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title: "Verordnung über die Promotion zum Doctor scientiarum medicarum oder zum Doctor scientiarum medicarum dentium an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (PromVO Dr. sc. med. / Dr. sc. med. dent.)"
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provisions: 33
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# Verordnung über die Promotion zum Doctor scientiarum medicarum oder zum Doctor scientiarum medicarum dentium an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (PromVO Dr. sc. med. / Dr. sc. med. dent.)

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Diese Promotionsverordnung regelt die strukturierten Doktoratsprogramme in Medizinischen Wissenschaften an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich.
Struktur und

## § 2 Doktoratsziele {#par_2}

1 Das Doktorat besteht aus der Anfertigung einer Dissertation sowie curricularen Anteilen (im Folgenden Doktoratsprogramm
genannt), die dem Erwerb von Kompetenzen für die Ausübung einer
wissenschaftlichen Tätigkeit im Gebiet der Dissertation dienen. Es soll
für eine weitere wissenschaftliche Karriere oder die Übernahme von
anspruchsvollen Aufgaben in der Gesellschaft qualifizieren.
2 Der Abschluss erfolgt in einem der in den Doktoratsordnungen
geregelten Doktoratsprogramme.
Grad§ 3.9 Die Fakultät verleiht den Grad einer Doktorin oder eines
Doktors der Medizinischen Wissenschaften (Dr. sc. med.; Englisch: PhD)
oder einer Doktorin oder eines Doktors der Zahnmedizinischen Wissenschaften (Dr. sc. med. dent.; Englisch: PhD).

## § 4 Doktoratsordnungen {#par_4}

Die Fakultät erlässt Doktoratsordnungen, in denen insbesondere die Anforderungen für den Abschluss in den einzelnen Doktoratsprogrammen, die Modalitäten der Prüfungen und der Dissertation
sowie die Vergabe von ECTS Credits geregelt werden.

## § 5 Doktoratsvereinbarung {#par_5}

1 Zwischen den Doktorierenden und der Promotionskommission wird innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Doktorats eine
Vereinbarung über den Ablauf, die Ziele und die Rahmenbedingungen
der Doktoratsstufe geschlossen.
2 Die Doktoratsvereinbarung enthält Hinweise zu den geltenden
Ethikrichtlinien sowie zur Verwendung und Herkunft von Daten.
415.433.3 PromVO Dr. sc. med. / Dr. sc. med. dent.
3 Die Doktoratsvereinbarung kann an veränderte Umstände angepasst werden. Sie ist ein Hilfs- und Orientierungsinstrument zur optimalen Ausgestaltung der Doktoratsstufe.
4 Die Doktoratsvereinbarung kann beim Vorliegen wichtiger Gründe
einseitig aufgelöst werden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
a. Abbruch des Doktorats,
b. unlauteres Verhalten,
c. unlösbare persönliche Differenzen,
d. Verletzung oder Nichteinhaltung der Doktoratsvereinbarung.
5 Die Auflösung der Doktoratsvereinbarung führt zur Exmatrikulation.
Vereinbarkeit
von Anstellung

## § 6 und Doktorat {#par_6}

Bei einer zusätzlichen Anstellung von Doktorierenden von
mehr als 10% in Ergänzung zur Anstellung in der Richtposition Doktorierende der Universität Zürich handelt es sich um ein teilzeitliches Absolvieren der Doktoratsstufe mit einer entsprechenden Verlängerung
der Dissertationsdauer gemäss § 14. Es ist darauf zu achten, dass die
Dissertation in der vereinbarten Zeit abgeschlossen werden kann.

## § 7 Urheberrecht {#par_7}

1 Das Urheberrecht richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte6.
2 Die Doktorierenden räumen der Universität Zürich mit Einreichung der Dissertation das urheberrechtliche Nutzungsrecht ein, soweit
es für Verwaltungshandlungen wie insbesondere für die Plagiatserkennung und Archivierung notwendig ist.
3 Das Dekanat sowie die Leiterin oder der Leiter können die Veröffentlichung der Dissertation mit Auflagen verbinden.
II. Organisation

## § 8 Doktoratsprogrammkommission {#par_8}

1 Die Medizinische Fakultät bestimmt für das jeweilige Doktoratsprogramm eine Doktoratsprogrammkommission.
2 Die Doktoratsprogrammkommission setzt sich aus mindestens drei
Mitgliedern zusammen, wobei die Leitung durch ein Fakultätsmitglied
erfolgt.
3 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Festlegung des Umfangs und Gegenstands der zu absolvierenden
Module in der zugehörigen Doktoratsordnung, die durch die Fakultätsversammlung erlassen wird,
PromVO Dr. sc. med. / Dr. sc. med. dent. 415.433.3
b. Festlegung weiterer Auflagen zur Zusammensetzung der jeweiligen
Promotionskommission oder deren Bestätigung innert sechs Monaten nach Beginn der Dissertation,
c. Entscheid über die Aufnahme in ein Doktoratsprogramm,
d. Entscheid über Anerkennung und Anrechnung nicht an der Universität Zürich erworbener ECTS Credits.
4 Die Doktoratsprogrammkommission ist für alle Belange zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs fallen.
5 Bei gemeinsam angebotenen überfakultären Doktoratsprogrammen kann ein gemeinsames Leitungsgremium eingesetzt werden.
Promotionskommission
§ 9.9 1 Die Leiterin oder der Leiter der Dissertation bestimmt innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Doktorats eine Promotionskommission. Sie bzw. er hält dazu Rücksprache mit der oder dem Doktorierenden.
2 Die Promotionskommission besteht aus der Leiterin oder dem
Leiter der Dissertation und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
3 Mindestens zwei Mitglieder müssen entweder Fakultätsmitglied
oder Titularprofessorin oder Titularprofessor der Fakultät mit Promotionsrecht sein. Bei interdisziplinären Dissertationen kann eines dieser
Mitglieder durch eine Angehörige oder einen Angehörigen mit Promotionsrecht einer anderen Fakultät der UZH substituiert werden.
4 Ein Mitglied sollte mindestens promoviert und vorzugsweise nicht
an der Universität Zürich oder ETH Zürich angestellt sein.
5 Den Vorsitz führt ein Fakultätsmitglied. Es kann sich dabei auch
um die Leiterin oder den Leiter der Dissertation handeln.
6 Die Promotionskommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Erstellung der Doktoratsvereinbarung gemäss § 5 sowie deren mögliche Änderung, Ergänzung und Auflösung,
b. Begleitung der oder des Doktorierenden während des Doktoratsprogramms (mindestens ein Treffen pro Jahr),
c. Entscheid über den Abschluss der Dissertation und Antrag auf Genehmigung der Dissertation zuhanden der Fakultätsversammlung,
d. Durchführung der Promotionsprüfung,
e. Entscheid über die Verlängerung der Dauer des Doktorats.
Leiterin oder
Leiter der

## § 10 Dissertation {#par_10}

1 Die Leiterin oder der Leiter der Dissertation hat selbst mindestens promoviert und verfügt über selbstständige Forschungserfahrung.
2 Die Leiterin oder der Leiter der Dissertation betreut die Doktorierende oder den Doktorierenden.
415.433.3 PromVO Dr. sc. med. / Dr. sc. med. dent.
3 Ihre bzw. seine Aufgaben sind insbesondere:
a. regelmässige Rückmeldung zu Qualität und Fortschritt der Dissertation,
b. Durchführung der Treffen von Promotionskommission und der oder
dem Doktorierenden mindestens einmal jährlich sowie
c. Erstellung eines Fachgutachtens.
§ 11.10
III. Zulassung

## § 12 Zulassung {#par_12}

1 Die Zulassung zu den Doktoratsprogrammen setzt einen
universitären Masterabschluss voraus.
2 Zusätzlich können folgende Abschlüsse die Zulassung zu einem
Doktoratsprogramm ermöglichen:
a. Masterdiplom einer schweizerischen Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule im Sinne des Bundesgesetzes vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich7,
b. Masterdiplom einer ausländischen Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule, die über eine Anerkennung eines Staates verfügt, der das Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen
Region (Lissabonner Konvention)5 ratifiziert hat.
3 Weitere Voraussetzung für die Zulassung ist der Aufnahmeentscheid in das jeweilige Doktoratsprogramm sowie die von der Leiterin
oder dem Leiter der Dissertation bzw. einer Person mit Promotionsrecht unterzeichnete Betreuungsbestätigung.9
IV. Struktur und Dauer des Doktorats
Inhalt und

## § 13 Umfang {#par_13}

1 Die Doktoratsprogramme umfassen:
a. das Verfassen einer Dissertation sowie
b. das Absolvieren der Module des Doktoratsprogramms im Umfang
von mindestens 12 ECTS Credits gemäss Doktoratsordnung.
2 Umfang und Gegenstand der zu absolvierenden Module sind in
der jeweiligen Doktoratsordnung festgelegt.
PromVO Dr. sc. med. / Dr. sc. med. dent. 415.433.3
Dauer des

## § 14 Doktorats {#par_14}

1 Das Doktorat dauert in der Regel drei Jahre (Vollzeit). Bei
Absolvierung in Teilzeit verlängert sich die Dauer entsprechend. Die
Höchstdauer beträgt sechs Jahre.
2 Die Frist beginnt mit der Zulassung zum Doktorat und endet am
Tag der Anmeldung zum Doktoratsabschluss.
3 Über Fristverlängerungen in begründeten Fällen entscheidet die
Promotionskommission.
V. Module und Erbringung von Studienleistungen

## § 15 Module {#par_15}

1 Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene
Lerneinheit, die sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen zusammensetzt und sich über höchstens zwei Semester erstrecken kann.
2 Das Absolvieren eines Moduls kann von Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
3 Die Zahl der Teilnehmenden eines Moduls kann beschränkt und/
oder auf eine Zielgruppe eingeschränkt werden.

## § 16 ECTS Credits {#par_16}

1 Der Umfang der Studienleistungen wird mit dem Europäischen Kreditpunktesystem (European Credit Transfer and Accumulation System, ECTS) bemessen. Ein ECTS Credit entspricht einem erwarteten mittleren Arbeitsaufwand von 30 Stunden.
2 Jedem Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits (in ganzen Zahlen) zugewiesen, die dem für das erfolgreiche Absolvieren des Moduls
erwarteten mittleren Arbeitsaufwand entspricht.
3 Für die Vergabe von ECTS Credits muss die oder der Doktorierende einen expliziten Leistungsnachweis bestehen. Die Vergabe von
ECTS Credits auf Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
4 Die dem Modul zugewiesene Anzahl von ECTS Credits wird immer
vollständig vergeben, eine anteilige Vergabe ist nicht zulässig.

## § 17 Leistungsnachweise {#par_17}

1 Leistungsnachweise werden entweder benotet oder mit «bestanden» / «nicht bestanden» bewertet.
2 Die Benotung der Leistungsnachweise erfolgt auf einer Skala von
1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet. Grundsätzlich erfolgt die Benotung in Halbnotenschritten, Viertelnoten sind
zulässig.
3 Der Leistungsnachweis gilt als bestanden, wenn mindestens die
Note 4 erreicht wurde.
415.433.3 PromVO Dr. sc. med. / Dr. sc. med. dent.

## § 18 Modulangaben {#par_18}

Die Module und alle damit zusammenhängenden studienrelevanten Angaben werden in geeigneter Form bekannt gegeben.
An- und
Abmeldung

## § 19 von Modulen {#par_19}

1 Um ein Modul absolvieren zu können, ist eine fristgerechte
Buchung erforderlich. Diese umfasst auch die Buchung des Leistungsnachweises, soweit kein gesondertes Prüfungsmodul ausgewiesen ist.
2 Die Abmeldung von einem Modul ist nur innerhalb der Abmeldefrist möglich.
Wiederholung

## § 20 von Modulen {#par_20}

1 Ein nicht bestandenes Modul kann einmal wiederholt werden, sofern das Modul erneut angeboten wird. Andernfalls kann das
Modul einmal substituiert werden.
2 Bei ungenügenden schriftlichen Arbeiten kann die Doktoratsordnung die einmalige Überarbeitung vorsehen.
3 Es besteht kein Anspruch auf unmittelbare Wiederholung.
4 Ein bestandenes oder definitiv nicht bestandenes Modul kann nicht
wiederholt oder erneut absolviert werden.
Prüfungsverhinderung

## § 21 und Prüfungsabbruch {#par_21}

1 Tritt vor Beginn der Durchführung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein oder liegt ein bewilligtes Urlaubsgesuch vor, ist dies
der oder dem Modulverantwortlichen mitzuteilen.
2 Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während der Durchführung eines Leistungsnachweises ein, ist dies der oder
dem Prüfungsverantwortlichen mitzuteilen.
3 Die nachträgliche Geltendmachung von Verhinderungsgründen,
die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist
grundsätzlich ausgeschlossen.
Verfahren bei
Verhinderung,
Abbruch, unentschuldigtem

## § 22 Fernbleiben {#par_22}

1 In jedem Fall ist ein schriftlich begründetes Abmeldungsgesuch spätestens zwei Arbeitstage nach dem Termin des Leistungsnachweises zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z.B.
Arztzeugnis) bei der oder dem Modulverantwortlichen einzureichen.
2 Bei Leistungsnachweisen, die sich über einen längeren Zeitraum
erstrecken (insbesondere schriftliche Arbeiten), kann vor Ablauf der
Abgabefrist ein Gesuch um Fristverlängerung gestellt werden.
3 Die oder der Modulverantwortliche entscheidet über die Bewilligung des Gesuchs. Wird das Gesuch nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
4 In Zweifelsfällen kann die oder der Modulverantwortliche eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt einbeziehen.
5 Bleibt die oder der Doktorierende einem Leistungsnachweis ohne
Abmeldung fern, oder reicht sie bzw. er ein Gesuch verspätet ein, gilt
der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
PromVO Dr. sc. med. / Dr. sc. med. dent. 415.433.3

## § 23 Leistungsausweis {#par_23}

1 Nach Abschluss eines Semesters werden die bestandenen
und nicht bestandenen Module in einem Leistungsausweis dokumentiert. Studienleistungen, die nicht an der Universität Zürich erbracht
worden sind, werden gekennzeichnet.
2 Der Leistungsausweis wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es
wird eine englische Übersetzung abgegeben.
Anerkennung
und Anrechnung von

## § 24 Studienleistungen {#par_24}

1 Auf Antrag der oder des Doktorierenden kann die Doktoratsprogrammkommission gleichwertige Studienleistungen, die ausserhalb des gewählten Doktoratsprogramms erbracht worden sind, anerkennen und an den Studienabschluss anrechnen. Der Umfang in ECTS
Credits darf dabei höchstens einen Drittel der Mindestpunktzahl für Module des Doktoratsprogramms betragen. Sonderregelungen für die Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen im Rahmen von Kooperationsabkommen mit anderen universitären Hochschulen bleiben
vorbehalten.
2 Bei der Anerkennung und Anrechnung prüft die Doktoratsprogrammkommission, ob die zur Anrechnung vorgesehenen Studienleistungen gleichwertig sind und den Bestimmungen dieser Promotionsverordnung sowie der zugehörigen Doktoratsordnung entsprechen.
3 Es obliegt den Doktorierenden, die notwendigen Unterlagen beizubringen.
VI. Dissertation

## § 25 Form und Inhalt {#par_25}

1 Die Dissertation kann aus einer Monografie oder aus einer
Sammlung veröffentlichter, zur Veröffentlichung akzeptierter oder eingereichter Publikationen bestehen. Eine Dissertation aus einer Sammlung von Publikationen enthält eine allgemeine Einleitung sowie eine
abschliessende Diskussion.
2 Eine Arbeit, die bereits an einer Hochschule für die Erlangung
eines akademischen Grades verwendet worden ist, kann nicht als Dissertation eingereicht werden.

## § 26 Sprache {#par_26}

Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache
abzufassen. Die Promotionskommission kann die Abfassung in einer
anderen Sprache bewilligen.

## § 27 Gutachten {#par_27}

1 Die oder der Vorsitzende der Promotionskommission verfasst ein Fachgutachten über die Dissertation. Sofern es sich bei der
oder dem Vorsitzenden der Promotionskommission und der Leiterin
oder dem Leiter der Dissertation um verschiedene Personen handelt,
ist das Gutachten gemeinsam zu verfassen.
415.433.3 PromVO Dr. sc. med. / Dr. sc. med. dent.
2 Die oder der Vorsitzende der Promotionskommission veranlasst
in jedem Fall die Einholung eines zusätzlichen externen Fachgutachtens:
a. Die Verfasserin oder der Verfasser des externen Fachgutachtens
muss eine Expertin oder ein Experte des Fachgebiets sein,
b. sie bzw. er darf Mitglied der Promotionskommission, jedoch nicht
an der Universität Zürich oder der ETH Zürich angestellt sein,
c. sie bzw. er darf nicht an dem Forschungsprojekt beteiligt sein oder
in der Dissertation als Koautorin oder Koautor auftreten.
3 Die Gutachten müssen bis zur Promotionsprüfung vorliegen.
VII. Doktoratsabschluss

## § 28 Beurteilung {#par_28}

Über die Annahme der Dissertation entscheidet die Promotionskommission. Die Annahme der Dissertation ist Voraussetzung für
die Anmeldung zur Promotion gemäss § 30 Abs. 1.
Unlauteres

## § 29 Verhalten {#par_29}

1 Unlauteres Verhalten liegt bei der Vornahme von Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehört insbesondere
a. die Einreichung einer Dissertation, die nicht selbstständig verfasst
wurde,
b. die Fälschung von Daten oder Resultaten,
c. die Übernahme von Texten von anderen Autorinnen oder Autoren
ohne entsprechende Quellenangabe (Plagiat) sowie
d. das Erwirken der Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben.
2 Liegt unlauteres Verhalten vor, erklärt die Fakultätsversammlung
die Dissertation als nicht bestanden. Allfällige bereits ausgestellte Dokumente werden eingezogen, ein bereits verliehener Doktorgrad wird
aberkannt.
3 Die Einleitung weiterer Verfahren, insbesondere nach der Verordnung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an
der Universität Zürich vom 25. Mai 20203 und der Disziplinarordnung
der Universität Zürich vom 17. Februar 19764, bleibt vorbehalten.

## § 30 Anmeldung {#par_30}

1 Die Anmeldung zur Promotion (Promotionsprüfung) erfolgt
durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Promotionskommission und ist an das Dekanat zu richten.
2 Die Promotionskommission setzt den Termin zur Promotionsprüfung mit den Doktorierenden fest.
PromVO Dr. sc. med. / Dr. sc. med. dent. 415.433.3

## § 31 Promotionsprüfung {#par_31}

1 Während der Promotionsprüfung muss die Promotionskommission anwesend sein.9
2 Die Promotionsprüfung besteht aus
a. der Präsentation der Dissertation durch die oder den Doktorierenden und
b. der Befragung durch die Promotionskommission.
3 Die Präsentation der Dissertation umfasst die öffentliche Präsentation der Dissertationsergebnisse durch die Doktorierende oder den
Doktorierenden einschliesslich einer Diskussion. Die Präsentation dauert
höchstens eine Stunde.
4 Es erfolgt zusätzlich eine nicht öffentliche Befragung durch die
Promotionskommission, die das Fachgebiet umfasst, in dem promoviert
werden soll. Die Befragung dauert höchstens eine Stunde.
5 Die Bewertung der Promotionsprüfung erfolgt gesamthaft mit «bestanden» oder «nicht bestanden».
6 Im Anschluss an die Promotionsprüfung beschliesst die Promotionskommission über den Antrag zur Genehmigung der Dissertation
zuhanden der Fakultätsversammlung.
7 Wird die Promotionsprüfung nicht bestanden, kann sie einmal vollständig wiederholt werden.
Ernennung§ 32.9 1 Die Ernennung zur Doktorin oder zum Doktor der Medizinischen Wissenschaften (Dr. sc. med.; Englisch: PhD) oder zur Doktorin oder zum Doktor der Zahnmedizinischen Wissenschaften (Dr. sc.
med. dent.; Englisch PhD) erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Promotionsurkunde.
2 Der Titel «Dr. sc. med.» oder «Dr. sc. med. dent.» bzw. «PhD»
darf ab dem Ausstellungsdatum der Promotionsurkunde geführt werden.
3 Die Promotionsurkunde wird erst nach erfolgter Publikation der
Dissertation ausgehändigt.
Publikation und
nachträgliche
Änderungen
§ 33.9 1 Die Dissertation ist innerhalb von zwei Jahren nach erfolgreichem Abschluss des Promotionsverfahrens in elektronischer Form an
die Zentralbibliothek abzugeben. Dateiformat und Datenträger richten sich nach den Vorgaben der Zentralbibliothek.
2 Dissertationen können zusätzlich in gedruckter Form publiziert
werden.
3 Die Doktoratsordnungen regeln die Einzelheiten.
415.433.3 PromVO Dr. sc. med. / Dr. sc. med. dent.
4 Für nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen in
der genehmigten Dissertation ist die Zustimmung der oder des Vorsitzenden der Promotionskommission und der zuständigen Vizedekanin
oder des zuständigen Vizedekans einzuholen.
Auszeichnung § 33 a.8 1 Die Fakultät verleiht für eine hervorragende Dissertation
eine Auszeichnung, falls mindestens zwei Gutachterinnen oder Gutachter und die Doktoratsprogrammkommission einen entsprechenden
Antrag stellen. Über den Antrag entscheidet die Fakultätsversammlung in offener Abstimmung.
2 Die Fakultät regelt die Einzelheiten in einem Reglement.
VIII. Abschlussdokumente

## § 34 Abschlussdokumente {#par_34}

Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende Abschlussdokumente: die Promotionsurkunde, das Diploma Supplement
und den Academic Record (Abschlusszeugnis).

## § 35 Promotionsurkunde {#par_35}

1 Die Promotionsurkunde trägt das Siegel der Universität
Zürich und der Fakultät sowie die Unterschrift der Rektorin oder des
Rektors sowie der Dekanin oder des Dekans der Fakultät.
2 Die Promotionsurkunde enthält den Titel der Dissertation und das
Datum der Promotionsprüfung.
3 Sie wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Es wird eine englische
Übersetzung abgegeben.
Diploma

## § 36 Supplement {#par_36}

Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläuterung des Doktorats. Es wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
Academic

## § 37 Record {#par_37}

1 Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an
den Doktoratsabschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber
nicht angerechneten Studienleistungen mit der jeweiligen Bewertung
ausgewiesen. Studienleistungen, die nicht an der Universität Zürich
erbracht worden sind, werden entsprechend gekennzeichnet.
2 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es
wird eine englische Übersetzung abgegeben.
PromVO Dr. sc. med. / Dr. sc. med. dent. 415.433.3
IX. Rechtsschutz

## § 38 Rechtsschutz {#par_38}

1 Alle im Leistungsausweis jeweils neu ausgewiesenen Studienleistungen sowie alle Verfügungen, die gestützt auf diese Verordnung ergehen, unterliegen der Einsprache an die zuständige Vizedekanin oder den zuständigen Vizedekan.
2 Die Einsprache ist dem Dekanat innerhalb von 30 Tagen nach
Empfang der Verfügung schriftlich und begründet einzureichen. Der
Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs.
3 Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen.
1 OS 77, 41; Begründung siehe ABl 2021-10-01.
2 Inkrafttreten: 1. Februar 2022.
3 LS 415.27.
4 LS 415.33.
5 SR 0.414.8.
6 SR 231.1.
7 SR 414.20.
8 Eingefügt durch URB vom 11. Dezember 2025 (OS 81, 47; ABl 2025-12-19).
In Kraft seit 1. Februar 2026.
9 Fassung gemäss URB vom 11. Dezember 2025 (OS 81, 47; ABl 2025-12-19).
In Kraft seit 1. Februar 2026.
10 Aufgehoben durch URB vom 11. Dezember 2025 (OS 81, 47; ABl 2025-12-19).
In Kraft seit 1. Februar 2026.
