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title: "Verordnung über den Schulzahnarztdienst"
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provisions: 4
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# Verordnung über den Schulzahnarztdienst

## § 1 Kostentragung für die zahnärztliche Untersuchung {#art_1}

1
Die Leistungen für den zahnärztlichen Schuluntersuch werden der behandelnden Zahnärztin bzw. dem behandelnden Zahnarzt gemäss Zahnarzttarif DENTOTAR&reg; vergütet. Die Grundtaxe für die Arbeitsplatzdesinfektion (Pos. 4.0300) wird anerkannt.
2
Der Taxpunktwert für die Abrechnung des zahnärztlichen Schuluntersuchs beträgt CHF 1.00. Der Taxpunktwert wird nach Massgabe des Landesindexes der Konsumentenpreise an die Teuerung angepasst (Indexstand 101 Punkte [Basis: Dezember 2015 = 100]). Dieser Wert wird alle fünf Jahre überprüft und bei einer Teuerung ab 3% bis spätestens Ende Februar mit Wirkung auf das kommende Schuljahr angepasst.
3
Die Stadt Zug übernimmt keine Kosten für Material (z.B. Zahnseide, ‑pasta, ‑gel, ‑bürsten, usw.) sowie für UV/MV/KVG-Formulare.

## § 2 Kostenbeiträge an weitere Massnahmen {#art_2}

1
Grundlage für städtische Kostenbeiträge an Zahnbehandlungen und an kieferorthopädische Behandlungen bildet der Zahnarzttarif DENTOTAR&reg;.
2
Bei jeder Behandlung muss vorab eine Kostenbeteiligung durch die Krankenversicherung geprüft werden. Der Entscheid der Krankenversicherung ist mit dem Rückerstattungsantrag und den entsprechenden Belegen innerhalb von zwei Jahren dem Sekretariat der Stadtschulen einzureichen.
3
Narkosekosten werden zu höchstens 20%, maximal CHF 500.00 pro Schuljahr, von der Stadt Zug übernommen.
4
Die Beiträge werden erst beim Nachweis der bezahlten Zahnarztrechnung und nach der Abrechnung der Krankenkasse vergütet. Beiträge von weniger als CHF 100.00 im Einzelfall werden nicht ausgerichtet.

## § 3 Abstufung der Beiträge nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit {#art_3}

1
Die städtischen Kostenbeiträge werden nach dem folgenden Tarif abgestuft:
1.1
Steuerbares Einkommen:
von
bis
Punkte
CHF 0.00
CHF 50'000.00
5
CHF 50'001.00
CHF 60'000.00
4
CHF 60'001.00
CHF 70'000.00
3
CHF 70'001.00
CHF 80'000.00
2
CHF 80'001.00
CHF 90'000.00
1
CHF 90'001.00
CHF 100'000.00
0
CHF 100'001.00
CHF 110'000.00
-1
CHF 110'001.00
CHF 120'000.00
-2
CHF 120'001.00
CHF 130'000.00
-3
CHF 130'001.00
CHF 140'000.00
-4
>CHF 140'000.00
-5
1.2
Reinvermögen:
von
bis
Punkte
CHF 0.00
CHF 50'000.00
5
CHF 50'001.00
CHF 75'000.00
4
CHF 75'001.00
CHF 100'000.00
3
CHF 100'001.00
CHF 125'000.00
2
CHF 125'001.00
CHF 150'000.00
1
CHF 150'001.00
CHF 175'000.00
0
CHF 175'001.00
CHF 200'000.00
-1
CHF 200'001.00
CHF 225'000.00
-2
CHF 225'001.00
CHF 250'000.00
-3
CHF 250'001.00
CHF 275'000.00
-4
>CHF 275'000.00
-5
1.3
Punkteskala:
Punkteskala
Gemeindeanteil
9–10 Punkte:
80%
7–8 Punkte:
60%
5–6 Punkte:
40%
3–4 Punkte:
20%
0–2 Punkte:
0%
2
Massgebend sind das steuerbare Einkommen und das Reinvermögen gemäss jüngster rechtskräftiger Steuerveranlagung für die Kantonssteuern. Die betreffende Steuerperiode darf nicht länger als drei Jahre zurückliegen.
3
Fehlt eine aktuelle rechtskräftige Steuerveranlagung oder haben sich seit der letzten definitiven Steuerveranlagung die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verschlechtert, werden die Kostenbeiträge gestützt auf eine provisorische Einschätzung festgesetzt.

## § 4 Bekanntgabe der massgebenden Steuerdaten {#art_4}

1
Wer um Kostenbeiträge an weitere Massnahmen im Sinne von §§ 2 f. ersucht, hat dem Rektorat der Stadtschulen entweder
a)
die ausdrückliche Ermächtigung zu erteilen, die erforderlichen aggregierten Steuerdaten mittels elektronischem Datenaustausch im Abrufverfahren bei der kantonalen Steuerverwaltung zu erheben, oder
b)
die jüngste rechtskräftige Steuerveranlagung für die Kantonssteuern einzureichen.
2
Soweit erforderlich, kann das Rektorat weitere sachdienliche Unterlagen einverlangen.
