagestaxe entrichtet.
2 Bei interner Verlegung wird am Verlegungstag die Tagestaxe der aufnehmenden
Abteilung entrichtet.
11 SR 832.10.
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## Art. 15 {#art_15}

b) Urlaub
1 Wird der Patientin oder dem Patienten von der Ärztin oder vom Arzt ein Urlaub
bewilligt, wird für den Tag des Weggangs und für den Tag der Rückkehr die volle
Tagestaxe erhoben.

## Art. 16 {#art_16}

Taxen für besondere Leistungen
a) Vergütung durch Versicherer
1 Dem Versicherer werden in Rechnung gestellt:
a) kassenpflichtige Leistungen, Medikamente und Hilfsmittel, die in keinem direkten Zusammenhang mit dem Aufenthalt und der psychiatrischen Behandlung stehen;
b) kassenpflichtige Medikamente und Materialien, die beim Austritt abgegeben
werden;
c) vom Versicherer in Auftrag gegebene Zeugnisse, Berichte und Gutachten.

## Art. 17 {#art_17}

b) Vergütung durch Patientin oder Patient
1 Der Patientin oder dem Patienten werden insbesondere in Rechnung gestellt:
a) Leistungen, die nicht der Leistungspflicht nach dem Bundesgesetz über die
Krankenversicherung vom 18. März 199412 unterliegen;
b) Kosten für auf Wunsch der Patientin oder des Patienten bzw. von Angehörigen oder der gesetzlichen Vertretung zugezogene externe Ärztinnen oder
Ärzte;
c) Anschaffungen, Reparaturen und Reinigung von Kleidern, Wäsche, Schuhen,
Toilettengegenständen und dergleichen;
d) Aufwendungen des Psychiatrieverbundes bei Urlaub oder Flucht;
e) Kosten für Begleitungen;
f) Kosten für Coiffeur, Telefon und private Porti, Zulagen zur ordentlichen Verpflegung auf persönlichen Wunsch sowie weitere private Aufwendungen oder
durch besondere Wünsche der Patientin oder des Patienten bedingte Mehrleistungen;
g) Kosten für Einweisungs- und Entlassungstransporte, vorbehältlich medizinisch notwendiger Verlegungstransporte in andere Spitäler und Kliniken;
h) Kosten für Transporte privater Natur und die Beförderung privater Begleitpersonen;
i) Sachbeschädigungen;
j) Mittel und Gegenstände der Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL)13 sowie
andere Utensilien, die beim Austritt abgegeben werden;
k) besondere Leistungen im Todesfall.
12 SR 832.10.
13 Art. 20a der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenversicherung, SR 832.112.31.
320.51
2. Tagesklinische Patientinnen und Patienten (3.2.)

## Art. 18 {#art_18}

Grundsatz
1 Für tagesklinische Patientinnen und Patienten erhebt der Psychiatrieverbund Tagestaxen.
2 Die Taxen werden nach den in den entsprechenden Taxtarifen des Psychiatrieverbundes festgesetzten Ansätzen erhoben.
3. Ambulante Patientinnen und Patienten (3.3.)

## Art. 19 {#art_19}

Grundsatz
1 Für ambulante Patientinnen und Patienten gilt die Einzelleistungsverrechnung.

## Art. 20 IV. Schlussbestimmungen (4.) {#art_20}

Publikation
1 Dieser Erlass wird in der Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen sowie auf der
Internetseite des Psychiatrieverbundes14 publiziert.15
2 Die Taxtarife des Psychiatrieverbundes werden auf den Internetseiten des
Psychiatrieverbundes16 publiziert.
14 www.psychiatrie-sg.ch.
15 Art. 18 Bst. b des Statuts des Psychiatrieverbundes, sGS 320.50.
16 www.psychiatrie-sg.ch.
320.51
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2023-025 14.02.2023 01.01.2023
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
14.02.2023 01.01.2023 Erlass Grunderlass 2023-025
