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title: "Verordnung über die Versorgungsqualität und Patientensicherheit"
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provisions: 13
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# Verordnung über die Versorgungsqualität und Patientensicherheit

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand und Zweck
1 Die vorliegende Verordnung regelt die Zusammensetzung, die Zuständigkeit und die Arbeitsweise der kantonalen Kommission für die Patientensicherheit und die Pflegequalität (nachfolgend: die KPSPQ).
2 Sie legt die Rolle und den Kompetenzbereich der KPSPQ sowie der Verantwortlichen der Krankenanstalten und -institutionen im Sinne von Artikel
73 des Gesundheitsgesetzes (GG) und dem ambulanten Sektor fest. *
3 Sie legt die Grundsätze für die Aufsicht über die Versorgungsqualität und
Patientensicherheit fest, insbesondere die Verwendung von Qualitätsindikatoren.

## Art. 2 {#art_2}

Definitionen
1 Unter Gesundheitsversorgungsqualität wird die Befähigung verstanden,
den impliziten und expliziten Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten
nach Massgabe der jeweils geltenden beruflichen Kenntnisse und der verfügbaren Ressourcen gerecht zu werden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
800.300
2 Unter Patientensicherheit wird der Umgang mit unerwünschten Ereignissen
bei der Behandlung und Betreuung von Patientinnen und Patienten sowie
die Prävention von unerwünschten Ereignissen verstanden.
2 Kantonale Kommission für die Patientensicherheit und die

## Art. 3 Pflegequalität (KPSPQ) {#art_3}

Ernennung
1 Auf Antrag des Gesundheitsdepartements (nachfolgend: das Departement)
ernennt der Staatsrat zu Beginn jeder Verwaltungsperiode den Präsidenten
oder die Präsidentin, die ordentlichen Mitglieder sowie die Vertreterinnen
und Vertreter des Gesundheitswesens.

## Art. 4 {#art_4}

Organisation der KPSPQ
1 Die KPSPQ setzt sich zusammen aus ordentlichen Mitgliedern und Vertreterinnen und Vertretern aus dem Gesundheitswesen, die mit beratender
Stimme teilnehmen.
2 Die ordentlichen Mitglieder legen die zu behandelnden Themen sowie die
Traktandenliste für die Sitzungen fest. Sie entscheiden über die Einberufung
der Vollversammlung der ordentlichen Mitglieder und Vertreterinnen und
Vertretern des Gesundheitswesens, die mindestens einmal jährlich stattfindet.
3 Die KPSPQ kann bei Bedarf externe Expertinnen und Experten hinzuziehen.
4 Im Übrigen organisiert sich die KPSPQ eigenständig. Das Walliser Gesundheitsobservatorium (WGO) gewährleistet im Sinne einer delegierten Tätigkeit gemäss Artikel 8 GG das Sekretariat. *

## Art. 5 {#art_5}

Zusammensetzung
1 Die KPSPQ besteht aus sieben bis neun ordentlichen Mitgliedern, die aufgrund ihrer Fachkenntnisse und Berufserfahrung in den folgenden Bereichen
ausgewählt werden:
a) Spitalversorgung;
b) Qualitätssicherung im Bereich der Gesundheitsversorgung;
c) Gesundheitsökonomie;
d) Pflege und ärztliche Versorgung;
800.300
e) Patientenrechte.
2 Als ordentliche Mitglieder gelten Ebenfalls:
a) der Kantonsarzt beziehungsweise die Kantonsärztin als Vertretung des
Gesundheitsdepartements;
b) eine Patientenvertreterin beziehungsweise ein Patientenvertreter;
c) eine Vertreterin beziehungsweise ein Vertreter des Walliser Gesundheitsobservatoriums mit beratender Stimme.
3 In der KPSPQ nehmen zudem Vertreterinnen und Vertreter mit beratender
Stimme aus folgenden Gesundheitsbereichen teil: drei Vertretungen der Spitäler (davon zwei von öffentlichen Spitälern), zwei Vertretungen des Walliser
Ärzteverbands (davon ein Hausarzt oder eine Hausärztin), eine Vertretung
der Walliser Alters- und Pflegeheime, eine Vertretung der Walliser Vereinigung der Sozialmedizinischen Zentren, eine Vertretung der Kantonalen Walliser Rettungsorganisation sowie eine Vertretung der Dienststelle für Gesundheitswesen. Beide Sprachregionen sind vertreten.
4 Sämtliche Kommissionsmitglieder sind an das Amtsgeheimnis gebunden.

## Art. 6 {#art_6}

Zuständigkeit
1 Die KPSPQ schlägt dem Department Konzepte für die Evaluation und Verbesserung der Qualität und Wirksamkeit der von den Anbietern erbrachten
Leistungen vor, insbesondere zur Struktur,- Prozess- und Ergebnisqualität.
2 Die KPSPQ gibt dem Departement bezüglich der Aufsichtspolitik über die
Gesundheitsversorgungsqualität und Patientensicherheit Empfehlungen ab.
Sie macht zu diesem Zweck Vorschläge für zweckdienliche Massnahmen,
namentlich für die Einführung von Indikatoren zur objektiven Qualitätsmessung.
3 Die KPSPQ evaluiert, wie die Leistungserbringer die Qualitätssicherung
und Patientensicherheit organisieren.
4 Die KPSPQ erstellt zuhanden des Departements einen jährlichen Bericht.

## Art. 7 {#art_7}

Finanzierung
1 Das Departement legt die Finanzierungsmodalitäten der KPSPQ fest, namentlich die Abgeltung der Mitglieder und Expertinnen und Experten.
800.300
3 Evaluation der Versorgungsqualität und Patientensicherheit

## Art. 8 {#art_8}

Allgemeine Grundsätze
1 Sämtliche Gesundheitseinrichtungen, Gesundheitsinstitutionen sowie Gesundheitsfachpersonen sind verpflichtet, sich aktiv für die Sicherung der Versorgungsqualität und die Stärkung der Patientensicherheit einzusetzen.
2 Durch seine Mitarbeit trägt die Patientin oder der Patient zur Erreichung
dieses Ziel im Bereich der Versorgungsqualität und Sicherheit bei.

## Art. 9 {#art_9}

Aufgaben der Leistungserbringer
1 Die Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsinstitutionen sind verantwortlich für die Versorgungsqualität. Jede Gesundheitseinrichtung und Gesundheitsinstitution muss eine Person bestimmen, die für die Qualitätssicherung und das System für die Meldung und den Umgang mit unerwünschten
Ereignissen verantwortlich ist. In Ausnahmefällen kann das Departement zustimmen, dass mehrere Einrichtungen eine gemeinsame verantwortliche
Person benennen.
2 Die Leistungserbringer sind für die erbrachte Leistungsqualität und die Sicherheit ihrer Patientinnen und Patienten verantwortlich. Sie verfügen über
eine Strategie für die Versorgungsqualität und Patientensicherheit und setzen diese unter Einhaltung der vom Departement festgelegten Politik zur
Aufsicht über die Versorgungsqualität um.
3 Die Leistungserbringer sind verpflichtet, die für die Erstellung von Indikatoren benötigten Angaben zur Verfügung zu stellen.

## Art. 10 {#art_10}

Gesundheitsindikatoren
1 Jede Gesundheitseinrichtung und Gesundheitsinstitution führt im Zusammenhang mit der Versorgungsqualität und Patientensicherheit Indikatoren
ein wie sie vom Departement vorgegebenen werden.
2 Die Ergebnisse der Gesundheitsindikatoren werden regelmässig an das
Departement übermittelt.
3 Die KPSPQ kann für die Verwendung von Gesundheitsindikatoren in Zusammenhang mit seinen Aufgaben das Walliser Gesundheitsobservatorium
beiziehen.
800.300

## Art. 11 {#art_11}

Meldung von Zwischenfällen
1 Jede Gesundheitseinrichtung und Gesundheitsinstitution führt ein System
für die Meldung und den Umgang mit Zwischenfällen nach Artikel 44 GG
ein. *
2 Jede Gesundheitseinrichtung oder Gesundheitsinstitution muss für den
Vollzug der Grundsätze des Gesundheitsgesetzes und der vorliegenden
Verordnung bezüglich des Systems für die Meldung und den Umgang mit
Zwischenfällen über interne Richtlinien verfügen.
3 … *
4 Schwere Zwischenfälle und Korrekturmassnahmen werden dem Departement unverzüglich mitgeteilt.
4 Sanktionen

## Art. 12 {#art_12}

Disziplinarmassnahmen
1 Gegen Gesundheitseinrichtungen, Gesundheitsinstitutionen sowie Gesundheitsfachpersonen, die die Pflichten aus der vorliegenden Verordnung nicht
einhalten, können die in Artikel 154 GG vorgesehenen Disziplinarmassnahmen ergriffen werden. *
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 13 {#art_13}

Inkrafttreten
1 Das Departement ist mit dem Vollzug der vorliegenden Verordnung beauftragt.
2 Aufgehoben werden sämtliche vorliegender Verordnung widersprechende
Bestimmungen, namentlich die Verordnung über die Pflegequalität und Patientensicherheit vom 18. März 2009.
3 Die vorliegende Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in
Kraft.
800.300
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
03.09.2014 26.09.2014 Erlass Erstfassung BO/Abl. 39/2014
05.06.2024 01.06.2024 Erlasstitel geändert RO/AGS 2024-061
05.06.2024 01.06.2024 Ingress geändert RO/AGS 2024-061
05.06.2024 01.06.2024 Art. 1 Abs. 2 geändert RO/AGS 2024-061
05.06.2024 01.06.2024 Art. 4 Abs. 4 geändert RO/AGS 2024-061
05.06.2024 01.06.2024 Art. 11 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-061
05.06.2024 01.06.2024 Art. 11 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 2024-061
05.06.2024 01.06.2024 Art. 12 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-061
800.300
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 03.09.2014 26.09.2014 Erstfassung BO/Abl. 39/2014
Erlasstitel 05.06.2024 01.06.2024 geändert RO/AGS 2024-061
Ingress 05.06.2024 01.06.2024 geändert RO/AGS 2024-061
Art. 1 Abs. 2 05.06.2024 01.06.2024 geändert RO/AGS 2024-061
Art. 4 Abs. 4 05.06.2024 01.06.2024 geändert RO/AGS 2024-061
Art. 11 Abs. 1 05.06.2024 01.06.2024 geändert RO/AGS 2024-061
Art. 11 Abs. 3 05.06.2024 01.06.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-061
Art. 12 Abs. 1 05.06.2024 01.06.2024 geändert RO/AGS 2024-061
